Urteil des BPatG vom 15.09.2005

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, patent, begriff, mitbewerber, augenheilkunde, kennzeichnung, facharzt, wiedergabe, weiterbildung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 221/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 27 509.7
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Januar 2006 durch …
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 15. September 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
OPHTALMIC
soll als Wortmarke eingetragen werden für "Kontaktlinsen, Pflegemittel".
Mit Beschluss vom 15. September 2005 hat die Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung nach vorangegangener Bean-
standung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als freihaltungsbedürftigen beschrei-
benden Hinweis auf Produkte zur Verwendung am Auge zurückgewiesen, wobei
sie die Frage der Unterscheidungskraft dahinstehen ließ.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses. Sie macht geltend, dass es sich bei der an-
gemeldeten Bezeichnung um eine in Frankreich - trotz der dort existierenden Be-
zeichnung "ophthalmique" - eingetragene Marke handele. Die aus dem englischen
"ophthalmic" ableitbare Verbindung zu dem deutschen "ophthalmologisch" sei den
maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreisen im Inland nicht bekannt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die angemeldete Marke stellt sich nicht als eine merkmalsbeschreibende Angabe
dar, an der im Interesse der Mitbewerber ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG) anzunehmen wäre; auch die erforderliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) in Bezug auf die beanspruchten Waren ist gegeben.
Die Bezeichnung "OPHTALMIC" weist zwar eine phonetische Übereinstimmung
mit dem französischen "ophthalmique" ebenso wie mit dem englischen "ophthal-
mic" und teilweise auch mit dem deutschen "ophthalmisch" auf. Daraus folgt aber
nicht zwangsläufig, dass es sich bei "OPHTALMIC" um eine rein beschreibende
Angabe handelt, die jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart entbehrt und zu-
gunsten der Mitbewerber freigehalten werden muss.
Der in zahlreichen Fachausdrücken, vor allem des (augen-)medizinisch-techni-
schen Bereichs als Bestimmungsangabe mit der Bedeutung "zum Auge gehörend"
enthaltene Wortbestandteil "ophthalm-" mag zwar in den entsprechenden Fach-
kreisen bekannt und gebräuchlich sein. Bei Produkten, die sich - wie die vorlie-
gend beanspruchten - an das allgemeine Publikum wenden, ist ein solches Ver-
ständnis dieser Bezeichnung dagegen nicht zu erwarten, da dieser Fachbegriff
nicht allgemein üblich sind. Unter den üblicherweise gegenüber dem Publikum
verwendeten Bezeichnungen für medizinische Fachgebiete finden sich ausweis-
lich einer Übersicht der Bundesärztekammer, veröffentlicht im Internet unter
05MWBO/MWBO006.html,
zwar die Fachärzte für Orthopädie, Pädiatrie, Chirurgie; der "Facharzt für Augen-
heilkunde oder Augenarzt" wird dagegen nur in dieser Weise bezeichnet, also
nicht als "Ophthalmologe". Da die Fachärzte diejenigen sind, über die das Publi-
kum am ehesten mit umgangssprachlich nicht geläufigen medizinischen Fachbe-
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griffen in Kontakt kommt, besteht kein Grund zu der Annahme, der im medizinisch-
wissenschaftlichen Bereich verwendete Begriff "ophthalmisch, ophthalmologisch"
werde allgemein verstanden. Jenen aber, die im betreffenden Bereich kundig
und/oder tätig sind, wird die Abweichung von der korrekten Schreibweise durch
das Weglassen des zur Wiedergabe des griechischen Buchstabens "Theta" in la-
teinischen Buchstaben gehörenden "h" auffallen. Es besteht daher kein Grund für
die Annahme, dass die angemeldete Bezeichnung "OPHTALMIC" in dieser kon-
kreten orthographisch unkorrekten Schreibweise von den Mitbewerbern zur Kenn-
zeichnung der beanspruchten Produkte benötigt werden könnte.
Da die angemeldete Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise keinen erkennba-
ren Sachbezug aufweist - sei es, dass sie den der Abwandlung zugrunde liegen-
den Begriff nicht kennen, sei es, dass sie die ungewöhnliche Schreibweise wahr-
nehmen und deshalb eine Eigenständigkeit der Wortbildung erkennen -, bestehen
auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die erforderliche Unterscheidungskraft
zu verneinen.
gez.
Unterschriften