Urteil des BPatG vom 05.07.2006
BPatG: schutzwürdiges interesse, patent, widerruf, einspruch, einfluss, gerichtsbarkeit, nichtigerklärung, nichtigkeitsklage, erlöschen, rechtsschutzinteresse
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 378/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 31 373
…
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…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen.
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Die Erteilung des Patents 197 31 373 wurde am 27. März 2003 veröffentlicht.
Die Einsprechende hat am 27. Juni 2003 Einspruch erhoben.
Laut Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Februar 2005 ist
das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2005 machte die Einsprechende ein Rechtsschutz-
bedürfnis an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend. Das Rechts-
schutzinteresse wurde damit begründet, dass ein rückwirkender Widerruf des Pa-
tents Indizwirkung für Verfahren über parallele Auslandspatente zur Folge haben
könnte. Außerdem schränke das Patent Wettbewerber für die Vergangenheit ein.
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Die Patentinhaberin hat daraufhin am 4. Juli 2005 eine Erklärung abgegeben,
dass aus dem erloschenen Patent keinerlei Rechte aus der Vergangenheit geltend
gemacht werden.
Der Einspruch war mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwer-
fen.
Mit der Nichtzahlung der Jahresgebühr ist das Patent erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3
PatG).
Das Erlöschen des Patents führt zur Erledigung des Einspruchsverfahrens in der
Hauptsache. Das Einspruchsverfahren kann nur fortgesetzt werden, wenn der
Einsprechende ein schutzwürdiges Interesse an dem rückwirkenden Widerruf des
Patents dartun kann (so Schulte, Komm. zum PatG, 7. A., § 59, Rn. 42).
Ein solches schutzwürdiges Interesse hat die Einsprechende nicht dargetan.
Die geltend gemachte eventuelle Indizwirkung eines Widerrufs auf parallele aus-
ländische Patente kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen.
Eine Entscheidung im Einspruchsverfahren über das deutsche Patent hätte kei-
nerlei bindende Wirkung auf parallele ausländische Patente. Selbst bei Identität
beider Patente ist der Streitgegenstand ein anderer, es handelt sich um zwei un-
terschiedliche Patente.
Deshalb hätte selbst ein rückwirkender Widerruf des deutschen Patents im rechtli-
chen Sinne keinen bindenden Einfluss auf ein ausländisches Patent. Die Einspre-
chende muss gegen diese Patente vorgehen. Es ist nicht Aufgabe der deutschen
Gerichtsbarkeit, nur gutachtlich vorbereitend für eventuelle andere Verfahren tätig
zu werden, dafür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Aus den gleichen Gründen hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom
6. November 1979 (2 Ni 20/79) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeits-
klage verneint, das darauf gestützt war, dass der Kläger sich von einer Nichtiger-
klärung des Patents einen Einfluss auf andere mit dem Streitpatent übereinstim-
mende Patente erhoffte.
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Auch eine Einschränkung von Wettbewerbern für die Vergangenheit liegt nicht vor,
da die Patentinhaberin eine bindende Erklärung abgegeben hat, dass sie aus die-
sem Patent auch für die Vergangenheit keinerlei Rechte geltend machen werde.
Der Einspruch war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
gez.
Unterschriften