Urteil des BPatG vom 16.11.2006
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BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 3/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 47 043.6-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 154
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 14. Oktober 2003 aufgehoben und das Patent gemäß
Hauptantrag erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 - 7 und Beschreibung Seiten 4 - 11,
jeweils vom Anmeldetag,
Beschreibung Seiten 3, 3a vom 21. Juli 2006, eingegangen am
24. Juli 2006,
2 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren vom 29. Januar 2003, einge-
gangen am 30. Januar 2003.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 19. September 2001 unter Inanspruch-
nahme der Priorität DE 101 39 417.9 vom 17. August 2001 beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt unter der Bezeichnung
„Verfahren zur Erfassung und logistischen Verarbeitung von
Möbelstücken zugeordneten Daten für die Lokalisation und
Inventarisierung der Möbelstücke in einem Gebäude“
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung durch Beschluss vom 14. Oktober 2003 mangels erfinderischer
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Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich
die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß
Hauptantrag
mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 7 und Beschreibung Seiten 4 bis 11, je-
weils vom Anmeldetag, Beschreibung
Seiten 3, 3a
vom
21. Juli 2006, eingegangen am 24. Juli 2006, 2 Blatt Zeichnungen
mit 2
Figuren vom 29.
Januar
2003, eingegangen am
30. Januar 2003,
gemäß Hilfsantrag 1
mit Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung, Beschreibung Seiten 3 bis 5, vom 21. Juli 2006, einge-
gangen am 24. Juli 2006, Beschreibung Seiten 6 bis 11 vom An-
meldetag und Zeichnungen mit Figuren wie Hauptantrag,
gemäß Hilfsantrag 2
mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüchen 2 bis 6 sowie sonstigen Unterlagen wie Hilfsan-
trag 1.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt:
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Hauptantrag:
„Verfahren zur Erfassung und logistischen Verarbeitung sowie
Kennzeichnung von Möbelstücken (1) zugeordneten Daten für die
Lokalisation und Inventarisierung der Möbelstücke (1) in einem
Gebäude, unter Verwendung von elektronischen Codeträgern (2),
welche wenigstens einen Speicher besitzen und welche mittels
elektromagnetischer Wellen (4) beschrieben und oder wiederbe-
schrieben werden können, die mittels zugeordneter elektronischer
Leseköpfe oder Schreib-Leseköpfe (5), welche ebenfalls elektro-
magnetische Wellen (4) aussenden und empfangen, ausgelesen
sowie gegebenenfalls beschrieben und überschrieben werden
können, indem die Daten des Codeträgers (2) einem elektromag-
netischen Trägersignal aufgeprägt werden, welches vom Codeträ-
ger (2) abgesendet oder empfangen und vom Lesekopf oder
Schreib-Lesekopf (5) empfangen oder abgesendet wird, indem
a) das Gebäude nach Stockwerken sowie nach Räumen in den
Stockwerken katalogisiert und dadurch ein Katalog von einzelnen
Lokalitäten gebildet wird, der in elektronische Daten übertragen
wird, die als Datenkatalog, nämlich Stockwerksdaten, digital in ei-
ner elektronischen Datenbank (7) gespeichert werden,
b) die Codeträger (2) an den Möbelstücken (1) angeordnet wer-
den, wobei die Daten des Codeträgers (2) einen Datenbestandteil
von nicht veränderbaren Daten (Primärschlüssel) über das jewei-
lige Möbelstück (1) als solches enthalten, nämlich Möbelstückda-
ten,
c) dem Codeträger (2) ein weiterer Datenbestandteil aufgeschrie-
ben wird, welcher veränderbar ist und welcher eine Angabe über
die spezifische Lokalität des betreffenden Möbelstücks (1) enthält,
nämlich Lokalitätsdaten,
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d)
die Möbelstückdaten mit den Lokalitätsdaten sowie den Stock-
werksdaten digital verknüpft werden und somit elektronische Da-
ten der Lokalisation der einzelnen Möbelstücke (1) geschaffen
werden, welche in der elektronischen Datenbank (7) als Raum-
buch gespeichert werden.“
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Nach Ansicht der Anmelderin ist die nunmehr beanspruchte Lehre durch den im
Erteilungsverfahren genannten Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt
und demzufolge patentierbar.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten
Patents gemäß Hauptantrag nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der ursprünglich eingereichte An-
spruch 1 wurde ohne Änderung der technischen Aussage lediglich sprachlich kor-
rigiert. In die Beschreibungseinleitung wurden in zulässiger Weise Angaben zum
relevanten Stand der Technik aufgenommen.
2. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Erfassung und logistischen Verarbeitung
sowie Kennzeichnung von Möbelstücken zugeordneten Daten für die Lokalisation
und Inventarisierung der Möbelstücke in einem Gebäude.
Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung ist es zur Erfassung von Mö-
belstücken in einem Gebäude bekannt, zwecks Inventarisierung der einzelnen
Möbelstücke diese in den entsprechenden Räumen, dem entsprechenden Stock-
werk, in welchem sich der Raum befindet sowie dem betreffenden Gebäude durch
eine Person zu erfassen und zu katalogisieren, mit der Möglichkeit der Digitalisie-
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rung und des Ausdrucks dieses so entstandenen Katalogs. Zum druckschriftlichen
Stand der Technik wird auf die US-Patentschrift 4 688 026 verwiesen.
Die demgegenüber der Erfindung zugrundeliegende Zielsetzung wird darin gese-
hen, ein Verfahren der eingangs genannten Art zu schaffen, mit welchem eine
Erfassung von Möbelstückdaten in einem Raumbruch und eine Fortschreibung der
Inventarisierung ermöglicht wird.
Das zur Erreichung dieses Ziels gemäß Hauptantrag eingesetzte Verfahren geht
aus dem im vorhergehenden Abschnitt dieses Beschlusses angegebenen An-
spruch 1 hervor.
Die beanspruchte Lehre interpretiert der Fachmann, ein EDV-Techniker mit
mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, in der Weise, dass ein Gebäude, zu
dem mehrere Stockwerke mit jeweiligen Räumen und darin befindlichen Möbeln
gehören, zunächst hinsichtlich der Stockwerke und Räume digital katalogisiert und
auf diese Weise eine elektronische Datenbank mit Stockwerksdaten erstellt wird.
An den Möbeln angebrachte Codeträger dienen als Speicher für unveränderbare
Daten über das jeweilige Möbelstück selbst und für veränderbare, die Lokalität des
betreffenden Möbelstücks angebende Daten. Die in den Codeträgern gespeicher-
ten Daten werden mit den zuvor gewonnenen Stockwerksdaten verknüpft. Auf
diese Weise wird eine Aufstellung geschaffen, die die Standortdaten der Möbel-
stücke enthält, welche in der bereits erwähnten elektronischen Datenbank als
Raumbuch gespeichert werden.
3. In der im Prüfungsverfahren herangezogenen, eingangs bereits erwähnten
Druckschrift US 4 688 026 wird ein Verfahren zur Erfassung und logistischen Ver-
arbeitung von Objektdaten - z. B. von Möbeln in einem Gebäude zugeordneten
Daten (vergl. Sp. 2, Z. 41-45; Anspruch 10; Fig. 1) - und von Daten bezüglich der
Lokalisierung dieser Objekte beschrieben. Hierbei werden elektronische Codeträ-
ger mit Speicher eingesetzt, die drahtlos (mit Trägersignal, Sp. 2, Z. 53 u. Sp. 4,
Z. 67) mit einer tragbaren Lese/Schreibeinheit 100 (Fig. 1, 3, 4) in Verbindung ste-
hen. Insoweit zeigt das bekannte Verfahren zunächst die im Anspruch 1 enthalte-
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nen gattungsbeschreibenden Merkmale. Beim bekannten Verfahren werden je-
doch zusätzlich zu den objektbezogenen auch ortsbezogene Codeträger einge-
setzt, die beispielsweise dem Gebäudeeingang (Fig. 1, tags 12, 14, 16, 18) oder
Raumbereichen (Fig. 7, tags 150, 152, … 172) zugeordnet sind. In die Speicher
dieser ortsbezogenen Codeträger werden zusätzlich Daten bezüglich der an dem
entsprechenden Ort befindlichen Objekte eingeschrieben (Sp. 2, Z. 7-11; Sp. 5,
Z. 64 bis Sp. 6, Z. 34). Bei der Durchführung der Inventur werden dann nach einer
sende/empfangsgeeigneten Annäherung der tragbaren Lese/Schreibeinheit 100
an einen ortsbezogenen Codeträger die dort enthaltenen Orts- und Objektdaten
aufgenommen, anschließend - ebenfalls unter Beachtung der Sende/Empfangs-
distanz - die Daten der zugehörigen objektbezogenen Codeträger gelesen und
das Inventurresultat für den durch den ortsbezogenen Codeträger definierten Ort
beispielsweise am Display 110 der tragbaren Lese/Schreibeinheit 100 dargestellt
(Sp. 1, Z. 68 bis Sp. 2, Z. 4; Sp. 6, Z. 35-62; Sp. 9, Z. 56 bis Sp. 10, Z. 19; Fig. 8).
Im Unterschied hierzu wird beim Verfahren nach Anspruch 1 zunächst das der
Inventur zu unterziehende Gebäude nach Stockwerken sowie nach Räumen in
diesen Stockwerken erfasst und ein entsprechender digitaler Katalog erstellt
(Merkmal
a). Hierdurch erübrigt sich bei der D1 notwendige Einsatz von
ortsbezogenen Codeträgern, deren Daten vor Abfrage der den Möbelstücken
zugeordneten Codeträgern aufgenommen werden. Es wird beim Verfahren nach
Anspruch 1 nur den Möbelstücken (=Objekten) jeweils ein Codeträger zugeordnet,
der das betreffende Möbelstück identifizierende und den zugehörigen
Aufstellungsort wiedergebende Daten enthält (Merkmale b und c). Objekt- und
ortsabhängige Daten enthaltende Codeträger sind zwar aus D1 bekannt, vergl. die
bereits erwähnte Textstelle Sp. 2, Z. 7-11; Sp. 5, Z. 64 bis Sp. 6, Z. 34 und
zusätzlich Sp. 7, Z, 38-47. Diese Druckschrift gibt jedoch dem Fachmann aus den
aufgezeigten Gründen keine Anregung, vor der Erfassung der Möbelstücke das
betreffende Gebäude bezüglich seiner Stockwerke und Räume digital zu erfassen
und unter Verzicht auf eine Kennzeichnung der Lokalitäten im Gebäude mittels
ortsbezogener Codeträger nur den jeweiligen Möbelstücken Codeträger
zuzuordnen.
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Das Verfahren nach Anspruch 1 ist somit neu und beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit. Anspruch 1 ist demzufolge gewährbar.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 beinhalten zweckmäßige Weiterbildungen des
Verfahrens nach Anspruch 1 und sind somit ebenfalls gewährbar.
4. Da dem Hauptantrag stattgegeben wurde, war auf die Hilfsanträge nicht
einzugehen.
gez.
Unterschriften