Urteil des BPatG vom 29.05.1998
BPatG (gebrauchsmuster, beschwerde, antrag, zpo, wirkung, folge, bundespatentgericht, mitwirkung)
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 440/98
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In Sachen
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BPatG 154
6.70
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betreffend das Gebrauchsmuster 296 04 641
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 24. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts
vom 29. Mai 1998 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat
die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu
tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die
Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO § 515 Abs 3).
Goebel Dr.
Frohwein Ihsen
Na