Urteil des BPatG vom 10.10.2006
BPatG: marke, ex nunc, ex tunc, verzicht, hauptsache, anfang, rechtsschutzinteresse, billigkeit, erlöschen, gerichtsakte
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 102/06
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 301 10 116
(Löschungsverfahren)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass sich das Löschungsverfahren in der
Hauptsache erledigt hat.
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Für den Antragsgegner war die Marke 301 10 116 „Öl-Flämmchen“ in das Register
eingetragen. Diese Eintragung hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts auf Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 10. Okto-
ber 2006 gem. §§ 50 Abs. 1, 54 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gelöscht.
Der Antragsgegner hat die Löschung seiner Marke mit der Beschwerde
angegriffen und dann in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2007 auf
die angegriffene Marke verzichtet.
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Der Antragsteller war in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2007 nicht
vertreten. Ausweislich Bl. 36, 37 der Gerichtsakte war ihm die Ladung dazu am
9. Juli 2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2007 hatte er sinnge-
mäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Durch den Verzicht auf die angegriffene Marke, den der Antragsgegner in der
mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2007 erklärt hat, und durch das Fehlen
weiterführender Verfahrenserklärungen des Antragstellers hat sich das Lö-
schungsverfahren von Anfang an in der Hauptsache erledigt.
Die Verzichtserklärung hat zunächst nur eine teilweise Erledigung der Hauptsache
bewirkt. Gem. § 48 Abs. 1 MarkenG lässt ein Verzicht die betreffende Marke nur
für die Zukunft erlöschen (ex nunc), für die Zeit seit ihrer Eintragung bis zum Wirk-
samwerden der Verzichtserklärung bleibt die Marke folglich bestehen. Dagegen ist
der markenrechtliche Löschungsantrag auf eine Löschung der angegriffenen
Marke von Anfang an (ex tunc) angelegt, § 52 Abs. 2 MarkenG. Gleichwohl führt
der Verzicht auf die angegriffene Marke im Marken-Löschungsverfahren zu einer
wesentlichen Änderung der Verfahrenslage:
Für einen Löschungsantrag gem. § 50 MarkenG, der sich gegen eine eingetra-
gene Marke richtet, muss der Antragsteller kein eigenes Löschungsinteresse
geltend machen, weil es sich insoweit um eine Popularklage handelt, die auf dem
öffentlichen Interesse an der Löschung ungerechtfertigter Markeneintragungen
beruht. Ein solches öffentliches Rechtsschutzinteresse besteht dagegen nicht an
der Feststellung, dass eine - wie hier z.B. durch Verzicht - inzwischen erloschene
Marke auch von Anfang an bis zum Zeitpunkt ihres Erlöschens löschungsreif war.
Deswegen kann ein Löschungsverfahren, das sich in der Hauptsache durch das
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Erlöschen der angegriffenen Marke teilweise erledigt hat, nur fortgesetzt werden,
wenn der Antragsteller ein eigenes Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen
Feststellung über die in der Vergangenheit liegende Nichtigkeit der angegriffenen
Marke glaubhaft machen kann (BGH GRUR 2001, 337, 339 – EASYPRESS;
BPatG MarkenR 2007, 134). Vorliegend fehlt es sowohl an einer Umstellung des
ursprünglichen Löschungsantrages auf einen nur auf die Vergangenheit gerich-
teten Feststellungantrag als auch an der Darlegung eines eigenen Rechtsschutz-
interesses des Antragstellers an einer solchen Feststellung. An entsprechenden
Erklärungen war der Antragsteller nicht etwa deswegen gehindert, weil er in der
mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2007 nicht vertreten war. Der Antrag-
steller war zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden mit der Folge,
dass die unterlassene Teilnahme an der Verhandlung gleichbedeutend ist mit
einem Verzicht auf das rechtliche Gehör, das ihm in dieser Verhandlung gegeben
werden sollte. Bei dieser Verfahrenslage hat der Verzicht auf die angegriffene
Marke zusammen mit dem Fehlen weiterführender Verfahrenserklärungen des
Antragstellers zur vollständigen Erledigung des Löschungsverfahrens in der
Hauptsache geführt. Damit ist auch der angegriffene Beschluss der Marken-
abteilung gegenstandslos geworden mit der Folge, dass die angegriffene Marke
für die Zeit seit ihrer Eintragung bis zum Wirksamwerden der Verzichtserklärung
vom 10. Oktober 2007 bestehen bleibt.
Eine Kostenauferlegung würde weder für das patentamtliche Verfahren gem. § 63
Abs. 1 Satz 1 MarkenG noch für das Beschwerdeverfahren gem. § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG der Billigkeit entsprechen und findet deswegen nicht statt. §§ 63
Abs. 1, 71 Abs. 1 MarkenG gehen davon aus, dass grundsätzlich jeder Beteiligte
die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Das gilt gem. § 71 Abs. 4
MarkenG auch dann, wenn ein Verfahren - wie hier - mit dem Verzicht auf eine
angegriffene Marke in der Hauptsache beendet wird. Besondere Umstände, die es
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erforderlich machten, einem der beiden Verfahrensbeteiligten aus Gründen der
Billigkeit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wurden nicht vorgetragen und
sind auch sonst nicht ersichtlich.
Stoppel Schell Werner
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