Urteil des BPatG vom 19.07.2004

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BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 64/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 43 01 234.5-32
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
19. Juli 2004 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die
am 19. Januar 1993 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 19. Juli 2004
aus den Gründen des Bescheids vom 19. Mai 2003 zurückgewiesen, nachdem
nach viermaliger Fristverlängerung keine Stellungnahme der Anmelderin zu dem
Bescheid vorlag.
Gegen diesen Beschuss erhob die Anmelderin mit Schriftsatz vom
21. August 2004, eingegangen am 23. August 2004, Beschwerde und beantragte,
den vorgenannten Beschluss aufzuheben und die Erteilung zu beschließen. Sie
bat ferner um Abhilfe und um Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Zur Begrün-
dung führte sie unter anderem an, dass ein Fristgesuch per Fax am 17. Juni 2003
abgesandt, aber nicht zur Kenntnis des Sachbearbeiters gelangt sei. Eine Nach-
frage des Senats am 18. Dezember 2006 ergab, dass der bisherige Vertreter der
Anmelderin inzwischen verstorben ist.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007, eingegangen am 25. Januar übernahmen die
Patentanwälte Dr.-Ing. T. Abel und Kollegen die Vertretung, reichten mit Schrift-
satz vom 16. März 2007, eingegangen am 20. März 2007 eine Stellungnahme mit
neuen Ansprüchen 1 bis 51 ein und beantragten, den Zurückweisungsbeschluss
aufzuheben und das Patent mit den geänderten Unterlagen zu erteilen. Hilfsweise
wurde die Zurückverweisung an das das Deutsche Patent- und Markenamt bean-
tragt.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wurde nicht mehr beantragt.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
das Deutsche Patent- und Markenamt nach § 79 (3) 1 PatG, weil das Deutsche
Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache entschieden hat.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutsche Patent- und Markenamts hat
zwar im Zurückweisungsbeschluss vom 19. Juli 2004 auf den Bescheid vom
19. Mai 2003, und insoweit auf sachliche Gründe verwiesen. Als Entscheidung in
der Sache kann das aber nicht angesehen werden.
So wurde dort zum damals gültigen Anspruch 1 ausgeführt, dass er „keinen deutli-
chen Unterschied“ zum Stand der Technik erkennen lasse. Ferner wurde die An-
melderin aufgefordert, eine verbleibende Aufgabe zu nennen und möglichst nur
einen Hauptanspruch je Kategorie einzureichen. Dieser Bescheid stellt somit nur
den Versuch einer Klärung des sehr umfangreichen Anmeldungsgegenstands dar,
sowie die Aufforderung an die Anmelderin, daran mitzuwirken, und keine ab-
schließende Beurteilung des Anmeldungsgegenstands. Der unbeantwortete Be-
scheid führte somit mit dem daraufhin erfolgten Zurückweisungsbeschluss nur zu
einer Unterbrechung des Prüfungsverfahrens und nicht zu einer Entscheidung in
der Sache.
Damit ist es auch sachgerecht, das unterbrochene Prüfungsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - fortzuset-
zen. Eine Entscheidung des Senats in der Sache - gemäß Hauptantrag - hätte zu
einem Instanzverlust geführt.
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Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr von Amts wegen sieht der Senat
keine Veranlassung.
gez.
Unterschriften