Urteil des BPatG vom 21.09.2000
BPatG: verwechslungsgefahr, aufmerksamkeit, beschränkung, ware, eugh, patent, dienstleistung, gesundheit, wiedergabe, gesamteindruck
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 229/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 395 04 596
BPatG 152
10.99
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hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie den Richtern Knoll und Engels
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wer-
den die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18. November 1997 und vom 2. Au-
gust 1999 insoweit aufgehoben, als wegen des Widerspruchs aus
der Marke 927 336 die Löschung der angegriffenen Marke ange-
ordnet worden ist.
Dieser Widerspruch wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die am 13. Juli 1995 in das Markenregister eingetragene Bezeichnung
Valdrin
beansprucht nach Teillöschung noch die Waren "Arzneimittel, ausgenommen
Nervenberuhigungsmittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege, ausgenommen Nervenberuhigungsmittel; diätetische Erzeug-
nisse für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwek-
ke". Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 15. November 1995.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 29. Januar 1975 für Nervenberu-
higungsmittel" eingetragenen Marke 927 336
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VALPETRIN,
deren Benutzung nicht bestritten ist.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei
Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren nach Beschränkung des
Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke ergangen ist, die Verwechslungs-
gefahr zwischen den Marken bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung der Marken im gemein-
samen Lautbestand Val--d(t)rin bestehe klangliche Verwechslungsgefahr. Dies
gelte auch unter Berücksichtigung der Beschränkung des Warenverzeichnisses
der jüngeren Marke, da die jeweilig beanspruchten Waren noch eine erhebliche
Nähe aufweisen könnten. Hiernach sei von der angegriffenen Marke gegenüber
der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke ein deutlicher Marken-
abstand einzuhalten, der wegen der erheblichen klanglichen Gemeinsamkeiten
der Wörter nicht gewahrt sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die
zur Verwechslungsgefahr keine weiteren Ausführungen gemacht hat, mit dem
(sinngemäßen) Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit wegen des
Widerspruchs aus der Marke 927 336 die Löschung der angegrif-
fenen Marke angeordnet worden ist, und diesen Widerspruch zu-
rückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin, welche als neue Inhaberin der Widerspruchsmarke und
Rechtsnachfolgerin der im Verfahren vor dem DPMA beteiligten Widersprechen-
den mit Zustimmung der Inhaberin der angegriffenen Marke in das Beschwerde-
verfahren eingetreten ist, hat sich gleichfalls zur Frage der Verwechslungsgefahr
nicht geäußert und beantragt,
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die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurück-
zuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie
die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Mar-
kenG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es besteht nach Auffassung des
Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß
die Beschlüsse im angefochtenen Umfang aufzuheben und der Widerspruch zu-
rückzuweisen war (§§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG).
Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderer Anhaltspunkte von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der
Widerspruchsmarke aus.
Unter Berücksichtigung des im Erinnerungsverfahren durch die Inhaberin der an-
gegriffenen Marke eingeschränkten Warenverzeichnisses können sich die jeweils
gegenüberstehenden Marken zwar nicht mehr auf identischen Waren begegnen,
es bleiben jedoch enge Berührungspunkte möglich. Da in den Warenverzeichnis-
sen eine Rezeptpflicht nicht festgeschrieben ist und auch in tatsächlicher Hinsicht
der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht, sind die allgemeinen Verkehrskreise
uneingeschränkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen.
Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen
sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich in-
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formierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen
Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch
sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH
GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239
unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit
zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH
GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
Auch wenn danach an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderli-
chen Markenabstand gleichwohl eher noch strenge Anforderungen zu stellen sind,
so ist die Ähnlichkeit der Marken nach Auffassung des Senats in keiner Richtung
derart ausgeprägt, daß die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Die angegriffene Marke hält vielmehr in jeder
Hinsicht noch einen zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichenden Abstand
zu der Widerspruchsmarke ein.
Die sich gegenüberstehenden, wie "Val-drin" und "Val-pe-trin" gesprochenen Mar-
kenwörter unterscheiden sich in klanglicher Hinsicht bereits deutlich durch ihre
unterschiedliche Lautbildung und die hiermit verbundene silbenbedingte Abwei-
chung im Sprechrhythmus. Diese kommt nicht nur dadurch deutlich zum Tragen,
daß die Widerspruchsmarke in der mittleren Sprechsilbe "pe" eine auffällige, durch
einen klangstarken Konsonanten eingeleitete zusätzliche Silbe enthält, sondern
daß die Marke "Val-pe-trin" zudem wegen ihres weiteren, gleichfalls markanten
und hart anklingenden Anlauts "t" der Schlußsilbe auch deutlich silbenbetont und
abgesetzt gesprochen wird. Die bestehenden Silben- und Lautunterschiede
bleiben deshalb selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen oder etwas
undeutlicherer Aussprache gut vernehmbar und gewährleisten eine hinreichend
sichere Unterscheidung der Markenwörter. Es kommt hinzu, daß die
Widerspruchsmarke im Gegensatz zu der jüngeren Marke aufgrund ihres abwei-
chenden Konsonantengerüsts ein hartes Klangbild aufweist. In ihrer Gesamtheit
und losgelöst von einer bloß formalen Betrachtung reichen deshalb die klanglichen
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Unterschiede der Wörter nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck aus, den
bestehenden Gemeinsamkeiten hinreichend deutlich entgegenzuwirken, auch
wenn die Übereinstimmungen insbesondere in den erfahrungsgemäß stärker be-
achteten Anfangsbestandteilen der Wörter liegen (vgl hierzu Althammer/Ströbele
MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 83) und die Auffassung des Verkehrs eher von einem
undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st Rspr vgl EuGH MarkenR 1999,
236, 239 - Lloyd / Loints).
Ebenso weisen die Marken im Schriftbild in jeder üblichen Schreibweise bereits
aufgrund der markant abweichenden Wortlänge und Kontur der Buchstaben einen
hinreichenden Abstand auf, wobei in Normalschrift oder bei handschriftlicher Wie-
dergabe die unterschiedliche Umrißcharakteristik der Wörter eine zusätzliche Un-
terscheidungshilfe bietet, zumal das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr
viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung
gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke
als begründet.
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Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 MarkenG.
Kliems Knoll
Engels
Pü