Urteil des BPatG vom 11.07.2000

BPatG: beschreibende angabe, patent, unterscheidungskraft, papier, pflege, mitbewerber, fremdsprache, verkehr, kleinkind, unterliegen

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 251/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 26 582.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11.
Juli
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. November 1998 und vom 25. Mai 1999
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung
BABYAKTIV.
Das ursprüngliche Verzeichnis umfaßte die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere
Hautcremes, Öle und Lotionen; Mittel für die Körperhygiene,
insbesondere Öltücher, Feuchttücher, feuchte Waschlappen;
feuchte Hautpflege- und Reinigungstücher für die kosmeti-
sche Verwendung; Badezusätze, nicht für medizinische
Zwecke; Seifen; Wattestäbchen; Shampoos, alle vorgenann-
ten Waren, insbesondere für Babys und Kleinkinder be-
stimmt; Stilleinlagen; Wundschutzcremes; Babyhöschenwin-
deln überwiegend aus Papier oder Zellstoff".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-
meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und der hierge-
gen gerichteten Erinnerung aus demselben Rechtsgrund den Erfolg versagt. Sie
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hat dazu ausgeführt, die angemeldete Marke erschöpfe sich in einer Angabe be-
treffend die Beschaffenheit der Waren, nämlich dahingehend, daß den Waren
Wirksamkeit gerade im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen von oder in
Zusammenhang mit der Fürsorge für Babys zukomme. Das Zeichen diene daher
nicht der Unterscheidung verschiedener Hersteller, sondern der Unterscheidung
von gattungsgleichen Waren nach ihren Eigenschaften.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und die Anmeldung bezüglich der Wa-
ren
"Babyhöschenwindeln, überwiegend aus Papier oder Zell-
stoff"
zurückgenommen.
In dem verbleibenden Warenumfange hält sie die angemeldete Marke für unter-
scheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig.
Sie beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses begründet.
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In dem jetzt noch beanspruchten warenmäßigen Umfang scheitert die Eintragung
der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG. Das Wort "BABYAKTIV" stellt insoweit keine beschreibende freihal-
tungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser
Bestimmung werden nur solche Wörter erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbe-
zug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige
Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände
bezeichnen (BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU"). Dem angemeldeten
Wort fehlt es insoweit an einem ausreichend eindeutigen beschreibenden Cha-
rakter. Es vermittelt keine konkreten sachlichen Informationen insbesondere über
den Bestimmungszweck oder über eine Eigenschaft der unter "BABYAKTIV" jetzt
noch angebotenen Waren.
Die angemeldete Marke besteht aus dem Substantiv "BABY" und dem Adjektiv
"AKTIV". Auch wenn diese Wortzusammenfügung offenbar neu ist, so ist sie doch
unbedenklich sprachregelgemäß gebildet. Eine gewisse Besonderheit ist ihr
gleichwohl insofern eigen, als im Deutschen augenscheinlich keine Zusammenfü-
gung existiert, bei der dem Adjektiv "aktiv" eine Bezeichnung für lebende Wesen
bzw Personen vorangestellt ist (vgl Muthmann, Rückläufiges deutsches Wörter-
buch, 1988, 981).
Soweit damit dem Ausdruck "BABYAKTIV" überhaupt ein warenbezogener Sinn-
gehalt entnommen werden kann, beschränkt sich dieser auf den möglichen Hin-
weis, daß die gekennzeichneten Waren zur Aktivität, dh zur Beweglichkeit und
Unternehmungslust von Kleinkindern beitragen könnten. Mit dieser Aussage las-
sen sich aber allenfalls die Eigenschaften der ursprünglich beanspruchten Baby-
höschenwindeln beschreiben, welche eine besondere Bewegungsfreiheit vermit-
teln und deshalb die Aktivität des Babys fördern könnten. Hinsichtlich dieser Wa-
ren hat die Anmelderin indes im Beschwerdeverfahren die Anmeldung zurückge-
nommen. Der von der Markenstelle vorgenommenen Deutung der angemeldeten
Marke "BABYAKTIV" als Angabe der Art, daß die betroffenen Waren für Babys ak-
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tiv im Sinne von besonders wirksam seien, vermag der Senat dagegen nicht zu
folgen. Im Gegensatz zu Begriffen wie "hautactiv" (vgl BPatG GRUR 1996, 489),
die eine unmißverständliche und werbeübliche beschreibende Aussage enthalten,
liegt diese seitens der Markenstelle angenommene Bedeutung von "BABYAKTIV"
keineswegs nahe, sondern verlangt eine zergliedernde, analysierende Betrach-
tungsweise, die auch entfernteren (beschreibenden) Begriffsbedeutungen nach-
geht, was der von der Rechtsprechung verlangten Beurteilung einer angemeldeten
Marke als Ganzes nicht gerecht wird (vgl BGH GRUR 1996, 771, 772 "THE HOME
DEPOT"). So ist nicht zu verkennen, daß sogar ein Begriff wie "babywirksam" (im
Gegensatz zu "hautwirksam") noch relativ vage und mehrdeutig bleibt. Dies gilt
um so mehr für die Wortverbindung "BABYAKTIV", bei der eine Deutung "aktives
Baby" (iSv lebhaftes, unternehmungslustiges Kleinkind) wesentlich näher liegt als
eine Assoziation in Richtung "besonders wirksam für Babys". Insoweit stellt die
angemeldete Marke für die verbleibenden Waren der Klassen 3 und 5, die im
wesentlichen der Pflege von Kleinkindern dienen, keine deutlich und un-
mißverständlich beschreibende Angabe dar, die einem Freihaltungsbedürfnis der
Mitbewerber unterliegen könnte (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl,
§ 8 Rdn 63 und 102; vgl auch BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES").
Dies gilt erst recht für die weiterhin beanspruchten Stilleinlagen, zumal diese Pro-
dukte für Frauen, nicht für Babys bestimmt sind.
Der angemeldeten Marke "BABYAKTIV" fehlt auch nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Wie sich aus den vorherigen Ausführun-
gen ergibt, kann dem Ausdruck "BABYAKTIV" kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und es
handelt sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder ei-
ner bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089,
1091 "YES"). Desgleichen sind keine sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich, die
einem solchen Verständnis der beteiligten Verkehrskreise entgegenstehen
könnten.
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Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Ströbele Werner Schmitt
Ko