Urteil des BPatG vom 12.02.2009

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 306/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 59 733
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen
Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch
- 2 -
beschlossen:
Das Patent 100 59 733 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 25. Januar 2006,
Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 100 59 733, dessen Erteilung am 4. November 2004
veröffentlicht worden ist, ist am 2. Februar 2005 Einspruch erhoben worden.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006, eingegangen am
25. Januar 2006, einen Satz geänderter Patentansprüche 1 bis 4 vorgelegt und
beantragt,
das Patent 100 59 733 in beschränktem Umfang gemäß den
folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:
-
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 25. Januar 2006,
-
Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
- 3 -
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2006, eingegangen am 19. Dezember 2006, hat
die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug
genommen.
II.
1.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische
Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F zu entscheiden, da die mit der
Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere
Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861
und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II, bestätigt durch BGH,
Beschluss vom 9. Dezember 2008 X ZB 6/08 Ventilsteuerung).
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das
Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen vor
dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3,
Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).
2.
Der Senat hält das Patent antragsgemäß in beschränktem Umfang aufrecht.
Die geltende Fassung der Patentansprüche ist zulässig.
Nach der von der Patentinhaberin vorgenommenen Beschränkung der
Patentansprüche hat die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patent-
fähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen keinen Anlass
gegeben, das Patent über den beantragten Umfang hinaus weiter zu beschränken
oder zu widerrufen.
- 4 -
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3,
§147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist und deren Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit
den vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 4 stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür zu Eigen.
Die Anberaumung einer hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war
daher nicht mehr erforderlich.
Dehne
Huber
Pagenberg
Prasch
Cl