Urteil des BPatG vom 10.05.2006

BPatG: stand der technik, patentanspruch, besonderer vorteil, beschränkung, einspruch, aufwand, kennzeichen, rad, sendeleistung, erfinder

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 336/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Mai 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
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betreffend das Patent 100 63 979
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 100 63 979 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Spalten 1 bis 4, überreicht
in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2006, im Übrigen Be-
schreibung Spalten 5 und 6 und Zeichnungen gemäß Patent-
schrift.
G r ü n d e
I
Für die am 14. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
gangene Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 8. Mai 2003
veröffentlicht worden.
Das Patent betrifft eine
Zugbeeinflussungseinrichtung.
Gegen das Patent haben die A… AG in Berlin (Einsprechende I), am
7. August 2003 und die B… AG in Stuttgart (Einsprechende II), am 8. Au-
gust 2003 Einspruch erhoben.
- 3 -
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 100 63 979 mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-
rechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Spalten 1 bis 4, überreicht
in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2006,
im Übrigen Beschreibung Spalten 5 und 6 und Zeichnungen ge-
mäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 lautet (mit Ersetzung der handschriftlich eingetragenen Ab-
kürzung „dgd“ durch die Worte „dadurch gekennzeichnet, dass“ und bei Einfügung
von Gliederungsbuchstaben):
a) „Zugbeeinflussungseinrichtung zum drahtlosen Übertragen
von Datensignalen an ein sich im Anrückbereich mehrerer Ei-
senbahnsignale (10) befindliches Schienenfahrzeug, wobei die
Datensignale den Signalbegriff des jeweiligen Eisenbahnsig-
nals (10) angeben,
wobei
b) - dem
Eisenbahnsignal
(10)
eine Funkeinrichtung zugeordnet
ist, die die Datensignale mit Funkwellen zum Schienenfahr-
zeug sendet, wobei
c) - die Funkeinrichtung zum Abstrahlen der Funkwellen min-
destens eine Richtantenne aufweist,
d) - deren Hauptstrahlkeule in Richtung Anrückbereich ausge-
richtet ist,
wobei
- 4 -
e) - jedem Eisenbahnsignal jeweils eine eigene Funkeinrichtung
mit mindestens einer in Richtung des jeweiligen Anrückbe-
reichs ausgerichteten Richtantenne zugeordnet ist,
f) - wobei jede Funkeinrichtung Datensignale sendet, die den
Signalbegriff sowie eine Signalkennung (Q) des jeweils zu-
geordneten Eisenbahnsignals angeben, und
g) - in dem Schienenfahrzeug eine die Datensignale empfan-
gende Empfangseinrichtung vorhanden ist, die von den
empfangenen Datensignale ausschließlich die Datensignale
verwertet, die als Signalkennung eine das Eisenbahnsig-
nal (10), auf das das Schienenfahrzeug vorrücken soll, be-
zeichnende Sollkennung (Q) enthalten, dadurch gekenn-
zeichnet, dass
h) - die
Hauptstrahlkeule
(140)
der Richtantenne mindestens ei-
nen Antennengewinn von 10 aufweist,
i) - jeder Funkeinrichtung als Sollkennung (Q) ein individueller
Datenratewert zugeordnet ist, der sich von den Datenrate-
werten der übrigen Funkeinrichtungen unterscheidet,
j) - die Funkeinrichtungen derart ausgestaltet sind, dass sie die
Datensignale jeweils mit der der Sollkennung (Q) entspre-
chenden Datenrate übertragen und
k) - die schienenfahrzeugseitige Empfangseinrichtung derart
ausgestaltet ist, dass sie von den empfangenen Datensig-
nalen ausschließlich diejenigen Datensignale verwertet, die
mit der der Sollkennung entsprechenden Datenrate gesen-
det sind.“
- 5 -
Der in gleicher Weise gegliederte geltende Patentanspruch 5 lautet:
a) „Verfahren zum drahtlosen Übertragen von Datensignalen an
ein sich im Anrückbereich mehrerer Eisenbahnsignale(10) be-
findliches Schienenfahrzeug, wobei die Datensignale den Sig-
nalbegriff des jeweiligen Eisenbahnsignals (10) angeben,
wobei
b) - die Datensignale mit Funkwellen zum Schienenfahrzeug
gesendet werden, wobei
c) - zum Abstrahlen der Funkwellen mindestens eine Richtan-
tenne verwendet wird,
d) - deren Hauptstrahlkeule in Richtung Anrückbereich ausge-
richtet ist,
wobei
e) - die Funksignale mit eisenbahnsignalindividuellen Funkein-
richtungen gesendet werden, die jeweils mindestens eine in
Richtung Anrückbereich des jeweiligen Eisenbahnsignals
ausgerichtete Richtantenne aufweisen,
f) - wobei mit jeder Funkeinrichtung Datensignale gesendet
werden, die den Signalbegriff sowie eine Signalkennung
des jeweils zugeordneten Eisenbahnsignals angeben, und
g) - in dem Schienenfahrzeug die Datensignale empfangen wer-
den und von den empfangenen Datensignale ausschließlich
diejenigen Datensignale verwertet werden, die als Signal-
kennung eine das Eisenbahnsignal, auf das das Schienen-
fahrzeug vorrücken soll, bezeichnende Sollkennung
(Q)
enthalten,
dadurch gekennzeichnet, dass
h) - die
Hauptstrahlkeule
(140)
der Richtantenne mindestens ei-
nen Antennengewinn von 10 aufweist,
- 6 -
i) - jeder Funkeinrichtung als Sollkennung (Q) ein individueller
Datenratewert zugeordnet wird, der sich von den Datenrate-
werten der übrigen Funkeinrichtungen unterscheidet,
j) - mit den Funkeinrichtungen die Datensignale jeweils mit der
der Sollkennung entsprechenden Datenrate übertragen
werden
k) - und mit einer schienenfahrzeugseitigen Empfangseinrich-
tung von den empfangenen Datensignalen ausschließlich
diejenigen Datensignale verwertet werden, die die der Soll-
kennung (Q) entsprechende Datenrate aufweisen.“
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine technisch einfache Zugbeeinflus-
sungseinrichtung anzugeben (Sp. 1 Z. 25 bis 26 der geltenden Beschreibung).
Die Einsprechende I ist der Ansicht, dass der Oberbegriff des geltenden Patentan-
Werner
einflussung“
chengemäße Signalzuordnung mittels individuellem Datenratewert nur eine fach-
übliche Ausgestaltung sei, die nicht patentbegründend sein könne.
Auch sei im Patentanspruch 1 bzw. 5 jeweils nicht angegeben, wie das Schienen-
fahrzeug Kenntnis der jeweils benötigten Sollkennung bekomme.
Die Einsprechende II ist darüber hinaus der Ansicht, bei der nun beanspruchten
Variation der Datenrate handele es sich um eine von vielen üblichen Modulations-
arten für die Unterscheidbarkeit von Funksignalen, für die im entgegengehaltenen
Stand der Technik zahlreiche Beispiele genannt seien.
Für die beanspruchte Sollkennung sei auch in der Streitpatentschrift weder ein be-
sonderer Vorteil gegenüber bekannten anderen Verfahren angegeben noch sonst
wie ersichtlich, worin das Erfinderische bei diesem Verfahren bestehen könnte.
- 7 -
Darüber hinaus enthalte das Patent hinsichtlich des geltenden Unteranspruchs 3
bzw. 8 nun eine nicht ausführbare Ausführungsform, da der DECT-Standard indiv-
duellen Datenratewerten widerspreche.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die Verwendung individueller Daten-
raten zur Sollkennung eine besonders einfache Lösung des Problems der Informa-
tionskollision darstelle, demgegenüber die im Stand der Technik genannten Ver-
fahren wesentlich komplizierter und aufwändiger seien.
Auch werde der vorzugsweise verwendete DECT-Standard durch unterschiedliche
Datenraten nicht verändert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Einspruchsverfahren
Die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig zulässigen Einspruch liegt gemäß
§ 147 Abs. 3 PatG bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwer-
desenat) des Bundespatentgerichts.
Dieser hatte - wie in der Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (BPatGE 46, 134
m. w. N.) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der Einspruch konnte nur zu der beantragten Beschränkung des Streitpatents füh-
ren.
Denn die Zugbeeinflussungseinrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1
und das Verfahren zum drahtlosen Übertragen von Datensignalen an ein sich im
Anrückbereich mehrerer Eisenbahnsignale befindliches Schienenfahrzeug gemäß
- 8 -
dem geltenden Patentanspruch 5 sind jeweils ausführbar und durch den Stand der
Technik auch weder vorbekannt noch nahegelegt.
Als Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur (FH) der elektrischen Nachrichtentech-
nik anzusehen mit Berufserfahrungen in der Entwicklung und dem Betrieb von Ei-
senbahnsignalanlagen.
2. Offenbarung, Zulässigkeit und Ausführbarkeit der geltenden Patentan-
sprüche
Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Hauptanspruch unter
Hinzunahme der hinsichtlich der Datenübertragung wesentlichen Merkmale des
erteilten Patentanspruchs 3 und der Merkmale des Patentanspruchs 4.
Das im erteilten Patentanspruch 3 enthaltene Merkmal einer Gleisanlage mit sich
verzweigenden Gleisen mit mehreren Eisenbahnsignalen braucht nicht in den ge-
änderten Hauptanspruch übernommen werden.
Denn schon der erteilte Patentanspruch 1 stellte darauf ab, dass im Anrückbereich
mindestens ein Eisenbahnsignal vorhanden sein soll, also - unabhängig von der
Gleisanzahl und dem Vorhandensein von Gleisverzweigungen - auch mehrere
Signale und auch ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gleisbild.
Auch der in der Patentbeschreibung (Sp. 2 Z. 60 bis 63) im Zusammenhang mit
dem erteilten Patentanspruch 3 erwähnte Vorteil der Autarkie von Eisenbahnsig-
nalen, die mit jeweils einer Funkeinrichtung ausgestattet sind, ist offensichtlich un-
abhängig vom jeweiligen Gleisbild.
Dies gilt entsprechend auch für den geltenden Patentanspruch 5, dessen Merkma-
le auf die erteilten Ansprüche 7, 9 und 10 zurückgehen.
Die übrigen Änderungen gegenüber den erteilten Patentansprüchen betreffen re-
daktionelle Anpassungen im Hinblick auf die vorgenommene Beschränkung.
- 9 -
Die auch in der Streitpatentschrift (Spalte 40, Zeilen 40 bis 49) für den Patentge-
genstand beschriebene Übertragung der Signalkennung auf das anrückende
Schienenfahrzeug gehört zum Fachwissen des Fachmanns (belegt z. B. durch
W. Frank, Die Zugfunkbeeinflussung a. a. O.
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Sie brauchte deshalb nicht in den Patentanspruch 1 oder 5 aufgenommen zu wer-
den.
Der Senat teilt die Bedenken der Einsprechenden II zur Ausführbarkeit der gelten-
den Unteransprüche 3 bzw. 8 nicht, nach denen der im geltenden Patentan-
spruch 1 bzw. 5 jeweils vorgeschriebene individuelle Datenratewert von einer nach
dem DECT-Standard arbeitenden Funkeinrichtung nicht abgegeben werden kön-
ne.
Der DECT-Standard, der in der Schnurlostelefonie seine Hauptanwendung hat,
auf diese aber nicht beschränkt ist, arbeitet zwar - wie die Einsprechende II zutref-
fend ausgeführt hat - mit Zeitschlitzen für die Datenübertragung. Er schreibt aber
keine Datenrate fest, so dass bis zur technisch möglichen Obergrenze unter-
schiedlichen Funkeinrichtungen durchaus unterschiedliche Datenratewerte als
Sollkennung zugeordnet werden können.
3. Neuheit
3.1
neu.
W. Frank „Die Funkzugbeeinflussung“ a. a. O.
a)
bekannt,
(Zusammenfassung auf Seite 69), wobei
- 10 -
(Bild 6 i. V. m. S. 73 linke Sp.
Abs. 1 bis 3)
(S. 75 Abs. 5 für alle dort beschriebenen Anordnungen),
(eine vom
Fachmann mitzulesende technische Selbstverständlichkeit für die Anordnung nach
Bild 6),
(Bild 6),
(Fahrzeuggerät)
(Funkfrequenz) (Abschnitt 2.1, erster und dritter Absatz). - Ober-
begriff -
Als Sollkennung dient dort die dem jeweiligen Bereich zugeordnete Funkfre-
quenz f1, f2 (Bild 6 i. V. m. Abschn. 2.1) des Richtfunksenders.
Die Zugbeeinflussungseinrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 unter-
scheidet sich von der bekannten demnach dadurch,
h) dass die Hauptstrahlkeule der Richtantenne mindestens einen Antennenge-
winn von 10 aufweist, dass
i) jeder Funkeinrichtung als Sollkennung ein individueller Datenratewert zuge-
ordnet ist, der sich von den Datenratewerten der übrigen Funkeinrichtungen un-
terscheidet,
- 11 -
j) die Funkeinrichtungen derart ausgestaltet sind, dass sie die Datensignale je-
weils mit der der Sollkennung entsprechenden Datenrate übertragen und
k) die schienenfahrzeugseitige Empfangseinrichtung derart ausgestaltet ist,
dass sie von den empfangenen Datensignalen ausschließlich diejenigen Daten-
signale verwertet, die mit der der Sollkennung entsprechenden Datenrate ge-
sendet sind. - Kennzeichen -
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Merkmalen a) bis g) des geltenden Patentanspruchs 1 mit folgender Offenbarung
bekannt:
Die Merkmale a) und b) entnimmt der Fachmann schon aus der Zusammenfas-
sung in Verbindung mit der in Figur 2, die ein im Anrückbereich mehrerer Eisen-
bahnsignale befindliches Schienenfahrzeug offenbart.
Eine Übertragung mittels Richtantenne gemäß den Merkmalen c) und e) entnimmt
der Fachmann im Zusammenhang mit dem Hinweis auf „gerichtet abstrahlende
Antennen“ (Sp. 4 Z. 49 bis Sp. 5 Z. 12), eine jeweils eigene Funkeinrichtung ge-
mäß den Merkmalen e) bis g) aufgrund der „den Streckenorten jeweils zugeordne-
ten Nachrichtenkanälen“ (Sp. 5 Z. 2 bis 12) und der Transponderübertragung der
Signalkennung (Sp. 5 Z. 13 bis 24).
Die unterschiedlichen Nachrichtenkanäle sind unterscheidbar durch den Betrieb
mit unterschiedlichen Frequenzen, mit Zeitmultiplex- oder Frequenzmultiplex-Ver-
fahren oder durch eine Pseudo-Noise-Codierung (Anspr. 3 bis 7).
Mit welchem Datenratewert die Übertragung erfolgt, ist nicht angegeben.
Die Einrichtung gemäß dem geltenden Hauptanspruch unterscheidet demnach
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Merkmale h), i) j) und k).
- 12 -
. Riedisser et.al.:
Rad/Schiene-System
Zugbeeinflussungseinrichtung zum drahtlosen Übertragen von Datensignalen an
ein Schienenfahrzeug beschrieben, das sich - schon abweichend vom Anspruchs-
merkmal a) - im Anrückbereich lediglich eines Eisenbahnsignals befindet, dem
- abweichend von den Merkmalen b) und e) - zwei Funkeinrichtungen zugeordnet
sind (Abschn. 2 und Bild 1).
Das Problem mehrerer Eisenbahnsignale im Anrückbereich ist dort ebenso wenig
angesprochen wie eine Sollkennung des Signals.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich demnach vom be-
kannten auch noch durch die Merkmale e) bis k).
Die übrigen im Verfahren genannten Entgegenhaltungen zeigen weniger als der
vorgenannte Stand der Technik, so dass auf sie nicht weiter eingegangen zu wer-
den braucht.
3.2
Patentanspruch 5 beanspruchte Verfahren zum drahtlosen Übertragen von Daten-
signalen an ein Schienenfahrzeug neu, da dessen Merkmale a) bis k) denen im
Patentanspruch 1 entsprechen.
4. Erfinderische Tätigkeit
W. Frank, Die Funkzugbeeinflussung a. a. O.
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dem Fachmann die Patentaufgabe, eine technisch einfache Zugbeeinflussungs-
einrichtung anzugeben, in der Praxis regelmäßig von selbst.
Denn sowohl aus Kosten- wie auch aus Zuverlässigkeitsgründen ist er bei der
Weiterentwicklung bekannter Geräte gehalten, deren Aufwand zu verringern.
- 13 -
Dabei mag er ohne weiteres daran denken, eine Richtantenne zu verwenden, de-
ren Hauptstrahlkeule gemäß Merkmal h) mindestens einen Antennengewinn von
10 aufweist. Denn je größer der Antennengewinn in der Hauptstrahlrichtung ist, je
geringer muss die jeweils zugeführte Sendeleistung sein.
Jedoch gibt ihm keine der beiden vorgenannten Druckschriften einen Hinweis, je-
der Funkeinrichtung als Sollkennung einen individuellen Datenratewert zuzuord-
nen, der sich von den Datenratenwerten der übrigen Funkeinrichtungen unter-
scheidet, wie im Merkmal i) des geltenden Patentanspruchs 1 angegeben ist.
Die Funkzugbeeinflussung a. a. O.
le lediglich durch unterschiedliche Frequenzen f1, f2 sichergestellt (Bild 2 i. V. m.
S. 70 li. Sp. Abs. 2 und Bild 6); möglicherweise ebenfalls geeignete Alternativen
sind nicht angesprochen, so dass dem Fachmann auch in dieser Druckschrift je-
der Hinweis auf die kennzeichnenden Merkmale i) bis k) fehlt.
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mehreren Signale im Anrückbereich eines Schienenfahrzeugs außer voneinander
unterscheidbaren Frequenzen auch noch Zeitmultiplexbetrieb, Frequenzmultiplex-
betrieb und Codemultiplexbetrieb als mögliche Alternativen angegeben (Anspr. 3
bis 7).
Jedoch ist bei diesen Verfahren die Unterscheidbarkeit verschiedener Sender ent-
weder durch die Frequenz, durch ein Zeitfenster oder durch eine komplizierte Co-
dierung gewährleistet.
Demgegenüber stellt die Zuweisung individueller Datenraten zu den Funkeinrich-
tungen aller Eisenbahnsignale, die das im Anrückbereich befindliche Schienen-
fahrzeug empfangen kann, eine technisch grundsätzlich unterschiedliche Lösung
zur Selektion verschiedener Signalquellen dar, bei der es keiner weiteren Signal-
Codierung und des damit verbundenen Aufwandes bedarf, und bei der es sich
auch nicht um eine Variante eines der bekannten Verfahren handelt.
- 14 -
Deshalb enthält - wie die Patentinhaberin nach Auffassung des Senats zutreffend
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ternativen, die der Fachmann in Gedanken aus seinem Fachwissen heraus um
das anspruchsgemäße Verfahren mit individuellem Datenratewert für jedes Signal
ohne weiteres ergänzt.
Demgegen hat der Erfinder sämtliche fachüblichen Lösungen zur Signalquellenun-
terscheidung verlassen, und mit der Zuweisung von individuellen Datenraten zu je-
dem Eisenbahnsignal eine technisch einfach Lösung angegeben, die keiner weite-
ren Codierung mehr bedarf.
Solches Tun übersteigt übliches fachmännisches Handeln.
4.2
tenden Patentanspruch 5 beanspruchte Verfahren zum drahtlosen Übertragen von
Datensignalen an ein Schienenfahrzeug auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.3
die Patentansprüche 1 bzw. 5 an.
Die Patentbeschreibung ist an die nun geltenden Patentansprüche angepasst.
gez.
Unterschriften