Urteil des BPatG vom 26.10.2005

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 306/05
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 59 104
_______________________
die
Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Höppler und Dipl. Ing. Gottstein
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian,
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beschlossen:
Das Patent wird mit den am 23. Februar 2004 eingegangenen Pa-
tentansprüchen 12 und 13, im Übrigen mit den erteilten Unterla-
gen beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit der Patentansprüche 12 bis 15 geltend
gemacht worden.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit den am 23. Februar 2004 eingegan-
genen, geänderten Patentansprüchen 12 und 13 und beantragt sinngemäß,
das Patent im Umfang der geänderten Patentansprüche
12
und 13, im Übrigen wie erteilt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 erklärt, sie habe ge-
gen die beschränkte Fassung des Patents keine Einwände und beantragt eine
Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
1. Insassenschutzvorrichtung
in
einem Fahrzeug mit einem Sen-
sor
(1), einer (digitalen) Signalverarbeitungseinheit (2), die
dem Sensor (1) nachgeschaltet ist, einem Komparator (3), der
der Signalverarbeitungseinheit (2) nachgeschaltet ist und der
ein Ausgangssignal
(z(i)) der Signalverarbeitungseinheit (2)
- 3 -
mit einem vorgegebenen Schwellwert (th) vergleicht, und der
Ausgang des Komparators (3) eine Auslöseentscheidung lie-
fert, wenn das Ausgangssignal einen vorgegebenen Schwell-
wert (th) überschreitet, wobei das Ausgangssignal (z(i)) aus ei-
nem vorherigen Ausgangssignal z(i - 1), einem ersten Be-
schleunigungswert (s(i - 1)), der zu einem ersten Zeitpunkt
(i - 1) erfasst wird, und einem zweiten Beschleunigungswert
(s(i)), der zu einem zweiten Zeitpunkt (i) erfasst wird, mit Hilfe
einer vorgegebenen Rechenvorschrift (R1, R2) ermittelt wird,
in der das Produkt von mindestens einem vorgegebenen Pa-
rameter
(p1, p2, p3) multipliziert mit dem Vorzeichen
(signum, 1) des vorherigen Ausgangssignals (z(i - 1)) von
dem vorherigen Ausgangssignal (z(i - 1)) abgezogen wird.
Der beschränkte nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet:
12. Verfahren zur Auslöseentscheidung in einem Insassenschutz-
system, bei dem
− ein erster Beschleunigungswert (s(i - 1)) zu einem ersten
Zeitpunkt (i - 1) und ein zweiter Beschleunigungswert (s(i))
zu einem zweiten Zeitpunkt (i) erfasst wird,
− die
erfassten
Beschleunigungswerte (s(i - 1), s(i)) von ei-
nem Sensor (1) geliefert werden und von einer Signalver-
arbeitungseinheit (2) mit Hilfe einer rekursiven Rechenvor-
schrift (R1, R2) zu einem Ausgangssignal (z(i), z(t)) verar-
beitet werden, wobei
− ein
Rückhaltemittel
ausgelöst wird, wenn das Ausgangs-
signal
(z(i), z(t)) einen vorgegebenen Schwellwert
(th)
überschreitet beziehungsweise unterschreitet, dadurch
gekennzeichnet, dass in der rekursiven Rechenvorschrift
(R1, R2) das Produkt von mindestens einem vorgegebe-
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nen Parameter (p1, p2, p3) multipliziert mit dem Vorzei-
chen (Signum, 1) des vorherigen Ausgangssignals
(z(i - 1)) von dem vorherigen Ausgangssignal (z(i - 1)) ab-
gezogen wird.
Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 15 wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
Der Einspruch stützt sich auf die Druckschrift
(D1) DE 693 15 653 T2.
Die Patentschrift nennt zum Stand der Technik noch die Druckschriften
(D2) DE 42 12 421 A1,
(D3) DE 38 41 089 A1,
(D4) EP 0 327 853 A1 und die
(D5) DE-Publ.: Airbag 2000, Karlsruhe 1998, ISSN 0722-4087,
„Expanding
Restraint
Sensing Systems Discrimination“.
II.
1. Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 15 sind zulässig. Die kennzeichnenden
Merkmale des neuen Patentanspruchs 12, dass in der rekursiven Rechenvor-
schrift das Produkt von mindestens einem vorgegebenen Parameter (p1, p2, p3)
multipliziert mit dem Vorzeichen (signum, 1) des vorherigen Ausgangssignals
(z(i - 1)) von dem vorherigen Ausgangssignal (z(i - 1)) abgezogen wird, entnimmt
der Fachmann, hier ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder In-
formatik, der über berufliche Erfahrung in der Entwicklung von Rechenvorschriften
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für die Auslöseentscheidung in Insassenschutzvorrichtungen verfügt, als zur Erfin-
dung gehörend dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. S. 8 Z. 14-34 der urspr.
Beschreibung sowie dem Anspruch 1 und dem Abschnitt [0036] des erteilten Pa-
tents. Die bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorge-
nommenen Änderungen in den Patentansprüchen 1, 3, 4, 5, 7, 12 und 15 betref-
fen Berichtigungen erkennbar falscher Angaben oder Streichungen unnötiger An-
gaben. Die Merkmale dieser Patentansprüche sind für den Fachmann ebenfalls
den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehm-
bar.
2. Neuheit
Die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der nebengeordneten Pa-
tentansprüche 1 und 12 sind neu, denn keine der Druckschriften D1-D5 zeigt alle
Merkmale des Patentanspruchs 1 bzw. 12, wie sich aus den nachstehenden Aus-
führungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
3. Erfinderische Tätigkeit
Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 beruhen auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der nächstkommenden Druckschrift D1 ist dem Fachmann eine Insassen-
schutzvorrichtung bekannt (Ansprüche 1, 2 i. V. m. Fig. 1, 2), mit einem Sensor
10, einer digitalen Signalverarbeitungseinheit (digitales Bandpassfilter 17, Quad-
rierschaltung 18, Multiplizierer 19), die dem Sensor 10 nachgeschaltet ist, einem
Komparator 23, der der Signalverarbeitungseinheit 17, 18, 19 nachgeschaltet ist
und der ein Ausgangssignal
ΔE der Signalverarbeitungseinheit 17, 18, 19 mit ei-
nem vorgegebenen Schwellwert R
3
vergleicht, wobei der Ausgang des Kompara-
tors 23 eine Auslöseentscheidung liefert, wenn das Ausgangssignal
ΔE der Signal-
verarbeitungseinheit 17, 18, 19 einen vorgegebenen Schwellwert R
3
überschreitet
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(Anspruch 2 i. V. m. Fig. 1, 2). Weiterhin wird beim Gegenstand der D1 das Aus-
gangssignal eines Addierers 34 in dem digitalen Bandpassfilter 17 aus einem ers-
ten Beschleunigungswert, der zu einem ersten (unverzögerten) Zeitpunkt erfasst
wird, und einem zweiten Beschleunigungswert, der zu einem zweiten (bspw. durch
die Verzögerungsstufe 31
1
verzögerten) Zeitpunkt erfasst wird, mit Hilfe einer aus
Fig. 2 ersichtlichen, vorgegebenen Rechenvorschrift ermittelt.
Die D1 offenbart dem Fachmann außerdem zu der o. g. Insassenschutzvorrich-
tung korrespondierende Merkmale eines Verfahrens zur Auslöseentscheidung in
einem Insassenschutzsystem (Ansprüche 1, 2 i. V. m. Fig. 1, 2), bei dem ein ers-
ter Beschleunigungswert zu einem ersten (unverzögerten) Zeitpunkt und ein zwei-
ter Beschleunigungswert zu einem zweiten (bspw. durch die Verzögerungsstufe
31
1
verzögerten) Zeitpunkt erfasst wird, die erfassten Beschleunigungswerte von
einem Sensor 10 geliefert werden und von einer Signalverarbeitungseinheit (digi-
tales Bandpassfilter 17, Quadrierschaltung 18, Multiplizierer 19) mit Hilfe einer re-
kursiven Rechenvorschrift zu einem Ausgangssignal
ΔE verarbeitet werden, wo-
bei ein Rückhaltemittel (Airbag) ausgelöst wird, wenn das Ausgangssignal
ΔE ei-
nen vorgegebenen Schwellwert R
3
überschreitet.
Die Druckschrift D1 gibt jedoch keinen Hinweis darauf, bei einer rekursiven Re-
chenvorschrift das Produkt von mindestens einem vorgegebenen Parameter mul-
tipliziert mit dem Vorzeichen eines vorherigen Ausgangssignals von dem vorheri-
gen Ausgangssignal abzuziehen.
Die weiter ab liegenden Druckschriften D2 bis D5 haben in dem Einspruchsverfah-
ren keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähig-
keit keine neuen Gesichtspunkte.
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4. Der im Einspruchsverfahren lediglich in seiner Rückbeziehung klarstellend ge-
änderte Patentanspruch 13 und die erteilten Patentansprüche 2 bis 11, 14 und 15
haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Aus-
gestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1 bzw. 12.
Dr. Bastian
Martens
Höppler
Gottstein
Be