Urteil des BPatG vom 29.05.2001

BPatG (marke, benutzung, glaubhaftmachung, beschwerde, versicherung, bezug, inhaber, unterlagen, notiz, einrede)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 263/99
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Mai 2001
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die eingetragene Marke 395 01 255.4
BPatG 154
6.70
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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schade, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke
ALGO
für "Bekleidungsstücke, insbesondere Damenbekleidung wie Kleider, Blusen,
Hemden, Röcke, Hosen, Jacken, Blazer, Westen, Kostüme, Mäntel, Freizeitanzü-
ge, Overalls, Hosenröcke, Pullover" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsäl-
teren Marke
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eingetragen unter der Nr 719 157 für "Strumpfwaren, Wirkstoffe, Webstoffe, Strick-
stoffe, Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), sämtlich aus
Wolle hergestellt".
Die Markenstelle für Klasse 25 hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren
Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Glaubhaftmachung der zulässig be-
strittenen Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen. Aus der vorgeleg-
ten eidesstattlichen Versicherung gehe nicht hervor, für welche Waren die Wider-
spruchsmarke konkret benutzt worden sei. Mit der Angabe "verschiedenste Beklei-
dungsstücke" werde lediglich der Oberbegriff der Klasseneinteilung angegeben.
Die inhaltliche Unbestimmtheit der eidesstattlichen Versicherung werde auch nicht
durch die übrigen zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen konkretisiert,
denn die beigebrachten Rechnungen und Lieferscheine enthielten lediglich Artikel-
nummern, nicht aber Artikelbezeichnungen. Auch die handschriftliche Notiz auf
dem Lieferschein vom 21. September 1994, die offensichtlich von einem Kunden
stamme, sei nicht geeignet, die Benutzung insbesondere für Strickmäntel glaub-
haft zu machen. Für die in den Werbeanzeigen der Widersprechenden genannten
Bekleidungsstücke fehle jeglicher Bezug zu den in der eidesstattlichen Versiche-
rung genannten Umsatzzahlen, so daß nicht zu erkennen sei, ob diese mit den be-
worbenen Waren erzielt worden seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Inhabers der Wider-
spruchsmarke. Sie wurde nicht begründet.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn die Markeninhaberin
hat zulässig die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten
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und der Beschwerdeführer diese nicht glaubhaft gemacht (§§ 43 Abs 1, 26 Mar-
kenG).
Die Ausführungen der Markenstelle zur Glaubhaftmachung der Benutzung ent-
sprechen der Sach- und Rechtslage. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat
ausdrücklich die Einrede der Nichtbenutzung nur aus § 43 Abs 1 S 1 MarkenG er-
hoben, so daß der relevante Benutzungszeitraum vom 5. Februar 1991 bis zum
4. Februar 1996 läuft. Aus der eidesstattlichen Versicherung und den zur Glaub-
haftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke weiter vorgelegten Unterla-
gen ist nicht ersichtlich, für welche Waren konkret die Marke benutzt wurde; inso-
weit ist - worauf die Markenstelle zutreffend hinweist - nur angegeben, die Marke
werde für "verschiedenste Bekleidungsstücke" benutzt. Ferner ist nicht ersichtlich,
wo die Marke benutzt wurde, insbesondere ob und in welchem Umfang Benut-
zungshandlungen in Deutschland stattfanden. Schließlich geht nicht hervor, für
welche mit der Marke gekennzeichnete Waren welcher Umsatz erzielt wurde oder
wie viele von welchen konkreten mit der Marke gekennzeichneten Waren verkauft
wurden.
Da der Inhaber der Widerspruchsmarke seine Beschwerde nicht begründet hat, ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern er den Beschluß der Markenstelle für unzutreffend
hält.
Im Hinblick darauf, daß der Inhaber der Widerspruchsmarke Beschwerde einge-
legt, aber weder ausgeführt hat, wieso die Markenstelle seiner Ansicht nach unzu-
treffend von fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung ausgegangen ist, noch
weitere Versuche gemacht hat, die Benutzung glaubhaft zu machen, waren ihm
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auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, § 71 Abs 1 S 1 Mar-
kenG (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 RdNr 22 mwN).
Dr. Schade
Richter Schwarz kann
wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Dr. Schade
Friehe-Wich