Urteil des BPatG vom 19.05.2000
BPatG: verkehr, zement, unterscheidungskraft, hersteller, wortmarke, estrich, form, anbieter, firma, geschäftsbetrieb
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 163/99
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 46 737.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg
BPatG 154
6.70
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und
vom 23. Juni 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin
die Eintragung der Wortmarke
K 09 F
für die Waren
„Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montage-
kleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in
Klasse 1 enthalten);
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Monta-
geschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen,
Fugen- und Glaserkitten;
Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertig-
mörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere
auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und
Beton (soweit in Klasse 19) enthalten)“.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Be-
schlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewie-
- 3 -
sen, weil es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft mangele (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG). Zwar könne die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachge-
wiesen werden. Die Verwendung von Ein-, Zwei- und Dreibuchstabencodes in
Verbindung mit Zahlen sei aber für die Waren auf dem Gebiet der Klebstoffe und
Baumaterialien übliche Praxis. Hierzu hat die Markenstelle auf Auszüge aus Lie-
ferprospekten verschiedener Hersteller Bezug genommen. Die angemeldete
Marke erwecke lediglich die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten
Bezeichnung mit sachbezogenem Inhalt, ohne daß es darauf ankomme, daß der
Verkehr damit eine konkrete Aussage verbinde.
Im Erinnerungsbeschluß hat die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung
damit begründet, daß es speziell auf dem Gebiet der Baustoffe und der Bauche-
mie üblich sei, entsprechende Waren neben der eigentlichen Bezeichnung zusätz-
lich mit Buchstaben- und/oder Zahlenkodierungen zu versehen, um besondere
Abmischungen, Körnungen oder sonstige Angaben innerbetrieblich zu kenn-
zeichnen. Hierzu hat sie auf die Angebote des Baumarkts „BayWa“ im Katalog
Baustoffe 1998/99 hingewiesen, wonach der Buchstabe „K“ in Kombinationen wie
beispielsweise „K 664, K 770, K 884“ für Baustahlmatten, für Kipptore der Typen
„K 6, K60, K 8 und K 61“ des Herstellers RUKU sowie für die Konsistenz von
Transportbeton in den Abkürzungen „K S, K P, K R und K F“ verwendet werde.
Der Buchstabe „F“ sei in den Bezeichnungen THERMOPOR R N + F, T 60 N+F
und T N+F, in „FU“ für Fugenmörtel der Firma SAKRET sowie bei WICOPUTZ
150 F, WICOPLAN 420 FP/430 FP angegeben. Der Verkehr werde demzufolge
nicht in der Lage sein, die zahlreichen Bezeichnungen mit Buchstaben- und Zah-
lenkombinationen auf dem einschlägigen Warengebiet sicher auseinander zu
halten und sie einem bestimmten Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die ange-
fochtenen Beschlüsse aufzuheben.
- 4 -
Zur Begründung führt sie aus, daß die angemeldete Bezeichnung ebenso wie die
weiteren Anmeldungen seit Jahrzehnten in Benutzung seien. Nach dem Wegfall
des früheren Eintragungsverbots für Zahlen und Buchstaben seien diese und
weitere Anmeldungen zur Abwehr von Nachahmungen und der Eintragung von
Drittzeichen erforderlich geworden. Die Buchstaben- und Zahlenkürzel im Bau-
stoffbereich seien sehr oft individuell vorgenommen und lieferten keine wirkliche
Aussage über den zugehörigen Sprachgebrauch. Die Anmelderin verweist außer-
dem auf ihre Marken „K01“, „Z 01“ und „B 03“ sowie auf Buchstaben- oder Zah-
lenfolgen wie „HQ, DDM, 442, A3“ und ähnliche Kombinationen, die unter der
Geltung des Markengesetzes eingetragen worden seien.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens sowie weiterer Baustoffkataloge, Lie-
ferübersichten und DIN-Normen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt weder jegliche Un-
terscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch steht ihr das Eintra-
gungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend hervorgehoben, daß
Buchstaben und Zahlen, einzeln oder in Kombination, nach dem Markengesetz
nicht mehr generell vom Schutz ausgeschlossen sind, sondern in jedem Einzelfall
festgestellt werden muß, ob die konkret angemeldete Verbindung schutzfähig oder
wegen ihrer beschreibenden Aussage schutzunfähig ist. Dabei ist eine jedoch
differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die die besonderen Umstände des
betreffenden Warengebietes zu berücksichtigen hat und dabei keine höheren
Anforderungen stellen darf, als sie bei den sonstigen markenfähigen Wort- oder
Bildzeichen vorausgesetzt werden.
- 5 -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer angemeldeten Wort-
marke die Unterscheidungskraft unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes
nicht abzusprechen, wenn ihr für die in Frage stehenden Waren kein im Vorder-
grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es
sich auch sonst nicht um eine so gebräuchliche Bezeichnung bzw Abkürzung
handelt, daß sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES mwN; Beschluß
vom 8. Dezember 1999 - I ZB 25/97 - St. Pauli Girl, MarkenG 2000, 99). Bei der
Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und es keiner analy-
sierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH; BGH MarkenR 1999, 400 - FÜNFER).
Weder die Markenstelle noch der Senat haben indes eine beschreibende Be-
deutung für die Abkürzung „K 09 F“ auf dem Gebiet der beanspruchten Waren
feststellen können. Insbesondere ist keine gängige Langfassung ermittelt worden,
für die die Buchstaben- und Zahlenkombination „K 09 F“ dem angesprochenen
Verkehr aufgrund der in der Fachsprache verwendeten Begriffe und Fachkennt-
nisse oder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutige oder naheliegende
Abkürzung erscheint. Die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele zeigen im
übrigen, daß die Buchstaben „K“ und „F“ allein oder in der jeweiligen Kombination
nicht durchgängig oder einheitlich für den gleichen, sondern für völlig verschie-
dene Begriffe eingesetzt werden. So dient der Buchstabe „K“ einmal als Kürzel für
„Kipptore“, ein anderes Mal in der Produktbezeichnung „Plastikol-KM2“ des Her-
stellers DEITERMANN als Kurzfassung für „kunststoffvergüteten Klebemörtel und
Spachtelmasse“ oder als Abkürzung für Konsistenz von Transportbeton sowie bei
den Bezeichnungen „Okamul 2K“ und „Okapren KK“ desselben Herstellers Kiesel
aufgrund der Erläuterungen „K“ offenbar für „2-Komponenten“ bzw. für
„Kunstkautschukklebstoff/Kontaktklebstoff“. Uneinheitlich ist auch die Verwendung
des Buchstabens „F“, soweit eine Bedeutung überhaupt erkennbar wird. Der
Hersteller SAKRET setzt das „F“ in der Verbindung „FU“ für Fugenmörtel und bei
- 6 -
der Bezeichnung „F 04 H“ für Feinmörtel ein. Bei dem Putzsystem „WICOPUTZ
150
F“ handelt es sich nach den Angaben des Herstellers um einen
Kalk-Naturgips-Putz für Innen zum Filzen, mit „WICOPLAN 430 FP“ kennzeichnet
derselbe Anbieter „den Fließestrich, der wirklich fließt!“
Auch aus den vom Senat herangezogenen einschlägigen DIN-Normen 1053-1
(Mauerwerk), 1060-1 (Baukalk), 1164-1 (Zement), 18550 (Putz), 18560-Teil 1, 2,
3, 4 und 7 (Estriche) ließ sich die Kombination „K 09 F“ nicht belegen. So werden
die verschiedenen Kalkarten nicht etwa mit dem Buchstaben „K“ abgekürzt. Die
DIN-Norm 1060-1 sieht unter der Ziffer 4 (Baukalkarten) Kurzzeichen wie zB „CL,
DL, HL und NHL“ vor, die mit Zahlen verbunden sind, die dem Zahlenbestandteil
„09“ der angemeldeten Kombination nicht entsprechen. In der DIN-Norm 1164-1,
Ziffern 4.1 und 5 dient der Einzelbuchstabe (K) lediglich dem Zweck der Einteilung
von Zementbestandteilen für „Portlandzementklinker“, während Portlandzement
ansonsten mit „CEM I“ bezeichnet wird. Ebenso hat der einzelne Buchstabe „F“ in
Ziffer 4.7 Füller (F) allein eine definitorische Funktion innerhalb der DIN-Norm.
Eine Verwendung des Kürzels „F“ zur Beschreibung der anorganischen minerali-
schen Füllstoffe im Verkehr konnte der Senat nicht feststellen. Soweit die
DIN-Norm 18560 Teil 7 für Industrieestriche in Ziffer 2 dem Buchstaben F „für
hochbeanpruchbar“ vorsieht, beschränkt sich die Bezeichnungsanweisung auf die
Kurzzeichen für Estricharten sowie auf die Buchstaben S, V und T, so daß sich
eine Kombination mit dem Buchstaben „K“ in der angemeldeten Form nicht
ergeben kann.
Wegen der weiteren Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren
33 W (pat) 159/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betrefffend
die Marke „VK Plus“ verwiesen und Bezug genommen, die für die selben Waren
beansprucht wird. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit
dieser Bezeichnung geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare
Buchstaben- und Zahlenkombination „K 09 F“ entsprechend, nachdem für sie eine
- 7 -
beschreibende Bedeutung auf dem Gebiet der beanspruchten Waren nicht fest-
gestellt werden konnte.
Vorsitzender Richter Winkler
ist wegen Urlaubs an der Un-
terschrift verhindert.
Pagenberg
Richterin Dr. Schermer ist
wegen Urlaubs an der Un-
terschrift verhindert.
Pagenberg
Pagenberg
Cl