Urteil des BPatG vom 12.04.2000

BPatG: marke, europarechtskonforme auslegung, unterscheidungskraft, unternehmen, freihaltebedürfnis, vogel, begriff, englisch, bonus, internet

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 65/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 20 233.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. April 2000 durch den Richter Dr. Vogel von Falckenstein als Vor-
sitzenden, den Richter Viereck und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e :
I.
Angemeldet ist die Wortfolge
„Premium Conglomerates
als Marke zur Kennzeichnung von „Druckschriften; Unternehmensberatung; Aus-
bildung und Erziehung“.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen,
die Wortfolge der Marke sei zwar nicht nachweisbar, aber sie sei, ohne daß man
dabei zergliedernd analysiere, ohne weiteres als „erstklassige Groß-(Misch-)kon-
zerne“ verständlich. Insofern sei die Marke inhaltsbeschreibend für wirtschaftsori-
entierte Zeitschriften, Dienstleistungen einer Unternehmensberatung und be-
stimmte Kursangebote der Betriebswirtschaftslehre zu Belangen von Misch- und
Großunternehmen. Bei dieser Sachlage sei auch ein Freihaltebedürfnis nahege-
legt.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, die
Markenstelle habe keine konkrete Feststellungen zum Freihaltebedürfnis an der
Marke getroffen. Deren Wortfolge ergebe auch keinen eindeutigen Sinn, insbe-
sondere bei einer unbefangenen, nicht analysierenden Sichtweise, die nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich sei. So sei „premium“ mehr-
deutig, bedeute insbesondere auch „Prämie, Bonus“, wohingegen die Über-
setzung des Patentamts willkürlich herausgegriffen sei. Unterdessen sei die Marke
als Gemeinschaftmarke eingetragen, wobei das Harmonisierungsamt sogar das
Wortverständnis englischsprachiger Länder berücksichtigt habe. Die vom des Se-
nat zur Kenntnis gegebenen Nachweise hätten keine relevante Aussagekraft.
Die Anmelderin beantragt,
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die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,
und regt an, im Falle der Zurückweisung der Anmeldung die Rechtsbe-
schwerde zuzulassen.
Der Senat hat zum gegenwärtigen werblichen Gebrauch der Wortfolge der Marke
eine Internet-Recherche durchgeführt, deren Ergebnis (Bl. 15 - 23 d.A.) der An-
melderin zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen
Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebe-
dürfnis entgegen und ihr fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 und 1 i.V.m. § 152 MarkenG).
Nach den Feststellungen des Senats wird die Wortfolge der Marke bereits gegen-
wärtig für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend verwen-
det. So wird in einem Artikel der Zeitschrift „The Manager“ über die Anmelderin be-
richtet, sie setze bestimmte Schwerpunkte in der Unternehmensberatung; dabei
wird der Begriff „premium conglomerates“ benutzt, um besonders gut geführte
Mischkonzerne zu kennzeichnen. Weiter wird mit ähnlichem Hintergrund in dem
„Delhi-on-Net-Newspaper“ vom 16. Januar 2000 berichtet, die Anmelderin strebe
mit ihrer Unternehmensberatung danach, das indische Unternehmen „L&T“ zu ei-
nem „knowledge based premium conglomerate through restructuring ...“ zu ma-
chen. Schließlich stellt sich in einem Bericht der „India World“ vom
17. August 1999 die indische „Hindalco Industries“ selbst dar und sieht sich auf
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dem Weg zu einem „premium conglomerate with clear business focus at each
corporate level“.
Diese Quellen wenden sich ebenso wie die Marke als Folge des durch ihr Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis umrissenen, speziellen unternehmensspezifischen
Bereichs nicht nur an ein betriebswirtschaftlich interessiertes und dement-
sprechend sprachkundiges Publikum. Sie zeigen auch, daß die Wortfolge der
Marke „Premium conglomerates“ einen glatt sachbeschreibenden Inhalt hat, er-
sichtlich mit dem Charakter einer nahezu schlagwortartigen Wendung für eine be-
stimmte Lehrmeinung im Bereich des Unternehmensmanagements.
Dieser beschreibende Sinn der Marke läßt sich auch lexikalisch ohne weiteres,
aus sich heraus und ohne Zuhilfenahme weiterer Sachhinweise erschließen.
„Conglomerates“ sind allgemein „Häufungen, Gemische“ (vgl. Langenscheidt,
Handwörterbuch Englisch, 1988, zu diesem Stichwort), bezeichnen indessen in
dem hier vornehmlich vorgegebenen betriebswirtschaftlichen Sachzusammenhang
der Marke „Mischkonzerne“, also in verschiedenen Branchen tätige Konzerne (vgl.
Webster’s Encyclopedic Unabrigded Dictionary, 3. Aufl., zum Stichwort „conglome-
rate“:„a company consisting of a number of subsidiary companies or divisions in a
variety of unrelated industries, usually as a result of merger or acquisition”; ebda.
Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990; auch die weiteren Internet-Belege
des Senats und die von der Markenstelle zitierten lexikalischen Fundstellen). Die-
se Begriffsverengung ergibt sich auch und gerade aus der Kombination mit dem
weiteren Markenbestandteil „premium“ (d.h. „hochwertig“, „erstklassig“, s. auch
Senatsbeschluß vom 1.
Dezember
1999 29 W (pat) 152/99 betr. „Premium
Images“). Als Attribut gerade von „conglomerates“ ist nämlich „premium“ auf ande-
ren Sachgebieten als dem hier vorliegenden - wie die Recherche des Senats er-
geben hat - völlig ungebräuchlich (so ist dieser Ausdruck nicht z.B. für „hoch-
wertige Steingemenge“ nachweisbar). Daher verbleibt, wie die Fundstellen zeigen,
allein die Unternehmenssphäre als Anwendungsbereich der Gesamtmarke. Da die
Marke als Ganzes zu würdigen ist, ergeben theoretisch konstruierbare Bedeutun-
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gen auf anderen Sachgebieten, die grundsätzlich, z.B. als Inhalt der beanspruch-
ten Druckschriften und Unterrichts-Dienstleistungen, möglich wären, keinen Sinn,
führen vielmehr von den vorhandenen naheliegenden Sachzusammenhängen weg
und sind damit rechtlich ebenso wenig relevant wie andere Bedeutungen von
„premium“ (etwa „Prämie", „Bonus“). Den betroffenen Verkehrskreisen sagt die
Marke im gegebenen Umfeld ohne weiteres, daß es um „erstklassige Misch-
konzerne“ geht, wie es dem Gebrauch in der obigen, an letzter Stelle genannten
Fundstelle auch entspricht. Sie ist eine schlagwortartige Verkürzung insofern, als
damit - wie die weiteren beiden aufgeführten Quellen zeigen - letztlich erstklassig
geführte branchenübergreifende Konzerne gemeint sind, die ihre Spitzenstellung
aufgrund eines entsprechend angepaßten, flexiblen Unternehmenskonzepts und
Managements erreicht haben und verdienen. Auch wenn die Wendung „premium
conglomerates“ ersichtlich bevorzugt von der Anmelderin auf dem Gebiet der Ma-
nagementberatung mit dem Ziel der Schaffung solcher erstklassiger Mischkonzer-
ne verwendet werden und sie vielleicht sogar diesen Begriff ursprünglich geprägt
haben sollte, benutzt sie selbst ihn aber weder als Einzige noch ersichtlich in aus-
schließlich markenmäßiger Form. Aus diesen Gründen ist die Marke keine phan-
tasievolle Neuschöpfung. Sie erfaßt vielmehr inhaltsbeschreibend sowohl in tref-
fender Weise ein naheliegendes und klar umrissenes Thema der beanspruchten
Druckschriften als auch die konkreten Inhalte von Unternehmensberatung mit dem
Ziel solcher erstklassig geführten Unternehmen, und schließlich von Unterrich-
tungs-Dienstleistungen, insbesondere den auf diesem Gebiet üblichen Seminaren
und Lehrgängen, die dieses Thema behandeln.
Bei dieser Sachlage muß der Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihalte-
bedürfnisses einen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999,
347, 348f. - Absolut) festgestellt, wie dies oben näher ausgeführt ist. Da es sich
auch um einen so gebräuchlichen Sachausdruck einer bekannten Fremdsprache
handelt, daß er vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Un-
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terscheidungsmittel verstanden wird, bestehen im vorliegenden Falle genügende
Anhaltspunkte dafür, daß er die Marke aufgrund ihrer eindeutig beschreibenden
Aussage als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten
wird.
Die geltend gemachte Eintragung der angemeldeten Marke als Gemeinschafts-
marke vermag den Senat nicht zu binden. Zwar ist eine europarechtskonforme
Auslegung der nationalen Vorschriften, mit denen die Markenrechtsrichtlinie um-
gesetzt wurde, geboten, um eine Harmonisierung der Rechtsanwendung zu errei-
chen. Die konkrete Ausgestaltung des nationalen Markenrechts sowie die stets im
Rahmen der Prüfung zu berücksichtigenden nationalen Verkehrsgepflogenheiten
und die nationale Verkehrsauffassung können jedoch zu abweichenden Ergebnis-
sen führen (vgl. Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl. 1997, § 8 Rdn. 58; Beschluß
27 W (pat) 38/97 vom 23. Juni 1998 - SHOE4YOU). Diese Auffassung vertritt auch
die Dritte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt
(vgl. HABM, R172/98, GRUR Int. 1999, 962 - ToxAlert). Im vorliegenden Fall hat
der Senat konkrete Belege für den beschreibenden Gebrauch der angemeldeten
Wortfolge ermittelt. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke mag deshalb auf ei-
ner anderen rechtlichen Beurteilung des beschreibenden Charakters der Wortfol-
ge, auf einer anderen Rechtslage oder auf einer mangelnden Ermittlung zum tat-
sächlichen Sprachgebrauch beruhen.
Der Senat ist der Anregung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nicht gefolgt, da
vorliegend weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden
war noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Vielmehr be-
ruht die Entscheidung des Senats auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung
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des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik des vor-
liegenden Falls liegt auf tatsächlicher Ebene.
Dr. Vogel von Falckenstein
Viereck
Guth
Na