Urteil des BPatG vom 23.10.2001

BPatG (stand der technik, bundesrepublik deutschland, wasser, patent, fachmann, technik, gegenstand, fig, stand, erfindung)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 26/00 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
23. Oktober 2001
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 0 559 005
(= deutsches Patent 593 07 295)
BPatG 253
9.72
- 2 -
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23.
Oktober
2001 durch den Präsidenten
Dr. Landfermann und die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-
Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dr. van Raden
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 559 005 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, daß im Anspruch 1 im kennzeichnenden Teil
zwischen die Wörter "vordere" und "Etikettenende" die Wörter
"kleber- und lösungsmittelfreie" eingefügt werden und Anspruch
2 auf diesen neuen Anspruch zurückbezogen wird. Es wird ferner
im Umfang der Ansprüche 3 bis 5 für nichtig erklärt und
schließlich im Umfang der Ansprüche 7 und 8, soweit diese nicht
auf Anspruch 6 rückbezogen sind.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Februar 1993 unter Inan-
spruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung P 42 06 594 vom
3. März 1992 angemeldeten europäischen Patents 0 559 005 (Streitpatent), das
unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
erteilt worden ist und insoweit beim Deutschen Patentamt unter der Nummer
593 07 295 geführt wird.
- 3 -
Das in deutscher Sprache veröffentlichte Streitpatent betrifft ein Verfahren und
eine Vorrichtung zum Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen Behälter. Es
umfasst 8 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen werden und folgenden
Wortlaut haben.
1. Verfahren zum Aufbringen von Rundumetiketts auf einen Behäl-
ter, wobei unter einer wenigstens im Bereich des vorderen Etikette-
nendes wirksamen Haftverbindung das Etikett um den Behälter
herumgewickelt und dessen hinteres Etikettenende überlappend mit
dem vorderen Etikettenende verklebt wird, dadurch gekennzeich-
net, daß die das vordere Etikettenende aufnehmende Behälterwand
wenigstens stellenweise lösungsmittel- und kleberfrei angefeuchtet
wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die
Anfeuchtung durch einen großflächig auf die Behälterwand ausge-
tragenen Wasserfilm erfolgt.
3. Vorrichtung zum Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen
Behälter mit dem Verfahren gemäß Anspruch 1 oder 2, die einen
rotierend antreibbare Behälteraufnahmen (14) aufweisenden, dre-
henden Behälterträger (2) sowie ein diesem zugeordnetes Etiket-
tieraggregat (17) mit einer Einrichtung zum Verkleben der überlap-
penden Etikettenenden umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß dem
Behälterträger (2) stromauf des Etikettieraggregates (17) eine der
Rotationsbewegung (Pfeil 16) der Behälteraufnahmen (14) sowie
der Förderbahn (Pfeil 1) der Behälter (4) angepaßte Befeuchtungs-
einrichtung (28) zugeordnet ist.
4. Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die
Befeuchtungseinrichtung (28) einen Schwamm (29) aufweist.
- 4 -
5. Vorrichtung nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet,
daß der Schwamm (29) eine im wesentlichen parallel zur Umlauf-
bahn (Pfeil 1) des Behälterträgers (2) verlaufende, den Behälter-
umfang kontaktierende Befeuchtungsfläche (31) aufweist.
6. Vorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die
Befeuchtungsfläche (31) eine sich wenigstens über den Abstand
zwischen zwei Behälteraufnahmen (14) erstreckende Länge auf-
weist.
7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 3 bis 6, dadurch gekenn-
zeichnet, daß dem Schwamm (29) der Tropfdüsen (32) Wasser
zuführbar ist.
8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch gekenn-
zeichnet, daß dem Etikettieraggregat (17) eine das hintere
Etikettenende im Überlappungsbereich mit dem vorderen Etikette-
nende beaufschlagende Beleimungsvorrichtung (23) zugeordnet ist.
Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1
und 3 des Streitpatents seien nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein
Fachmann sie ausführen könne. Außerdem seien die beanspruchten Gegen-
stände nicht mehr neu, zumindest beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit. Sie stützt sich hierzu insbesondere auf folgende vorveröffentlichte Druck-
schriften:
Ni 2 DE 39 10 651 A1
Ni 6 US 3 275 134 (mit Übersetzung)
Ni 7 EP 0 368 011 B1
Ni 8 EP 0 159 286 A2
Ni10 DE 35 15 324 C2
Ni13 US 4 844 760.
- 5 -
Weitere von der Klägerin eingereichte Druckschriften befassen sich allgemein mit
"Lösungsmitteln" (Ni3, Ni4), mit "Klebstoffen" (Ni5, Ni14, Ni15) und mit Klebeeti-
ketten (Ni16).
Schließlich hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen der Herren
K… und K1… eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0
559
005 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-
ren.
Die Beklagte verteidigt das Patent mit der Maßgabe, daß im Anspruch 1 im kenn-
zeichnenden Teil zwischen die Wörter "vordere" und "Etikettenende" die Wörter
"kleber- und lösungsmittelfreie" eingefügt werden und der Anspruch 2 auf diesen
geänderten Anspruch 1 zurückbezogen wird. Sie beantragt,
die Klage im übrigen abzuweisen.
Sie tritt insoweit dem Klagevorbringen entgegen und hält die angegriffenen Ge-
genstände des Streitpatents für ausführbar, ursprünglich offenbart und auch pa-
tentfähig.
Die Klägerin macht geltend, die von der Beklagten erklärte Ergänzung im An-
spruch 1 sei ursprünglich nicht offenbart und stelle daher eine unzulässige Erwei-
terung dar.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen einge-
reichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
- 6 -
Entscheidungsgründe
A
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung (Art II §
6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit b EPÜ) und der fehlenden Patentfähigkeit
(Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ) geltend gemacht werden,
ist zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg.
I.
Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über
die von der Beklagten verteidigte Fassung der Patentansprüche hinausgeht. Im
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sollen nach der Erklärung der Beklagten
zwischen die Wörter "vordere" und "Etikettenende" die Wörter "kleber- und lö-
sungsmittelfreie" eingefügt werden. Außerdem soll der Anspruch 2 auf diesen so
geänderten Anspruch 1 rückbezogen werden. In diesen Änderungen liegt eine
zulässige Beschränkung des Patents.
1. Die Einfügung, wonach das vordere Etikettenende kleber- und lösungsmittelfrei
sein soll, stellt eine Beschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1 und nicht
nur eine Klarstellung dar.
Der Gegenstand dieses Anspruchs war in der erteilten Fassung nicht auf die in der
Beschreibung als erfindungsgemäße Lösung erläuterte Ausführung beschränkt,
wonach das vordere Etikettenende kleberfrei bzw bei Verwendung von Kunststoff-
etiketten ohne eine Klebung erzeugende Lösungsmittel (vgl Streitpatentschrift Sp
1 Z 57f und Sp 2 Z 32-40), lediglich angefeuchtet würde. Der Gegenstand des er-
teilten Anspruchs 1 hatte nämlich auch ein Verfahren umfasst, nach welchem Eti-
ketten eingesetzt werden konnten, deren vorderes Etikettenende zB mit Klebstoff
versehen war, der bei Benetzung mit Wasser aktiviert werden konnte. Dadurch
wäre ein Ankleben dieses Etikettenendes an dem zu etikettierenden Behälter er-
- 7 -
folgt. Durch die Änderung des Anspruchs 1 wird diese mögliche Ausführungsform
ausgeschlossen.
2. Die Einfügung leitet sich sowohl aus der Streitpatentschrift wie auch aus den
Anmeldungsunterlagen ab; sie stellt daher keine unzulässige Erweiterung dar.
Wie schon unter 1. ausgeführt wurde, offenbart die Streitpatentschrift die Verwen-
dung von Etiketten mit kleber- und lösungsmittelfreien vorderen Etikettenenden.
Diese haften nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 2 Z 32-40) bei groß-
flächiger Wasserbefeuchtung sicher an der Behälterwand. Der im nachhinein
trocknende Feuchtigkeitsfilm hinterlässt dann keine Rückstände an der Behälter-
wand, so daß sich das Etikett später durch Aufreißen an beliebiger Stelle vollstän-
dig abnehmen lässt.
Fast wörtlich die gleichen Ausführungen enthalten die Anmeldungsunterlagen (vgl
dazu EP 0 559 005 A1 bzw Anlage Ni12 Sp 2 Z 23-32). Wenn dort noch aus-
schmückend angeführt ist: "daß durch die großflächige Wasserbefeuchtung beim
Aufbringen des Etiketts ohne zusätzliche bzw besondere Klebemittel ... eine si-
chere Haftung erzielt wird", so umfasst diese Lehre (ohne zusätzliche Klebemittel)
jedenfalls die Ausführung "ohne Klebemittel".
II.
Der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung liegt nicht vor, denn das
Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie
ausführen kann.
Der hier zuständige Fachmann, ein Dipl.-Ing. Fachrichtung Maschinenbau, Brau-
wesen oder Getränketechnologie, hat nach der Überzeugung des Senats keine
Probleme, die mit dem Patent beanspruchte und in der Beschreibung der Patent-
schrift erläuterte Erfindung durchzuführen. Er hat nämlich nur das Verfahren ent-
sprechend den Ausführungen unter "Die Wirkungsweise ist wie folgt:" in Spalte 3
- 8 -
Absatz 3 der Patentschrift nachzuarbeiten, um die Lehre des Anspruchs 1 zu ver-
wirklichen. Auch im Hinblick auf die übrigen Patentansprüche sind für den Senat
keine Schwierigkeiten erkennbar, die bei der Ausführung der Erfindung zu über-
winden wären.
III.
1. Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet in aufgegliederter Form:
(1) Verfahren zum Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen Be-
hälter, wobei
(2) unter einer wenigstens im Bereich des vorderen Etikettenendes
wirksamen Haftverbindung das Etikett um den Behälter herumge-
wickelt und
(3) dessen hinteres Etikettenende überlappend mit dem vorderen
Etikettenende verklebt wird,
(4) dadurch gekennzeichnet, daß die das vordere kleber- und lö-
sungsmittelfreie Etikettenende aufnehmende Behälterwand we-
nigstens stellenweise lösungsmittel- und kleberfrei angefeuchtet
wird.
2. Das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ist patentfähig.
Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens nach dem verteidigten Anspruch 1 ge-
genüber dem ermittelten Stand der Technik ergibt sich aus dem kennzeichnenden
Merkmal (4), wonach "die das vordere kleber- und lösungsmittelfreie Etikettenende
aufnehmende Behälterwand wenigstens stellenweise lösungsmittel- und kleberfrei
angefeuchtet wird. Dieses Verfahren beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
- 9 -
Verfahren nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, dh mit den Merkmalen (1) bis
(3) sind unstreitig aus dem Stand der Technik bekannt, so aus der DE
39 10 651 A1 (Ni2), der US 3 275 134 (Ni6), der EP 0 368 011 B1 (Ni7), der DE
35 15 324 C2 (Ni10) und der US 4 844 760 (Ni13). Bei diesen bekannten Verfah-
ren werden die vorderen Etikettenenden mittels einer Klebeverbindung unmittelbar
an dem zu etikettierenden Behälter angebracht (vgl dazu in Ni2 Anspruch 1 insbe-
sondere Merkmal c), sowie Anspruch 2; in Ni6 Figur 4 iVm Spalte 2 Zeilen 51-56,
wonach der Klebstoffstreifen 22 des Etiketts 20 mittels des auf die Behältnisse 10,
12 aufgesprühten Wassers "Wassersprühvorrichtung 18" aktiviert wird; in Ni7 das
in den Figuren 1 und 2 dargestellte Beleimungsorgan 7 iVm Seite 3 Absatz 2; in
Ni10 das in Figur 1 dargestellte und in Spalte 3 Zeilen 36 bis 56 beschriebene
erste Beleimungsorgan 9 mit alternierend aktiven Spritzdüsen 23, 24 und in Ni13
insbesondere die Figuren 1, 2 und 6 iVm Anspruch 12, insbesondere Merkmal b).
Dies wurde als Nachteil erkannt, weil es die Entfernung des Etiketts bei der Wie-
derverwendung von so genannten Mehrwegbehältern bzw ganz allgemein bei der
Entsorgung der Behälter erschwert (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 46-51).
Der Erfindung wurde daher die Aufgabe zugrunde gelegt, eine leicht lösbare Eti-
kettierung auf einfache Weise zu erreichen (Streitpatentschrift Sp 1 Z 52-54).
Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt das Streitpatent mit seinem kennzeichnenden
Merkmal (4), daß die das vordere kleber- und lösungsmittelfreie Etikettenende
aufnehmende Behälterwand wenigstens stellenweise lösungsmittel- und kleberfrei
angefeuchtet wird.
Hinweise dafür, daß es ausreichen könnte so zu verfahren, und dadurch eine für
den Etikettiervorgang ausreichende temporär wirksame Haftverbindung zu erlan-
gen, sind dem oben erläuterten Stand der Technik nicht zu entnehmen. Über ei-
nen langen Zeitraum von 1966 (US 3 275 134 Ni6) bis zum Prioritätszeitpunkt (3.
März 1992) des Streitpatents hat sich offenbar die Meinung verfestigt, daß zum
Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen Behälter dieses mit einer Klebeverbin-
dung am Behälter fixiert werden müsste. So wurde auch noch bei der nur 1,5
- 10 -
Jahre vor diesem Zeitpunkt offengelegten DE 39 10 651 A1 (Ni2) vorgegangen.
Erst mit dem Streitpatent wurde ein neuer Weg beschritten, mit dem die Nachteile
des Standes der Technik überwunden wurden.
Die von den Herrn K… und K1… in ihren eidesstattlichen Ver-
sicherungen (Anlagen Ni21 und Ni22) geschilderten Verfahren liegen neben der
Sache. Bei diesen Vorgehensweisen werden von Getränkeflaschen, die in Wasser
gekühlt wurden, die abgelösten Etiketten in nassem Zustand wieder an die Be-
hälter aufgelegt und angestrichen. Bei derart gewässerten Etiketten verliert der
Kleber selbstverständlich seine ursprüngliche Klebewirkung, was im Absatz 3 in
der Ni22 auch ausdrücklich eingeräumt wird. Es kommt dann aber auch keine
überlappende Verklebung des hinteren mit dem vorderen Etikettenende mehr zu-
stande. So erklärt sich auch die Feststellung gegen Ende der Erklärung in Ni21,
dass sich die Etiketten bei vollständiger Trockenheit von der Flasche lösten. Damit
entspricht ein derartiges Vorgehen weder dem streitpatentgemäßen Verfahren
noch führt es zu dem angestrebten Ergebnis.
Die EP 0 159 286 A2 (Ni8), vgl dazu insbesondere Patentanspruch 1, betrifft Eti-
ketten, welche eine zur Haftung am Gegenstand an seiner Rückseite aktivierbare,
vor der Aktivierung keine Haftung bewirkende Substanz aufweisen, und Verfahren
zum Aufbringen dieser Etiketten. Die aktivierbare Substanz kann zB mit einem Lö-
sungsmittel (vgl Anspruch 5), insbesondere mit Wasser (vgl Anspruch 6) aktiviert
werden. Somit enthält auch diese Druckschrift ersichtlich keinen Hinweis auf das
streitpatentgemäße Verfahren.
Damit kann aber auch die Zusammenschau des aufgedeckten Standes der Tech-
nik nicht zu dem Verfahren nach dem verteidigten Anspruch 1 führen.
3. Mit diesem Anspruch hat auch der auf ihn rückbezogene Anspruch 2 Bestand.
- 11 -
IV.
Die Vorrichtungsansprüche 3 bis 8 sind nebengeordnet und selbstständig auf ihre
Patentfähigkeit zu überprüfen. Der Rückbezug im Anspruch 3 "Vorrichtung zum
Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen Behälter nach dem Verfahren gemäß
Anspruch 1 oder 2,...", fügt den anspruchsgemäßen Vorrichtungsmerkmalen keine
besonderen Ausgestaltungen hinzu. Dieser Rückbezug besagt lediglich, daß die
Vorrichtung (auch) für dieses Verfahren geeignet sein soll.
1. Die Vorrichtung nach Anspruch 3 ist nicht patentfähig.
Der Anspruch lautet, reduziert auf Vorrichtungsmerkmale, in aufgegliederter Form:
(1) Vorrichtung zum Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen
Behälter;
(2) die Vorrichtung umfaßt einen rotierend antreibbare Behälter-
aufnahmen aufweisenden, drehenden Behälterträger,
(3) sowie ein diesem zugeordnetes Etikettieraggregat mit einer Ein-
richtung zum Verkleben der überlappenden Etikettenenden;
(4) die Vorrichtung ist dadurch gekennzeichnet, daß dem Behälter-
träger stromauf des Etikettieraggregats eine der Rotationsbewe-
gung der Behälteraufnahmen sowie der Förderbahn der Behälter
angepasste Befeuchtungseinrichtung zugeordnet ist.
Die bekannten Etikettiermaschinen nach der EP 0 368 011 B1 (Ni7) und nach der
DE 35 15 324 C2 (Ni10) weisen unbestritten die Merkmale (1) bis (3) gemäß dem
angegriffenen Anspruch 3 auf.
- 12 -
Bei diesen bekannten Vorrichtungen ist den Behälterträgern - das ist bei Ni7 der
Drehtisch 3, bei Ni10 der Drehtisch 6 - stromauf der Etikettieraggregate - Etiket-
tenkasten 10 mit Tragschienen 12a, b, Klemmelementen 12c, d und Zapfen 13a, b
und dem zweiten Beleimungsorgan 9 (bei Ni7) bzw Etikettenkasten 11 mit zweiter
Beleimungsvorrichtung 13 (bei Ni10)- jeweils eine sowohl der Rotationsbewegung
der Behälteraufnahmen sowie der Förderbahn der Behälter angepasste erste Be-
leimungseinrichtung –Beleimungsorgan 7 (bei Ni7) bzw erste Beleimungsvorrich-
tung 9 mit Spritzdüsen 23, 24 (bei Ni10)- zugeordnet. Daß diese "ersten" Belei-
mungsvorrichtungen sowohl der Rotationsbewegung der Behälteraufnahmen, wie
auch der Förderbahn der Behälter angepaßt sind, ergibt sich aus ihrer Funktion.
Denn sie beleimen die Behältnisse so, daß die beleimte Fläche auf die Vorder-
kante des Etikettenstapels trifft (vgl Ni7 S 3 Abs 2 bzw Ni10 Sp 3 Z 9ff). Beide
ersten Beleimungseinrichtungen weisen Sprüh- bzw Spritzdüsen für Heißleim (vgl
Ni7 S 3 Z 7 bzw Ni10 Anspruch 1) auf.
Wie dem Fachmann allgemein bekannt ist (und zB auch aus Ni15 unter "2. Die Ei-
genschaften der Caseinleime" im vorletzten Absatz), sind Heißleime dünnflüssig.
Ob diese Heißleim- Sprüh- bzw -Spritzdüsen aber auch als Befeuchtungseinrich-
tungen im Sinne des Streitpatents, insbesondere zum Aufbringen von Wasser ge-
eignet sind – wodurch die Vorrichtung nach Anspruch 3 nämlich neuheitsschädlich
vorweggenommen wäre -, kann dahingestellt bleiben, denn eine derartige Ausbil-
dung als Befeuchtungseinrichtung beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätig-
keit, da sie für den Fachmann naheliegt.
Wie bereits im Zusammenhang mit dem streitpatentgemäß verteidigten Anspruch
1 unter II. 2. b) ausgeführt wurde, ist es aus der US 3 275 134 (Ni6, vgl insb Fig 4)
bekannt, Klebstoffstreifen 22 am vorderen Etikettenende des Etiketts 20 mittels
des auf die Behältnisse 10,12 aufgesprühten Wassers zu aktivieren. Der Einsatz
von Etiketten mit durch Wasser aktivierbaren vorderen Etikettendenden liegt für
einen Fachmann damit grundsätzlich nahe, auch in Verbindung mit einer der Eti-
kettiermaschinen, wie sie aus der EP 0
368
011
B1 (Ni7) oder der DE
35 15 324 C2 (Ni10) bekannt sind. Er weiß aber auch, daß er das Wasser zum
- 13 -
Aktivieren von Klebstoffstreifen an den Etiketten nicht nur durch Aufsprühen, wie
bei der Ni6, sondern auch durch Auftrag mit einem Schwamm, wie bei der Vor-
richtung nach der US 4 844 760 (Ni13 vgl zB Fig 7, Bezugsziffer 35 iVm Sp 3
Z 59ff) verwirklicht, aufbringen kann. Eine Befeuchtungseinrichtung im Sinne des
Streitpatents, insbesondere zum Auftragen von Wasser, stromauf des Etikettier-
aggregats durch entsprechende Sprühdüsen oder auch mittels Schwamm vorzu-
sehen, liegt somit nahe.
2. Auch der Gegenstand der Ansprüche 4 und 5 beruht nicht auf erfinderischer
Tätigkeit. Wie dargelegt wurde, liegt es nahe, zum Befeuchten einen Schwamm
einzusetzen (Anspruch 4). Des weiteren muss es als eine praktisch selbstver-
ständliche Ausführungsform angesehen werden, einen Befeuchtungsschwamm
mit einer im wesentlichen parallel zur Umlaufbahn des Behälterträgers verlaufen-
den, den Behälterumfang kontaktierenden Befeuchtungsfläche auszustatten (An-
spruch 5). Die Befeuchtungsfläche des Schwammes 35 nach der Ni13 (vgl Fig 7)
–(die dort allerdings nicht den Behälter sondern die Etikettenrückseite befeuchtet)-
entspricht in ihrer Ausgestaltung dieser Definition.
3. Anspruch 6 hat dagegen Bestand. Einen Hinweis darauf, die Befeuchtungsflä-
che eines Schwammes entsprechend diesem Anspruch so auszubilden, daß sie
sich wenigstens über den Abstand zwischen zwei Behälteraufnahmen erstreckt
(vgl dazu die Befeuchtungsfläche 31 in der streitpatentgemäßen Figur), kann der
Senat im hier zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht erkennen. Er sieht in
dieser Ausgestaltung (im Gegensatz zu der in Ni13 Fig 7 gezeigten Ausführungs-
form) auch nicht nur eine rein handwerkliche oder willkürliche Maßnahme, denn
diese Ausgestaltung eignet sich erkennbar besonders günstig für eine großflä-
chige Wasserbefeuchtung (vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 10-25).
4. Mit Anspruch 6 haben auch die Ansprüche 7 und 8 Bestand, soweit sie auf die-
sen Anspruch rückbezogen sind.
- 14 -
Ohne den Rückbezug auf Anspruch 6 sind die Gegenstände der Ansprüche 7 und
8 allerdings nicht bestandsfähig.
Einem Befeuchtungsschwamm über Tropfdüsen Wasser zuzuführen (wie mit An-
spruch 7 beansprucht) ist aus Figur 6 der US 4 844 760 (Ni13) bekannt.
Dem Etikettieraggregat eine das hintere Etikettenende im Überlappungsbereich
mit dem vorderen Etikettenende beaufschlagende Beleimungseinrichtung zuzu-
ordnen (wie mit dem streitpatentgemäßen Anspruch 8 beansprucht) ist üblich.
Derartige Beleimungseinrichtungen stellen in Ni7 das weitere Beleimungsorgan 9
und in Ni10 die zweite Beleimungsvorrichtung 13 dar.
B
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm
§ 708 Nr. 11 ZPO.
Landfermann Barton
Frowein
Ihsen
van
Raden
Pr