Urteil des BPatG vom 21.10.2008

BPatG (patent, patg, einspruch, rücknahme, begründung, umfang, vorschrift, anlass, antrag, aufhebung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 370/04
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 28 250
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ber, der Richterin
Pagenberg LL.M. Harv. und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21.
Oktober
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Hu
- 2 -
beschlossen:
Das Patent 102 28 250 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 102 28 250, dessen Erteilung am 19. Mai 2004 veröffentlicht
worden ist, ist am 18. August 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2005, eingegangen am 11. März 2005, hat die
einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent unverändert aufrecht zu erhalten.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf
den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische
Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der
Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere
Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861
und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II ; BPatG GRUR 2007,
449 f. - Rundsteckverbinder).
- 3 -
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3, Satz 2 i. V. m.
§ 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Ver-
fahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu
beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3
und §
147 Abs.
3 Satz
2 PatG ohne sachliche Begründung, da am
Einspruchsverfahren nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die
Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents
stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür zu eigen.
Dehne
Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Cl