Urteil des BPatG vom 12.03.2008
BPatG: stand der technik, fig, gebrauchsmuster, rohrleitung, erfindung, weiterbildung, billigkeit, neuheit, teilung, montage
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
12. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
5 W (pat) 414/07
Verkündet am
- 2 -
…
betreffend das Gebrauchsmuster 202 00 625
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Rich-
ter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsstelle-
rin.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 16. Januar 2002 angemeldete und am 11. April 2002 eingetragene
Gebrauchsmuster 202 00 625 war am 20. März 2003 Löschung beantragt worden.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 (Az: Lö
I 45/03) hat die Gebrauchsmusterab-
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teilung
I das Gebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1
bis 5, 7 und 8,
soweit
es
über
die
Schutzansprüche 6 und 7
vom
1. Dezember 2005 hinausgeht teilgelöscht, den weitergehenden Löschungsantrag
zurückgewiesen und die Kosten zu 1/3 der Antragstellerin und zu 2/3 der Antrags-
gegnerin auferlegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. März 2007 eingelegte Be-
schwerde der Beschwerdeführerin (Antragstellerin). In ihrer Beschwerdebegrün-
dung führt sie zusammengefasst aus, dass sich der Gegenstand des verteidigten
Schutzanspruchs 6 in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik, insbes.
einer Zusammenschau der DE 79 31 426 U1 (D22) mit der DE 297 12 909 U1
(D1) ergebe.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streit-
gebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprü-
che 1 bis 5, 7 und 8 zu löschen.
Die Beschwerdegegnerin hält den verteidigten Schutzanspruch 6 für neu und er-
finderisch und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeverfahren liegt - wie bereits dem vorangegangenen Löschungs-
verfahren - die folgende Fassung der Schutzansprüche zugrunde:
1. Bodenablauf
(1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer
Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeein-
wirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht ver-
schließt, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) an-
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geordnet ist, der einen Glockenkörper (8) und einen Stutzen (9)
aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Brandschutzvorrichtung eine - vor oder nach einer Montage
des Bodenablaufs (1) - in den Ablaufrohrstutzen (3) steckbare
Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzele-
ment (4) aufweist, und dass an einer Innenseite (10) des Glocken-
körpers (8), gegenüber einer Einlauföffnung (12) des Ablaufrohr-
stutzens (3) wenigstens ein Zusatz-Brandschutzelement (11) an-
geordnet ist, welches den Glockenkörper (8) von innen gegen Hit-
zeeinfluss thermisch isoliert.
2. Bodenablauf nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Brandschutzkartusche (2) als Hohlzylinder ausgebildet ist.
3. Bodenablauf nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Brandschutzelement (4) Vermiculargraphit oder Ähnliches, bei
erhöhter Temperatur sich ausdehnendes Material aufweist.
4. Bodenablauf nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
gekennzeichnet durch
ein Sperrmittel (6), das vorzugsweise elastisch ausgebildet ist,
zum Positionieren und Halten der Brandschutzkartusche (2) in
dem Ablaufrohrstutzen (3).
5. Bodenablauf nach Anspruch 4,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Sperrmittel (6) eine elastische Flanschanordnung (6) oder
dergleichen Klemmanordnung, insbesondere an einem Ende der
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Brandschutzkartusche (2), zum direkten oder indirekten Eingriff
mit dem Ablaufrohrstutzen (3) aufweist.
6. Bodenablauf (1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer
Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeein-
wirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht ver-
schließt, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) an-
geordnet ist, der einen Glockenkörper (8) und einen Stutzen (9)
aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen (9) des Geruchs-
verschlusses (7) steckbare oder mit ihm fest verbundene durch-
strömbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brand-
schutzelement (4) aufweist, die im unteren Teil des Stutzens (9)
angebracht sind.
7. Bodenablauf nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Brandschutzkartusche (2) bündig zum Unterrand des
Stutzens (9) anliegt.
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich
auf das vorangegangene Löschungsverfahren mit dem dort angeführten Stand der
Technik und nennt darüber hinaus noch weiteren Stand der Technik, der durch die
Anlagen D1 bis D47 dokumentiert ist. Insbesondere bezieht sie sich auf folgende
Dokumente:
D1:
DE 297 12 909 U1
D4:
DE 201 01 589 U1
D6:
DE 44 30 039 C2
D8:
DE 100 33 306 A1
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D22: DE-GM 79 31 426
D46: Prospekt „PROMAT Rohrabschottung“, Stand 07/00
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Schutzansprüche 1 bis 5, 7 (soweit er auf einen der Ansprüche 1 bis 5 rück-
bezogen ist) und 8 sind bereits gelöscht, so dass hier nur noch über den Bestand
des nebengeordneten Schutzanspruchs 6 sowie des auf ihn rückbezogenen
Schutzanspruchs 7 zu entscheiden war.
a) Die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Schutzansprüche 6 und 7
sind zulässig. Ihre Gegenstände liegen im Rahmen der ursprünglichen Offenba-
rung. Dies gilt, obwohl diese Schutzansprüche auf einen Bodenablauf mit Ablauf-
rohrstutzen und Brandschutzvorrichtung gerichtet sind, wohingegen die eingetra-
genen Schutzansprüche und der nachgereichte Schutzanspruch
1 vom
11. März 2003 auf eine Brandschutzvorrichtung für einen Bodenablauf mit einem
Ablaufrohrstutzen gerichtet sind. Den ursprünglichen Gebrauchsmusterunterlagen
kann jedoch der Fachmann beide Gegenstände (Brandschutzvorrichtung und Bo-
denablauf) entnehmen.
Die Zulässigkeit der Schutzansprüche 6 und 7 steht im Übrigen auch nicht in
Frage.
b) Der Bodenablauf gemäß dem Schutzanspruch 6 ist neu.
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Keine der insgesamt im Verfahren angezogenen Entgegenhaltungen zeigt bei ei-
nem Bodenablauf das im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 6 enthal-
tene Merkmal:
dass die Brandschutzeinrichtung eine in den Stutzen des Ge-
ruchsverschlusses steckbare oder mit ihm fest verbundene durch-
strömbare Brandschutzkartusche mit wenigstens einem Brand-
schutzelement aufweist, die im unteren Teil des Stutzens ange-
bracht sind.
Die Neuheit des Bodenablaufs gemäß Schutzanspruch 6 ist im Übrigen auch nicht
bestritten worden.
c) Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 6 liegt ein erfinderischer Schritt
zugrunde.
Der Schutzanspruch 6 geht offenbar von einem Bodenablauf aus, wie er bei-
spielsweise in der DE 201 01 589 U1 (D4) erläutert ist, und weist in seinem kenn-
zeichnenden Teil zusammengefasst das Merkmal auf, wonach die Brandschutz-
vorrichtung entweder in den Stutzen des Geruchsverschlusses einsteckbar ist
oder mit diesem fest verbunden werden kann.
Zu einer solchen Ausgestaltung kann der Stand der Technik keine Anregung lie-
fern.
Die gattungsbildende DE 201 01 589 U1 (D4) beschreibt einen Bodenablauf, bei
dem die Brandschutzvorrichtung den Ablaufrohrstutzen des Bodenablaufes außen
umgibt (vgl. Fig. 1, 3 und 4). Dieser Druckschrift kann aber nichts darüber ent-
nommen werden, die Brandschutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsver-
schlusses einzustecken oder mit diesem zu verbinden, da dort keinerlei Verbin-
dung zwischen Geruchsverschluss und Brandschutzvorrichtung vorgesehen ist.
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Eine Anregung, die Brandschutzvorrichtung an dem Geruchsverschluss anzuord-
nen, vermag auch der gesamte übrige angezogene Stand der Technik nicht zu
geben.
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin führt eine Zusammenschau der
DE 79 31 426 U1 (D22) mit der DE 297 12 909 U1 (D1) nicht zum Gegenstand
des Schutzanspruchs 6.
Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt (vgl. Eingabe vom 21. Juni 2007, S. 8,
eingerückter Abs.), erläutert die DE 79 31 426 U1 (D22) einen
Bodenablauf 1 mit einem Ablaufrohrstutzen 5, wobei im Boden-
ablauf 1 ein Geruchsverschluss 3 angeordnet ist, der einen Glo-
ckenkörper 10 und einen Stutzen 4 aufweist (vgl. Fig. 3).
Wie die Antragstellerin weiterhin zutreffend ausführt (vgl. Eingabe vom
21. Juni 2007, S. 11, eingerückter Abs.), erläutert die DE 297 12 909 U1 (D1) eine
Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeein-
wirkung ausdehnt und dabei ein Rohr gasdicht verschließt, wobei
die Brandschutzvorrichtung eine mit einem Rohr fest verbundene
durchströmbare Brandschutzkartusche mit wenigstens einem
Brandschutzelement aufweist (vgl. Fig. 2).
Die weitergehende Behauptung der Antragstellerin, die DE 297 12 909 U1 (D1)
offenbare auch eine Brandschutzvorrichtung, welche in ein Rohr steckbar sei, ist
unzutreffend und auch durch den Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift nicht
gedeckt. Denn an keiner Stelle ist die Rede davon, dass die Brandschutzvorrich-
tung gemäß DE 297 12 909 U1 (D1) in ein Rohr gesteckt werden kann, es ist
vielmehr ausschließlich davon die Rede, die Brandschutzvorrichtung zwischen
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zwei Rohrenden einzusetzen und mit diesen über Flansche zu verbinden (vgl.
Fig. 2 i. V. m. S. 9, Abs. 1).
Eine Zusammenschau der DE 79 31 426 U1 (D22) mit der DE 297 12 909 U1 (D1)
führt somit zu einem
Bodenablauf mit einem Ablaufrohrstutzen, wobei im Bodenablauf
ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenkörper
und einen Stutzen aufweist (DE 79 31 426 U1 (D22)),
mit einer
Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeein-
wirkung ausdehnt und dabei ein Rohr gasdicht verschließt, wobei
die Brandschutzvorrichtung eine mit einem Rohr fest verbundene
durchströmbare Brandschutzkartusche mit wenigstens einem
Brandschutzelement aufweist (DE 297 12 909 U1 (D1)).
Offen bleibt bei einer solchen Zusammenschau, wo genau die Brandschutzvor-
richtung nach der DE
297
12
909
U1
(D1) an dem Bodenablauf nach der
DE 79 31 426 U1 (D22) angeordnet werden soll.
In Kenntnis der Erfindung, ist es leicht zu sagen, es liegt auf der Hand, die Brand-
schutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsverschlusses zu stecken oder mit
ihm fest zu verbinden, aber ohne Kenntnis der Erfindung erhält der Fachmann -
unabhängig davon, ob er der Definition der Gebrauchsmusterabteilung (vgl. den
Beschluss vom 09. Januar 2007, S. 6, letzter Abs.) oder der der Antragstellerin
(vgl. Eingabe vom 21. Juni 2007, S. 5, Abs. 1.2) entspricht - keine entsprechende
Anregung.
Die DE 297 12 909 U1 (D1) oder die DE 79 31 426 U1 (D22) zumindest können
eine solche Anregung nicht geben. Denn gemäß DE 79 31 426 U1 (D22) ist keine
Brandschutzvorrichtung vorgesehen, so dass von dort auch kein Hinweis auf den
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Anbringungsort für eine solche Brandschutzvorrichtung ausgehen kann. Die
DE 297 12 909 U1 (D1) kann einen solchen Hinweis ebenfalls nicht liefern, da dort
lediglich eine Brandschutzvorrichtung offenbart ist, welche zwischen zwei Rohren-
den eingesetzt und an diese angeflanscht werden kann (vgl. Fig. 2. i. V. m. S. 9,
Abs. 1).
Die anders lautenden Ausführungen im Beschluss des LG Düsseldorf vom
8. Februar 2005 (D30), wonach die DE 297 12 909 U1 (D1) nicht ausschließe, die
Brandschutzvorrichtung auch als Anfangs- oder Endstück für eine Rohrleitung zu
verwenden (vgl. S. 6, letzter Abs.), vermögen nicht zu überzeugen, da eine solche
Interpretation in der DE 297 12 909 U1 (D1) selbst keine Stütze findet und das LG
Düsseldorf auch keinerlei Hinweis angegeben hat, auf welche Fundstelle sich
seine Auffassung stützt. Vielmehr ist in der DE 297 12 909 U1 (D1) an keiner
Stelle die Rede davon, die dort beschriebene Brandschutzvorrichtung als Anfangs-
oder Endstück für eine Rohrleitung zu verwenden. Die einzige der
DE 297 12 909 U1 (D1) entnehmbare Anbringungsart besteht darin, die Brand-
schutzvorrichtung zwischen zwei Rohrenden einzusetzen und mit diesen über
Flansche zu verbinden (vgl. Fig. 2 i. V. m. S. 9, Abs. 1).
Somit geben weder die DE 297 12 909 U1 (D1) noch die DE 79 31 426 U1 (D22)
dem Fachmann einen konkreten Hinweis, wo genau er die aus der
DE 297 12 909 U1 (D1) bekannte Brandschutzvorrichtung an dem aus der
DE 79 31 426 U1 (D22) bekannten Bodenablauf anbringen soll.
Einen Hinweis, die Brandschutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsverschlus-
ses zu stecken oder mit ihm fest zu verbinden, enthält der Fachmann auch nicht
bei Kenntnis des übrigen angezogenen Standes der Technik.
Bodenabläufe mit einer integrierten Brandschutzvorrichtung sind lediglich aus der
DE 201 01 589 U1 (D4) oder der DE 44 30 39 C2 (D6) bekannt, die beide auch die
im Oberbegriff des Schutzanspruchs 6 angegebenen Merkmale zeigen. In keinen
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Fall ist jedoch die Brandschutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsverschlus-
ses gesteckt oder mit ihm fest verbunden.
Beim Bodenablauf nach der DE 201 01 589 U1 (D4) sind zur Erzielung der Brand-
schutzwirkung zwei im Brandfall aufquellende Brandschutzelemente 4 und 5 an-
geordnet, wovon das Brandschutzelement 4 als eine um den Außenumfang des
Ablaufrohrstutzens 3 gelegte Manschette und das Brandschutzelement 5 als an
dem unteren und seitlichen Bereich 6 des Ablauftopfes (Figur 1) oder am unteren
Teil 18', 18" des Geruchsverschlusses (Figuren 2 und 3) anliegende Brandschutz-
einlage ausgebildet sind.
Ein Hinweis, das oder die Brandschutzelemente im Inneren des Ablaufrohrstut-
zens anzuordnen, ist dieser Schrift ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Anre-
gung, die Brandschutzelemente als in den Stutzen des Geruchsverschlusses
steckbare oder mit diesem fest verbindbare, durchströmbare Brandschutzkartu-
sche mit wenigstens einem Brandschutzelement auszubilden, die im unteren Teil
des Stutzens angebracht ist.
Bei der DE 44 30 039 C2 (D6) sind als Brandschutzelemente zum einen zwei auch
als Schalungsschablone 10 dienende, miteinander verbundene flammhemmende
Platten und zum anderen eine Brandschutzmanschette 13 angeordnet. Letztere ist
an die ablaufseitige Platte der Schalungsschablone 10 so angeflanscht, dass die
Brandschutzmanschette das Ablaufrohr 9 umschließt und im Brandfall dieses un-
durchlässig zusammendrückt.
Diese Druckschrift vermittelt somit die Lehre, ein Brandschutzelement (Brand-
schutzmanschette) am Außenumfang des Ablaufrohrs anzuordnen. Sie gibt jedoch
ebenfalls keine Anregung, die Brandschutzmanschette am Stutzen des Geruchs-
verschlusses anzuordnen, und erst recht nicht, sie als in den Stutzen des Ge-
ruchsverschlusses steckbare oder mit diesem fest verbindbare, durchströmbare
Brandschutzkartusche auszubilden.
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Grundsätzlich ist es zwar bekannt, eine Brandschutzvorrichtung im Wege der
Nachrüstung in ein Rohr einzustecken (vgl. DE 100 33 306 A1 (D8), insbes.
Sp. 17, Z. 6 bis 9 und Sp. 9, Z. 11 bis 15) oder in eine Rohrdurchführung einzuset-
zen (Prospekt „PROMAT Rohrabschottung“ (D46)), zu der Maßnahme, die Brand-
schutzvorrichtung an einem Geruchsverschluss anzuordnen, vermag aber auch
dieser Stand der Technik keine Anregung zu geben, da dort kein Geruchsver-
schluss vorhanden ist.
Der übrige und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene Stand der
Technik liegt noch weiter vom Streitgegenstand ab und vermag daher ebenfalls
keine zum Gegenstand des Schutzanspruchs 6 führenden Hinweise zu geben.
Somit vermag selbst eine Zusammenschau des gesamten nachgewiesenen Stan-
des der Technik keine zielführenden Hinweise zu liefern. Denn sofern im Stand
der Technik ein Bodenablauf mit einem Geruchsverschluss und einer Brand-
schutzvorrichtung beschrieben ist (z. B. DE 201 01 589 U1 (D4)), so ist dort die
Brandschutzvorrichtung immer außen an dem Ablaufrohrstutzen des Bodenab-
laufs, nicht aber am Stutzen des Geruchsverschlusses angeordnet.
Im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik gibt es damit keinen einzigen
Hinweis, der den Fachmann dazu hätte veranlassen können, die Brandschutzkar-
tusche in irgendeiner Weise mit dem Geruchsverschluss bzw. mit dessen Stutzen
zu verbinden. Vielmehr dient der aus dem Stand der Technik bekannte Geruchs-
verschluss immer nur dem einen Zweck, Geruchsbelästigungen zu vermeiden,
während erfindungsgemäß dem Geruchsverschluss daneben noch eine zweite
Aufgabe, nämlich die Positionierung des Brandschutzelementes, zugewiesen wird.
Eine solche Doppelfunktion des Geruchsverschlusses ist im gesamten aufgezeig-
ten Stand der Technik jedoch ohne Vorbild, so dass von dort weder einzeln be-
trachtet noch in einer Zusammenschau eine entsprechende Anregung ausgehen
konnte.
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Der Schutzanspruch 6 hat daher Bestand.
d) Der Schutzanspruch 7, der auf den Schutzanspruch 6 rückbezogenen ist, hat
ebenfalls Bestand, da er auf Merkmale zur Weiterbildung des Bodenablaufs nach
Schutzanspruch 6 gerichtet ist und keine platt selbstverständliche Maßnahmen
enthält.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2
PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner Schneider Hildebrandt
Pr