Urteil des BPatG vom 14.09.2006

BPatG: begriff, mitbewerber, spielzeug, asbest, eugh, abrede, materialien, allgemeininteresse, unterscheidungskraft, unternehmen

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 130/05
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
14. September 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 34 746.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2006 durch …
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 19. Mai 2005 die Anmeldung der für
„Klasse 9: Rettungsapparate und -instrumente; Schwimmhilfen;
Schwimmflügel;
Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer
und Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Wa-
ren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und
Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);
Klasse
28:
Spiele, Spielzeug, insbesondere aufblasbares
Wasserspielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser
Klasse enthalten sind“
als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnung
waterwings
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr.
1 und 2 MarkenG als nicht unter-
scheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil das
angemeldete Wort übersetzt „Schwimmflügel“ heiße und damit ein Gattungsbegriff
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für die beanspruchten Schwimmhilfen und Schwimmflügel sei und sich für die
übrigen Waren als Bestimmungsangabe darstelle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die
Anmeldemarke für schutzfähig, weil der Begriff „waterwings“ dem angesprochenen
Durchschnittsverbraucher nicht geläufig sei; dieser würde ihn vielmehr als „Was-
serflügel“ übersetzen und ihm wegen der sich damit ergebenden Mehrdeutigkeit
keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren entneh-
men. Da nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund die Mitbewerber auf den engli-
schen Begriff angewiesen seien, sei dieser auch nicht freihaltungsbedürftig.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender
Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt,
hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung jedenfalls
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr.
2 MarkenG wegen eines bestehenden
Freihaltungsbedürfnisses versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine
abweichende Beurteilung keinen Anlass.
1.
Der Senat teilt die Einschätzung der Markenstelle, dass die Anmeldemarke
zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450,
453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht,
die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen
dienen können und bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für
die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl.
hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232
- FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Be-
zug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card).
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Wie die Anmelderin nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem angemeldeten
Begriff „waterwings“ um den zutreffenden englischen Ausdruck für „Schwimmflü-
gel“ (vgl. http://dict.leo.org/ende?lp=ende&p=/gQPU.&search= water+wings). In
dieser Bedeutung ist die angemeldete Bezeichnung aber ein Gattungsbegriff für
die Waren „Schwimmhilfen; Schwimmflügel“; gleiches gilt für die Waren „Ret-
tungsapparate und -instrumente“ sowie „Spiele, Spielzeug, insbesondere aufblas-
bares Wasserspielzeug; Turn- und Sportartikel“, da unter diese Oberbegriffe auch
Schwimmhilfen und -flügel fallen. Für die Waren „Kautschuk, Guttapercha,
Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus; Waren aus Kunststoffen (Halbfabri-
kate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)“,
bei denen es sich um die - sich regelmäßig nur an den Fachverkehr richtenden -
Ausgangsmaterialien für Schwimmflügel und -hilfen handelt, kommt die Anmelde-
marke als mögliche Bestimmungsangabe in Betracht, also als Hinweis darauf,
dass diese Materialien zur Herstellung von Schwimmhilfen und -flügeln bestimmt
und - vor allem - geeignet sein können.
Soweit die Anmelderin hiergegen eingewandt hat, die Mitbewerber seien auf der
Verwendung dieses englischen Begriffs im Inland nicht angewiesen, verkennt sie,
dass die Verwendung englischer (Fach-)Begriffe - auch aus Gründen des erleich-
terten Im- und Exports - im Inland mittlerweile üblich ist, was insbesondere für den
hier in Rede stehenden Warensektor gilt. Es muss den in- und ausländischen Mit-
bewerbern daher unbenommen bleiben, entsprechende Waren, die für den Ver-
trieb im In- und Ausland bestimmt sind, auch mit dem englischen Ausdruck zu ver-
sehen.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher das in § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zum Ausdruck kommende im Allgemeininteresse liegende Ziel entge-
gen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw.
Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und
nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens mono-
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polisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE;
GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).
2.
Ob der Anmeldemarke daneben auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist, kann bei dieser Sachlage
dahinstehen.
3.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die
Eintragung zumindest wegen der Schutzhindernisse nach §
8 Abs.
2 Nr.
2
MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften