Urteil des BPatG vom 24.01.2007
BPatG (marke, unterscheidungskraft, beschreibende angabe, eugh, klasse, eintragung, deutsch, bezug, englisch, beschwerde)
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 92/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 30 098.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Januar 2007 unter Mitwirkung…
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Eintragung in das Markenregister wurde die folgende Wort-
kombination:
Colour Candle Collection
u. a. für Waren der Klasse 3 und für die folgenden Waren der Klasse 4:
„Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.“
Die Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung zunächst teilweise, nämlich in Bezug auf die vorgenannten Waren,
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Begründung beanstandet, dass der ange-
meldeten Wortkombination insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die ein-
zelnen englischen Wortelemente „colour“, „candle“ und „collection“ seien ohne
weiteres für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich. Möglichweise sei
die Kombination als solche nicht sprachüblich, wegen ihrer großen sachlichen
Nähe zu den in der Klasse 4 beanspruchten Waren sei jedoch damit zu rechnen,
dass die angesprochenen Verkehrskreise darin lediglich eine Sachangabe zu den
unter dieser Marke angebotenen Waren der Klasse 4 verstehen würden in dem
Sinne, dass es sich um eine Kollektion farbiger Kerzen handeln würde. Deswegen
sei die angemeldete Wortkombination nicht dazu geeignet, als Herkunftszeichen
zu wirken, das die streitgegenständlichen Waren als Waren eines bestimmten
Herstellers kennzeichnen könnte. Dazu hat sich die Markenstelle auch auf die
Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Marke „Color COLLECTION“
berufen (BPatG GRUR 1996, 410 f.).
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Zu dieser Beanstandung hat die Anmelderin wie folgt Stellung genommen: Entge-
gen der Auffassung der Markenstelle sei die angemeldete Marke unterschei-
dungskräftig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe für die Auslegung die-
ses unbestimmten Rechtsbegriffs durchgehend hervorgehoben, dass für die Prü-
fung von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei und bereits jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um eine Marke unterscheidungskräftig
zu machen. Bei Wortkombinationen wie der vorliegenden komme es auf den Ge-
samteindruck an, eine zergliedernde Betrachtungsweise habe zu unterbleiben.
Deswegen könne auch die Kombination von für sich genommenen schutzunfähi-
gen Bestandteilen zu einem unterscheidungskräftigen Gesamtzeichen führen. So
verhalte es sich mit der angemeldeten Marke, denn diese sei nicht sprachregel-
mäßig gebildet. Diese Regelwidrigkeit mache das Zeichen unterscheidungskräftig.
Dazu hat sich die Anmelderin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichts-
hofs in GRUR Int. 2002, 47 (Nr. 40) - Baby dry - berufen und auf eine Reihe von
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Mit Beschluss vom 12. September 2006 hat die Markenstelle, vertreten durch eine
Beamtin des höheren Dienstes, die Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang der
vorgenannten Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“, aus den
Gründen des Beanstandungsbescheids zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde betreibt die Anmelderin weiterhin die Eintragung der ange-
meldeten Marke im Umfang der teilweisen Zurückweisung. In ihrer Beschwerde-
schrift vom 11. Oktober 2006 hatte die Anmelderin zunächst einen Antrag auf
- gegebenenfalls hilfsweise - Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2007 hat sie diesen Antrag zurückgenommen und
statt dessen um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Eine Beschwerdebegrün-
dung hat die Anmelderin nicht eingereicht.
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In der Sache beantragt die Anmelderin,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 12. September 2006 aufzuheben.
II
Der Beschluss ergeht entsprechend dem Antrag der Anmelderin im schriftlichen
Verfahren.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten
Wortmarke „Colour Candle Collection“ - wie die Markenstelle bereits zutreffend
festgestellt hat - im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren „Ker-
zen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG er-
forderliche Unterscheidungskraft fehlt und die Marke deswegen nicht in das Mar-
kenregister eingetragen werden kann.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die
Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Un-
ternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) -
Philips; GRUR
2003, 514, 517 (Nr.
40) -
Linde, Winward u. Rado; BGH
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im
Hinblick auf die beanspruchten Waren und zum anderen im Hinblick auf die betei-
ligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung
eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2003,
514, 517 (Nr. 41) - Linde, Winward u. Rado; MarkenR
2004, 116, 120
(Nr. 50) - Waschmittelflasche). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr
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ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entge-
gentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 52) - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151,
1152 - marktfrisch). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtspre-
chung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die
fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zuord-
nen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2001,
1151, 1152 - marktfrisch). So verhält es sich hier.
Die angemeldete Marke setzt sich zusammen aus den drei englischen Wörtern
„colour“ - zu Deutsch „Farbe“ - „candle“ - zu Deutsch „Kerze“ - und „collection“ - zu
Deutsch „Sammlung, Kollektion“. Die deutsche Bedeutung dieser Wörter ist zu-
mindest großen Teilen der angesprochenen weitesten deutschen Verkehrskreise
bekannt. Die Wörter „collection“ und „colour“ gehören zum englischen Grundwort-
schatz (vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz, Englisch, Ernst Klett Ver-
lag 1977, neu aufgelegt 2005, Seite 30) und werden in Deutschland regelmäßig im
Zusammenhang mit Oberbekleidung, Schuhen und Innenausstattung verwandt.
Das Wort „candle“ ist in Deutschland schon deswegen weitestgehend bekannt,
weil auch in Deutschland in zahlreichen Hotels und Restaurants „candle light din-
ners“ angeboten werden. Jedes der drei Bestandteile der angemeldeten Kombina-
tion ist für sich genommen eine einfache Sachangabe über die beanspruchten
Waren und kann deswegen für sich genommen in Bezug auf die noch streitgegen-
ständlichen Waren keine Unterscheidungskraft entfalten.
Die Kombination von „candle collection“ ist sprachregelmäßig und bedeutet „Ker-
zen Kollektion“ (vgl. „stamp collection“ in Pons Großwörterbuch für Experten und
Universitäten, 2002, Englisch-Deutsch, Seite 1843). Dieser Kombination das Wort
„colour“ voranzustellen, steht insoweit im Gegensatz zu den englischen Sprachre-
geln, als nach der englischen Grammatik an dieser Stelle ein Eigenschaftswort
stehen müsste und das wäre „coloured“. Diese eine Abweichung zwischen der
angemeldeten Wort-Kombination „Colour Candle Collection“ und dem korrekten
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Ausdruck „Coloured Candle Collection“ ist jedoch so geringfügig, dass dadurch die
im Vordergrund stehende, unmittelbar verständliche Gesamtaussage der Marke in
keiner Weise verunklart wird. Der Gesamtausdruck „Colour Candle Collection“ ist
ohne weiteres im Sinne einer Kollektion farbiger Kerzen zu verstehen. Es kommt
hinzu, dass das Englische eine Reihe von Wortkombinationen kennt, in denen
einem Hauptwort das Hauptwort „colour“ vorangestellt wird in dem Sinne von
„Farb-“. So hat bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss auf die
englischen Begriffe „colour variation“ (Farbabweichung), „colour photo“ (Farb-
photo) und „colour printer“ (Farbdrucker) hingewiesen. Dieselbe grammatische
Konstruktion haben „colour television“ (Farbfernseher) und „colour graphics
adapter“ (Farbgraphikadapter) (vgl. Pons Großwörterbuch für Experten und Uni-
versitäten, 2002, Englisch-Deutsch, Seite 274). An diese ganz sprachregelmäßige
Konstruktion ist die angemeldete Marke erkennbar angelehnt.
Diese tatsächlichen Verhältnisse hat die Anmelderin auch im Beschwerdeverfah-
ren nicht bestritten.
Es ist nachvollziehbar, wenn die Anmelderin meint, dass die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshof über die Marke „Baby dry“ (EuGH GRUR Int. 2002,
47 ff.) ein Anhaltspunkt für die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke
auch im Zusammenhang mit den noch streitgegenständlichen Waren sein könnte.
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in seiner späteren Entscheidung über die
Marke „BIOMILD“ (EuGH GRUR 2004, 680 ff.) die in der „Baby dry“-Entscheidung
definierten Kriterien weiterentwickelt. In der Entscheidung heißt es u. a.:
„(39) Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von
denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die
die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend
i. S. von Art. 3 I lit. c der Richtlinie, auch wenn sie eine sprachliche Neu-
schöpfung darstellt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile
ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntakti-
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scher oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur
Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen
dienen können.
(40) Einer solchen Kombination kann jedoch der beschreibende Charakter
i. S. von Art. 3 I lit. c der Richtlinie fehlen, sofern der von ihr erweckte Ein-
druck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße
Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Handelt es sich um eine
Wortmarke, die sowohl gehört als auch gelesen werden soll so muss eine
solche Voraussetzung sowohl in Bezug auf den akustischen als auch den
visuellen Eindruck von der Marke erfüllt sein.
(41) Somit hat eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung
mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale
der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung bean-
tragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charak-
ter i. S. von Art. 3 I lit. c de Richtlinie, es sei denn, dass eine merklicher
Unterschied zwischen der Neuschöpfung auf Grund der Ungewöhnlichkeit
der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen
einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei
bloßer Zusammenführung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden An-
gaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinaus-
geht.“
Demnach stellt sich die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den noch
streitgegenständlichen Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ ent-
weder als eine Gruppe grammatisch unverbundener Hauptwörter dar, die jedes
eine beschreibende Angabe enthalten, oder die angemeldete Wortkombination
wird als ein einheitlicher Gesamtausdruck aufgefasst im Sinne einer „Kollektion
farbiger Kerzen“. In beiden Fällen kann die Marke keine Unterscheidungskraft
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entfalten. Dafür fehlt ihr - auch bei einer Deutung als Gesamtausdruck - ein Sinn-
gehalt, der über die Summe ihrer beschreibenden Bestandteile hinausgehen
würde. Soweit bei einem Verständnis der Marke als einheitlicher Gesamteindruck
die Wortkombination nicht ganz sprachregelmäßig gebildet ist, ist diese Abwei-
chung von der korrekten englischen Grammatik geringfügig und deswegen unbe-
achtlich.
gez.
Unterschriften