Urteil des BPatG vom 10.06.2010

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BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 45/06
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juni 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 43 14 331.8 - 54
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2010 unter Mitwirkung des Richters
Lokys als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt und
Dr. Friedrich
BPatG 154
08.05
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen P 43 14 331.8 - 54 wurde am
30. April 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der koreanischen Anmeldung
KR 92-13951 vom 3. August 1992 mit der Bezeichnung „Kathodenstrahlröhre“
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß
den Druckschriften
D1
US 5 059 858 A und
D2 EP 0 348 912 A2
verwiesen.
Die Anmeldung ist nach mehreren Prüfungsbescheiden und einer Anhörung durch
Beschluss vom 24. März 2006 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass
der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 wegen fehlender erfinderischer Tätig-
keit nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss, dem Vertreter der Anmelderin zugestellt am
23. April 2006, richtet sich die fristgemäß am Montag, den 15. Mai 2006, beim
DPMA eingegangene und mit Eingabe vom 23. August 2006 begründete Be-
schwerde der Anmelderin.
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Der ordnungsgemäß geladene Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin ist - wie
mit Schreiben vom 7. Juni 2010 angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen.
Von der Anmelderin liegt somit der in der Eingabe vom 23. August 2006 formu-
lierte, sinngemäße Antrag vor,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01J des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. März 2006 aufzuheben und das
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch
1, eingegangen am 7.
März
2006,
ursprüngliche Beschreibungsseiten
1 sowie 3 bis 8,
Beschreibungsseiten 2 und 2a, eingegangen am 7. März 2006,
ursprüngliche Zeichnung, 2 Figuren.
Der geltende, einzige Patentanspruch lautet:
„Kathodenstrahlröhre mit
einem Frontschirm (100) mit einer fluoreszierenden Schicht (101)
an seiner Innenfläche,
einem Trichter (200), der mit dem Frontschirm (100) verbunden
ist,
einer innerhalb eines Halsbereiches (201) des Trichters (200) an-
geordneten Elektronenkanone (202), und
einem nahe des Halsbereiches
(201) angeordneten Ablenk-
joch 203),
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wobei ein Abstand vom Ausgang einer letzten Beschleuni-
gungselektrode der Elektronenkanone (202) bis zum Ende des
Ablenkjochs (203), ein Abstand vom Ausgang der letzten Be-
schleunigungselektrode der Elektronenkanone (202) bis zu einer
Bezugslinie, welche die Grenze zwischen einer Ablenkregion, an
welcher der Elektronenstrahlverlauf durch das Ablenkjoch gebo-
gen wird, und einem linearen Bereich, an dem der Elektronen-
strahl linear verläuft, bildet, ein innerer Durchmesser des Hals-
bereiches 201 und ein Exzenterabstand zwischen Zentren von
Durchgangslöchern in Elektroden der Elektronenstrahlkanone
(202) die Gleichung
α
=
2
1
mit einem Wert von
α zwischen 0,5 und 1,5 erfüllen.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als nicht begründet, denn
die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist in der Anmeldung nicht so deutlich
und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Dieser ist hier als ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulabschluss
und mehrjähriger Berufserfahrung zu definieren, der mit der Konstruktion von Ka-
thodenstrahlröhren für Röhrenbildschirme betraut ist.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche dahin-
gestellt bleiben,
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1. Die Anmeldung betrifft eine trichterförmige Kathodenstrahlröhre, die verhin-
dert, dass Elektronen eines Elektronenstrahls, die für die Eckbereiche der fluores-
zierenden Schicht eines Bildschirms bestimmt sind, mit der Innenfläche des
Trichters kollidieren und daher falsch auf dem Bildschirm auftreffen
Ausweislich der Beschreibungseinleitung enthält eine Kathodenstrahlröhre gemäß
dem Stand der Technik einen Schirm mit einer fluoreszierenden Schicht auf seiner
Innenfläche, einen Trichter, der mit dem Schirm verbunden ist, eine in einem
Halsabschnitt montierte Elektronenkanone und ein um den Konusabschnitt in der
Nähe des Halsabschnitts installiertes Ablenkjoch. In dieser Kathodenstrahlröhre
wird ein von der Elektronenkanone emittierter Elektronenstrahl durch das Ablenk-
joch so abgelenkt, dass er an der gewünschten Stelle auf der fluoreszierenden
Schicht auftrifft und ein Pixel eines aufzubauenden Bildes darstellt. Bei großen
und wenig tiefen Schirmen wird jedoch der Ablenkwinkel des Elektronenstrahls so
vergrößert, dass der Elektronenstrahl mit der Innenfläche des Trichters kollidieren
kann und nicht präzise auf den Eckbereichen der fluoreszierenden Schicht auftrifft.
Dabei ergibt sich die Kollision des für die Eckbereiche bestimmten und daher ma-
ximal abgelenkten Elektronenstrahls mit der Innenfläche des Trichters u. a. aus
der Form des Trichters, den Einbaubedingungen des Ablenkjochs und der Positio-
nierung der Elektronenkanone und des Ablenkjochs. Wenn zur Lösung des obigen
Problems der Konusabschnitt in der Nähe des Halses des Trichters derart gebildet
wird, dass er für den Elektronenstrahl groß genug ist, um diese Kollision zu ver-
meiden, muss die Kathodenstrahlröhre entsprechend vergrößert werden, was ins-
besondere die Zeit zum Herstellen des Vakuums in der Kathodenstrahlröhre er-
höht (
Der vorliegenden Anmeldung liegt somit als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, Abstände von Teilen der Kathodenstrahlröhre, einen inneren Durch-
messer des Halsbereiches des Trichters der Kathodenstrahlröhre und einen Ex-
zenterabstand zwischen Zentren von Durchgangslöchern in Elektroden der Elekt-
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ronenstrahlkanone der Kathodenstrahlröhre derart auszubilden, dass verhindert
ist, dass der von einer Elektronenkanone ausgestrahlte Elektronenstrahl mit dem
Konusbereich eines Trichters kollidiert, um hinterher falsch aufzutreffen, wenn er
für die Eckbereiche einer fluoreszierenden Schicht bestimmt ist (
.
Gemäß dem geltenden, einzigen Patentanspruch wird diese Aufgabe gelöst durch
eine Kathodenstrahlröhre mit einem Frontschirm mit einer fluoreszierenden
Schicht auf seiner Innenfläche, einem Trichter, der mit dem Frontschirm verbun-
den ist, einer innerhalb eines Halsbereiches des Trichters angeordneten Elektro-
nenkanone, und einem nahe des Halsbereiches angeordneten Ablenkjoch,
wobei ein Abstand vom Ausgang einer letzten Beschleunigungselektrode der
Elektronenkanone bis zum Ende des Ablenkjochs, ein Abstand vom Ausgang
der letzten Beschleunigungselektrode der Elektronenkanone bis zu einer Bezugs-
linie, welche die Grenze zwischen einer Ablenkregion, an welcher der Elektronen-
strahlverlauf durch das Ablenkjoch gebogen wird, und einem linearen Bereich, an
dem der Elektronenstrahl linear verläuft, bildet, ein innerer Durchmesser des
Halsbereiches und ein Exzenterabstand zwischen Zentren von Durchgangslö-
chern in Elektroden der Elektronenstrahlkanone die Gleichung (L1/L2)
⋅ (D/S) = α
mit einem Wert von
α zwischen 0,5 und 1,5 erfüllen.
Für die Kathodenstrahlröhre des Anspruchs ist somit wesentlich, dass das Ver-
hältnis der Größen zu multipliziert mit dem Verhältnis der Größen zu in
einem Bereich zwischen 0,5 und 1,5 liegt.
Die Anmeldung beruht daher auf der allgemeinen Idee, dass der Elektronenstrahl
auch bei maximaler Ablenkung nicht mit der Innenfläche eines Konusabschnitts
eines Trichters kollidiert, wenn obige Bedingung erfüllt ist.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in der Anmeldung nicht so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.
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Gemäß den geltenden Unterlagen ist die Größe L2 definiert als der Abstand vom
Ausgang der letzten Beschleunigungselektrode der Elektronenkanone bis zu einer
Bezugslinie, welche die Grenze ist zwischen einer Ablenkregion, an welcher der
Elektronenstrahlverlauf durch das Ablenkjoch gebogen wird, und einem linearen
Bereich, an dem der Elektronenstrahl linear verläuft,
. Um die Bedingung des Anspruchs zu erfüllen, muss die Größe L2 daher
eindeutig bestimmt werden können, was mit der vorstehend genannten Definition
für L2 jedoch nicht möglich ist, denn die Anmeldung offenbart weder den Verlauf
der gekrümmten Bezugslinie, noch Kriterien dafür, welchem Krümmungsradius der
Elektronenstrahlbahn die Grenze zwischen Ablenkbereich und linearem Bereich
entspricht. Zudem zeigt das Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 2 einen Elektronen-
strahl mit einem durchgehend gekrümmten Verlauf und keinen linearen Bereich.
Da ein linearer Verlauf einem Krümmungsradius des Elektronenstrahls von Un-
endlich entspricht, was in der Realität aber nicht vorkommt, müsste in der Anmel-
dung ein Grenzkrümmungsradius angegeben werden, ab dem ein linearer Verlauf
des Elektronenstrahls vorliegt. Dies ist in der vorliegenden Anmeldung jedoch
nicht der Fall.
Ohne diese Angaben kann der Beginn des linearen Bereichs und damit auch der
Abstand nicht eindeutig bestimmt werden, so dass die Anmeldung die Lehre
des Anspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann.
3. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Lokys
Dr. Hock
Brandt
Dr. Friedrich
Pr