Urteil des BPatG vom 16.11.2004

BPatG (bezeichnung, marke, wasser, beschreibende angabe, anmeldung, verkehr, lexikon, klasse, deutsch, englisch)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 233/01
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 13 955.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die
Richterin Pagenberg und den Richter Kätker
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse
1 vom 26.
Oktober
1999 und vom
13. Juni 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
HYDROLIT-Ca
soll für die Waren der Klasse 1
„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche
Zwecke, nämlich gekörnte Filterstoffe aus alkalisch reagierenden,
natürlichen gebrannten oder halbgebrannten Erdalkalikarbonatge-
steinen, synthetisch hergestellte alkalisch reagierende Filtermedien,
zur mechanischen und chemischen Reinigung mit und ohne bak-
terizide Wirkung, insbesondere für Trink-, Gebrauchs-, Kessel-
speise- und Abwasser;
und der Klasse 11
„Filtervorrichtungen zur Aufbereitung von wässrigen Lösungen, ins-
besondere Wasser und Abwasser, Katalysatoren für die Was-
ser-Aufbereitung“
- 3 -
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Eintragung der angemeldeten Marke mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft versagt. Bei der angemeldeten Bezeich-
nung handele es sich um ein Wort, das minimal abgewandelt aus dem griechi-
schen Fachbegriff „HYDRO“- als Präfix im Sinne von Wasser und der von dem
griechischen Wort „lithos“ = Stein abgeleiteten Silbe „LITH(O)“ unter Anfügung des
chemischen Kurzzeichens „Ca“ für Kalzium zusammengesetzt sei. Die angespro-
chenen Verkehrskreise, zu denen insbesondere Chemiker im Bereich der Was-
serwirtschaft gehörten, würden die angemeldete Marke ohne weiteres als „Was-
serstein“ interpretieren und ihr den beschreibenden Inhalt entnehmen, dass die
beanspruchten Waren dazu dienten, die Bildung von Wasserstein, insbesondere
solchem mit Kalziumhauptanteilen, einzuschränken, zu vermeiden, bzw entspre-
chende Verunreinigungen des Wassers auszuschließen. „HYDROLIT-Ca“ sei zwar
lexikalisch nicht nachweisbar, aber ohne weiteres verständlich. Im Erinnerungsbe-
schluss vom 13. Juni 2001 ist die Zurückweisung unter Bezugnahme auf Auszüge
einer …-Recherche mit der Begründung bestätigt worden, dass es sich um
einen nicht unterscheidungsgeeigneten und freihaltebedürftigen Fachbegriff für
ein Neutralisationsmittel handele, das als Filtermaterial bei der Wasserbehandlung
eingesetzt werde und aus Kalziumverbindungen bestehe.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im
wesentlichen vor, dass weder das Wort „HYDROLIT“ noch das Wort
„HYDROLITH“ in der einschlägigen Fachliteratur als chemischer Fachbegriff für
„Calciumhydrid“ ermittelt werden konnte. Soweit in englischen Lexika vereinzelt
unter „hydrolith“ die Substanz „CALCIUM HYDRIDE“ verzeichnet sei, könne es
sich allenfalls um eine veraltete, nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung handeln,
da sie in neueren Nachlagewerken nicht mehr aufgeführt sei. Darüber hinaus
komme der chemischen Substanz „Calciumhydrid“ für die speziellen Filterstoffe
- 4 -
der Anmeldung keine beschreibende Bedeutung zu, weil Calciumhydrid mit Was-
ser heftige chemische Reaktionen auslöse und für die Wasseraufbereitung denk-
bar ungeeignet sei. „HYDROLIT-Ca“ sei kein in der Wasserwirtschaft verwendeter
Fachbegriff, sondern ein in der Wasseraufbereitung verwendetes Produkt der An-
melderin. Sie benutze den Markennamen seit vielen Jahren in Deutschland für
Produkte der Wasserbehandlung und genieße hierfür Markenschutz auf Grund der
IR-Marke 212 100 „HYDROLITE“ aus dem Jahre 1958 sowie der eingetragenen
DE-Marke 398 19 311 „HYDROLIT“ aus dem Jahre 1998. Hinsichtlich der im Zwi-
schenbescheid des Senats vom 20. April 2004 übersandten Belege zu der Be-
zeichnung „Hydrolith“ für ein „Karbonatgestein mit Hydroklasten“ bzw für „teilweise
Gmelinit, teils Kieselsinter und teils Enhydros“ macht die Anmelderin geltend, dass
sich das Mineralgemenge nicht als Filtermaterial zur Wasserreinigung oder
-aufbereitung eigne. Zudem handele es sich bei dem Wort „Hydrolit“ für das Mine-
ral „Gmelinit“ um eine nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung für ein äußerst sel-
ten vorkommendes natürliches Zeolith, das als silikatisches Gestein nichts gemein
habe mit den beanspruchten Filterstoffen, die aus Kalkgestein bestehen. Soweit
die Bezeichnung „HYDROLIT“ im Internet von Dritten verwendet werde, bezögen
sich diese auf Äußerungen von Kunden, Handelspartnern bzw ausländischen
Vertretungen der Anmelderin selbst zum Einsatz ihrer Wasseraufbereitungspro-
dukte als Filtermaterial.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des von der Anmelde-
rin eingereichten Gutachtens sowie der DIN-Normen und Fachartikel zur Wasser-
aufbereitung wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug genommen.
- 5 -
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochte-
nen Beschlüsse, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der angemeldeten
Marke für die speziellen Waren der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft fehlt
oder sie im Verkehr zur Bezeichnung von Eigenschaften oder sonstigen Merkma-
len der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
Eine angemeldete Marke ist nur dann von der Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG ausgeschlossen, wenn sie sich zur beschreibenden Verwendung gerade
der angemeldeten und nicht etwa ähnlicher oder anderer Waren eignet. Ob eine
Bezeichnung als Fachbegriff oder Beschaffenheitsangabe zu bewerten ist, richtet
sich in erster Linie nach der in der einschlägigen Branche herrschenden Praxis.
Damit kann auch einer dem maßgeblichen Durchschnittsabnehmer unbekannten
Bezeichnung das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen-
stehen, sofern es sich insgesamt um einen beschreibenden Fachausdruck handelt
(vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 8 Rdn 301). Für den Markenbestandteil
„Ca“ als Kurzbezeichnung für Kalzium trifft dies zu. Dagegen haben die Recher-
cheunterlagen und Ermittlungen der Markenstelle und des Senats keine hinrei-
chend konkreten Anhaltspunkte für die Feststellung ergeben, dass „HYDROLIT“
auf dem Gebiet von Filterstoffen zur Wasseraufbereitung als beschreibender
Fachbegriff dient bzw. künftig dienen kann.
So bezeichnet „Hydrolit“ nach LEMAN zwar einen Gmelinit und in der Schreib-
weise „Hydrolith“ ist die Bezeichnung für einen Gmelinit von Montecchio Maggiore
belegt, die im Katalog der Sammlungen von E. de DREE 1811 erschien und ein
aus Gmelinit, Kieselsinter und Enhydros bestehendes Gemenge betrifft (vgl Lexi-
kon der Minerale von G. Strübel und S. H. Zimmer, 2. Aufl 1991, S 161). Bei Gme-
linit handelt es sich jedoch um eines der weniger bekannten und selteneren natür-
lichen Zeolite bzw Zeolithe und damit um andere, allenfalls ähnliche Waren ge-
genüber denen der Anmeldung. Denn Zeolithe, ursprünglich als sogenannte Sie-
- 6 -
desteine beschrieben, gehören zur Gruppe der Silikate, während die beanspruch-
ten Filterstoffe aus Kalkgestein bestehen (vgl Mineralien-Lexikon@www.Wissen-
im Netz.info sowie Übersicht der natürlichen Zeolithe - htttp:home.t-on-
line.de/home/ralf.scheinpflug/mzsm.htm). Soweit im Wörterbuch „Geowissenschaf-
ten Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch“ von Adolf Watznauer (2. Aufl 1982,
S 185 und 161) hydrolith bzw Hydrolith als Karbonatgestein mit Hydroklasten
verzeichnet ist, wird damit nicht das Karbonatgestein als solches bezeichnet. Der
Begriff bezieht sich vielmehr auf Hydroklasten (= wässrige Einschlüsse oder
Ablagerungen) wie Enhydros (griech. enhydor =
voll Wasser) oder auch
Kieselsinter, bei denen es sich um Synonyme für Wasserachat, Wasserstein bzw
für bizarre Opalarten sowie Achatmandeln handelt. Diese sind teilweise noch mit
wässriger Lösung gefüllt und in erster Linie für Mineraliensammler und Geologen
von Interesse (siehe hierzu Lexikon der Minerale aaO, S 106 und 136 sowie
Brockhaus die Enzyklopädie, 20. Aufl 1997, S
524 und 717 -
Stichwort
Kieselsinter). Sie haben aber keine Bedeutung als Filterstoffe für die Reinigung
oder Aufbereitung von Wasser bzw von wässrigen Lösungen.
Ebenso wenig steht der angemeldeten Marke entgegen, dass „hydrolith, probably
originally formed as hydrolithe“ als Bezeichnung für „CALCIUM HYDRIDE“ in
„Webster’s Third New International Dictionary of the English Language
unabridged“ von 1986, Seite 1109, sowie im „Englisch/Deutschen Wörterbuch
Chemistry/Chemie“ von G. Wenske, 1992, Seite 633, aufgeführt ist. Zum einen
handelt es sich um eine veraltete und wegen ihrer Ungenauigkeit überholte
Bezeichnung, die in die entsprechenden neuen englischen Fach- und
Wörterbüchern nicht mehr aufgenommen ist (vgl z.B. Webster’s Encyclopedic
Unabridged Dictionary of the English Language, 1996, S 696; Collins The Times
English Dictionary & Thesaurus, 2000, S
578). Zum anderen betrifft die
salzähnliche Masse Calciumhydrid (Ca H
2
) völlig andere chemische Verfahren und
Erzeugnisse, die sie als wirksames Trocknungsmittel für Gase, als transportable
Wasserstoffquelle und zur Desoxydation von Metallen Verwendung finden, für den
Einsatz der beanspruchten Filterstoffe zur Wasseraufbereitung aber nicht geeignet
erscheinen lässt (vgl Römpps Chemie-Lexikon, 9. Aufl S 108, 109).
- 7 -
Soweit die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Marke den Wort-
sinn „Wasserstein“ entnehmen und damit die umgangssprachliche Bezeichnung
für „Kesselstein“ verbinden, fehlt es ebenfalls an einem unmittelbar beschreiben-
den Bezug. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Waren der Anmeldung
vorrangig an ein Fachpublikum und an kundige Abnehmer richten, denen bewusst
ist, dass der steinartige Belag beim Erhitzen von hartem Wasser entsteht, wäh-
rend die beanspruchten Filterstoffe, Filtermedien und Filtervorrichtungen der Ent-
säuerung und Aufhärtung weichen Wassers dienen sollen.
Die speziellen Filterstoffe der Anmeldung betreffen ein sehr begrenztes Waren-
und Anwendungsgebiet sowie einen engen Kreis von Anbietern und potentiellen
Abnehmern. Eine Verwendung der Bezeichnung „Hydrolit“ als Fachbegriff oder als
Gattungsbezeichnung auf dem Gebiet der Wasseraufbereitung konnte dabei
- auch nicht für den Bereich der Normierung - ermittelt werden. Insbesondere ist
nicht festzustellen, dass „Hydrolit“ oder „Hydrolith“ mit „Calciumcarbonat“ gleich-
gesetzt wird. Die einschlägige Europäische Norm EN 1018 : 1998, die den Status
einer Deutschen Norm hat und für Calciumcarbonat zur Aufbereitung von Wasser
für den menschlichen Gebrauch gilt, verwendet lediglich die generische chemi-
sche Bezeichnung und als Synonym oder allgemeine Bezeichnung nur Kalkstein
bzw Weißkalk und halbgebrannten Dolomit. Die Rechercheergebnisse und sonsti-
gen Angaben zeigen vielmehr, dass die angemeldete Marke dem Verkehr als Pro-
duktbezeichnung entgegentritt. So handelt es sich bei den von der Markenstelle
herangezogenen Internetauszügen um Angaben der österreichischen Vertretung
der Markenanmelderin (K…
GmbH) zu ihren Produk-
ten HYDROLIT-Mg, HYDROLIT-Ca und HYDROLIT-Mn sowie um die Produkt-
palette des Handelspartners der Markeninhaberin in den Niederlanden (Filcom
BV), in der neben weiteren Produktbezeichnungen wie „Magno dol“ und „Jura-
perle“ die Produkte Hydrolit Ca, Hydrolit Mg und Hydrolit Mn der Markeninhaberin
angeboten werden. In den Datenblättern der Firma Kamp werden die angemelde-
ten Bezeichnungen auf Grund der Art der Erläuterung und der Großschreibung für
- 8 -
den angesprochenen Verkehr erkennbar als Produktkennzeichnungen verwendet.
Auf der Webseite der Firma Lenntech und im Fachhandel wird „Hydrolit-Ca“
ebenfalls als eines der Produkte zur Entsäuerung von Wasser aufgeführt
(www.lenntech.com/deutsch/Entsauerung.htm; vgl auch die Produktübersicht bei
A. + E. Fischer-Fachhandel für chemische Produkte - www.fischer-wiesba-
den.de/german/indexprodukte.htm). Dem steht nicht entgegen, dass die Bezeich-
nung „Hydrolit“ in einer Fremdveröffentlichung im Anschluss an die Gattungsbe-
zeichnung „sogenannte Dolomitfilter - halbgebrannter Kalk“ genannt, sie aber nicht
als Produktkennzeichnung eines bestimmten Herstellers hervorgehoben ist. Denn
bei allgemeinen überblickartigen Darstellungen wie hier der des VGH-Verbands
der Gas- und Wasserwirtschaft des Saarlandes e.V. Sulzbach bzw der Stadtwerke
Sulzbach über die Trinkwasseraufbereitung des weichen Grundwassers im Saar-
land ist es ebenso wie etwa bei Angeboten von Filtereinrichtungen, Heizungs-
oder Wasseraufbereitungsanlagen üblich, das verwendete bzw einzusetzende
Filtermaterial anzugeben, ohne dessen Hersteller bzw Lieferanten im einzelnen zu
nennen oder das Produkt als Marke zu kennzeichnen. Dies gilt insbesondere,
wenn das Produkt nach Angaben der Anmelderin bereits seit vielen Jahren auf
dem (engen) Markt ist und die Anmelderin für „HYDROLITE“ bzw „HYDROLIT“
Markenschutz genießt. Im übrigen liegt ein entsprechendes Verkehrsverständnis
umso näher, als „Hydrolit“ neben der Konkurrenzbezeichnung „Juraperle“
aufgeführt ist, bei der es sich erkennbar um ein Produktkennzeichen handelt.
Nachdem die dem Senat derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine
hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung ergeben haben, dass „Hydrolit“
im Verkehr als Fachbegriff oder als beschreibende Angabe für die Waren der An-
meldung dienen kann, steht der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis
des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen.
- 9 -
Aus den dargestellten Gründen fehlt der angemeldeten Marke auch nicht jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die angefochtenen
Beschlüsse aufzuheben waren.
Winkler Kätker
Pagenberg
Cl