Urteil des BPatG vom 13.01.2009

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 30/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 060 202.1-12
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke, sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Hildebrandt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I .
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung 10 2006 060 202.1-12 mit Beschluss vom 20. Februar 2008 aus
den Gründen des Prüfungsbescheides vom 14. Januar 2008 zurückgewiesen,
nachdem die Anmelderin mit Schreiben vom 8. Februar 2008 Entscheidung nach
Aktenlage beantragt hat. In dem Prüfungsbescheid war ausgeführt worden, dass
eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 6. März 2008,
eingegangen am 7. März 2008, Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss aufzuheben.
Eine Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin nicht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht
zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die Begründung der Prüfungsstelle, die
unter ausführlicher Würdigung des im Prüfungsbescheid vom 14. Januar 2008
genannten Standes der Technik zutreffend die Neuheit in Bezug auf den vorlie-
genden Gegenstand verneint, in vollem Umfang zu eigen.
- 3 -
Da seitens der Anmelderin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist
auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der an-
gefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.
Die Anmelderin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen
etwa zehn Monaten auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach- und
Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Entschei-
dung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco).
Insbesondere war der Senat nicht gehalten, eine Begründung anzumahnen oder
den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung vorher bekanntzugeben (vgl.
BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco; BGH GRUR 2000, 597, 598 f. - Kupfer-Nickel-
Legierung).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl