Urteil des BPatG vom 27.03.2001

BPatG: marke, verwechslungsgefahr

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 250/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die angegriffene Marke 395 44 890
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden,
der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Wortfolge "Mc
One
&
Sons" soll für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen" als Marke geschützt werden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ua für "Bekleidungsstücke, nämlich
Freizeitbekleidung; Kopfbedeckungen, Schuhwaren" eingetragene Marke
394 01 849 "ONE".
Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat den Widerspruch wegen
fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluß vom heutigen Tage in der
Sache 27 W (pat) 248/99 verwiesen, an der die Markeninhaberin und die
Widersprechende ebenfalls beteiligt sind.
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II
Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da die
Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1
Nr 2) sind.
Der hier vorliegende Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen wie in dem genannten
Parallelverfahren. Auf die Entscheidungsgründe des dort ergangenen Beschlusses
wird deshalb Bezug genommen. Es sei noch darauf hingewiesen, daß die
Zusammengehörigkeit der Bestandteile "Mc" und "One" in der hier zu
beurteilenden Anmeldemarke durch das nachfolgende "& Sons" noch zusätzlich
unterstrichen wird, da dies den Namenscharakter von "Mc One" umso stärker
verdeutlicht.
Die Beschwerde mußte auch hier ohne Erfolg bleiben.
Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.
Albert Friehe-Wich
Schwarz
Hu