Urteil des BPatG vom 27.03.2007

BPatG: dienstleistung, verwechslungsgefahr, geschäftsführung, werbung, im bewusstsein, kennzeichnungskraft, datenverarbeitung, widerspruchsverfahren, vertreter, eugh

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 250/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. März 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
08.05
- 2 -
betreffend die Marke 300 10 483
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der am 1.
März
2001 veröffentlichten Wortmarke
300 10 483
KORTS
für
Klasse
35: Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung, Wer-
bung, Büroarbeiten;
Klasse 36: Finanzwesen, Immobilienwesen, Geldgeschäfte;
Klasse 42: Unternehmensberatung, Rechts- und Steuerberatung
- 3 -
ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der am 23. März 1999 eingetragenen
Wortmarke 399 05 736
KORD
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 29, 30, 32, 33, 35,
42, u. a.:
Klasse 35: Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung für Drit-
te, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften
für Dritte, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung
und Veräußerung von Waren sowie Werbevermittlung.
Im Verfahren vor der Markenstelle hat die Inhaberin der angegriffenen Marke mit
Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 die rechtserhaltende Benutzung der Wider-
spruchsmarke für Dienstleistungen der Klasse 35 bestritten. Hierauf ist den Betei-
ligten mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 mitgeteilt worden, dass die Einrede
derzeit nicht zulässig sei, da die Widerspruchsmarke noch nicht fünf Jahre einge-
tragen sei. Die Einrede müsste von der Inhaberin der angegriffenen Marke nach
Ablauf der Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke "erneut erhoben werden
(vgl. BPatGE 42, 195 - Neuro-Vibolex)".
Mit Beschluss des Erstprüfers vom 27. Januar 2004 hat die Markenstelle für
Klasse 35 unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen die teilweise Lö-
schung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die Dienstleistungen
"Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung, Werbung, Unter-
nehmensberatung".
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Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Markeninhaberin ist mit Beschluss vom
7. Oktober 2004 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Markenstelle
ausgeführt, dass zwischen den Marken im Umfang der von der Löschungsanord-
nung betroffenen Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Im
Bereich der Dienstleistungen "Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung"
könnten sich die Marken als Kennzeichnung identischer Dienstleistungen begeg-
nen. Zwischen den Dienstleistungen "Werbung" und "Werbevermittlung" bestehe
jedenfalls eine enge Ähnlichkeit. Soweit zwischen den Beteiligten die vom Erst-
prüfer angenommene Ähnlichkeit zwischen der für die jüngere Marke eingetrage-
nen Dienstleistung "Unternehmensberatung" und der für die Widerspruchsmarke
geschützten Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung
und Datenverarbeitung von Dritten" umstritten sei, könne dies dahinstehen, weil
jedenfalls die Tätigkeiten der "Unternehmensberatung" und der für die Wider-
spruchsmarke ebenfalls eingetragenen "Unternehmensverwaltung" im Hinblick auf
die Art, Erbringung, Inanspruchnahme sowie Einsatz- und Verwendungszweck
ähnlich seien.
An den Abstand der Marken zueinander seien danach eher strenge Anforderun-
gen zu stellen, denen die angegriffene Marke nicht gerecht würde. In klanglicher
und schriftbildlicher Hinsicht sei die Ähnlichkeit der Marken derart ausgeprägt,
dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Auch wenn es sich bei den Markenwör-
tern um einsilbige, leicht erfassbare Kurzwörter handele, bei denen einzelne Ab-
weichungen meist stärker auffielen als bei längeren Wörtern, so stimmten sie doch
in der das Gesamtklangbild beherrschenden Lautfolge "KOR-" mit dem am regel-
mäßig stärker beachteten Wortanfang befindlichen markanten Sprenglaut "K" und
dem dunklen Vokal "O" überein. Die Lautkombination "TS" am eher unauffälligen
Wortende der jüngeren Marke stelle gegenüber dem Buchstaben "D" der Wider-
spruchsmarke nur einen geringen Kontrast dar und führe selbst bei exakter Wie-
dergabe nicht zu ausreichenden Klangunterschieden, um einer Verwechslungs-
gefahr entgegenzuwirken.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Zur
Begründung führt sie aus, dass zwischen den beiderseitigen Marken keine ausrei-
chende Ähnlichkeit bestehe. Sie unterschieden sich sowohl in visueller wie auch in
klanglicher Hinsicht deutlich voneinander. Insbesondere der Unterschied zwischen
der weichen Endung der Widerspruchsmarke "D" und der scharfen Endung der
angegriffenen Marke "TS" verleihe beiden Marken einen signifikanten Unterschied.
Die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass die Endung der Widerspruchs-
marke aus einer "T"-Laut-Kombination, nicht aber aus der markanten "TS"-Laut-
kombination bestehe, welche ihrerseits nicht in getrennte Einzellaute aufgespalten
werden könne. Diese Lautkombination stelle einen markanten Zischlaut dar, wobei
die Aussprache des Buchstabens "S" der Aussprache des Buchstabens "Z" nahe
komme. Insoweit würde die Anfangslautfolge "KOR" durch die nicht übereinstim-
menden Wortendungen überlagert. Im Übrigen sei die bisherige Praxis fraglich,
wonach es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr ausreiche, wenn die
Marken allein in klanglicher Hinsicht Annäherungen aufwiesen. Diese Sichtweise
entspreche nicht mehr den Gegebenheiten der heutigen Zeit, in der sich der Ver-
kehr bei zunehmender Verwendung des Internets mehr an der Optik von Marken
orientiere. Vielmehr müssten für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr auch
ausreichende visuelle Gemeinsamkeiten der Marken hinzukommen. Daran fehle
es hier jedoch. Bei den Marken handele es sich um Kurzwörter, bei denen schon
geringe Unterschiede ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Diese Unterschiede lägen in Form des nur in der angegriffenen Marke vorhande-
nen Schlussbuchstaben "s" und dem Unterschied in den Buchstaben "t/d" bzw.
"T/D" vor.
Zu Unrecht sei die Markenstelle im Übrigen von einer Ähnlichkeit bzw. Identität der
von der Löschungsanordnung betroffenen Dienstleistungen der jüngeren Marke
mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ausgegangen. So sei es nicht
erkennbar, dass zwischen den Dienstleistungen "Werbung" und "Anschaffung und
Veräußerung von Waren sowie Werbevermittlung" Identität bestehe. Vollkommen
fehl gingen die Erwägungen des Erstprüfers, der eine Identität bzw. engere Ähn-
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lichkeit zwischen der für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistung
"Unternehmensberatung" und den für die Widerspruchsmarke eingetragenen
Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Da-
tenverarbeitung von Dritten" angenommen habe. Es habe sich nicht im Bewusst-
sein der für die Beurteilung maßgeblichen Kreise festgesetzt, dass Unterneh-
mensberatung und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung ähnlich
seien. Vielmehr handele es sich bei der letztgenannten Dienstleistung allenfalls
um eine untergeordnete Einzelleistung, ähnlich wie etwa Anstricharbeiten. Die Wi-
derspruchsmarke könne hieraus keinen so weit reichenden Schutz herleiten, dass
dies zu einer Verwechslungsgefahr mit einer für "Unternehmensberatung" einge-
tragenen Marke führe. Außerdem könnten aus der Widerspruchsmarke keine
Rechte in Bezug auf die Dienstleistung "Geschäftsführung" hergeleitet werden,
denn für diese Dienstleistung sei die Widerspruchsmarke zu Unrecht eingetragen
worden. Geschäftsführung umfasse auch den Bereich der Rechtsberatung, zu de-
ren Erbringung die Widersprechende nicht berechtigt sei.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 27. Janu-
ar 2004 und vom 7. Oktober 2004 aufzuheben, soweit dem Wider-
spruch stattgegeben worden ist und den Widerspruch vollumfäng-
lich zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechs-
lungen. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeich-
nungskraft. Die Ähnlichkeit der Marken sei hoch, insbesondere sei der Schluss-
buchstabe "s" der angegriffenen Marke wenig prägnant. Zudem habe die Marken-
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stelle zu Recht eine Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen
angenommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Inhaberin der angegriffenen
Marke die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Dies
hat der Vertreter der Widersprechenden als verspätet gerügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht be-
gründet. Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-
kenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken im streitgegenständlichen
Umfang für gegeben.
1. Bei der Entscheidung über den Widerspruch sind auf Seiten der
Widerspruchsmarke alle für sie eingetragenen Dienstleistungen zu berücksichti-
gen.
a) Soweit
die
Inhaberin
der angegriffenen Marke geltend gemacht hat, dass die
Widerspruchsmarke zu Unrecht für die Dienstleistung "Geschäftsführung" einge-
tragen sei, weil diese Dienstleistung rechtsberatende Tätigkeit umfasse, zu der die
Widersprechende nicht befugt sei, konnte dieser Vortrag schon aus mehreren
Gründen nicht berücksichtigt werden. Zum einen kann die (teilweise) Schutzunfä-
higkeit der Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren, das auf die Prüfung
der Voraussetzungen des §§ 42 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG beschränkt
ist, nicht vorgebracht werden. Diese Prüfung ist dem markenrechtlichen Lö-
schungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG vorbehalten, während im Wider-
spruchsverfahren eine Bindungswirkung an die schutzbegründende Eintragung
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der Widerspruchsmarke besteht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 42, Rdn. 43). Außerdem erfasst der nach der amtlichen Klasseneinteilung der
Klasse 35 zugeordnete Dienstleistungsbegriff "Geschäftsführung" nicht die allein
der Klasse 42 zugeordnete Dienstleistung "Rechtsberatung" (vgl. etwa Dienstleis-
tungsverzeichnis der angegriffenen Marke). Im Übrigen wäre die fehlende Befug-
nis eines Markeninhabers zur Erbringung dieser Dienstleistung schon angesichts
der mangelnden Bindung der Marke an den Betrieb ihres Inhabers (freie Ver-
äußerbarkeit von Marken) auch kein absolutes Schutzhindernis, etwa nach § 8
Abs. 2 Nr. 4 MarkenG.
b) Die Widersprechende hatte auch nicht die rechtserhaltende Benutzung ihrer
Marke glaubhaft zu machen. Die in der mündlichen Verhandlung (erneut) erho-
bene Nichtbenutzungseinrede war auf Rüge der Widersprechenden nach § 296
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zwar war die Markeninhaberin grundsätzlich nicht
gehindert, ihre (ursprünglich auf Dienstleistungen der Klasse 35 beschränkte) be-
reits im Jahr 2001 und damit verfrüht erhobene Nichtbenutzungseinrede erneut zu
erheben und dabei auf sämtliche Waren und Dienstleistungen der Widerspruchs-
marke zu erstrecken. Hat ein Verfahrensbeteiligter ursprünglich die rechtserhal-
tende Benutzung verfrüht erhoben, so ist dies sogar erforderlich, wenn er die Be-
nutzung der Widerspruchsmarke weiter bestreiten will, da eine im Zeitpunkt der
Erhebung unzulässige Einrede nicht von Amts wegen als nachträglich zulässig
geworden Einrede bewertet werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43,
Rdn. 18).
Das erst in der mündlichen Verhandlung erklärte Wiederaufgreifen unter Erweite-
rung auf alle Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke war jedoch
nach den Regelungen über das verspätete Vorbringen von Angriffs- und Verteidi-
gungsmitteln zurückzuweisen. Hierzu sind - nach der Reform der Zivilprozessord-
nung 2002 und der damit verbundenen Neugestaltung des zivilprozessualen Be-
rufungsrechts - die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens
im ersten Rechtszug (§§ 282, 296 ZPO) anzuwenden, soweit nicht Besonderhei-
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ten des patentgerichtlichen Beschwerdeverfahrens entgegenstehen (Strö-
bele/Hacker, a. a. O., § 43, Rdn. 26 - 27). Nach § 282 Abs. 2 ZPO sind Angriffs-
und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende
Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung
durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erfor-
derliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. Ist diesen Anforderungen nicht
genügt, so kann das Gericht die betreffenden Angriffs- und Verteidigungsmittel
zurückweisen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht (§ 296 Abs. 2 ZPO).
Nach diesen Regeln war die in der mündlichen Verhandlung erhobene Nichtbe-
nutzungseinrede verspätet:
Die Nichtbenutzungseinrede ist ein Verteidigungsmittel, auf das die Widerspre-
chende ohne vorherige Erkundigung keine den Anforderungen des § 43 Abs. 1
MarkenG genügende Erklärung bzw. Glaubhaftmachung erbringen kann (vgl.
BPatG GRUR 1997, 370, 372 - LAILIQUE). Ihre Zulassung hätte hier auch den
Rechtsstreit verzögert. Denn nachdem der Vertreter der Widersprechenden die
Verspätung gerügt und geltend gemacht hat, dass die Widerspruchsmarke benutzt
werde, die Widersprechende sich somit gegen die Nichtbenutzungseinrede vertei-
digen will, war die Benutzung beweisbedürftig. Dies hätte zu einer Verfahrensver-
zögerung geführt, da das nunmehr erforderliche Glaubhaftmachungsverfahren
nicht mit nachgelassenem Schriftsatz erfolgen kann (vgl. BPatG GRUR 1999, 350,
352 - Ruoc/ROC). Hierfür wäre vielmehr eine Vertagung erforderlich gewesen.
Die erneute Erhebung der Nichtbenutzungseinrede in der mündlichen Verhand-
lung beruht auch auf grober Nachlässigkeit. Die Markeninhaberin hat die Einrede
in der mündlichen Verhandlung erhoben, also zu einem Zeitpunkt, als die (einzig
in Betracht kommende) Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gegen die am
23. März 1999 MarkenG (ohne nachfolgendes, gegen sie gerichtetes Wider-
spruchsverfahren) eingetragene Widerspruchsmarke bereits seit drei Jahren zu-
lässig gewesen wäre. Insbesondere hat für die Markeninhaberin, worauf es aber
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schon nicht mehr ankommen dürfte, sowohl bei der Einlegung der Beschwerde mit
Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 als auch bei der Erarbeitung der Beschwerde-
begründung (Schriftsatz vom 15. Oktober 2004) Gelegenheit bestanden, ange-
sichts des bisherigen Verfahrensablaufs die Neuerhebung der seinerzeit von der
Markenstelle ausdrücklich als unzulässig beschiedenen Nichtbenutzungseinrede
vom 12. Oktober 2001 in Erwägung zu ziehen. Da dies bis zur (von der Markenin-
haberin selbst beantragten) mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist, durfte
sich die Widersprechende darauf einstellen, dass von diesem Verteidigungsmittel
kein Gebrauch mehr gemacht werden soll. Der zur Entschuldigung für die ver-
spätete Erhebung der Einrede von der Markeninhaberin vorgebrachte Hinweis auf
die bereits im Verfahren vor der Markenstelle erhobene Einrede kann unter diesen
Umständen gerade nicht den Vorwurf grober Nachlässigkeit entkräften.
Von dem ihm danach gemäß § 296 Abs. 2 ZPO gewährten Ermessen hat der Se-
nat dahingehend Gebrauch gemacht, dass er zur Förderung des Verfahrens, nicht
zuletzt im Hinblick auf die fortgeschrittene Gesamtverfahrensdauer und das Inte-
resse der Beteiligten, aber auch der Öffentlichkeit an baldiger Klarheit über den
Bestand der angegriffenen Marke von einer Vertagung zur Durchführung eines
Glaubhaftmachungsverfahrens abgesehen hat.
2. Zwischen den Marken besteht in streitgegenständlichem Umfang die Gefahr
von Verwechslungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i. S. von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfas-
send zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurtei-
lungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Marken-
identität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in
der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Wa-
ren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder
der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umge-
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kehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 - BANK 24 m. w. N.; GRUR 2002,
1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).
a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als normal einzustufen.
Das Wort "Kord" wirkt für den Verkehr, gerade auch in Bezug auf die streitgegen-
ständlichen Dienstleistungen, wie ein bürgerlicher Nachname, damit als "klassi-
sche" Marke. Ihm kommt daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte eine nor-
male Kennzeichnungskraft zu.
b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im
Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich einer mindestens durchschnittlichen Ähn-
lichkeit. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesge-
richtshofs alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwi-
schen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehö-
ren insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart
als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienst-
leistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734
-
Lloyds/Loint´s; BGH GRUR
1999, 731 -
Canon
II; WRP
1998, 747, 749
- GARIBALDI; WRP 2000, 1152,1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695
- EVIAN/REVIAN). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie
Herstellungs- bzw. Erbringungsbetriebe und Vertriebswege, Zweckbestimmung
oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte.
Danach besteht hinsichtlich der Dienstleistungen "Unternehmensverwaltung, Ge-
schäftsführung", die für beide Marken eingetragen sind, eine Identität, was die
Markeninhaberin zuletzt auch nicht mehr in Abrede gestellt hat. Außerdem besteht
zwischen der für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistung "Werbung"
und der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Werbevermitt-
lung" wenn nicht schon Teilidentität (da "Werbung" insoweit als Oberbegriff in Be-
tracht kommt), so doch hochgradige Ähnlichkeit. Denn ebenso wie Werbung zielt
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die Werbevermittlung, also die Vermittlung von Werbepartnern bzw. -dienstleistern
wie Printmedien, Vermietern von Werbeflächen, Anzeigendienste usw., auf die
Verkaufsförderung durch gezielte Meinungsbeeinflussung des Konsumenten.
Werbung und Werbevermittlung werden nebeneinander bzw. nacheinander er-
bracht und ergänzen sich damit funktionell. Umfassend arbeitende Werbeagentu-
ren erbringen auch beide Dienstleistungen zumindest teilweise gleichzeitig, so
dass auch bei den Erbringungsbetrieben Berührungspunkte bestehen. Angesichts
dieser erheblichen wirtschaftlichen Berührungspunkte liegt eine zumindest hoch-
gradige Ähnlichkeit vor.
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin besteht auch zwischen der für sie ein-
getragenen Dienstleistung "Unternehmensberatung" und der für die Wider-
spruchsmarke geschützten Dienstleistung "Unternehmensverwaltung" eine zumin-
dest mittelgradige Ähnlichkeit. Bereits der Erinnerungsprüfer hat hierzu, insbeson-
dere zur Tätigkeit eines Unternehmensberaters, ausführlich Stellung genommen,
so dass insoweit zunächst auf den Inhalt des Erinnerungsbeschlusses verwiesen
werden kann. Ergänzend ist auszuführen, dass beide Dienstleistungen direkt un-
ternehmensbezogen sind und sich sowohl bei der Qualifikation der Erbringer
(kaufmännisch und betriebswirtschaftlich, teilweise auch EDV-technisch vorgebil-
dete bzw. erfahrene Dienstleister) als auch vom Verwendungszweck (Erhaltung,
Wiederherstellung bzw. Steigerung der Unternehmenseffizienz und des Unter-
nehmenserfolgs) entsprechen. Demgemäß überschneiden sich die zu erbringen-
den Tätigkeiten weitgehend auch, soweit dies die Erfassung der Unternehmens-
situation und -probleme sowie die Erarbeitung von unternehmerischen Lösungs-
möglichkeiten betrifft. Gravierende Unterschiede bestehen letztlich vor allem in der
Art der Ausführung der Dienstleistungen, die bei Unternehmensberatung nur in
beratender Form erfolgt. Der 29. Senat des Bundespatentgerichts hat aus diesem
Grund statt einer hochgradigen nur eine mittlere Ähnlichkeit zwischen "Werbung,
Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" einerseits und "Unternehmensbe-
ratung, nämlich Durchführung des Consulting und der unterstützenden Beratung
von Unternehmen" andererseits angenommen (29. Senat vom 11. Februar 1998,
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29 W (pat) 113/97). Der erkennende Senat neigt hingegen eher noch zu einer hö-
hergradigen Ähnlichkeit, was vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich ist.
Ein geringerer Grad als eine mittlere Ähnlichkeit kommt angesichts der oben fest-
gestellten wirtschaftlichen Berührungspunkte jedenfalls nicht in Betracht.
c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen noch deutlichen Ab-
stand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Dies gilt jedenfalls in klanglicher Hinsicht.
Die Marken unterscheiden sich klanglich einzig durch den Zischlaut "s" am regel-
mäßig weniger beachteten Wortende. Dieser Laut bleibt mangels eines nachfol-
genden Vokals jedoch stimmlos und tritt damit klanglich nicht deutlich hervor. Aus
demselben Grund unterscheiden sich auch die Aussprachen der beiden Konso-
nanten "t" und "d" nicht (ähnlich wie bei "fort" und "Ford").
Damit entsprechen sich die beiden Marke in allen für die klangliche Ähnlichkeit
wichtigen Kriterien wie Vokalfolge, Silbengliederung, Betonung, Anfangslaut und
Sprechrhythmus, wobei der Klangcharakter vor allem durch die gedehnte Laut-
folge "kor" geprägt wird. Insofern liegt eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit der
Marken vor.
Darüber hinaus weisen die Marken auch in schriftbildlicher Hinsicht beachtliche
Annäherungen auf, wenngleich diese angesichts der Kürze der Markenwörter und
der - im Vergleich zur klanglichen Ähnlichkeit - größeren Bedeutung des Schluss-
elements nicht so stark sind wie bei der klanglichen Ähnlichkeit. Bei gebotener
Berücksichtigung aller verkehrsüblichen Schreibweisen (durchgängige Groß-
schreibung und Normalschrift) stimmen die Marken am regelmäßig stärker be-
achteten Anfang bis einschließlich des dritten von insgesamt vier bzw. fünf Buch-
staben völlig überein, so dass eine zumindest geringe Ähnlichkeit auch in schrift-
bildlicher Hinsicht vorliegt.
d) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller oben behandelten Kriterien ist eine
Gefahr von Verwechslungen festzustellen. Bei normaler Kennzeichnungskraft der
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Widerspruchsmarke und z u m i n d e s t mittelgradiger Ähnlichkeit der beidersei-
tigen Dienstleistungen war hierfür vor allem die hochgradige klangliche Ähnlichkeit
der Marken ausschlaggebend. Nach der bis heute herrschenden Rechtsprechung
wird es als für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr ausreichend angese-
hen, wenn nur in einer Hinsicht ausreichende Übereinstimmungen bestehen (vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 123 m. w. N.) Soweit die Markeninhaberin
demgegenüber meint, dass im Hinblick z. B. auf die umfangreiche Benutzung des
Internets nicht mehr allein auf klangliche Übereinstimmungen abgestellt werden
könne, ist damit allein kein ausreichender Grund für die Abkehr von der jahrzehn-
telang herrschenden Praxis dargetan. Um dies überhaupt ernsthaft erwägen zu
können, müssten Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Verkehr im relevanten
Dienstleistungsbereich Marken gar nicht mehr oder nur noch in einem völlig uner-
heblichem Maß mündlich verwendet. Bei den streitgegenständlichen Dienstleis-
tungen, die bekanntermaßen nach wie vor, auch in der Auswahlphase, persönli-
che und fernmündliche Kontaktaufnahmen, Erkundigungen usw. erfordern, besteht
hierfür kein Anlass.
Auch soweit der Europäische Gerichtshof in neueren Entscheidungen angedeutet
hat, dass er bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr auf den durch klangli-
che, schriftbildliche und begriffliche Annäherungen ermittelten Gesamteindruck der
Marken abstellen will (vgl. EuGH GRUR 06, 237, Nr. 19 - Picasso; GRUR 06, 413,
Nr. 19 - SIR/ZIHR), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn zum einen
hat der Gerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass auch bei dieser Gesamtwürdi-
gung allein die klanglichen Annäherungen ausreichen können, um eine Ver-
wechslungsgefahr zu bejahen (EuGH, a. a. O., Nr. 21 - SIR/ZIHR), zum anderen
ist vorliegend mit zu berücksichtigen, dass sich die beiderseitigen Marken nicht
nur in klanglicher Hinsicht nahe kommen, sondern wegen ihrer Übereinstimmun-
gen in der Buchstabenfolge "KOR" bzw. "Kor" (unter Berücksichtigung aller ver-
kehrsüblichen Wiedergabeformen in Groß- und Kleinschrift) ebenfalls gewichtige
schriftbildliche Gemeinsamkeiten aufweisen (s. o.). Auch bei einer "Gesamtwürdi-
gung" der klanglichen und der schriftbildlichen Ähnlichkeit würde die angegriffene
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Marke den erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke also nicht
einhalten.
Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit erneut betont, dass nicht
die Unterschiede sondern das Maß an Übereinstimmungen den Beurteilungsmaß-
stab für die Verwechslungsgefahr bilden (BGH GRUR
2003, 1047, 1049
- Kellogg´s/Kelly´s).
Da die teilweise Verwechslungsgefahr somit von der Markenstelle zu Recht fest-
gestellt worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften