Urteil des BPatG vom 16.09.2003

BPatG: beschreibende angabe, rückzahlung, mangel, beratung, tarif, zugang, zustellung, gebühr, patentgericht, veranstaltung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 315/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 15 705.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2006 unter Mitwirkung …
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beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse
39 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. September 2003 aufgehoben. Die Sa-
che wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-
verwiesen.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen
„35 Marketing, Werbung; Öffentlichkeitsarbeit; betriebswirtschaft-
liche Beratung, Beratung bei der Organisation und Führung von
Unternehmen;
39 Beförderung von Personen, vorzugsweise im öffentlichen
Personennahverkehr; Veranstaltung von Reisen und Ausflugs-
fahrten; Dienstleistungen eines Verkehrs- und Reisebüros, ausge-
nommen Zimmerreservierung in Hotels und Pensionen“
bestimmten Marke
City-Tarif
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zurückgewiesen, weil der Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG entgegenstünden. Zur Begründung hat sie auf die im Amtsbe-
scheid vom 13. Mai 2003 dargelegten Gründe Bezug genommen, denen die An-
melderin nicht widersprochen habe.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und den sinngemäßen
Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr anzuordnen. Zur Begründung der Beschwerde und des Rück-
zahlungsantrags macht sie geltend, ihr sei von der Markenstelle das rechtliche
Gehör versagt worden. Der Amtsbescheid vom 13. Mai 2003, auf dessen Inhalt
die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss zur Begründung der Zurück-
weisung Bezug genommen habe, sei ihr vor der Beschlussfassung nicht zugegan-
gen, weshalb sie keine Gelegenheit gehabt habe, auf die Bedenken der Marken-
stelle zu erwidern. Der maßgebliche Bescheid sei ihr erst nach einer Rückfrage
ihres Vertreters nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am
24. September 2003 übermittelt worden. Wegen dieses gravierenden Verfahrens-
mangels sei die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt. Im Übrigen
hält sie den angegriffenen Beschluss auch in der Sache für unzutreffend, weil es
einen City-Tarif nicht gebe; denn Städte verlangten üblicherweise keinen Eintritt.
Zumindest für die Dienstleistungen der Klasse 35 stelle die angemeldete Bezeich-
nung keine beschreibende Angabe dar.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent-
und Markenamt.
Das Patentgericht kann eine mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung u. a.
dann aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor
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dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG).
An einem wesentlichen Mangel leidet ein Verfahren insbesondere dann, wenn
gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs feststellbar sind (BGH
GRUR 1978, 99, 101 - Gleichstromfernspeisung).
Im vorliegenden Verfahren hat die zuständige Markenstelle des Patentamts gegen
den Anspruch der Anmelderin verstoßen, vor der Zurückweisung der Anmeldung
zu den maßgeblichen Schutzversagungsgründen gehört zu werden. Der Vortrag
der Anmelderin, sie habe vor der Zurückweisung der Anmeldung keinen Bescheid
der Markenstelle erhalten, mit der ihr die ins Auge gefassten Zurückweisungs-
gründe mitgeteilt wurden, ist auf Grund des Inhalts der Amtsakte nicht zu widerle-
gen und zudem nicht unwahrscheinlich, denn es findet sich in der Amtsakte zwar
ein Vermerk darüber, dass ein Beanstandungsbescheid zur Postabfertigungsstelle
des Patentamts gegeben worden ist, jedoch kein Vermerk oder sonstiger Hinweis
darauf, dass die Postabfertigungsstelle den fraglichen Bescheid auch an die An-
melderin abgesandt hat. Da der Beanstandungsbescheid auch nicht förmlich zu-
gestellt worden ist und somit kein Nachweis über den Zugang des Bescheids vor-
handen ist, ist zu Gunsten der Anmelderin davon auszugehen, dass sie vor dem
Zugang des angefochtenen Beschlusses keine Kenntnis von den durch die Mar-
kenstelle ins Auge gefassten Zurückweisungsgründen erhalten hat, so dass sie
weder zu diesen Gründen Stellung nehmen noch ggf. den Bedenken der Marken-
stelle durch eine Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses begegnen
konnte. In Folge dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs leidet das Verfahren
vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel (Ströbele/Hacker, Markenge-
setz, 7. Aufl., § 70 Rdn. 15).
Da vergleichbare Fälle in den letzten Jahren nach den Feststellungen des Senats
gehäuft auftreten, hat der Senat von der ihm durch § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG
eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die angefochtene Entscheidung aufzu-
heben, ohne selbst in der Sache zu entscheiden, und die Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
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Zugleich war gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Rückzahlung der Beschwerdege-
bühr anzuordnen, weil es angesichts des Verfahrensfehlers der Markenstelle un-
billig wäre, die Gebühr einzubehalten.
gez.
Unterschriften