Urteil des BPatG vom 05.10.2009

BPatG: verpflegung, beherbergung, unternehmen, eugh, ausschluss, form, freihaltebedürfnis, registrierung, wortmarke, dienstleistung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 504/10
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 156.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und
Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
MOCCAS
für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; handbetä-
tigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hiebe-
und Stichwaffen, Rasierapparate hat die Markenstelle mit Beschluss vom
5. Oktober 2009 teilweise für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung
von Gästen zurückgewiesen. Das ist damit begründet, „Moccas“ stehe für eine
Kaffeesorte in der Pluralform und beschreibe die versagten Dienstleistungen.
Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung,
„Moccas“ sei kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke ein-
zutragen.
II.
Da der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat, kann über die Be-
schwerde ohne diese entschieden werden; der Senat hält sie nicht für erforderlich.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrie-
rung der angemeldeten Marke steht für die versagten Dienstleistungen § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.
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Die angemeldete Marke unterliegt einem Freihaltebedürfnis im Sinn dieser Vor-
schrift, weil es nahe liegt, dass eine Angabe zu Getränken eine Merkmalsbezeich-
nung für die versagten Dienstleistungen ist.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marke einzutragen, die aus-
schließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung
einer Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Dienstleistun-
gen dienen können. Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen
oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher
nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke ei-
nem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25
- Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632 Rn. 73 - Linde).
„Mokkas“ ist laut Duden, wie die Markenstelle belegt hat, die Pluralform von
“Mokka“ und steht auch für Mokkasorten. Damit beschreibt das Wort, was im
Rahmen der versagten Dienstleistungen angeboten wird. Die vom Duden als
österreichische Schreibweise bezeichnete Form „Moccas" enthält keine Abwei-
chungen, die zu einem anderen Verständnis führen könnten. In vielen deutschen
Wörtern wird ein K durch ein C ersetzt, ohne dass dies Auswirkungen auf Ver-
ständnis und Aussprache hat.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr ( 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein
Anlass.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung.
Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Bb