Urteil des BPatG vom 07.10.2002

BPatG: beschreibende angabe, marke, begriff, kunststoff, kabel, erfindung, verkehr, patentinhaber, unterscheidungskraft, herkunft

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 17/02
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend das Löschungsverfahren der Marke 397 30 270
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerinnen haben die Löschung der am 19. September 1997 für die
Waren
Gelenkige Ketten und Rohre aus Metall zur Aufnahme und Füh-
rung von Schläuchen, elektrischen Leitungen und Lichtleitungen;
Zwischenstege aus Metall zur Einteilung des Aufnahmeraums für
solche Ketten und Rohre; bügelförmige Stege zur Erweiterung des
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Aufnahmeraums für solche Ketten und Rohre; offene und ge-
schlossene Führungsrinnen aus Metall für derartige Ketten und
Rohre; Zugentlastungsschellen, Kammleisten mit Kabelbindern,
Zahn- und Schneidklemmen aus Metall; Anschlussarmaturen für
Elektroschutzschläuche, insbesondere Verteiler, Sechskant-Ge-
genmuttern, Dichtungskappen, Systemhalter, Sicherungsbügel,
Rohrschellen, Endabschlüsse; Konstruktionen aus Metall zur Auf-
nahme von Führungsrinnen; Mitnehmer aus Metall für das beweg-
liche Ende von gelenkigen Ketten und Rohren sowie Teile solcher
Mitnehmer; elektrische Kabel und Leitungen, elektrisches Lei-
tungsmaterial, elektrische Kabel- und Leitungsverbinder; Befesti-
gungslaschen und Klemmen aus Metall für elektrische Kabel und
Leitungen; Kabelschuhe; Befestigungslaschen und Klemmen aus
Kunststoff für elektrische Kabel und Leitungen; Glasfaser-Lichtlei-
tungen; Anschluß und Verbindungsstücke für elektrische
Leitungen und Lichtleitungen, Umsetzer zwischen Lichtleitungen
und elektrischen Leitungen; Isoliermaterial für elektrische Kabel
und Leitungen; Lichtwellenleiter; Elektroschutzschläuche; gelen-
kige Ketten und Rohre aus Kunststoff zur Aufnahme und Führung
von Schläuchen, elektrischen Leitungen und Lichtleitungen; Zwi-
schenstege aus Kunststoff zur Einteilung des Aufnahmeraums
derartiger Ketten und Rohre; offene und geschlossene Führungs-
rinnen aus Kunststoff für derartige Ketten und Rohre; Zug-
entlastungsschellen, Kammleisten und Kabelbindern, Zahn- und
Schneidklemmen aus Kunststoff; Anschlussarmaturen für Elektro-
schutzschläuche, insbesondere Halter zur Befestigung, Rohr-
schellen, Rohrbügel, Sicherungsbügel, Dichtungskappen, Flach-
dichtungen, Dichtringe, Verschlussschrauben, Sechskant-Gegen-
muttern, Endabschlüsse, Systemhalter; Konstruktionen aus Kunst-
stoff zur Aufnahme von Führungsrinnen; Mitnehmer aus Kunststoff
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für das bewegliche Ende von gelenkigen Ketten und Rohren sowie
Teile solcher Mitnehmer.
Energieketten-Systeme
entgegen § 8 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 MarkenG eingetragen worden sei; es handele
sich bei dem Markenbestandteil "Energieketten" – neben dem Wort "Energiefüh-
rungsketten" – um einen seit langem eingeführten Fachbegriff, der in Verbindung
mit dem Wort "Systeme" für die beanspruchten Waren, die aus Energieketten zu-
sammengesetzte Systeme beträfen, beschreibend und damit freihaltebedürftig
und nicht unterscheidungskräftig sei. Die Antragstellerin 1 beruft sich ferner auf
den Löschungsgrund des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG.
Die Markeninhaberin hat den Löschungsanträgen widersprochen.
Die Markenabteilung
3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 26.
September
2001 (berichtigt durch Beschluß vom
26. November 2001) die Marke 397 30 270 gelöscht, weil sie entgegen § 8 Abs 2
Nr 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei. Begründend ist im Wesentlichen
ausgeführt, die Marke sei sowohl im Zeitpunkt ihrer Eintragung als auch im Zeit-
punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag eine warenbeschreibende An-
gabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die das Produkt selbst benenne und damit nicht
geeignet, die von ihr erfaßten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG zu unterscheiden. Daß dies bereits im Eintragungszeitpunkt
der Fall gewesen sei, ergebe sich insbesondere aus den vorgelegten Patent- und
Offenlegungsschriften, in denen der Begriff "Energieketten" beschreibend verwen-
det werde. Hieraus folge, daß auch der Begriff "Energieketten-Systeme" beschrei-
bend sei. Die Frage, ob die Markeninhaberin bei der Anmeldung bösgläubig ge-
wesen sei, könne unter diesen Umständen dahinstehen.
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die angegriffene Marke
mit näheren Ausführungen nicht für eine beschreibende Angabe, weil schon der
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Bestandteil "Energieketten" für die Waren nicht beschreibend sei und macht gel-
tend, sie habe den Begriff "Energiekette" – anstelle des Fachbegriffs "Energiefüh-
runskette" - erfunden; auf ihre Erfindung seien sämtliche Verwendungen zurück-
zuführen. Bei den für die Patentschriften verantwortlichen Firmen handele es sich
um ihre Geschäftspartner, die in den den Patenten zugrundeliegenden Konstrukti-
onen ihre, der Markeninhaberin, Energieketten einsetzten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschungsan-
träge zurückzuweisen.
Die Antragstellerinnen 1 und 2 beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin 1 beantragt ferner,
der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf-
zuerlegen.
Die Antragstellerinnen halten mit näheren Ausführungen die Marke "Energieket-
ten-Systeme" weiterhin für eine nicht schutzfähige Angabe, was für den Eintra-
gungszeitpunkt ebenso gelte wie für die Gegenwart.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenabteilung so-
wie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Zutreffend hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die
Energieketten-Systeme
kenG gelöscht. Die Marke war am 19. September 1997 entgegen § 8 Abs 2 Nr 1
und Nr 2 MarkenG eingetragen worden. Diese Schutzhindernisse bestehen auch
noch gegenwärtig fort (§ 50 Abs 2 Satz 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Be-
zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Eine solche Angabe ist die Marke
Energieketten-Systeme
faßten Waren dient oder dienen kann.
Die Marke besteht aus den Bestandteilen "Energieketten" und "Systeme". Das
Wort "Energieketten" ist – wie im Parallelverfahren 30 W (pat) 236/01 ebenfalls
ausgeführt - im Bereich der Versorgung beweglicher Verbraucher (Maschinen,
Anlagen) mit Energie ein zumindest seit 1988 verwendeter Fachbegriff; dabei geht
es darum, die Kabel/Leitungen in speziellen, flexiblen Ketten zu führen und zu
schützen. Diese Tatsachenlage bestand schon im Zeitpunkt der Eintragung der
angegriffenen Marke am 19. September 1997, und sie besteht auch heute noch.
Dafür sprechen insbesondere die von der Antragstellerin 1 eingereichten Anlagen,
nämlich insbesondere folgende Patent- und Offenlegungsschriften:
In der Offenlegungsschrift DE 8 19 579 A1 (Anmeldetag: 9.6.88; Bezeichnung:
Linearführung ein- und mehrspurig nicht verdrehbar und einstellbar) heißt es
(Spalte 2, Zeile 7ff) beispielsweise: "Diese stromführenden Leisten... ersetzen an-
dere Energieführungsmöglichkeiten, wie z.B. abrollende Energieketten".
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In der Patentschrift DE 8 20 891 C2 (Anmeldetag: 21.6.88; Bezeichnung des Pa-
tents: Vorrichtung zur Ein-und Auslagerung von auf vier Stützen, insbesondere auf
Rädern, ruhendem Lagergut, insbesondere Kraftfahrzeugen) heißt es (Spalte 6,
Zeile
36ff): "Die Verbindungsleitungen... zur Eergieversorgung... sind... als
Energieketten ausgebildet".
In der Patentschrift DE 9 39 888 1 (Anmeldetag: 30.11.89; Bezeichnung des Pa-
tents: Vorrichtung zum Strahlen der inneren Oberfläche eines Rohres) heißt es
(Spalte 3 Zeile 3ff): "Die Anordnung einer flexiblen Energiekette statt eines Kabels
hat den Vorteil, daß... die... Leitungen sauber geführt und durch die Ablage der fle-
xiblen Energiekette... vor Beschädigungen geschützt sind."
In der Patentschrift 40 05 594 C2 (Anmeldetag 22.2.90; Bezeichnung des Patents:
Einrichtung zur Energieübertragung bei Drehbewegungen) wird der Vorteil der
Erfindung z.B. wie folgt beschrieben (Spalte 3, Zeile 53ff): "Die Anordnung einer
flexiblen Energiekette statt eines Kabels hat den Vorteil, daß der Zuführungs-
schlauch... und die anderen... Leitungen sauber geführt und durch die Ablage der
flexiblen Energiekette... die Leitungen weitgehend vor Beschädigungen geschützt
sind."
In der Patentschrift DE 195 12 088 C2 (Anmeldetag: 3.4.95; Patentinhaber: die
Markeninhaberin; Bezeichnung des Patents: Energiekette) formuliert die Marken-
inhaberin u.a. wie folgt (Spalte 1, Zeile 3ff): "Die Erfindung betrifft eine Energie-
kette zur Führung von Schläuchen, Kabeln o.dgl... Derartige Energieketten sind
beispielsweise aus den JP... bekannt...".
In der Patentschrift DE 195 12 105 C1 (Anmeldetag: 3.4.95; Patentinhaber: die
Markeninhaberin; Bezeichnung des Patents: Führungsrinne für Energieführungs-
ketten) heißt es u.a. (Spalte 3, Zeile 46ff): "Hierdurch sind die Gleitschienen... und
das Obertrum der Energiekette... führbar..".
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Für weitere Formulierungen wird ergänzend auf die die Offenlegungsschrift
DE 195 39 015 A1 (Anmeldetag: 19.10.95; Spalte 4, Zeile 5) und die Patentschrift
DE 195 40 708 C1 (Anmeldetag: 2.1195; Spalte 1 Zeile 31) bezug genommen.
Das Wort "Systeme" bezeichnet ganz allgemein ein aus mehreren Teilen zusam-
mengesetztes Ganzes, im Bereich der Technik z.B. eine Einheit aus technischen
Bauelementen, die eine gemeinsame Funktion haben und aufeinander abge-
stimmt sind (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl 2001, S 1554);
BPatG 29 W (pat) 70/99 – Farb-Harmonie System, PAVIS PROMA Knoll CD-
ROM).
Energieketten-Systeme
verschiedener, aufeinander abgestimmter Energieketten in einer technischen An-
lage bezeichnen. In dieser Bedeutung war und ist die Marke für alle beanspruch-
ten Waren eine beschreibende Angabe im Sinne einer Beschaffenheits- bzw Be-
stimmungsangabe. Dies gilt nicht nur für die im Warenverzeichnis genannten
"Ketten...", sondern auch für "gelenkige Rohre aus Metall zur Aufnahme und Füh-
rung von Schläuchen...". Maßgebend für den beschreibenden Gehalt des Wortteils
"Ketten" ist die Aneinanderfügung beweglicher Glieder, mit der die gewünschte
Gelenkigkeit/Fexibilität erreicht wird. Das Material, aus dem die Glieder der Kette
hergestellt sind, führt nicht von dem Gesamtprodukt "Kette" und damit dem be-
schreibenden Begriff weg. Bei weiteren Waren des Warenverzeichnisses (Zwi-
schenstege usw) kann es sich um Bestandteile des Produkts "Energieketten-Sys-
teme" und damit um eine Bestimmungsangabe handeln.
Daß das Freihaltebedürfnis an der Marke auch noch im Zeitpunkt der Entschei-
dung besteht, belegen die zahlreichen, weitgestreuten beschreibenden Verwen-
dungen des Begriffs im Internet. So ergibt der Aufruf dieses Begriffs bei der
Suchmaschine Google Seiten auf Deutsch mit mehr als dreihundert Resultaten.
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Auch der Markenbestandteil "Systeme" ist nach wie vor ein im Deutschen ge-
bräuchliches Wort (vgl. Duden aaO).
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für die Entscheidung nicht
darauf an, ob es sich – wie geltend gemacht - bei Patentinhabern bzw. Anmeldern
um ihre Geschäftspartner handelt und die Verwendung des Begriffs "Energieket-
ten" auf die von ihr gebildete Wortschöpfung aus dem Fachbegriff "Energiefüh-
rungskette" zurückgeht. Wie oben angeführt, wird der Begriff "Energiekette/n" im
Text der genannten Schriften als Fachbegriff beschreibend und nicht etwa in der
Art einer Marke verwendet und ist in seiner beschreibenden Verwendung von den
Prüfern ersichtlich auch unbeanstandet verstanden worden. Wie unter diesen Um-
ständen die behauptete Eigenschaft der Patentinhaber als Geschäftspartner der –
Ener-
gieketten-Systeme
führungs
führungs
plastik.de/st/de/support/efksup/faq_efk/calculation.htm) zur Schutzfähigkeit des
Wortes "Energieketten-Systeme" führen. Das Bestehen unterschiedlicher Bezeich-
nungen für eine Ware ist im Gesetz nicht als schutzbegründendes Merkmal vorge-
sehen; warum dies so sein sollte, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Wie
sich aus der in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG enthaltenen Formulierung "dienen kön-
nen" ergibt, sind alle Angaben freizuhalten, die zur Beschreibung benutzt werden
können. Auch das Wort "Lastwagen" ist für Lastfahrzeuge nicht deshalb schutz-
fähig, weil es dafür auch das Wort "Lastkraftwagen" gibt. Ebenso ist es im
Markengesetz unerheblich, ob die Verkürzung des Markenbestandteils "Ener-
führungs
inhaberin ist (was angesichts der geradezu weitgestreuten rein sachbezogenen
Verwendung dieses Wortes für den Senat schon nicht ohne Zweifel ist): die Ver-
wendung durch den "Erfinder" des Begriffs ändert nichts an der allein maßgebli-
chen Frage der beschreibenden Angabe, bei deren Vorliegen die freie Verwen-
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dung des Begriffs gewährleistet werden muß (vgl. BPatGE 37, 44, 48... "VHS"; Alt-
hammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 143 m.Nachw.)
Energieketten
scheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da erhebliche Teile des Verkehrs
wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe se-
hen werden, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichne-
ten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb. Auch wenn bei der Be-
urteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen ist, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht,
um das Schutzhindernis von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden, fehlt es
doch auch an dieser, wo es um Begriffe mit erkennbar glatt beschreibendem Cha-
rakter geht, weil in solchen Fällen "der dem Verkehr bekannte Sinngehalt der be-
anspruchten Bezeichnung ihrer Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterschei-
dung entgegensteht" (vgl. BGH WRP 1998, 495, 496 – Today). Daß das Wort
Energieketten-Systeme
für die in Rede stehenden Waren beschreibend ist, wurde bereits bei der Beurtei-
lung des Freihaltebedürfnisses festgestellt. Die beteiligten Verkehrskreise beste-
hen vorliegend im wesentlichen aus Fachleuten oder fachlich interessierten Ab-
nehmern. Das ergibt sich aus der Natur der Waren, die im Bereich Maschinen-
und Anlagenbau als Bauteile zum Einsatz kommen können; diese bedingen auch
unabhängig vom Verbraucherleitbild in der Rechtsprechung (EuGH GRUR Int.
1999, 734, 735 Tz. 26 - Lloyd; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27 - Lifting-Creme; BGH,
MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/TISSERAND) einen informierten und sich in-
formierenden Abnehmer.
Zu einer Auferlegung von Kosten bietet der Streitfall (noch) keinen Anlaß (§ 71
Abs 1 MarkenG). Die Beschwerdeführerin hat Gründe für eine von der an-
gegriffenen Entscheidung abweichende Beurteilung vorgetragen; daß diese im
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Markengesetz - für die Antragsgegnerin erkennbar - neben der Sache liegen und
das eingelegte Rechtsmittel von vornherein ohne Erfolg bleiben musste, läßt sich
nicht feststellen; es entspricht daher nicht der Billigkeit, ihr die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Für die – von der Antragsgegnerin hilfsweise angeregte - Zulassung der Rechts-
beschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 Mar-
kenG. Angesichts der vorliegenden konkreten auf tatsächlichen Grundlagen fu-
ßenden Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Ko