Urteil des BPatG vom 05.12.2001, 26 W (pat) 1/01
BPatG (bezeichnung, beschreibende angabe, frühling, marke, verkehr, unterscheidungskraft, eintragung, patent, zeitpunkt, beschwerde)
- Entschieden
- 05.12.2001
- Schlagworte
- Bezeichnung, Beschreibende angabe, Frühling, Marke, Verkehr, Unterscheidungskraft, Eintragung, Patent, Zeitpunkt, Beschwerde
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 1/01 _______________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 45 841.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
BPatG 152
10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
Frühlingsfit
für die Waren
„Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse; frisches Obst und Gemüse; alkoholfreie Getränke,
Fruchtsaftgetränke, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte und Gemüsetrunke“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Bezeichnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG,
da sie sich erkennbar aus den Wörtern „Frühlings“ und „fit“ zusammensetze und
der angesprochene Verkehr dieser Wortkombination lediglich den schlagwortartigen Hinweis entnehmen werde, daß sich die so bezeichneten Waren insbesondere dafür eigneten, gesund und fit durch den Frühling zu kommen bzw den Nutzer im Frühling fit zu machen. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung in Nachschlagewerken nicht anzutreffen sei, so handle es sich bei ihr doch um eine einfache und verständliche Beschreibung der beanspruchten Waren. Zudem würden
entsprechende Wortzusammenstellungen in der Werbung nachweislich bereits
verwendet.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung komme in der deutschen Sprache nicht vor und sei nicht unmittelbar
beschreibend. Dies werde auch durch das Fehlen eines lexikalischen Nachweises
belegt. Voreintragungen mit dem Wortbestandteil „Frühling-“ belegten die Eintragbarkeit auch der vorliegenden Anmeldung.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. August 1999 und 30. Oktober 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine warenbeschreibende
Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der
Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen
können und die deshalb zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sind. Dabei ist
eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe befürchten
läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-
kenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur
die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame
Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben
(BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Aussage stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren dar, denn sie erschöpft sich in Sachaussagen über die mit der betreffenden
Bezeichnung versehenen Waren und vermittelt keinen über diese Angaben
hinausgehenden hinreichend phantasievollen Gesamteindruck.
Die aus den Bestandteilen „Frühling“ und „fit“ zusammengesetzte Bezeichnung
vermittelt im Hinblick auf die beanspruchten Waren lediglich Bedeutungsgehalte,
die sich ausschließlich in einem beschreibenden Bereich bewegen. „Frühlingsfit“
wird nämlich gerade im Hinblick auf die beanspruchten Waren als Hinweis darauf
verstanden, daß diese dafür bestimmt und geeignet seien, den so schlagwortartig
angesprochenen Konsumenten für den Frühling tauglich zu machen. Gerade im
Frühling spielt es nämlich, wie bereits von der Markenstelle ausgeführt, eine entscheidende Rolle, den vom Winter geschwächten Körper wieder in Form zu bringen und ihn durch die Stabilisierung der abgebauten Abwehrkräfte an die Erfordernisse einer neuen Jahreszeit anzupassen. Dazu aber eignen sich die beanspruchten Waren in besonderem Maße, denn sie enthalten die für diesen Zweck
besonders wichtigen Vitamine, Mineralien, Spurenelemente und Ballaststoffe. Dies
wird zudem belegt durch die bereits von der Markenstelle zugänglich gemachten
Werbebeispiele wie auch durch die vom Senat durchgeführte und der Anmelderin
übermittelte Internet-Recherche. Danach wird das Wort „Frühlingsfit“ als schlagwortartiger Hinweis (ua) auf Wellness-Programme und Ernährungstips eben mit
den beanspruchten Waren verwendet und verstanden. Damit ist der unmittelbare
Produktbezug des Wortes „Frühlingsfit“ für die beanspruchten Waren auch ohne
lexikalischen Eintrag ohne weiteres ersichtlich (BGH BlPMZ 2001, 321 – marktfrisch). Angesichts der sprachüblichen Begriffsbildung lassen sich diese Feststellungen auch, wie von der Anmelderin beansprucht, zwanglos auf den Anmelde-
zeitpunkt projezieren, um so mehr als bereits die Markenstelle für diesen Zeitpunkt
Benutzungsbelege gleicher und vergleichbarer Wortbildungen ermittelt hat. Im übrigen gilt im Eintragungsverfahren ohnehin der Grundsatz, daß auf die im Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Schutzhindernisse abzustellen ist (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 11).
Der angemeldeten Marke fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die
einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht
um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998, 248 – TODAY)
– stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 – YES). Einen
solchen, eine ausreichende Unterscheidungseignung hindernden beschreibenden
Sachbezug hat die angemeldete Bezeichnung wie bereits oben ausgeführt. Sie ist
für die beanspruchten Waren eine beschreibende Sachangabe, der die angesprochenen Verkehrskreise keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen werden.
Der Rollenstand steht der Annahme eines absoluten Eintragungshindernisses
grundsätzlich nicht entgegen (BGH BlPMZ aaO – TODAY), was eine langjährige
und unveränderte Rechtsprechung belegt (Althammer/Ströbele, aaO, § 8
Rdnr 84 f. mwN). Zudem lassen sich die von der Anmelderin vorgetragenen Ein-
zelfälle weder im Hinblick auf die jeweilige Markenbildung noch hinsichtlich der jeweils zugrundeliegenden Waren mit dem vorliegenden Fall vergleichen.
Kraft Reker Eder
Bb