Urteil des BPatG vom 22.06.2010

BPatG: stand der technik, patentanspruch, werkstoff, farbe, auszug, gestaltung, rauch, seife, gehalt, vollstreckbarkeit

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 68/08
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
22. Juni 2010
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das deutsche Patent DE 10 2005 043 978
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Rauch und die
Richter Voit, Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Ing. Veit
für Recht erkannt:
1.
Das deutsche Patent 10 2005 043 978 wird für nichtig erklärt.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die
Beklagte
ist
eingetragene
Inhaberin
des
deutschen
Patents
DE 10 2005 043 978 (Streitpatent), das am 15. September 2005 angemeldet wor-
den ist. Es betrifft einen Leuchtenschirm mit einem aus transluzentem Werkstoff,
insbesondere aus Glas, bestehenden Grundkörper und umfasst 12 Ansprüche, die
alle angegriffen sind. Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:
- 3 -
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentan-
sprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2005 043 978 B3 Bezug
genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch er-
finderisch. Zur Begründung bringt sie vor, im Stand der Technik seien zum Anmel-
dezeitpunkt Leuchtenschirme mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits
bekannt gewesen. Hierzu bietet sie Zeugenbeweis und die Inaugenscheinnahme
eines Musters an und beruft sich im Übrigen auf folgende Druckschriften bezie-
hungsweise Dokumente:
NK2
DE 35 43 292 A1
NK3
DE 40 13 758 A1
NK4
Rechnung der Klägerin vom 10. Januar 2005 über die Lieferung von
Glaskugeln „Tila D20cm; Horizonta“ an die Fa. Möbel Heinrich GmbH &
Co.
NK5
EDV-Auszug der Klägerin über den am 12. November 2004 erstellten
Datensatz zum Artikel „Tila D20cm; Horizonta“
NK6
Ablichtungen einer Musterleuchte „Glaskugel Tila D20cm; Horizonta“ der
Klägerin
NK7
2
- 4 -
NK8
DE 44 28 861 A1
B16
B16a
NK10
DE 822 007 C
NK11
DE 1 404 047 U
NK12
Firmenschrift der PEILL & PUTZLER Glashüttenwerke, Düren: PUTZLER
Glas 1956/57
NK13
o.V.: putzler glas, August 1961, Firmenschrift
NK14
Altmann, J. P.: Fachkunde der Glasmalerei und Ätzerei, Zeitschriftenver-
lag Ployer & Co., Wien, 1957, S. 78-107
NK16
DE 693 732 C
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent DE 10 2005 043 978 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass Patentanspruch 1
folgende Fassung erhält und sich hieran die erteilten Patentan-
sprüche 2 bis 12 anschließen (Hauptantrag):
Leuchtenschirm (L) mit einem aus transluzentem Werkstoff, ins-
besondere aus Glas, bestehenden Grundkörper (G), dessen einer
Lichtquelle (15) zugewandte Innenfläche (23) eine von einer nur
durchscheinenden lichtdurchlässigen Innenschicht (Si) gebildete
Leuchtenschirm-Innenfläche (28) aufweist, wobei die Innenschicht
lichtverteilend ist und wobei auf der der Lichtquelle abgewandten
Außenfläche (25) des Grundkörpers (G) eine äußere Farb-
schicht (Sa), welche lichtdurchlässig und im Wesentlichen nur
durchscheinend ist, über ihre gesamte Flächenausbreitung mit
wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen ist,
derart, dass die dickeren Schichtstrukturen (26) weniger licht-
- 5 -
durchlässig sind als die dünneren Schichtstrukturen (27), wobei
die wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) ausschließlich
dadurch erhältlich sind, dass vor dem Einbrennen eine Umvertei-
lung der Masse der äußeren Farbschicht (Sa) mittels eines De-
korwerkzeugs erfolgt, nachdem die Masse ein wenig angetrocknet
ist und solange die Masse vor deren Antrocknen noch eine Min-
destviskosität aufweist.
hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fas-
sung erhält und sich hieran die erteilten Patentansprüche 2 bis 12
anschließen (Hilfsantrag 1):
Leuchtenschirm (L) mit einem aus transluzentem Werkstoff, ins-
besondere aus Glas, bestehenden Grundkörper (G), dessen einer
Lichtquelle (15) zugewandte Innenfläche (23) eine von einer nur
durchscheinenden lichtdurchlässigen Innenschicht (Si) gebildete
Leuchtenschirm-Innenfläche (28) aufweist, wobei die Innenschicht
lichtverteilend ist und wobei auf der der Lichtquelle abgewandten
Außenfläche (25) des Grundkörpers (G) eine äußere Farb-
schicht (Sa), welche lichtdurchlässig und im Wesentlichen nur
durchscheinend ist, über ihre gesamte Flächenausbreitung mit
wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen ist,
derart, dass die dickeren Schichtstrukturen (26) weniger licht-
durchlässig sind als die dünneren Schichtstrukturen (27), wobei
die wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) ausschließlich
dadurch erhältlich sind, dass die äußere Farbschicht (Sa), welche
vor dem Auftrag eine ein Stellmittel enthaltende wässrige Suspen-
sion bildet, tropffrei aufgetragen wird und vor dem Einbrennen
eine Umverteilung der Masse der äußeren Farbschicht (Sa) mittels
eines Dekorwerkzeugs erfolgt, nachdem die Masse ein wenig an-
getrocknet ist und solange die Masse vor deren Antrocknen noch
eine Mindestviskosität aufweist.
- 6 -
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 fol-
gende Fassung erhält und sich hieran die Patentansprüche 2 bis
12 in der in der mündlichen Verhandlung übergebenen und als
Anlage zum Protokoll genommenen Fassung anschließen (Hilfs-
antrag 2):
Verfahren zur Herstellung eines Leuchtenschirms (L), mit einem
Grundkörper (G) aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus
Glas, mit einer einer Lichtquelle (15) zugewandten Innenflä-
che (23), welche eine von einer nur durchscheinenden lichtdurch-
lässigen und lichtverteilenden Innenschicht (Si) gebildete Leuch-
tenschirm-Innenfläche (28) aufweist, und mit einer der Licht-
quelle (15) abgewandten Außenfläche (25), auf welcher eine licht-
durchlässige und im Wesentlichen nur durchscheinende äußere
Farbschicht (Sa) über ihre gesamte Flächenausbreitung mit wech-
selnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen wird, deren
dickere Schichtstrukturen (26) weniger lichtdurchlässig sind als die
dünneren Schichtstrukturen (27), wobei, dem Einbrennen voraus-
gehend, zur Erzeugung der wechselnden Schichtdicken-Struktu-
ren (26, 27) die Masse der äußeren Farbschicht (Sa) zunächst ein
wenig angetrocknet wird und sodann, solange die Masse vor de-
ren Antrocknen noch eine Mindestviskosität aufweist, mittels eines
Dekorwerkzeugs umverteilt wird.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 fol-
gende Fassung erhält und sich hieran die Patentansprüche 2 bis
12 in der in der mündlichen Verhandlung übergebenen und als
Anlage zum Protokoll genommenen Fassung anschließen (Hilfs-
antrag 3):
Verfahren zur Herstellung eines Leuchtenschirms (L), mit einem
Grundkörper (G) aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus
- 7 -
Glas, mit einer einer Lichtquelle (15) zugewandten Innenflä-
che (23), welche eine von einer nur durchscheinenden lichtdurch-
lässigen und lichtverteilenden Innenschicht (Si) gebildete Leuch-
tenschirm-Innenfläche (28) aufweist, und mit einer der Licht-
quelle (15) abgewandten Außenfläche (25), auf welcher eine licht-
durchlässige und im Wesentlichen nur durchscheinende äußere
Farbschicht (Sa) über ihre gesamte Flächenausbreitung mit wech-
selnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen wird, deren
dickere Schichtstrukturen (26) weniger lichtdurchlässig sind als die
dünneren Schichtstrukturen (27), wobei, dem Einbrennen voraus-
gehend, zur Erzeugung der wechselnden Schichtdicken-Struktu-
ren (26, 27) die Masse der äußeren Farbschicht (Sa), welche vor
dem Auftrag eine ein Stellmittel enthaltende wässrige Suspension
bildet, zunächst tropffrei aufgetragen wird und ein wenig ange-
trocknet wird und sodann, solange die Masse vor deren Antrock-
nen noch eine Mindestviskosität aufweist, mittels eines Dekor-
werkzeugs umverteilt wird.
Sie widerspricht dem Klagevorbringen insgesamt und bietet ebenfalls Zeugenbe-
weis an.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Fassungen des Patentanspruchs 1 gem. Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen
sind zulässig. Jedoch ist der Anspruchsgegenstand in keiner der Fassungen pa-
tentfähig, insbesondere beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit, § 22 Abs. 1,
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG. Maßgeblich ist insoweit die Sichtweise des hier
einschlägigen Durchschnittsfachmanns, den der Senat als einen Glasmacher-
- 8 -
meister mit Erfahrungen in der Herstellung und Gestaltung von Beleuchtungsglä-
sern sieht.
Die Nichtigkeit des Anspruchs 1 erfasst auch die abhängigen Unteransprüche 2
bis 12.
II.
1.
Das Streitpatent betrifft einen Leuchtenschirm mit einem aus einem tranluzen-
ten Werkstoff, insbesondere Glas, bestehenden Grundkörper (Abs. [0001]). Sol-
che Leuchtenschirme sind - der Beschreibung des Streitpatents zufolge - grund-
sätzlich im Stand der Technik bekannt, etwa aus der deutschen Patentschrift
DE 199 17 674 C1 (Abs. [0002]). Hier ist die der Lichtquelle zugewandte Innenflä-
che des Grundkörpers mit einer lichtdurchlässigen, nur durchscheinenden, aber
nicht durchsichtigen, Innenschicht versehen, wobei diese aus einem Farbauftrag
bestehende Innenschicht nur im Bereich einer Anzahl einzelner Teilkörper freige-
legt ist. Diese Innenschicht ist werkstoffeinheitlich und stoffschlüssig an den
Grundkörper angeformt und ragt aus dessen Innenfläche hervor. Diese Innen-
schicht, die vornehmlich aus keramischer Substanz besteht und als Suspension
aufgetragen, getrocknet und anschließend gebrannt wird, sorgt bei Verwendung
von Klarglas für den Leuchtengrundkörper für eine eigenartige Lichtwirkung, weil
bei der Betrachtung der Außenfläche der durch die Innenschicht hervorgerufene
Eindruck entsteht, als sei ein innenliegender Körper mittels einer klar durchsichti-
gen Glasschicht überstochen worden (Abs. [0003]).
2.
Ausgehend von diesem vorbekannten Leuchtenschirm liegt dem Streitpatent
die Aufgabe zugrunde, diesen bekannten Leuchtenschirm - gegebenenfalls mit ge-
ringem Kostenaufwand - so abzuwandeln, dass er neue Lichtwirkungen gestattet
(Abs. [0004]).
- 9 -
3.
Hauptantrag
Beklagten verteidigten Fassung Folgendes beansprucht (Merkmalsgliederung hin-
zugefügt):
M1
Leuchtenschirm (L) mit einem aus transluzentem Werkstoff,
insbesondere aus Glas, bestehenden Grundkörper (G),
M2
dessen einer Lichtquelle (15) zugewandte Innenfläche (23)
eine von einer nur durchscheinenden lichtdurchlässigen In-
nenschicht (Si) gebildete Leuchtenschirm-Innenfläche (28)
aufweist,
M2.1
M3
und wobei auf der der Lichtquelle (15) abgewandten
Außenfläche (25) des Grundkörpers (G) eine äußere Farb-
schicht (Sa),
M3.1
lichtdurchlässig
und
im
Wesentlichen
nur
durchscheinend ist,
M3.2
Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen ist, derart,
M4
dass die dickeren Schichtstrukturen (26) weniger lichtdurch-
lässig sind als die dünneren Schichtstrukturen (27),
M5
wobei die wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27)
ausschließlich dadurch erhältlich sind,
M5.1
äußeren Farbschicht (Sa) mittels eines Dekorwerkzeugs
- 10 -
erfolgt, nachdem die Masse ein wenig angetrocknet ist und
solange die Masse vor deren Antrocknen noch eine Min-
destviskosität aufweist.
Hilfsantrag 1
M1
den Merkmalen beansprucht (Unterschiede zum Anspruch 1 nach Hauptantrag
durch Unterstreichung gekennzeichnet):
M5.0
eine ein Stellmittel enthaltende wässrige Suspension bildet,
tropffrei aufgetragen wird und
M5.1
äußeren Farbschicht (Sa) mittels eines Dekorwerkzeugs
erfolgt, nachdem die Masse ein wenig angetrocknet ist und
solange die Masse vor deren Antrocknen noch eine Min-
destviskosität aufweist.
Hinsichtlich des Wortlauts der übrigen, unmittelbar oder mittelbar auf den Patent-
anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatent-
schrift Bezug genommen.
Hilfsantrag 2
stellung eines Leuchtenschirms mit den folgenden Merkmalen beansprucht:
N1
Verfahren zur Herstellung eines Leuchtenschirms (L), mit
einem Grundkörper (G) aus transluzentem Werkstoff, ins-
besondere aus Glas,
N2
mit einer einer Lichtquelle (15) zugewandten Innenflä-
che (23), welche eine von einer nur durchscheinenden
- 11 -
lichtdurchlässigen und lichtverteilenden Innenschicht (Si)
gebildete Leuchtenschirm-Innenfläche (28) aufweist,
N3
und mit einer der Lichtquelle (15) abgewandten Außenflä-
che (25), auf welcher eine lichtdurchlässige und im Wesent-
lichen nur durchscheinende äußere Farbschicht (Sa) über
ihre
gesamte
Flächenausbreitung
mit
wechselnden
Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen wird,
N4
deren dickere Schichtstrukturen (26) weniger lichtdurchläs-
sig sind als die dünneren Schichtstrukturen (27),
N5
wobei, dem Einbrennen vorausgehend, zur Erzeugung der
wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) die Masse
der äußeren Farbschicht (Sa) zunächst ein wenig ange-
trocknet wird
N6
und sodann, solange die Masse vor deren Antrocknen noch
eine Mindestviskosität aufweist, mittels eines Dekorwerk-
zeugs umverteilt wird.
Hilfsantrag 3
N1
nach Hilfsantrag 2 und den folgenden Merkmalen beansprucht (Unterschiede zum
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch Unterstreichung gekennzeichnet):
N5.1
wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) die Masse
der äußeren Farbschicht (Sa), welche vor dem Auftrag eine
ein Stellmittel enthaltende wässrige Suspension bildet, zu-
nächst tropffrei aufgetragen wird und
- 12 -
N5.2
N6
und sodann, solange die Masse vor deren Antrocknen noch
eine Mindestviskosität aufweist, mittels eines Dekorwerk-
zeugs umverteilt wird.
Hinsichtlich des Wortlauts der übrigen, unmittelbar oder mittelbar auf den Patent-
anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf das Protokoll zur
mündlichen Verhandlung verwiesen.
4.
Patentfähigkeit
a) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist aus dem Anspruch 1 des Streitpatents
unter Aufnahme der zusätzlichen Merkmale M5 und M5.1 und unter Aufnahme
des Einschubs „über ihre gesamte Flächenausbreitung“ im Merkmal M3.2 hervor-
gegangen und damit eingeschränkt. Diese Merkmale finden ihre Stütze in der Be-
schreibung (Merkmale M5 und M5.1: Abs. [0012], [0033] u. [0034]; Einschub im
Merkmal M3.2: Abs. [0008]). In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist noch
das zusätzliche Merkmal M5.0 aufgenommen, welches seine Stütze in der Be-
schreibung, Abs. [0011] bzw. [0032], findet.
Die im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Merkmale sind auch im
enger gefassten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthalten. Nachdem der
Gegenstand des letzteren - wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht
- sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der
NK16
nach Hauptantrag zu.
NK16
urteilung der erfinderischen Tätigkeit heranzuziehen, denn bei seinen Bemühun-
- 13 -
gen, einen Leuchtenschirm so zu gestalten, dass er neue Lichtwirkungen gestat-
tet, die gegebenenfalls mit einem geringen Kostenaufwand zu erzielen sind (wie
es sich das Streitpatent als Aufgabe gestellt hat (Abs. [0004]), hatte der Fachmann
nach Überzeugung des Senats Veranlassung, auch diese Patentschrift in Betracht
zu ziehen.
Die dort beschriebenen Verfahren betreffen das Oberflächenverzieren von Glas-
gegenständen, wie bspw. Beleuchtungskörpern, und dienen somit analog zur Auf-
gabe des Streitpatents auch der Erzielung neuer Lichtwirkungen. Der Auffassung
NK16
Hinweise im Hinblick auf die Gestaltung des beanspruchten Leuchtenschirms ent-
nehmen konnte, weil diese auf ein vom Streitpatent gänzlich verschiedenes Ver-
fahren zum Oberflächenverzieren von bspw. Beleuchtungskörpern ziele, bei dem
die Farbkörper auf eine Zwischenschicht aus Seife aufgebracht würden, kann
NK16
beansprucht (vgl. Anspruch 1). In der Beschreibungseinleitung dieser Schrift sind
jedoch daneben vorbekannte Verfahren zum Oberflächenverzieren von bspw.
Beleuchtungskörpern genannt, die zum damaligen Zeitpunkt bereits zum Fachwis-
sen des Durchschnittsfachmanns zählten.
Dort ist angegeben (vgl. Seite 1, Zeilen 1 bis 16), dass bei einem der vorbekann-
ten Verfahren mittels eines Papierknäuels die aufgetragene Farbschicht betupft
wird, wodurch diese an einzelnen Stellen stärker zusammengeschoben wird als an
anderen. Durch das Papierknäuel, das ein Dekorwerkzeug im Sinne des Streitpa-
tents darstellt, erfolgt somit eine Umverteilung der zuvor aufgetragenen Farb-
schicht, wodurch zwangsläufig wechselnde Schichtdicken-Strukturen derselben
erhalten werden.
Dass die Farbschicht für die mechanische Umverteilung mittels eines Dekorwerk-
zeugs eine geeignete Viskosität aufweisen muss, also nicht zu dünn- und auch
nicht zu dickflüssig sein sollte, ist für den auf dem vorliegenden Gebiet tätigen
Fachmann eine Selbstverständlichkeit. Eine bspw. zu dünnflüsse Farbe würde
- 14 -
nach der Umverteilung wieder zusammenfließen. Es ist für den Fachmann daher
eine selbstverständliche Maßnahme, eine bspw. dünnflüssig aufgetragene Farbe
vor der Umverteilung zuerst ein wenig antrocknen zu lassen, bis die gewünschte
Viskosität gegeben ist.
Dass für die Umverteilung der Farbe dieselbe noch eine Mindestviskosität aufwei-
sen muss, also nicht völlig angetrocknet sein darf, ist ebenso selbstverständlich für
M5.1
sung der Beklagten den Kern der streitpatentgemäßen Lehre ausmacht, ist somit
NK16
des zuständigen Fachmanns, vorbekannt.
M5.0
Leuchtenschirm mit einer äußeren Farbschicht zu versehen, sind dem Fachmann
eine Reihe von hierfür geeigneten Glasfarben bekannt (vgl. beispielhaft den Aus-
NK14
Hierzu zählen selbstverständlich auch Keramikfarben für Glas, die als wässrige
Suspension vorliegen. Dass diese Suspension zu ihrer Stabilisierung vorteilhaft-
erweise ein Stellmittel enthalten kann, ist auf dem vorliegenden Gebiet als fachüb-
lich anzusehen. Dass schließlich die Farbschicht auch tropffrei aufgetragen wer-
den soll, ist für den Fachmann, der seine Arbeit fachgerecht auszuführen hat, eine
Selbstverständlichkeit. Es kann daher dahinstehen, inwieweit die auf Verfahrens-
schritte gerichteten Merkmale M5.0 und M5.1 i. V. m. M5 den beanspruchten
Leuchtenschirm überhaupt gegenständlich zu kennzeichnen vermögen.
Aber auch die gegenständlichen weiteren Merkmale des beanspruchten Leuch-
tenschirms sind selbstverständlich oder werden dem Fachmann aus dem Stand
der Technik nahegelegt. Um der Oberfläche eines Leuchtenschirms, wie in der
NK16
scheckiges oder streifiges Aussehen zu geben, muss die üblicherweise auf die
Außenfläche des Leuchtenschirms aufgetragene Farbschicht lichtdurchlässig und
M3
- 15 -
NK16
a. a. O.) mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen aufgetragenen Farbschicht die
dickeren Schichtstrukturen weniger lichtdurchlässig sind als die dünneren Schicht-
M3.2
Dem Fachmann verbleibt somit nur noch die Wahl eines zur Erzielung der ge-
wünschten Lichtwirkung geeigneten Grundkörpers für den Leuchtenschirm. Aus
dem Stand der Technik sind dazu verschiedene Ausführungen bekannt. So ist
NK11
Abb. 1 und 2), deren Grundkörper aus überfangenem Glas (bspw. opalüberfan-
M1
M2
so dass keine Schattenstellen auf der Lampenglocke sichtbar werden und eine
bessere Wirkung des farbigen Dekors auf der Oberfläche der Lampenglocke er-
zielt wird (vgl. ab Seite 2, zweiter Absatz bis Seite 3, letzter Absatz). Für den
Fachmann, dem vor dem Anmeldetag des Streitpatents die Gebrauchsmuster-
NK11
zugreifen und bei einem Beleuchtungskörper mit einer nach dem in der Patent-
NK16
schicht, zur Erzielung einer besseren Wirkung des farbigen Dekors ebenfalls einen
Grundkörper aus überfangenem Glas mit einer weißen, lichtverteilenden Innenflä-
che vorzusehen. Damit gelangte der Fachmann aber in naheliegender Weise zu
dem beanspruchten Leuchtenschirm nach Haupt- bzw. Hilfsantrag 1.
b) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und 3.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 bzw. 3 ist durch den Kategorie-
wechsel auf ein Verfahren aus dem jeweiligen Erzeugnisanspruch 1 nach Haupt-
antrag bzw. Hilfsantrag 1 hervorgegangen. Diese nunmehr auf ein Verfahren ge-
richteten Patentansprüche sind ansonsten inhaltsgleich zu den jeweiligen Erzeug-
N1
spruchten Verfahrens gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3 mit den ge-
- 16 -
M1
N5
gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stimmen inhaltlich mit den verfahrensmäßi-
M5
N5.1
M5
M5.1
hend im Abschnitt 4. a) zum Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 dargelegt - der bean-
spruchte Leuchtenschirm mit allen gegenständlichen und verfahrensmäßigen
Merkmalen sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammen-
NK16
für die inhaltsgleichen Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3.
5.
Eine beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang einer der auf
Patentanspruch 1 (in der Fassung nach dem Hauptantrag oder gemäß einem der
Hilfsanträge) rückbezogenen Unteransprüche wurde von der Beklagten nicht gel-
tend gemacht. Der Senat kann in ihnen auch keinen erfinderischen Gehalt erken-
nen. Somit teilen diese Ansprüche das Schicksal des Hauptanspruchs.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
Rauch
Voit
Dr. Morawek
Bernhart
Veit
Pr