Urteil des BPatG vom 17.10.2000

BPatG (marke, klasse, zpo, patent, rechtssicherheit, anlass, unterzeichnung, einschränkung, eintragung, sitzung)

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 23/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 44 883
BPatG 152
10.99
- 2 -
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17.
Oktober
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 ist wirkungslos, so-
weit die Eintragung der angegriffenen Marke 395 44 883 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 2 089 764 teilweise gelöscht
worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Marke 395 44 883 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 2 089 764 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenver-
zeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurück-
genommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der
genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-
bach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
- 3 -
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Ströbele
Richter Dr. Schmitt ist wegen Ur-
laubs an der Unterzeichnung ge-
hindert.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Bb