Urteil des BPatG vom 19.02.2008

BPatG (marke, unterscheidungskraft, informationstechnologie, software, edv, computer, miete, verkehr, klasse, eugh)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
6. Mai 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 46 371.3
24 W (pat) 26/06
rs Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des
Richters Eisenrauch
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 19.
Februar
2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richte
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke
ist mit den Farben „orange, türkis“ für das folgende Verzeichnis der Dienstleistun-
gen
Klasse 35:
organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich;
Klasse 37:
Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, Re-
paratur und Wartung von datentechnischen Anlagen;
Klasse 38:
Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk,
Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem
weltweiten Computernetzwerk;
Klasse 42:
Aktualisieren von Computer-Software, Bereitstellung von Compu-
terprogrammen in Datennetzen, Computerberatungsdienste,
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Computersoftwareberatung, Computersystemanalysen, Design
von Computer-Software, Dienstleistungen eines EDV-Program-
mierers, Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, EDV-
Beratung, Erstellung von Computeranimationen, Implementierung
von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computer-
programmen, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch
Software, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten
(ausgenommen physische Veränderungen), Kopieren von Com-
puter-Programmen, Lizenzieren von Computersoftware (juristische
Dienstleistungen), redaktionelle Betreuung von Internetauftritten,
technisches Produktmanagement im EDV-Bereich, Vermietung
von Computersoftware, Wartung von Computer-Software, Wieder-
herstellung von Computerdaten, Zurverfügungstellen von Spei-
cherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Housing), Zurverfü-
gungstellen von Speicherplätzen im Internet“
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA
die Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft
gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist
im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der angemeldeten Wort-Bildmarke ent-
haltenen Wörter „Rent your IT. individuell · flexibel · partnerschaftlich“ keine unge-
wöhnliche Kombination, sondern eine für die beanspruchten Dienstleistungen glatt
beschreibende Bezeichnung darstellten. „Rent your IT.“ bedeute „Miete Deine IT.“,
wobei „IT“ für „Informationstechnologie“ stehe. Die Zusätze „individuell · flexibel ·
partnerschaftlich“ seien werbeübliche Hinweise darauf, dass die zu mietende In-
formationstechnologie auf die individuellen Bedürfnisse der Kunden flexibel ange-
passt und gleichzeitig die Kundenbeziehung partnerschaftlich sei. Auf dem be-
troffenen Bereich der EDV sei der Wechsel zwischen der englischen und der
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deutschen Sprache üblich und werde nicht als ungewöhnlich empfunden. Eine
noch so geringe Unterscheidungskraft der Anmeldemarke könne auch die graphi-
sche Ausgestaltung nicht begründen, die aus zwei einfachen geometrischen
Grundkomponenten, nämlich zwei unterschiedlich großen blauen Quadraten, be-
stehe. Diese sowie ihre Anordnung hielten sich im Rahmen werbeüblicher Aus-
gestaltungen und wiesen angesichts der glatt beschreibenden Wortbestandteile
nicht die erforderliche Charakteristik auf, um als Herkunftshinweis zu wirken.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
kann dem angemeldeten aus mehreren Wörtern zusammengesetzten farbig und
graphisch gestalteten Wort-Bildzeichen bei Anlegung des gebotenen großzügigen
Maßstabes und bei einer nicht zergliedernden Betrachtung des maßgeblichen Ge-
samteindrucks ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen wer-
den. Der Wortbestandteil „Rent your IT.“ sei in seiner Bedeutung „Miete Deine IT“
keine beschreibende Bezeichnung für die angemeldeten Dienstleistungen, da
Miete oder Pacht von IT-Geräten oder -Diensten nicht Gegenstand der Anmeldung
sei. Im Übrigen handle es sich um einen phantasievollen, lexikalisch nicht nach-
weisbaren und ungewöhnlichen zusammengesetzten Begriff, dessen genauer Be-
deutungsgehalt sich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht erschließe.
Ebenso wenig vermittelten die Markenwörter eine werbemäßige Anpreisung all-
gemeiner Art. Ferner gehe die graphische und farbige Aufmachung der Marke, der
Wechsel der Farben im Schriftzug und die Hervorhebung des Bestandteils „IT“
durch die quadratische Umrahmung, deren Farbe und Form das Quadrat am An-
fang des Zeichens wieder aufgreife, weit über einfache werbeübliche Gestaltun-
gen hinaus. Insgesamt stelle die angemeldete Marke eine ungewöhnliche Wort-
kombination dar, deren markenmäßiger Charakter durch die graphische farbige
Gestaltung und den Wechsel zwischen der englischen und der deutschen Sprache
noch verdeutlicht werde.
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Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats hat die Markenstelle der angemeldeten Marke zu Recht
die Eintragung versagt, weil ihr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen
jede Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL
WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemel-
deten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die An-
schauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. a. a. O. (Nr. 50)
„Henkel“; GRUR
2004, 943, 944 (Nr.
24) „SAT.2“; BGH a.
a.
O. (Nr.
18)
„FUSSBALL WM 2006“), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen
i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysieren-
den Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH
MarkenR
2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“;
GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Um zu beurteilen, ob eine Marke Unter-
scheidungskraft besitzt, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck ab-
zustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht aus Gründen der Zweckmäßig-
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keit zunächst die einzelnen Gestaltungselemente einer Marke nacheinander ge-
prüft werden könnten (vgl. EuGH GRUR
2006, 229, 230 (Nr.
29) „BioID“;
GRUR 2008, 339, 342 (Nr. 82) „Develey/HABM“).
Die in der angemeldeten Marke enthaltenen Wörter hat die Markenstelle zutref-
fend als nicht unterscheidungskräftig bewertet, weil ihnen die angesprochenen
Verkehrskreise für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich jeweils eine im
Vordergrund stehende beschreibende bzw. werblich anpreisende Aussage zuord-
nen werden (vgl. EuGH GRUR
2004, 674, 678 (Nr.
86) „Postkantoor“;
GRUR
2004, 1027 (Nr.
35) „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“; BGH
GRUR 1995, 410, 411 „TURBO“; GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“; GRUR 2001,
1153 „antiKALK“; GRUR
2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19)
„FUSSBALL WM 2006“).
Dies gilt zunächst für die im Deutschen allgemein geläufigen Wörter „individuell ·
flexibel · partnerschaftlich“, welche die in Rede stehenden Dienstleistungen aus
dem Bereich der Informationstechnologie als solche oder die Art und Weise ihrer
Erbringung ihrem Wortsinn nach werblich anpreisend als auf die Bedürfnisse des
einzelnen Kunden - individuell - zugeschnitten, als beweglich, anpassungsfähig
- flexibel - in Bezug auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sowie als zu-
sammen unter Beteiligung des Kunden - partnerschaftlich - erbracht bezeichnen.
Eine bloße werbemäßig zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen auffordernde
Sachaussage werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ferner
unschwer dem darüber angeordneten Satz „Rent your IT.“ entnehmen. Die Buch-
staben „IT“ sind die gebräuchliche und allgemein bekannte Abkürzung für „Infor-
mationstechnologie“ (vgl. u. a. Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache,
2004, S. 711). Im Hinblick auf die häufige Verwendung der englischen Formulie-
rung „Rent your…“ auf dem inländischen Markt für die unterschiedlichsten Waren
und Dienstleistungen (vgl. auf den der Anmelderin übersandten Internet-Seiten
z. B. „RENT YOUR FORMEL 1 WAGEN … und mieten Sie sich ihren eigenen
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Formel 1 Rennboliden.“; „Rent Your Club … Miete Deinen Club für Deine Privat
Party.“; „RENT YOUR WEBSITE - mieten Sie Ihren Webauftritt!“) wird sich dem
maßgeblichen Kundenpublikum die Bedeutung des Satzes „Rent your IT.“ ohne
weiteres und eindeutig im Sinn von „Miete Deine Informationstechnologie.“ er-
schließen. Auch wird die Kombination des englischen Satzes mit deutschen
Begriffen speziell auf dem von Anglizismen durchsetzten Gebiet der Informa-
tionstechnologie nicht als eine in der Bewerbung von Produkten und Dienst-
leistungen ungewöhnliche Ausdrucksweise empfunden werden.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die Aufforderung, Informationstech-
nologie zu mieten, in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen, die alle in-
haltlich auf Gegenstände aus dem Bereich der Informationstechnologie
(= Sammelbezeichnung für die Technologien der elektronischen Datenverarbei-
tung und -übermittlung zum Austausch von Informationen; vgl. Bertelsmann,
a. a. O., S. 691) ausgerichtet sind, beschreibend zu verstehen. Zu berücksichtigen
sind dabei insbesondere die heutigen verschiedenen Geschäftsmodelle für die
Nutzung von Produkten und Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnolo-
gie, wie z. B. „ASP“ (= Application Service Providing), „SaaS“ (= Software as a
Service) oder „Utility Computing“. Bei diesen werden den Kunden bzw. Anwendern
Technologien und IT-Leistungen (z. B. Serverkapazitäten, Speicherplatz, Soft-
ware, Netzwerke, Web- oder lokal basierte Applikationen) oft verbunden mit der
zugehörigen Nutzerbetreuung und -beratung sowie der gesamten Administration
(Datensicherung, Einspielen von Patches etc.) als Dienstleistungen angeboten,
wobei die betreffenden Dienstleistungsverträge häufig auch als Mietverträge aus-
gestaltet sind (vgl. hierzu in den der Anmelderin übersandten Ausdrucken aus
dem Online-Lexikon Wikipedia zu „Application Service Provider“, „Software as a
Service“ und „Utility Computing“). Die Erbringung der beanspruchten Dienst-
leistungen im Rahmen eines solchen Mietvertragsverhältnisses ist daher durchaus
möglich.
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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Bewertung der Markenstelle, dass der
angemeldeten Marke auch in ihrer Gesamtheit unter Einbeziehung der vorhande-
nen graphischen Ausgestaltung die Eignung fehlt, im Verkehr als Herkunftshinweis
für die beanspruchten Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Zwar kann einer
Bildelemente enthaltenden Marke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungs-
kraft der Wortbestandteile - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen
werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale
aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH
GRUR 1991, 136, 137 „NEW MAN“; GRUR a. a. O. „antiKALK“). Dabei vermögen
allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds,
an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt
hat, eine fehlende Unterscheidungskraft ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige
einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unter-
scheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (vgl. BGH Mar-
kenR 2001, 207 „Jeanshosentasche“; GRUR 2001, 413, 415 „SWATCH“). Um
eine solche einfache im Bereich des Werbeüblichen liegende Ausgestaltung der
- wie dargelegt - nicht unterscheidungskräftigen Wörter handelt es sich vorliegend.
Die Wortbestandteile sind in handelsüblichen Druckschrifttypen wiedergegeben,
wobei die Hervorhebung von einzelnen Aussagen durch größere Lettern ebenso
wie das Absetzen von Wörtern oder Wort-Passagen in unterschiedlichen Farben
beliebte und gängige Mittel der Werbgraphik sind. Oft verwendet werden auch
einfache geometrische Figuren, wie - farbige - Dreiecke, Kreise oder Quadrate,
um die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf eine werbliche oder beschreibende In-
formation zu lenken. Eine solche „Eye-Catcher“-Funktion hat ersichtlich das kleine
blaue Quadrat vor dem Ausspruch „Rent your IT.“, ebenso wie die quadratische
blaue Unterlegung der Abkürzung „IT.“ der optischen Hervorhebung des wesentli-
chen Gegenstandes der in Rede stehenden IT-Dienstleistungen dient. Insbeson-
dere im Hinblick auf den klar im Vordergrund stehenden, glatt werblich beschrei-
benden Aussagegehalt der Wortbestandteile hätte es auffallender, deutlich vom
Werbeüblichen abweichende graphische Gestaltungselemente bedurft, damit sich
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die angemeldete Marke als Gesamtheit dem Verkehr als Herkunftshinweis einprä-
gen könnte (vgl. BGH a. a. O. „antiKALK“).
Dr. Ströbele
Eisenrauch
Kirschneck
Bb