Urteil des BPatG vom 08.10.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
8. Oktober 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
5 W (pat) 461/07
Verkündet am
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betreffend das Gebrauchsmuster 201 00 645
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie den Richter Dipl.-Ing.
Baumgardt und die Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer ist Inhaber des am 15. Januar 2001 an-
gemeldeten und am 3. Mai 2001 in das Register eingetragenen Gebrauchsmus-
ters 201 00 645 mit der Bezeichnung "Bussystem" (Streitgebrauchsmuster). Es
umfasste ursprünglich zwei Schutzansprüche.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat beim Deutschen Patent- und
Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt mit der Begrün-
dung, dass sein Gegenstand gemäß §§ 1 bis 3 GebrMG wegen mangelnder Aus-
führbarkeit sowie fehlender Neuheit bzw. eines fehlenden erfinderischen Schritts
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nicht schutzfähig sei (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG). Zum Stand der Technik hat sie
im Laufe des Verfahrens insgesamt 13 Druckschriften genannt.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Auf die
mündliche Verhandlung vom 12. September 2007 hin, in welcher das Gebrauchs-
muster zuletzt noch mit einem einzigen, neu eingereichten Schutzanspruch vertei-
digt worden war, hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und
Markenamts jedoch die Löschung des Gebrauchsmusters aufgrund mangelnder
Offenbarung seines Gegenstands, im Übrigen mangels eines erfinderischen
Schritts beschlossen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er
stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsan-
trag im Umfang des mit Schriftsatz vom 3. September 2008 einge-
reichten Anspruchs 1 Anlage A, hilfsweise Anlage B zurückzuwei-
sen.
In seiner schriftlichen Beschwerdebegründung führt er aus, dass der Anspruch 1
zusammen mit Beschreibung und Zeichnungen die Anforderungen an eine ausrei-
chend klare und deutliche Offenbarung erfülle, so dass ein Fachmann bei redli-
chem Bemühen die Erfindung ausführen könne; darüber hinaus sei der Gegen-
stand des Anspruchs 1 nicht nur neu, sondern erfülle auch den für die Gebrauchs-
musterfähigkeit geforderten erfinderischen Schritt, da die angegebene Lehre sich
auch bei zusammenschauender Betrachtung der entgegengehaltenen Druckschrif-
ten nicht erschließe. Seine Argumente hat er in der mündlichen Verhandlung nä-
her erläutert.
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Gemäß Hauptantrag lautet der geltende (einzige) Schutzanspruch vom 3. Septem-
ber 2008, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen:
"Bussystem
(a)
angeschlossenem Anhänger – von Anhängerlampen (LAA1
bis LAA5)
(b)
Funktionseinheiten einschließlich Controllern (µC
1
, µC
2
),
dadurch gekennzeichnet,
(c1)
troller (µC
2
) mittelbar an den Bus (B) über einen von vorne-
herein an den Bus (B) angeschlossenen Controller (µC
1
)
(c2)
ren und/oder andere Ansteuereinheiten führende oder von
diesen kommende Verbindungsleitungen
(c3)
Anschlüssen angeschlossen ist
(d)
2
) die Anhän-
gerlampen (LAA1 bis LAA5), weitere Sensoren und/oder an-
dere Ansteuerungseinheiten angeschlossen sind,
(e)
der
Erweiterungs-Controller (µC
2
) durch Programmie-
ren zum Erfassen, Verarbeiten und Abgeben von über die
Anschlüsse zugeführten oder wahlweise abgegebenen Sig-
nalen angepasst ist,
(f)
die mit den auf den Verbindungsleitungen vorhandenen Sig-
nalen des von vornherein an den Bus (B) angeschlossenen
Controllers (µC
1
) kompatibel sind."
- 5 -
In der Fassung gemäß Hilfsantrag lautet der (einzige) Schutzanspruch, mit einer
ähnlichen Gliederung versehen (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind
kursiv dargestellt):
"Bussystem
(a)
angeschlossenem Anhänger – von Anhängerlampen (LAA1
bis LAA5)
(b*)
Bus (B) und daran ange-
schlossenen Funktionseinheiten einschließlich Control-
lern (µC
B
1
, µC
2
),
dadurch gekennzeichnet,
(c1)
troller (µC
2
) mittelbar an den Bus (B) über einen von vorne-
herein an den Bus (B) angeschlossenen Controller (µC
1
)
(c2)
ren und/oder andere Ansteuereinheiten führende oder von
diesen kommende Verbindungsleitungen
(c3)
Anschlüssen angeschlossen ist,
B
(d)
2
) die Anhän-
gerlampen (LAA1 bis LAA5), weitere Sensoren und/oder an-
dere Ansteuerungseinheiten angeschlossen sind,
(e)
der
Erweiterungs-Controller (µC
2
) durch Programmie-
ren zum Erfassen, Verarbeiten und Abgeben von über die
Anschlüsse zugeführten oder wahlweise abgegebenen Sig-
nalen angepasst ist,
- 6 -
(f)
die mit den auf den Verbindungsleitungen vorhandenen Sig-
nalen des von vornherein an den Bus (B) angeschlossenen
Controllers (µC
1
) kompatibel sind,
"
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters auch in
der nunmehr verteidigten Fassung weder nach Haupt- noch nach Hilfsantrag
schutzfähig sei.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Der Gegenstand des nunmehr verteidigten Schutzanspruchs ist nach Haupt- wie
auch nach Hilfsantrag nicht schutzfähig, weil er nicht so deutlich und vollständig
offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Darum kann es - insbeson-
dere hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten unzulässigen Er-
weiterungen – dahingestellt bleiben, ob diese Schutzansprüche letztlich zulässig
sind.
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1.
Löschungsbeschluss Seite 4 Absatz 3 – ein auf Fahrzeugelektronik spezialisierter
Elektroingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.
2.
Widerrufs- und Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), einen entsprechenden eigenständigen Löschungsgrund
nicht. Dennoch ist dies nach ständiger Rechtsprechung auch im Gebrauchsmus-
terlöschungsverfahren zu prüfen, wenn der Löschungsgrund der mangelnden
Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) geltend gemacht ist, siehe BGH
GRUR 1999, 920 "Flächenschleifmaschine", Leitsatz 1.
3.
Haupt- und Hilfsantrag ein Bussystem zur Steuerung von Fahrzeuglampen.
Aus dem Stand der Technik war es bereits bekannt, zur Reduzierung der Anzahl
der benötigten Kabelverbindungen (auch) in Fahrzeugen einen Datenbus einzu-
setzen, an welchen elektronische Funktionseinheiten (Controller) angeschlossen
sind, die gewissermaßen "vor Ort", d. h. in räumlicher Nähe zu den zu steuernden
Elementen (Lampen) oder abzufragenden Sensoren, angeordnet sind und die ge-
wünschten Schaltzustände erzeugen oder Informationen erfassen.
In der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters ist ausgeführt, dass die Verwen-
dung eines Bussystems den Nachteil habe, dass nachträgliche Erweiterungen
sehr aufwendig, kompliziert und riskant seien, weil das Gesamtsystem für den Ein-
satz eines weiteren Steuerungsbausteins (Controllers) modifiziert werden müsse
(Seite 2 Absatz 2); insbesondere müssten die Übertragungsprotokolle auf dem
Bus entsprechend angepasst und die von vorneherein an den Bus angeschlosse-
nen Controller umprogrammiert werden (Seite 5 Absatz 2).
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Aufgabenstellung
sehen, ein Bussystem zur Steuerung von Fahrzeuglampen einfach erweiterbar
und einfach an unterschiedliche Anforderungen anpassbar zu machen, so dass es
auch hinsichtlich der in den von vornherein angeschlossenen Controllern vorhan-
denen Programme und der Busprotokolle unverändert bleiben kann (Seite 2 Ab-
satz 3).
4.
grammierbarer Erweiterungs-Controller nicht direkt, sondern mittelbar an den Bus
anzuschließen, und zwar über einen von vorneherein an den Bus angeschlosse-
nen Controller (im Folgenden: "ersten Controller"). Dazu soll der Erweiterungs-
Controller mit seinen Signaleingängen und Ausgängen an die zu den Fahrzeug-
lampen, Sensoren anderen Ansteuereinheiten führenden oder von die-
sen kommenden Verbindungsleitungen des ersten Controllers angeschlossen wer-
(c1)
hängerlampen, weitere Sensoren andere Ansteuerungseinheiten ange-
(d)
te Programmierung zum Erfassen, Verarbeiten und Abgeben von Signalen ange-
passt sein, die mit den Signalen des ersten Controllers sind (Merkma-
(e)
Als (einziges) Beispiel wird eine Steuerung für eine Anhängerbeleuchtung be-
schrieben, wobei der Erweiterungs-Controller die Steuerungssignale auf den Zulei-
tungen zu den Fahrzeuglampen am ersten, an den Bus angeschlossenen Control-
ler erfasst und entsprechende Signale an die Anhängerlampen erzeugt. Auch eine
Zuführung von Signalen zum Datenbus soll durch Manipulation der Signale des
ersten Controllers mittels vorhandener Zustände möglich sein. Für all dieses sei ir-
gendeine Umprogrammierung des vorhandenen Bussystems und der dort ange-
schlossenen Controller nicht erforderlich.
- 9 -
5.
(c2)
(d)
rung von Anhängerlampen analog zu der Ansteuerung von Fahrzeuglampen ein-
geschränkt. Vielmehr umschreibt die "und/oder"-Formulierung etliche Kombina-
tionsmöglichkeiten unterschiedlicher Teilmerkmale, und damit eine Vielzahl von
unabhängig beanspruchten Gegenständen bzw. Lehren.
Beispielsweise wird es von der beanspruchten Lehre umfasst, über die zu den
Fahrzeuglampen führenden Verbindungsleitungen des ersten Controllers einen
Erweiterungs-Controller anzuschließen, an welchen Sensoren (wie etwa ein Sen-
sor für den Reifendruck) angeschlossen sind; die Sensorinformation soll dann an-
geblich über den ersten Controller an den Bus weitergegeben werden können.
Jedoch erhält der Fachmann aus dem Streitgebrauchsmuster keinerlei weitere An-
leitung, wie er das bewerkstelligen könnte. Zwar wäre er vielleicht noch imstande,
sich ein Verfahren auszudenken, mit dem der Erweiterungs-Controller die Reifen-
druck-Information an den ersten Controller weiterreichen kann. Wie aber die Infor-
mation dann ohne jede Programmänderung an den Bus übermittelt werden soll,
der von vorneherein nicht für den Empfang von Reifendruck-Informationen pro-
grammiert ist, dazu fehlt im Streitgebrauchsmuster jeglicher Hinweis.
Ähnliches gilt für weitere Kombinationsmöglichkeiten, die von der beanspruchten
Lehre umfasst werden, wie die Ansteuerung von Anhängerlampen durch den Er-
weiterungs-Controller, wenn der erste Controller die Signalsteuerung für "andere
Ansteuereinheiten" durchführt, u. a. insbesondere dass die Erweiterung ohne ir-
gendeine Programmänderung in dem vorhandenen System erfolgen soll, wird den
Fachmann vor kaum lösbare Probleme stellen.
- 10 -
Insgesamt reichen die Angaben im Streitgebrauchsmuster hier nicht aus, um dem
Durchschnittsfachmann zu vermitteln, wie er die Vielzahl der alternativ bean-
spruchten Lehren mit Erfolg verwirklichen könnte.
6.
Beispiele vorgetragen und sinngemäß erläutert, dass der Erweiterungs-Controller
nur Signale von derselben Art erfassen, verarbeiten und abgeben dürfe, wie sie
am ersten Controller vorliegen. D. h. nur wenn der erste Controller die Fahrzeug-
lampen steuert, könne der Erweiterungs-Controller zur Ansteuerung der Anhän-
gerlampen eingesetzt werden, und nur wenn der erste Controller einen Eingang
für einen Reifendruck-Sensor aufweist, könne der Erweiterungs-Controller zur Er-
fassung des Reifendrucks des Anhängers eingesetzt werden.
Diese für die Ausführbarkeit ganz wesentliche Zusatzbedingung geht aber weder
aus dem Schutzanspruch noch aus der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters
klar hervor. Dessen Lehre ist vielmehr, wie zuvor erläutert, auf unterschiedliche Al-
ternativen gerichtet, von denen die Mehrzahl jedoch aus prinzipiellen Gründen
nicht ausführbar ist. Auch löst eine derart eingeschränkte Lehre nicht mehr die ge-
stellte Aufgabe (Bussystem "einfach erweiterbar und einfach an unterschiedliche
Anforderungen anpassbar", gemäß Seite 2 Absatz 3 des Streitgebrauchsmusters
ohne jede Einschränkung), so dass der Durchschnittsfachmann von sich aus eine
solche gedankliche Beschränkung der Lehre nicht vorgenommen hätte.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Zusatzbedingung durch den Be-
(f)
gemäß solle der Erweiterungs-Controller durch Programmieren zum Erfassen,
Verarbeiten und Abgeben (nur) von solchen Signalen angepasst sein, die mit den
vorhandenen Signalen des ersten Controllers "kompatibel" sind.
- 11 -
Dem konnte der Senat sich jedoch nicht anschließen. Bereits im Beschluss der
Löschungsabteilung (Seite 4 Absatz 1) war die beanspruchte "Kompatibilität" der
Signale als unzureichend offenbart beurteilt worden. Der Fachmann wird dem Be-
griff "kompatibel" allenfalls entnehmen können, dass die Signale mit vergleichba-
ren Spannungs- bzw. Stromwerten und ggfls. mit einem geeigneten Zeitverlauf (Ti-
ming) arbeiten sollen, so dass sie den elektrischen Signalen des ersten, von vor-
neherein an den Bus angeschlossenen Controllers entsprechen. Dass damit der
Schutzanspruch auf einen vergleichbaren der Signale einge-
schränkt und dadurch implizit die vielen beanspruchten Alternativen recht weitge-
hend auf einige wenige beschränkt wären, erschließt sich dem Fachmann nach
Auffassung des Senats nicht, da nicht einmal die Beschreibung einen verständli-
chen Hinweis in dieser Richtung enthält.
Darum führt es auch nicht weiter, wenn der Antragsgegner darauf verweist, dass
sich die Beschreibung des Streitgebrauchsmusters an den Fachmann wende, der
grundsätzlich bestrebt sei, sie in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und
ihren Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widersprüche nicht er-
gäben. Dieser Grundsatz findet sich nämlich bei der Bestimmung des Schutzbe-
reichs eines als gegeben hinzunehmenden Schutzrechts (vgl. Busse, PatG,
6. Auflage (2003), § 14 Rdnr. 43: zu Fußnote 135, m. w. N.) und nicht im Zusam-
menhang mit der Frage einer Rechtsbeständigkeit; er kann nach Auffassung des
Senats nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, ein Schutzrecht mit zahl-
reichen Alternativen zu gewähren, von denen nur einige wenige wirklich ausführ-
bar sind. Vielmehr darf bei der Überprüfung eines erteilten Schutzrechts "nicht et-
wa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Ansprüche zugrunde
gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte"
(BGH GRUR 2004, 47 "Blasenfreie Gummibahn I"). Grundsätzlich liegt es in der
Verfügungsgewalt des Schutzrechtinhabers, dieses - auch noch im Löschungsver-
fahren – so zu formulieren, dass es auf das tatsächlich Ausführbare beschränkt
ist.
- 12 -
7.
(g)
können an dieser Bewertung nichts ändern, da sie das Problem der nicht ausführ-
baren Alternativen nicht beheben.
Sonach können weder der Haupt- noch der Hilfsantrag Bestand haben.
8.
gerlampen analog zu der Ansteuerung von Fahrzeuglampen eingeschränkten
D13
(DE
44
46
197
C1) in Verbindung beispielsweise mit Druckschrift
D5
(DE 44 24 471 C2) nahegelegt sein dürfte, brauchte daher nicht weiter erörtert zu
werden.
III.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom
Deutschen Patent- und Markenamt beschlossen Löschung des Streitgebrauchs-
musters zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Müllner Wickborn
Baumgardt