Urteil des BPatG vom 03.12.2003

BPatG (marke, verhältnis zu, beschreibende angabe, beschwerde, gefahr, kennzeichnungskraft, teil, verkehr, aufnahme, publikum)

BPatG 154
6.70
Bundespatentgericht
32 W (pat) 372/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Dezember 2003
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 399 73 058
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 19. November 1999 angemeldete und am 28. Januar 2000 u.a. für
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
eingetragene Wortmarke 399 73 058
Rosso Corsa
ist Widerspruch erhoben aus der am 22. Februar 1991 registrierten Marke
1 172 423
siehe Abb. 1 am Ende
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Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für
Alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte, Fruchtgetränke; alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Spirituo-
sen, Liköre und weinhaltige Getränke.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom
11. September 2002 zurückgewiesen. Innerhalb der angegriffenen Marke sei der
Bestandteil Corsa nicht selbständig kollisionsbegründend. Er stehe gleichberech-
tigt neben dem Wortbestandteil Rosso und bilde mit diesem einen zusammenge-
hörigen Gesamtbegriff, nämlich die Bezeichnung eines speziellen roten Farbtons
für Rennwagen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke
399 73 058 für die Waren "alkoholische Getränke (ausgenommen
Biere" zu löschen.
Innerhalb der jüngeren Marke sei mit einer Vernachlässigung des Bestandteils
Rosso zu rechnen, weil es sich hierbei um eine schlichte Farbangabe (rot) han-
dele. Der Automobilrennsport, auf dem "Rosso Corsa" als Gesamtbegriff einen
Farbton bezeichne, weise mit dem vorliegend allein maßgeblichen Warengebiet
der alkoholischen Getränke keine Berührung auf. Die spezielle Bedeutung der
jüngeren Marke sei dem mit den Kollisionsmarken angesprochenen Verkehr re-
gelmäßig nicht bekannt. Für Wein und andere alkoholische Getränke komme
Rosso als glatt beschreibende Angabe (Hinweis auf Vino rosso, Cinzano Rosso,
Martini Rosso) nicht die Eignung zu, eine Marke zu prägen.
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Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Rosso Corsa sei ein Gesamtbegriff, der den roten Farbton bezeichne, welcher tra-
ditionell Rennwagen italienischer Herkunft als Unterscheidungszeichen zugeteilt
sei. Frei übersetzt könne der Begriff mit "renn-rot" wiedergegeben werden. Eine
Zergliederung in die Einzelteile sei markenrechtlich nicht zulässig. Es sei abwegig
anzunehmen, eine Lackfarbe werde in beschreibender Weise für alkoholische
Getränke verwendet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet; es besteht
keine Gefahr einer Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke
ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002; 626
– IMS).
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Trotz Warenidentität und – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – durch-
schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist der Beschwerde der
Erfolg zu versagen, weil die Kollisionsmarken nicht in einer verwechslungsbegrün-
denden Weise einander ähnlich sind. Schriftbildlich ist zum einen zu berücksichti-
gen, dass (nur) die jüngere Marke aus zwei Wörtern besteht, von denen das erste
Element "Rosso" in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet, zum ande-
ren aber auch der besondere, typographisch auffällig gestaltete Schriftzug der Wi-
derspruchsmarke, der bei visueller Aufnahme nicht übersehen wird.
In Anbetracht der unterschiedlichen Länge beider Marken und des sich daher ein-
stellenden abweichenden Gesamtklangbildes besteht auch phonetisch keine rele-
vante Markenähnlichkeit. Von einer Abspaltung oder Vernachlässigung des ersten
Wortbestandteils Rosso bei der Benennung der jüngeren Marke kann nämlich
nicht ausgegangen werden; der Verkehr hat hierfür – generell und auch im vorlie-
genden Einzelfall – keine ernsthafte Veranlassung. Diese Beurteilung gilt unab-
hängig davon, dass – insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Wider-
sprechenden – dem weitaus größten Teil des deutschen Verkehrs der italienische
Gesamtbegriff Rosso Corsa als Farbangabe (in etwa Rennwagen-rot) nicht be-
kannt ist (sondern nur Personen mit guten Italienischkenntnissen und/oder beson-
derem Interesse am Automobilrennsport). Denn auch für das breite deutsche Pu-
blikum, auf dessen Verständnis bei den hier maßgeblichen alkoholischen Geträn-
ken abzustellen ist, wirkt Rosso Corsa jedenfalls wie ein einheitlicher Gesamtbe-
griff, zB als Folge aus Vor- und Nachnamen oder (fälschlich) als Bezeichnung ei-
nes Pferderennens.
Dass ein erheblicher Teil des deutschen Publikums die italienische Farbbezeich-
nung rosso (= rot) von Wortbildungen wie Vino rosso, Martini rosso usw. her
kennt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Gerade dieser Teil des Verkehrs, der
durch Italienurlaube, den Besuch italienischer Gaststätten oder den Konsum ita-
lienischer Nahrungsmittel und Getränke an Bezeichnungen, wie etwa Vino
rosso/bianco, Latte macchiato, Gelato misto, Pizza funghi, Spaghetti Carbonara
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usw gewöhnt ist, weiß, dass in diesen italienischen Begriffen das Adjektiv oder der
sonstige Zusatz dem Substantiv grammatikalisch nachgestellt wird. Da die Wort-
folge Rosso Corsa von dieser Regel abweicht, wird das am Anfang stehende Wort
Rosso nicht einfach als beschreibender Zusatz zu Corsa aufgefasst werden, son-
dern weitgehend eine Gesamtbedeutung vermutet werden, auch wenn diese – wie
ausgeführt – vielfach nicht konkret oder gar unrichtig sein mag. Von einer Zerglie-
derung der jüngeren Marke in einem noch entscheidungserheblichen Umfang
kann daher nicht ausgegangen werden. Da der erste Wortbestandteil Rosso den
Gesamteindruck dieser Marke mitprägt, ist es nicht vertretbar, ihn bei der Kollisi-
onsprüfung vollständig zu vernachlässigen.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die sich gegenüberstehenden Marken ge-
danklich in Verbindung gebracht und unter diesem Aspekt verwechselt werden.
Insoweit ist nicht auf eine flüchtige Aufnahme der Marken abzustellen, sondern
vorrangig auf aufmerksame Verbraucher, denen bereits die Unterschiede im End-
vokal der Wörter Corsa und Corso auffallen werden (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 470). Über eine Zeichenserie, in welcher dem Wort Corso
ein als beschreibend verstandenes Adjektiv vorangestellt wäre, verfügt die Wider-
sprechende offensichtlich nicht. Im übrigen wirkt von der Wortbildung her
Rosso Corsa nicht wie ein Serienzeichen im Verhältnis zu Corso.
Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler Viereck
Sekretaruk
Hu
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Abb. 1