Urteil des BPatG vom 27.09.2001
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BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 62/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 38 304.2
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk
BPatG 154
6.70
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts –
Markenstelle für Klasse 41
- vom
27. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für
Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektroni-
sche Entgegennahme von Warenbestellungen;
Übermittlung von Nachrichten;
zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
World Stock Index
für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 mit Beschluss vom 27. September 2001 teilweise zurückgewiesen
und zwar für folgende Waren und Dienstleistungen:
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Telefonantwortdienste;
Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpa-
pierhandel; Telekommunikation;
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Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektroni-
sche Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Lie-
fern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten.
Zur Begründung heißt es, "Stock Index" sei ein gängiger Begriff, der jeweils mit
einem Namen (wie z.B. Nikkei) ergänzt werde. "World" zeige, dass es um Infor-
mationen zu Aktien gehe, die weltweit gehandelt würden. "World Stock Index" be-
schreibe den Gegenstand der Unterrichtsmittel und Druckereierzeugnisse. Damit
fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, einen Weltaktienindex gebe es nicht. Dieser wäre auch nicht sinnvoll, da
die Entwicklungen in den einzelnen Erdteilen sehr unterschiedlich verliefen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhe-
ben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Zum Gegenstand des Verfahrens wurden die Ergebnisse von Internetrecherchen
des Senats gemacht und dem Anmelder zur Stellungnahme gegeben. Zu den Er-
gebnissen, die einen Index mit der Bezeichnung "World Stock" sowie "World Stock
Index" als Inhalte von Zeitungen und Homepages zeigen, hat sich der Anmelder
nicht sachlich geäußert und um Entscheidung gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der begehrten Ein-
tragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2
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Nr. 2 MarkenG für die Abwicklung von Warenbestellungen und die Übermittlung
von Nachrichten nicht entgegen, im übrigen aber schon.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt nur Marken von der Eintragung aus, die aus-
schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen kön-
nen.
"World Stock Index" ist ein nachweisbarer Ausdruck für Aktienindices. Wirtschafts-
blätter, wie z.B. der International Herold Tribune, drucken von verschiedenen
Instituten erstellte World Stock Indices als Informationen für den Weltaktienmarkt
ab. Die dem Anmelder zur Stellungnahme vorgelegten Nachweise zeigen einen
entsprechenden Gebrauch bei verschiedenen Banken, Informationsdiensten und
Zeitungen.
Hiervon ausgehend kann allerdings weder festgestellt werden, dass "World Stock
Index" für "die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen" und die
"Übermittlung von Nachrichten" nicht unterscheidungskräftig ist, noch dass den
Mitbewerbern die angemeldete Marke insoweit als Merkmalsbezeichnung dient
oder dienen kann.
Die Entgegennahme von Warenbestellungen kann nicht mit Wertpapierhandel
gleichgesetzt werden; damit beschreibt "World Stock Index" diese Dienstleistung
nicht. Die "Übermittlung von Nachrichten" bezieht sich nach Ansicht des Senats
lediglich auf die Übermittlungstechnik, für die der übermittelte Inhalt nicht maßgeb-
lich und damit auch nicht beschreibend ist.
Etwas anderes gilt für Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial, Druckerzeug-
nisse; Telefonantwortdienste; Telekommunikation, Sammeln und Liefern von
Nachrichten, weil "World Stock Index" insoweit beschreibend ist und damit jeden-
falls unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt.
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Lehr- und Unterrichtsmaterial kann sich auf Börsenbewertungen beziehen. Aktien-
indices sind Informationsmaterial, das auch in Druckform erscheinen kann; Dru-
ckerzeugnisse können Aktienindices sein oder enthalten. Über einen Index kann
auch per Telefonantwortdienst Auskunft eingeholt werden. Wertpapierhandel
braucht Indices. Das Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel um-
fasst Indices; dazu braucht es das Sammeln von Nachrichten, die dann auch ge-
liefert werden.
Die beschreibende Bedeutung ist den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres
erkennbar, wie die Verwendung in den Internetangeboten deutscher Banken zeigt.
Außerdem kennt selbst der an Aktien interessierte Laie den Down Jones Index.
Winkler Sekretaruk Dr.
Albrecht
Hu