Urteil des BPatG vom 14.10.2008

BPatG (patent, einspruch, patg, begründung, form, rücknahme, beitritt, anlass, antrag, vorschrift)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 308/06
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 66 183
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ber, der Richterin
Pagenberg LL.M. Harv. und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14.
Oktober
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Hu
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beschlossen:
Das Patent 100 66 183 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 100 66 183, dessen Erteilung am 15. September 2005 veröf-
fentlicht worden ist, ist am 15. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006, eingegangen am 21. Juni 2006, sind weitere
drei Beteiligte dem Einspruchsverfahren beigetreten.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2008, eingegangen am gleichen Tage, haben
die Beitretenden ihre Einsprüche und mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008, einge-
gangen am 10. Oktober 2008, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückge-
nommen.
Die Patentinhaberin beantragt die Aufrechterhaltung des Patents.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf
den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Über den Einspruch, der nach dem 1.
Januar
2002 und vor dem
1. Juli 2006 form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige
Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden,
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da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefug-
nis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch
BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsver-
fahren I und II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war und der
ebenfalls zulässige Beitritt fristgerecht bei anhängigem Einspruchsverfahren
erklärt worden war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs
der Einsprechenden sowie der Einsprüche der dem Verfahren Beitretenden
von Amts wegen ohne die Einsprechende und die Beitretenden fortzuset-
zen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2.
Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit und man-
gelnde Ausführbarkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltun-
gen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu wider-
rufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59
Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da
nach Rücknahme der Einsprüche nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist
und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der
Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht
sich die Begründung hierfür zu eigen.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Hu