Urteil des BPatG vom 03.07.2003

BPatG: stand der technik, zugang, gestatten, gebrauchsmuster, transport, costa rica, patent, hafen, weiterbildung, breite

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 450/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juli 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 298 24 501
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003 durch die Richterin Werner als
Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der
Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 22. Juli 2002 aufgehoben.
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Das Gebrauchsmuster 298 24 501.9 wird gelöscht, soweit es über
die Schutzansprüche gemäß 3. Hilfsantrag vom 3. Juli 2003 hinaus-
geht. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zu-
rückgewiesen.
Der weitergehende Löschungsantrag der Antragstellerinnen wird
zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufge-
hoben. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Antrag-
stellerin 1) und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters
298 24 501 mit der Bezeichnung "Transportschiff". Dieses Gebrauchsmuster ist
am 18. Januar 2001 unter Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung
EP 98 95 8826.4 mit PCT-Anmeldetag vom 2. Dezember 1998 beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldet worden. Für die der Abzweigung zugrunde-
liegende Patentanmeldung waren die Prioritäten der dänischen Patentanmeldun-
gen 1997 01395 vom 3. Dezember 1997 (DK 139597) und 1998 00078 vom
22. Januar 1998 (DK 7898) in Anspruch genommen worden. Das Gebrauchsmu-
ster ist am 3. Mai 2001 mit 24 Schutzansprüchen vom 19. Januar 2001 in das Re-
gister eingetragen worden. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf
6 Jahre verlängert worden.
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Die eingetragenen Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut:
1. Transportschiff (20) mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22),
ein Wetterdeck (23, 23') und einen Frachtraum (28, 28', 30) auf-
weist und einen vorderen Abschnitt (35), einen hinteren Abschnitt
(25) und einen mittleren Abschnitt (29) hat,
dadurch gekennzeichnet, dass
der vordere Abschnitt (35) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28'), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23') definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23') vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28') zu
gestatten,
der hintere Abschnitt (25) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23) definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23) vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28) zu
gestatten, und
der mittlere Abschnitt (29) des Schiffes einen Kühlfrachtraumab-
schnitt (30) aufweist, der durch ein oberes thermisch isoliertes Deck
(130), einen thermisch isolierten Boden und durch thermisch iso-
lierte oder thermisch isolierende Wände (132, 133, ...) definiert ist,
die sich in der Querrichtung und in der Längsrichtung des Schiffes
erstrecken, und
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist.
2. Transportschiff gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das obere Kühlfrachtraumdeck (130) in einer Höhe oberhalb des
Wetterdecks (23, 23') von zwischen 20 % und 200 % und vorzugs-
weise zwischen 50 % und 150 % der Seitenhöhe des Schiffes (20)
gemessen bis zu dem Wetterdeck (23, 23') vorgesehen ist
3. Transportschiff gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-
net, dass die isolierten Wände (132, 133), die sich in der Querrich-
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tung erstrecken, direkt an den Frachtraumabschnitt (28, 28') in dem
vorderem und / oder hinterem Abschnitt (25, 35) des Schiffes an-
grenzen.
4. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die thermisch isolierten Wände, die sich in
der Längsrichtung erstrecken, an die Verschalung (22) des Rump-
fes angrenzen.
5. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass das obere Kühlfrachtraumdeck (130) an ein
Stützen einer Ladung angepasst ist.
6. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Navigationsbrücke (27) des Schiffes und
die Mannschaftsräume (26) auf dem oberen Kühlfrachtraumdeck
(130) vorgesehen sind.
7. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass
der Kühlfrachtraumabschnitt (130) mit Zwischendecks (31) verse-
hen ist und
der Abstand zwischen den Zwischendecks ungefähr 2 m bis 3 m
und vorzugsweise ungefähr 2,25 m bis ungefähr 2,5 m beträgt.
8. Transportschiff gemäß Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass
die Zwischendecks (31) als ein Gräting aufgebaut sind und das
Kühlen mittels umlaufender Luft stattfindet.
9. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass der Zugang zu dem Kühlfrachtraumabschnitt
(30) in den thermisch isolierten Wänden vorgesehen ist.
10. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Antriebseinrichtung des Schiffes achtern
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von dem Frachtraumabschnitt (28) in dem hinteren Abschnitt (25)
vorgesehen sind (lies: ist).
11. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Länge des Kühlfrachtraumabschnittes
(30) zwischen ungefähr 20 % und 50 % und vorzugsweise zwi-
schen ungefähr 25 % und 45 % der Gesamtlänge des Schiffes be-
trägt.
12. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die thermisch isolierten Wände (132, 133, ...)
des Kühlfrachtraumabschnittes (30) symmetrisch um den Mittel-
schiffabschnitt und die Mittellinieebene angeordnet sind.
13. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Zugangsluken zu den Frachtraumab-
schnitten (28, 28') im wesentlichen in der gesamten Breite der
Frachtraumabschnitte (28, 28') vorgesehen sind.
14. Transportschiff (220), das an einen gleichzeitigen Transport einer
Ladung angepasst ist, die aus i) einer Flüssigkeit insbesondere Öl
und ii) einer Vielzahl an Containern (232, 232') und auch iii) wahl-
weise zumindest einer zusätzlichen Art an Gütern besteht, wobei
das Transportschiff folgendes aufweist:
einen Rumpf mit einer Verschalung (222), einem Wetterdeck (223,
223'), einem Boden (218) und einem Tank (230) für ein Speichern
und Transportieren der Flüssigkeit und
einen vorderen Abschnitt (235), einen hinteren Abschnitt (225) und
einen mittleren Abschnitt (229),
dadurch gekennzeichnet, dass
das Schiff eine Vielzahl an Frachtraumabschnitten (228, 228') auf-
weist, die durch den Boden (218) und das Wetterdeck (223, 223')
definiert sind, wobei die Frachtraumabschnitte (228, 228') an ein
Lagern von Containern (232, 232') und / oder der wahlweisen ande-
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ren Art an Gütern angepasst sind,
das Wetterdeck (223, 223') an ein Stützen der Container (232, 232')
angepasst ist,
das Wetterdeck (223, 223') Zugangsluken aufweist, die einen Zu-
gang zu den Frachtraumabschnitten (228, 228') gestatten, und
der Tank (230) für ein Speichern der Flüssigkeit sich von der Fläche
an dem Boden (218). des Schiffes in der nach oben weisenden
Richtung bis zu einer Höhe oberhalb des Wetterdecks (223, 223')
erstreckt.
15. Transportschiff gemäß Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet,
dass die Gesamtvolumenkapazität des Tanks (230) im wesentli-
chen der Volumenkapazität des Tanks bei einem herkömmlichen
Tanker (201) mit einem Rumpf mit entsprechenden Abmessungen
entspricht.
16. Transportschiff gemäß Anspruch 14 oder 15, dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Tank (230) eine Gesamtvolumenkapazität von
zwischen ungefähr 5.000 und 100.000 m
3
und vorzugsweise unge-
fähr 40.000 m
3
aufweist und
die Frachtraumabschnitte (228, 228') an ein Unterbringen von ins-
gesamt zumindest ungefähr 200 und vorzugsweise zumindest un-
gefähr 450 Normcontainern angepasst sind.
17. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 14 bis
16, dadurch gekennzeichnet, dass die Frachtraumabschnitte (228,
228') quer verlaufende Wände haben, die im wesentlichen vertikal
sind und die direkt an den Tank (230) wahlweise mit Zwischenkof-
ferdämmen angrenzen, und
die Wände der Frachtraumabschnitte (228, 228') die sich in der
Längsrichtung des Schiffes erstrecken, durch die Verschalung (222)
des Rumpfes ausgebildet sind.
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18. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 14 bis
17, dadurch gekennzeichnet, dass
der vordere Abschnitt (235) des Transportschiffes einen der Fracht-
raumabschnitte (228') aufweist,
der hintere Abschnitt (225) des Transportschiffes einen der Fracht-
raumabschnitte (228) aufweist und
der mittlere Abschnitt (229) des Transportschiffes den Tank (230)
aufweist.
19. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 14 bis
18, dadurch gekennzeichnet, dass der Tank (230) in eine Vielzahl
an unabhängigen Räumen unterteilt ist. -
20. Transportschiff gemäß Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet,
dass die unabhängigen Räume zylindrisch oder kugelartig sind.
21. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 14 bis
20, dadurch gekennzeichnet, dass der Tank (230) sich in der nach
oben weisenden Richtung bis zu einer Höhe oberhalb des Wetter-
decks (223, 223') von zwischen 10 % und 200 % und vorzugsweise
zwischen 50 % und 150 % der Seitenhöhe des Schiffes (220) ge-
messen bis zu dem Wetterdeck (223, 223') erstreckt.
22. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 14 bis
22, dadurch gekennzeichnet, dass der Tank (230) sich in der nach
oben weisenden Richtung bis zu einer Höhe oberhalb des Wetter-
decks (223, 223') von zumindest ungefähr 10 m und vorzugsweise
zumindest 15 m erstreckt.
23. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 14 bis
22, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Tanks ober-
halb des Wetterdecks (223, 223') zumindest 20 % und vorzugs-
weise zwischen ungefähr 40 % und 60 % des Gesamtvolumens des
Tanks beträgt.
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24. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 14 bis
23, dadurch gekennzeichnet t, dass Zugangsluken zu den Fracht-
raumabschnitten (228, 228') im wesentlichen in der gesamten
Breite der Frachtraumabschnitte (228, 228') vorgesehen sind.
Die Antragstellerinnen haben mit der Begründung, daß der Gegenstand des Ge-
brauchsmusters nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, am 17. Juli 2001
beim Deutschen Patent- und Markenamt gemeinsam die vollständige Löschung
des Gebrauchsmusters beantragt. Sie haben dazu auf folgende Dokumente ver-
wiesen.
D1) Projects generate interest. In: The Motor Ship, January 1997
D2) 3 Zeichnungen, handschriftlich mit "Cap San Diego" beschriftet (E5)
D3) 1 Blatt "Das Schiff" über MS Polar Colombia
D4) 1 Blatt mit Bild 2.34 Polar Argentina und Bild 2.35 Polar Costa Rica;
Polar Honduras
D5) 1 Blatt RoSA LINE
D6) K. H. Hochhaus, Deutsche Kühlschiffahrt, Bremen 1996, S 12
D7) HANSA
Schiffahrt
⋅ Schiffbau ⋅ Hafen, 131. Jg 1994, Nr 7, S 32
D8) EP 0 601 233 A1 (Anmelde-Nr 92121114.0, AT 11.12.92)
D9) DE 42 25 790 A1 (E2)
D10) GB-PS 1 383 887 (E4)
D11) DD- 104 481
D12) J. Gollenbeck et al., Western Gallantry – ein Schiff der Bremer Vulkan
AG vom Typ Multigrade OBO-Carrier, in: Schiff und Ha-
fen/Kommandobrücke, H 8, 1987, S 17 bis 22 (E7)
D13) JP 59-186794 A mit englischem Abstract
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Die Gebrauchsmusterinhaberin hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom
11. Oktober 2001 teilweise, nämlich im Umfang der mit demselben Schriftsatz ein-
gereichten neuen Schutzansprüche 1 bis 28 widersprochen. Die Schutzansprüche
vom 11. Oktober 2001 enthalten ua die drei als Nebenansprüche formulierten
Schutzansprüche 1, 5 und 18, die wie folgt lauten:
1. Transportschiff (20) mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22),
ein Wetterdeck (23, 23') und einen Frachtraum (28, 28', 30) aufweist
und einen orderen Abschnitt (35), einen hinteren Abschnitt (25) und
einen mittleren Abschnitt (29) hat, wobei
der vordere Abschnitt (35) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28'), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23') definiert ist, und
Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23') vorgesehen sind,
um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28') zu gestatten,
der hintere Abschnitt (25) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23) definiert ist, und
Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23) vorgesehen sind,
um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28) zu gestatten, und
der mittlere Abschnitt (29) des Schiffes einen Kühlfrachtraumabschnitt
(30) aufweist, der durch ein oberes thermisch isoliertes Deck (130),
einen thermisch isolierten Boden, der unterhalb des Wetterdecks (23,
23') angeordnet ist, und durch thermisch isolierte oder thermisch iso-
lierende Wände (132, 133, ...) definiert ist, die sich in der Querrichtung
und in der Längsrichtung des Schiffes erstrecken, wobei
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Kühlfrachtraumabschnitt (30) an ein Lagern von Gütern ober-
halb und unterhalb des Wetterdecks (23, 23') angepasst ist,
b) das obere thermisch isolierte Kühlfrachtraumdeck (130) in einer
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Höhe oberhalb des Wetterdecks (23, 23') von zwischen 20 % und 200
% der Seitenhöhe des Schiffes (20) gemessen bis zu dem Wetterdeck
(23, 23') vorgesehen ist
5. Transportschiff (20) mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22),
ein Wetterdeck (23, 23') und einen Frachtraum (28, 28', 30) auf-
weist und einen vorderen Abschnitt (35), einen hinteren Abschnitt
(25) und einen mittleren Abschnitt (29) hat, wobei
der vordere Abschnitt (35) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28'), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23') definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23') vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28') zu
gestatten,
der hintere Abschnitt (25) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23) definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23) vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28) zu
gestatten, und
der mittlere Abschnitt (29) des Schiffes einen Kühlfrachtraumab-
schnitt (30) aufweist, der durch ein oberes thermisch isoliertes Deck
(130), einen thermisch isolierten Boden, der unterhalb des Wetter-
decks (23, 23') angeordnet ist, und durch thermisch isolierte oder
thermisch isolierende Wände (132, 133, ...) definiert ist, die sich in
der Querrichtung und in der Längsrichtung des Schiffes erstrecken,
wobei
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
i) das obere thermisch isolierte Kühlfrachtraumdeck (130) in einer
Höhe oberhalb des Wetterdecks (23, 23') vorgesehen ist
ii) der Kühlfrachtraumabschnitt (130) Zwischendecks zum Lagern
von auf Paletten gelagerten Gütern oberhalb und unterhalb der
Höhe des Wetterdecks (23, 23') aufweist, und
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iii) die Navigationsbrücke (27) des Schiffes und die Mannschafts-
räume (26) auf dem oberen Kühlfrachtraumdeck (130) vorgesehen
sind.
18. Transportschiff (220), das an einen gleichzeitigen Transport einer
Ladung angepasst ist, die aus i) einer Flüssigkeit insbesondere Öl
und ii) einer Vielzahl an Containern (232, 232') und auch iii) wahl-
weise zumindest einer zusätzlichen Art an Gütern besteht, wobei
das Transportschiff folgendes aufweist:
einen Rumpf mit einer Verschalung (222), einem Wetterdeck (223,
223'), einem Boden (218) und einem Tank (230) für ein Speichern
und Transportieren der Flüssigkeit und
einen vorderen Abschnitt (235), einen hinteren Abschnitt (225) und
einen mittleren Abschnitt (229),
dadurch gekennzeichnet, dass
das Schiff eine Vielzahl an Frachtraumabschnitten (228, 228') auf-
weist, die durch den Boden (218) und das Wetterdeck (223, 223')
definiert sind, wobei die Frachtraumabschnitte (228, 228') an ein
Lagern von Containern (232, 232') und / oder der wahlweisen ande-
ren Art an Gütern angepasst sind,
das Wetterdeck (223, 223') an ein Stützen der Container (232, 232')
angepasst ist,
das Wetterdeck (223, 223') Zugangsluken aufweist, die einen Zu-
gang zu den Frachtraumabschnitten (228, 228') gestatten, und
der Tank (230) für ein Speichern der Flüssigkeit sich von der Fläche
an dem Boden (218). des Schiffes in der nach oben weisenden
Richtung bis zu einer Höhe oberhalb des Wetterdecks (223, 223')
erstreckt.
Zum Wortlaut der übrigen Ansprüche vom 11. Oktober 2001 wird auf die Akten
verwiesen.
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Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Bescheid vom 12. Dezember 2001 folgende Druckschriften in das Verfahren ein-
geführt:
D14) DE 25 31 487 B2 (E3)
D15) DE 41 07 970 A1 (E6)
D16) EP 0 217 561 A1 (E9)
D17) Linde-LNG-Tanksystem international anerkannt. In: Schiff & Hafen,
H 8 1974 S 701 (E8).
Die Antragstellerinnen haben noch folgende Druckschriften vorgelegt:
D18) Broschüre Automatic Seaborne Pallet Handling ASPH
D19) Druckschrift (2 Blätter) Schiffko Reefer Flexi 550/21 Building Specifica-
tion
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-
schen Patent- und Markenamts am 22. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin das Ge-
brauchsmuster hilfsweise mit Schutzansprüchen 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag vom
selben Tage verteidigt. Die Ansprüche 1 und 5 gemäß diesem Hilfsantrag lauten:
1. Transportschiff (20) mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22),
ein Wetterdeck (23, 23') und einen Frachtraum (28, 28', 30) auf-
weist und einen vorderen Abschnitt (35), einen hinteren Abschnitt
(25) und einen mittleren Abschnitt (29) hat, wobei
der vordere Abschnitt (35) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28'), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23') definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23') vorgese-
- 14 -
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28') zu
gestatten,
der hintere Abschnitt (25) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23) definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23) vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28) zu
gestatten, und
der mittlere Abschnitt (29) des Schiffes einen Kühlfrachtraumab-
schnitt (30) aufweist, der durch ein oberes thermisch isoliertes Deck
(130), einen thermisch isolierten Boden, der unterhalb des Wetter-
decks (23, 23') angeordnet ist, und durch thermisch isolierte oder
thermisch isolierende Wände (132, 133, ...) definiert ist, die sich in
der Querrichtung und in der Längsrichtung des Schiffes erstrecken,
wobei
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Kühlfrachtraumabschnitt (30) an ein Lagern von Gütern
oberhalb und unterhalb des Wetterdecks (23, 23') angepasst ist,
b) das obere thermisch isolierte, den Kühlfrachtraumabschnitt (30)
oben abschließende Deck (130) in einer Höhe oberhalb des Wet-
terdecks (23, 23') von zwischen 20 % und 200 % der Seitenhöhe
des Schiffes (20) gemessen bis zu dem Wetterdeck (23, 23') vorge-
sehen ist,
wobei der über das Wetterdeck (23 23') überstehende Teil des
Kühlfrachtraumabschnitts (30) zugunsten der Frachtraumabschnitte
(28, 28') unter dem Wetterdeck (23, 23') ausgebildet ist und die
Länge des Kühlraumabschnittes (30) zwischen ungefähr 20 % und
50 % oder zwischen 25 % und 45 % der Gesamtlänge des Schiffes
beträgt.
5. Transportschiff (20) mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22),
ein Wetterdeck (23, 23') und einen Frachtraum (28, 28', 30) auf-
- 15 -
weist und einen vorderen Abschnitt (35), einen hinteren Abschnitt
(25) und einen mittleren Abschnitt (29) hat, wobei
der vordere Abschnitt (35) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28'), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23') definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23') vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28') zu
gestatten,
der hintere Abschnitt (25) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23) definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23) vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28) zu
gestatten, und
der mittlere Abschnitt (29) des Schiffes einen Kühlfrachtraumab-
schnitt (30) aufweist, der durch ein oberes thermisch isoliertes Deck
(130), einen thermisch isolierten Boden, der unterhalb des Wetter-
decks (23, 23') angeordnet ist, und durch thermisch isolierte oder
thermisch isolierende Wände (132, 133, ...) definiert ist, die sich in
der Querrichtung und in der Längsrichtung des Schiffes erstrecken,
wobei
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
i) das obere thermisch isolierte, den Kühlfrachtraumabschnitt ab-
schließende Deck (130) in einer Höhe oberhalb des Wetterdecks
(23, 23') vorgesehen ist
ii) der Kühlfrachtraumabschnitt (130) Zwischendecks zum Lagern
von auf Paletten gelagerten Gütern oberhalb und unterhalb der
Höhe des Wetterdecks (23, 23') aufweist, und
iii) die Navigationsbrücke (27) des Schiffes und die Mannschafts-
räume (26) auf dem oberen Kühlfrachtraumdeck (130) vorgesehen
sind,
wobei der über das Wetterdeck (23 23') überstehende Teil des
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Kühlfrachtraumabschnitts (30) zugunsten der Frachtraumabschnitte
(28, 28') unter dem Wetterdeck (23, 23') ausgebildet ist und die
Länge des Kühlraumabschnittes (30) zwischen ungefähr 20 % und
50 % oder zwischen 25 % und 45 % der Gesamtlänge des Schiffes
beträgt.
Zum Wortlaut der übrigen Ansprüche dieses Hilfsantrages wird auf die Akten ver-
wiesen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Gebrauchsmusterabteilung I – hat das
Streitgebrauchsmuster durch Beschluß vom 22. Juli 2002 gelöscht, soweit es über
die Schutzansprüche 1 bis 17 nach Hilfsantrag vom 22. Juli 2002 hinausgeht, und
die Verfahrenskosten den Antragstellerinnen zu 3/10 und der Antragsgegnerin zu
7/10 auferlegt. Soweit in diesem Beschluß die Löschung des angegriffene Ge-
brauchsmusters angeordnet wurde, wurde die Entscheidung auf den Löschungs-
grund der fehlenden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG iVm § 1 ge-
stützt, nämlich auf mangelnde Neuheit (Schutzansprüche 18 bis 28 nach Haupt-
antrag) oder auf das Fehlen eines erfinderischen Schrittes (Schutzansprüche 1
bis 17). In der Beschlußbegründung hat die Gebrauchsmusterstelle noch folgende
Druckschrift als identisch zu "Projects generate interest" (D1) zitiert:
D20) DE 43 33 083 (E1).
Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der Antragstellerin 1) und
der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin 1) hat im Beschwerdeverfahren noch die folgende Druck-
schriften benannt:
D21) DE 43 02 821 C1 (E10)
D22) GB 2 088 786 A (E11)
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D23) Fruit World Intern. 2/2002, S 179 – 183 (E12)
D24) Schiff & Hafen 9/2002, S 11 (E13)
D25) Schnellfrachter MS Friesenstein. In: Schiff & Hafen 12/1967 S 914,
916 (E14)
D26) Blue Class (E15).
Die Antragsgegnerin hatte das Gebrauchsmuster im patentgerichtlichen Be-
schwerdeverfahren zunächst mit neuen Schutzansprüchen 1 bis 28 gemäß neuem
Hauptantrag vom 19. Februar 2003 verteidigt. In der mündlichen Verhandlung vom
3. Juli 2003 hat sie dann das angegriffene Gebrauchsmuster mit wiederum neuen
Schutzansprüchen 1 bis 28 und außerdem mit neuen Schutzansprüchen 1 bis 28
gemäß Hilfsantrag 1, neuen Schutzansprüchen 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 2,
neuen Schutzansprüchen 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 3 sowie mit weiteren Hilfs-
anträgen verteidigt.
Die Schutzansprüche 1, 5 und 18 gemäß Hauptantrag der Antragsgegnerin vom
3. Juli 2003 lauten:
1. Transportschiff (20) mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22),
ein Wetterdeck (23, 23') und einen Frachtraum (28, 28', 30) auf-
weist und einen vorderen Abschnitt (35), einen hinteren Abschnitt
(25) und einen mittleren Abschnitt (29) hat, wobei
der vordere Abschnitt (35) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28'), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23') definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23') vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28') zu
gestatten,
der hintere Abschnitt (25) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23) definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23) vorgese-
- 18 -
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28) zu
gestatten, und
der mittlere Abschnitt (29) des Schiffes einen Kühlfrachtraumab-
schnitt (30) aufweist, der durch ein oberes thermisch isoliertes, den
Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben abschließendes Deck (130), ei-
nen thermisch isolierten Boden, der unterhalb des Wetterdecks (23,
23') angeordnet ist, und durch thermisch isolierte oder thermisch
isolierende Wände (132, 133, ...) definiert ist, die sich in der Quer-
richtung und in der Längsrichtung des Schiffes erstrecken, wobei
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Kühlfrachtraumabschnitt (30) an ein Lagern von Gütern
oberhalb und unterhalb des Wetterdecks (23, 23') angepasst ist,
b) das obere thermisch isolierte, den Kühlfrachtraumabschnitt (30)
oben abschließende Deck (130) in einer Höhe oberhalb des Wet-
terdecks (23, 23') von zwischen 20 % und 200 % der Seitenhöhe
des Schiffes (20) gemessen bis zu dem Wetterdeck (23, 23') vorge-
sehen ist.
5. Transportschiff (20) mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22),
ein Wetterdeck (23, 23') und einen Frachtraum (28, 28', 30) auf-
weist und einen vorderen Abschnitt (35), einen hinteren Abschnitt
(25) und einen mittleren Abschnitt (29) hat, wobei
der vordere Abschnitt (35) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28'), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23') definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23') vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28') zu
gestatten,
der hintere Abschnitt (25) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23) definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23) vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28) zu
- 19 -
gestatten, und
der mittlere Abschnitt (29) des Schiffes einen Kühlfrachtraumab-
schnitt (30) aufweist, der durch ein oberes thermisch isoliertes, den
Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben abschließendes Deck (130), ei-
nen thermisch isolierten Boden, der unterhalb des Wetterdecks (23,
23') angeordnet ist, und durch thermisch isolierte oder thermisch
isolierende Wände (132, 133, ...) definiert ist, die sich in der Quer-
richtung und in der Längsrichtung des Schiffes erstrecken, wobei
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
ii) der Kühlfrachtraumabschnitt (30) Zwischendecks zum Lagern
von auf Paletten gelagerten Gütern aufweist, und
iii) die Navigationsbrücke (27) des Schiffes und die Mannschafts-
räume (26) auf dem oberen, den Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben
abschließenden Deck (130) vorgesehen sind, wobei die Navigati-
onsbrücke (27) ausschließlich über dem oberen, den Kühlfracht-
raumabschnitt (30) abschließenden Deck (130) liegt.
18. Transportschiff (220), das an einen gleichzeitigen Transport einer
Ladung angepasst ist, die aus i) einer Flüssigkeit insbesondere Öl
und ii) einer Vielzahl an Containern (232, 232') und auch iii) wahl-
weise zumindest einer zusätzlichen Art an Gütern besteht, wobei
das Transportschiff folgendes aufweist:
einen Rumpf mit einer Verschalung (222), einem Wetterdeck (223,
223'), einem Boden (218) und einem Tank (230) für ein Speichern
und Transportieren der Flüssigkeit und
einen vorderen Abschnitt (235), einen hinteren Abschnitt (225) und
einen mittleren Abschnitt (229), dadurch gekennzeichnet, dass
das Schiff eine Vielzahl an Frachtraumabschnitten (228, 228') auf-
weist, die durch den Boden (218) und das Wetterdeck (223, 223')
definiert sind, wobei die Frachtraumabschnitte (228, 228') an ein
Lagern von Containern (232, 232') und / oder der wahlweisen ande-
- 20 -
ren Art an Gütern angepasst sind,
das Wetterdeck (223, 223') an ein Stützen der Container (232, 232')
angepasst ist,
das Wetterdeck (223, 223') Zugangsluken aufweist, die einen Zu-
gang zu den Frachtraumabschnitten (228, 228') gestatten, und
der Tank (230) für ein Speichern der Flüssigkeit sich von der Fläche
an dem Boden (218). des Schiffes in der nach oben weisenden
Richtung bis zu einer Höhe oberhalb des Wetterdecks (223, 223')
erstreckt.
Die Schutzansprüche 1 und 18 gemäß 1. Hilfsantrag entsprechen denen gemäß
Hauptantrag. Der Anspruch 5 gemäß 1. Hilfsantrag lautet:
5. Transportschiff (20) mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22),
ein Wetterdeck (23, 23') und einen Frachtraum (28, 28', 30) auf-
weist und einen vorderen Abschnitt (35), einen hinteren Abschnitt
(25) und einen mittleren Abschnitt (29) hat, wobei
der vordere Abschnitt (35) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28'), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23') definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23') vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28') zu
gestatten,
der hintere Abschnitt (25) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23) definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23) vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28) zu
gestatten, und
der mittlere Abschnitt (29) des Schiffes einen Kühlfrachtraumab-
schnitt (30) aufweist, der durch ein oberes thermisch isoliertes, den
Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben abschließendes Deck (130), ei-
- 21 -
nen thermisch isolierten Boden, der unterhalb des Wetterdecks (23,
23') angeordnet ist, und durch thermisch isolierte oder thermisch
isolierende Wände (132, 133, ...) definiert ist, die sich in der Quer-
richtung und in der Längsrichtung des Schiffes erstrecken, wobei
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
i) das obere thermisch isolierte, den Kühlfrachtraumabschnitt (30)
oben abschließende Deck (130) in einer Höhe oberhalb des Wet-
terdecks (23, 23') von zwischen 20 % und 200 % der Seitenhöhe
des Schiffes (20) gemessen bis zu dem Wetterdeck (23, 23') vorge-
sehen ist,
ii) der Kühlfrachtraumabschnitt (30) Zwischendecks zum Lagern
von auf Paletten gelagerten Gütern oberhalb und unterhalb der
Höhe des Wetterdecks (23, 23') aufweist, und
iii) die Navigationsbrücke (27) des Schiffes und die Mannschafts-
räume (26) auf dem oberen, den Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben
abschließenden Deck (130) vorgesehen sind.
Der Schutzanspruch 1 gemäß dem 2. Hilfsantrag entspricht dem nach Hauptan-
trag, der Schutzanspruch 5 entspricht dem nach dem 1. Hilfsantrag. Der Schutz-
anspruch 18 gemäß dem 2. Hilfsantrag lautet:
18. Transportschiff (220), das an einen gleichzeitigen Transport einer
Ladung angepasst ist, die aus i) einer Flüssigkeit insbesondere Öl
und ii) einer Vielzahl an Containern (232, 232') und auch iii) wahl-
weise zumindest einer zusätzlichen Art an Gütern besteht, wobei
das Transportschiff folgendes aufweist:
einen Rumpf mit einer Verschalung (222), einem Wetterdeck (223,
223'), einem Boden (218) und einem Tank (230) für ein Speichern
und Transportieren der Flüssigkeit und
einen vorderen Abschnitt (235), einen hinteren Abschnitt (225) und
- 22 -
einen mittleren Abschnitt (229),
dadurch gekennzeichnet, dass
das Schiff eine Vielzahl an Frachtraumabschnitten (228, 228') auf-
weist, die durch den Boden (218) und das Wetterdeck (223, 223')
definiert sind, wobei die Frachtraumabschnitte (228, 228') an ein
Lagern von Containern (232, 232') und / oder der wahlweisen ande-
ren Art an Gütern angepasst sind,
das Wetterdeck (223, 223') an ein Stützen der Container (232, 232')
angepasst ist,
das Wetterdeck (223, 223') Zugangsluken aufweist, die einen Zu-
gang zu den Frachtraumabschnitten (228, 228') gestatten, und
der Tank (230) für ein Speichern der Flüssigkeit sich von der Fläche
an dem Boden (218). des Schiffes in der nach oben weisenden
Richtung bis zu einer Höhe oberhalb des Wetterdecks (223, 223')
erstreckt,
der vordere Abschnitt (235) des Transportschiffes einen der Fracht-
raumabschnitte 228') aufweist,
der hintere Abschnitt (225) des Transportschiffes einen der Fracht-
raumabschnitte 228) aufweist,
der mittlere Abschnitt (229) des Transportschiffes den Tank (230)
aufweist.
Von den Schutzansprüchen 1 bis 26 gemäß dem 3. Hilfsantrag entsprechen die
Ansprüche 1 bis 4 den entsprechenden Schutzansprüchen nach dem Hauptantrag
und die Schutzansprüche 5 bis 17 denen nach dem 1. Hilfsantrag. Diese neuen
Schutzansprüche 1 bis 26 lauten:
1. Transportschiff (20) mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22),
ein Wetterdeck (23, 23') und einen Frachtraum (28, 28', 30) auf-
weist und einen vorderen Abschnitt (35), einen hinteren Abschnitt
(25) und einen mittleren Abschnitt (29) hat, wobei
- 23 -
der vordere Abschnitt (35) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28'), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23') definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23') vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28') zu
gestatten,
der hintere Abschnitt (25) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23) definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23) vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28) zu
gestatten, und
der mittlere Abschnitt (29) des Schiffes einen Kühlfrachtraumab-
schnitt (30) aufweist, der durch ein oberes thermisch isoliertes, den
Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben abschließendes Deck (130), ei-
nen thermisch isolierten Boden, der unterhalb des Wetterdecks (23,
23') angeordnet ist, und durch thermisch isolierte oder thermisch
isolierende Wände (132, 133, ...) definiert ist, die sich in der Quer-
richtung und in der Längsrichtung des Schiffes erstrecken, wobei
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Kühlfrachtraumabschnitt (30) an ein Lagern von Gütern
oberhalb und unterhalb des Wetterdecks (23, 23') angepasst ist,
b) das obere thermisch isolierte, den Kühlfrachtraumabschnitt (30)
oben abschließende Deck (130) in einer Höhe oberhalb des Wet-
terdecks (23, 23') von zwischen 20 % und 200 % der Seitenhöhe
des Schiffes (20) gemessen bis zu dem Wetterdeck (23, 23') vorge-
sehen ist.
2. Transportschiff gemäß Anspruch l, dadurch gekennzeichnet, dass
Zwischendecks zum Stützen der Güter bei Höhen oberhalb und
unterhalb des Wetterdecks (23, 23') angeordnet sind.
- 24 -
3. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Navigationsbrücke (27) des Schiffes und
die Mannschaftsräume (26) auf dem oberen, den Kühlfrachtraum-
abschnitt (30) oben abschließenden Deck (130) vorgesehen sind.
4. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass das obere, den Kühlfrachtraumabschnitt (30)
oben abschließende Deck (130) in einer Höhe oberhalb des Wet-
terdecks (23, 23') von zwischen 50 % und 150 % der Seitenhöhe
des Schiffes (20) gemessen bis zu dem Wetterdeck (23, 23') vorge-
sehen ist.
5. Transportschiff (20) mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22),
ein Wetterdeck (23, 23') und einen Frachtraum (28, 28', 30) auf-
weist und einen vorderen Abschnitt (35), einen hinteren Abschnitt
(25) und einen mittleren Abschnitt (29) hat, wobei
der vordere Abschnitt (35) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28'), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23') definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23') vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28') zu
gestatten,
der hintere Abschnitt (25) des Schiffes einen Frachtraumabschnitt
(28), der durch den Rumpf und das Wetterdeck (23) definiert ist,
und Zugangsluken aufweist, die in dem Wetterdeck (23) vorgese-
hen sind, um einen Zugang zu dem Frachtraumabschnitt (28) zu
gestatten, und
der mittlere Abschnitt (29) des Schiffes einen Kühlfrachtraumab-
schnitt (30) aufweist, der durch ein oberes thermisch isoliertes, den
Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben abschließendes Deck (130), ei-
nen thermisch isolierten Boden, der unterhalb des Wetterdecks (23,
23') angeordnet ist, und durch thermisch isolierte oder thermisch
isolierende Wände (132, 133, ...) definiert ist, die sich in der Quer-
- 25 -
richtung und in der Längsrichtung des Schiffes erstrecken, wobei
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
i) das obere thermisch isolierte, den Kühlfrachtraumabschnitt (30)
oben abschließende Deck (130) in einer Höhe oberhalb des Wet-
terdecks (23, 23') von zwischen 20 % und 200 % der Seitenhöhe
des Schiffes (20) gemessen bis zu dem Wetterdeck (23, 23') vorge-
sehen ist,
ii) der Kühlfrachtraumabschnitt (30) Zwischendecks zum Lagern
von auf Paletten gelagerten Gütern oberhalb und unterhalb der
Höhe des Wetterdecks (23, 23') aufweist, und
iii) die Navigationsbrücke (27) des Schiffes und die Mannschafts-
räume (26) auf dem oberen, den Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben
abschließenden Deck (130) vorgesehen sind.
6. Transportschiff (20) gemäß einem der vorherigen Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass der thermisch isolierte Boden in der
Nähe des .Schiffbodens angeordnet ist.
7. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 5 oder 6,
dadurch gekennzeichnet, dass das obere, den Kühlfrachtraumab-
schnitt (30) oben abschließende Deck (130) in einer Höhe oberhalb
des Wetterdecks (23, 23') von zwischen 50 % und 150 % der Sei-
tenhöhe des Schiffes (20) gemessen bis zu dem Wetterdeck (23,
23') vorgesehen ist.
8. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die isolierten Wände (132, 133), die sich in
der Querrichtung erstrecken, direkt an den Frachtraumabschnitt
(28, 28') in dem vorderem und / oder hinterem Abschnitt (25, 35)
des Schiffes angrenzen.
9. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die thermisch isolierten Wände, die sich in
- 26 -
der Längsrichtung erstrecken, an die Verschalung (22) des Rump-
fes angrenzen.
10. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass das obere, den Kühlfrachtraumabschnitt (30)
oben abschließende Deck (130) an ein Stützen einer Ladung ange-
passt ist.
11. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 2 bis 10,
dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand zwischen den Zwi-
schendecks ungefähr 2 m bis 3 m und vorzugsweise ungefähr 2,25
m bis ungefähr 2,5 m beträgt.
12. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 2 bis 11,
dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischendecks (31) als ein Grä-
ting aufgebaut sind und das Kühlen mittels umlaufender Luft statt-
findet.
13. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass der Zugang zu dem Kühlfrachtraumabschnitt
(30) in den thermisch isolierten Wänden vorgesehen ist.
14. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Antriebseinrichtung des Schiffes achtern
von dem Frachtraumabschnitt (28) in dem hinteren Abschnitt (25)
vorgesehen sind.
15. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Länge des Kühlfrachtraumabschnittes
(30) zwischen ungefähr 20 % und 50 % und vorzugsweise zwi-
schen ungefähr 25 % und 45 % der Gesamtlänge des Schiffes be-
trägt.
16. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die thermisch isolierten Wände (132, 133, ...)
- 27 -
zu des Kühlfrachtraumabschnittes (30) symmetrisch um den Mittel-
schiffabschnitt und die Mittellinieebene angeordnet sind.
17. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Zugangsluken zu den Frachtraumab-
schnitten (28, 28') im wesentlichen in der gesamten Breite der
Frachtraumabschnitte (28, 28') vorgesehen sind.
18. Transportschiff (220), das an einen gleichzeitigen Transport einer
Ladung angepasst ist, die aus i) einer Flüssigkeit insbesondere Öl
und ii) einer Vielzahl an Containern (232, 232') und auch iii) wahl-
weise zumindest einer zusätzlichen Art an Gütern besteht, wobei
das Transportschiff folgendes aufweist:
einen Rumpf mit einer Verschalung (222), einem Wetterdeck (223,
223'), einem Boden (218) und einem Tank (230) für ein Speichern
und Transportieren der Flüssigkeit und
einen vorderen Abschnitt (235), einen hinteren Abschnitt (225) und
einen mittleren Abschnitt (229),
dadurch gekennzeichnet, dass
das Schiff eine Vielzahl an Frachtraumabschnitten (228, 228') auf-
weist, die durch den Boden (218) und das Wetterdeck (223, 223')
definiert sind, wobei die Frachtraumabschnitte (228, 228') an ein
Lagern von Containern (232, 232') und / oder der wahlweisen ande-
ren Art an Gütern angepasst sind,
das Wetterdeck (223, 223') an ein Stützen der Container (232, 232')
angepasst ist,
das Wetterdeck (223, 223') Zugangsluken aufweist, die einen Zu-
gang zu den Frachtraumabschnitten (228, 228') gestatten, und
der Tank (230) für ein Speichern der Flüssigkeit sich von der Fläche
an dem Boden (218). des Schiffes in der nach oben weisenden
Richtung bis zu einer Höhe oberhalb des Wetterdecks (223, 223')
erstreckt,
- 28 -
der vordere Abschnitt (235) des Transportschiffes einen der Fracht-
raumabschnitte 228') aufweist,
der hintere Abschnitt (225) des Transportschiffes einen der Fracht-
raumabschnitte 228) aufweist,
der mittlere Abschnitt (229) des Transportschiffes den Tank (230)
aufweist, und
der Tank (230) sich in der nach oben weisenden Richtung bis zu
einer Höhe oberhalb des Wetterdecks (223, 223') von zwischen 10
% und 200 % und vorzugsweise zwischen 50 % und 150 % der
Seitenhöhe des Schiffes (220) gemessen bis zu dem Wetterdeck
(223, 223') erstreckt
19. Transportschiff gemäß Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet,
dass die Gesamtvolumenkapazität des Tanks (230) im wesentli-
chen der Volumenkapazität des Tanks bei einem herkömmlichen
Tanker (201) mit einem Rumpf mit entsprechenden Abmessungen
entspricht.
20. Transportschiff gemäß Anspruch 18 oder 19, dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Tank (230) eine Gesamtvolumenkapazität von
zwischen ungefähr 5.000 und 100.000 m3 und vorzugsweise un-
gefähr 40.000 m3 aufweist und die Frachtraumabschnitte (228,
228') an ein Unterbringen von insgesamt zumindest ungefähr 200
und vorzugsweise zumindest ungefähr 450 Normcontainern ange-
passt sind.
21. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 18 bis
20, dadurch gekennzeichnet, dass die Frachtraumabschnitte (228,
228') quer verlaufende Wände haben, die im wesentlichen vertikal
sind und die direkt an den Tank (230) wahlweise mit Zwischenkof-
ferdämmen angrenzen, und die Wände der Frachtraumabschnitte
(228, 228') die sich in der Längsrichtung des Schiffes erstrecken,
durch die Verschalung (222) des Rumpfes ausgebildet sind.
- 29 -
22. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 18 bis
21, dadurch gekennzeichnet, dass der Tank (230) in eine Vielzahl
an unabhängigen Räumen unterteilt ist.
23. Transportschiff gemäß dem vorherigen Anspruch, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die unabhängigen Räume zylindrisch oder ku-
gelartig sind.
24. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 18 bis
23, dadurch gekennzeichnet, dass der Tank (230) sich in der nach
oben weisenden Richtung bis zu einer Höhe oberhalb des Wetter-
decks (223, 223') von zumindest ungefähr 10 m und vorzugsweise
zumindest 15 m erstreckt.
25. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 18 bis
24, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Tanks ober-
halb des Wetterdecks (223, 223') zumindest 20 % und vorzugs-
weise zwischen ungefähr 40 % und 60 % des Gesamtvolumens des
Tanks beträgt.
26. Transportschiff gemäß einem der vorherigen Ansprüche 18 bis
25, dadurch gekennzeichnet, dass Zugangsluken zu den Fracht-
raumabschnitten (228, 228') im wesentlichen in der gesamten
Breite der Frachtraumabschnitte (228, 228') vorgesehen sind.
Zum Wortlaut der übrigen Schutzansprüche gemäß Hauptantrag und gemäß 1.
und 2. Hilfsantrag sowie zum Wortlaut der weiteren Hilfsanträge wird auf die Akten
verwiesen.
Die Antragstellerin 1) macht geltend, daß Schutzanspruch 5 in der Fassung des
Hauptantrages der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2003 eine unzulässige Erweite-
rung enthalte, weil darin das Merkmal i) (das den Kühlfrachtraumabschnitt nach
oben abschließende Deck ist in einer Höhe oberhalb des Wetterdecks vorgese-
- 30 -
hen) entfallen ist, mit dem Schutzanspruch 5 im Hauptantrag der Antragsgegnerin
in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung am
22. Juli 2002 verteidigt worden war. Gleichzeitig sieht die Antragstellerin 1) auch in
dem Merkmal i) eine unzulässige Erweiterung, weil nach der Lehre des eingetra-
genen Gebrauchsmusters das Oberdeck des Kühlfrachtraumabschnitts, wenn es
denn schon oberhalb des Wetterdecks liege, zwischen 20 % und 200 % der Sei-
tenhöhe des Schiffs über dem Wetterdeck angeordnet sein müsse. Im übrigen
vertritt die Antragstellerin 1) die Auffassung, daß der Gegenstand des angegriffe-
nen Gebrauchsmusters in keiner der verteidigten Fassungen schutzfähig iSv §§ 1,
3 GebrMG sei.
Die Antragstellerin 1) beantragt (sinngemäß),
den angegriffenen Beschluß insoweit aufzuheben, als darin der Lö-
schungsantrag der Antragstellerinnen 1) und 2) zurückgewiesen
wurde,
das Gebrauchsmuster insgesamt zu löschen
sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den angegriffenen Beschluß insoweit aufzuheben, als darin die Lö-
schung des angegriffenen Gebrauchsmusters auch im nunmehr
verteidigten Umfang angeordnet wurde,
den Löschungsantrag zurückzuweisen, soweit er über die Schutz-
ansprüche gemäß Hauptantrag vom 3. Juli 2003 bzw über die
Schutzansprüche gemäß Hilfsanträgen 1 bis 5 vom 3. Juli 2003 hi-
nausgeht,
und die Beschwerde der Antragstellerin 1) zurückzuweisen.
- 31 -
Sie vertritt die Auffassung, daß die verteidigten Schutzansprüche zulässig seien
und daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters zumindest in einer der hilfsweise
verteidigten Fassungen schutzfähig iSv §§ 1, 3 GebrMG sei.
Die Antragstellerin 2) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze ver-
wiesen.
II
Die Beschwerden der Antragstellerin I und der Antragsgegnerin sind zulässig. Die
Beschwerde der Antragstellerin 1 hat jedoch keinen Erfolg, die Beschwerde der
Antragsgegnerin hat nur teilweise Erfolg.
Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, verbleibt es bei der im
angefochtenen Beschluß ausgesprochenen und insoweit auch nicht angefochte-
nen Löschung, bzw erfolgt die Löschung gem § 17 Abs 1 Satz 1 GebrMG. In Ab-
weichung von dem angegriffenen Beschluß ist eine Löschung des eingetragenen
Gebrauchsmusters nur noch insoweit anzuordnen, als es im übrigen über die Fas-
sung des Hilfsantrages 3 der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2003 hinausgeht. Für
diese Löschung ist der Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit gem
§ 15 Absatz 1 Nr 1 GebrMG gegeben. Insoweit ist die Beschwerde der Antrags-
gegnerin begründet und die Beschwerde der Antragstellerin 1) unbegründet. Der
weitergehende Löschungsantrag ist unbegründet, weil sich insoweit nicht feststel-
len läßt, daß das angegriffenen Gebrauchsmuster nicht schutzfähig iSv §§ 1, 3
GebrMG ist. Die jeweils weitergehenden Beschwerden der Antragstellerin 1) und
der Antragsgegnerin waren als unbegründet zurückzuweisen.
1. Zur Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters in der Fassung der Schutzan-
Hauptantrag
- 32 -
Von den Gegenständen der Schutzansprüche 1 bis 28 in der Fassung des Haupt-
antrages sind nur die Schutzansprüche 1 bis 4 iSv §§ 1, 3 GebrMG uneinge-
schränkt schutzfähig. Die Schutzansprüche 6 bis 17 sind nur insoweit schutzfähig,
als sie auf Schutzanspruch 1 zurückbezogen sind. Schutzanspruch 5 sowie
Schutzansprüche 6 bis 17, soweit sie auf Schutzanspruch 5 rückbezogen sind,
und Schutzansprüche 18 bis 28 sind nicht schutzfähig, weil sie nicht auf einem
erfinderischem Schritt beruhen.
1.1 Die Merkmale des Gegenstands des nach Hauptantrag und allen Hilfsanträ-
gen gleichlautenden Schutzanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:
Transportschiff (20)
1. mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22), ein Wetterdeck (23, 23')
und einen Frachtraum (28, 28', 30) aufweist und einen vorderen Ab-
schnitt (35), einen hinteren Abschnitt (25) und einen mittleren Abschnitt
(29) hat, wobei
2. der vordere Abschnitt (35) einen durch den Rumpf und das Wetterdeck
(23') definierten Frachtraumabschnitt (28') und Zugangsluken im Wet-
terdeck (23') für den Frachtraumabschnitt (28') aufweist,
3. der hintere Abschnitt (25) einen durch den Rumpf und das Wetterdeck
(23) definierten Frachtraumabschnitt (28) und Zugangsluken im Wetter-
deck (23) für den Frachtraumabschnitt (28) aufweist,
4.
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
5. der mittlere Abschnitt (29) einen Kühlfrachtraumabschnitt (30) aufweist;
der durch ein oberes thermisch isoliertes, den Kühlfrachtraumabschnitt
(30) oben abschließendes Deck (130), einen thermisch isolierten Boden
und durch thermisch isolierte oder thermisch isolierende Wände (132,
133, ...) definiert ist,
- 33 -
5.1 der Boden des Kühlfrachtraumabschnittes (30) unterhalb des
Wetterdecks (23, 23') angeordnet ist,
5.2 die Wände (132, 133, ...) des Kühlfrachtraumabschnittes (30) sich
in der Querrichtung und in der Längsrichtung des Schiffes
erstrecken,
5.3 der Kühlfrachtraumabschnitt (30) an ein Lagern von Gütern ober-
halb und unterhalb des Wetterdecks (23, 23') angepasst ist,
5.4 das den Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben abschließende Deck
(130) in einer Höhe oberhalb des Wetterdecks (23, 23') von zwi-
schen 20 % und 200 % der Seitenhöhe des Schiffes (20) gemes-
sen bis zu dem Wetterdeck (23, 23') vorgesehen ist.
Auch die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 4 lau-
ten nach Hauptantrag und allen Hilfsanträgen gleich.
Die Schutzansprüche 1 bis 4 sind unstreitig zulässig. Der Oberbegriff des Schutz-
anspruchs 1 enthält die Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 1. Das
Merkmal a (5.3 der vorstehenden Merkmalsgliederung) des kennzeichnenden
Teils des Schutzanspruchs 1 geht zurück auf Seite 15, Zeilen 30 bis 32 der Be-
schreibung iVm dem eingetragenen Schutzanspruch 7. Das Merkmal b des kenn-
zeichnenden Teils (5.4 Merkmalsgliederung) stammt aus dem eingetragenen
Schutzanspruch 2.
Der Schutzanspruch 1 hat den gleichen Wortlaut wie der Schutzanspruch 1 vom
19.
Februar
2003 und entspricht inhaltlich dem Schutzanspruch
1 vom
11. Oktober 2001, weil nur das obere Kühlfrachtraumdeck (130) nunmehr als obe-
res, den Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben abschließendes Deck (130) bezeich-
net wird (5 und 5.4 Merkmalsgliederung). Hierbei handelt es sich um eine reine
Klarstellung. Der Schutzanspruch 1 geht somit nicht hinter die bisherige Verteidi-
gungslinie zurück.
- 34 -
Der Schutzanspruch 2 stammt aus dem eingetragenen Schutzanspruch 7 iVm
Seite 15, Zeilen 30 bis 32 der Beschreibung.
Die Schutzansprüche 3 und 4 entsprechen dem eingetragenen Schutzanspruch 6
und der bevorzugten Ausbildung gemäß dem eingetragenen Schutzanspruch 2.
Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 bis 4 sind schutzfähig.
Das Transportschiff gemäß Schutzanspruch 1 ist unbestritten neu. Das Charakte-
ristische dieses Transportschiffs ist die Unterteilung in Längsrichtung in drei Ab-
schnitte, deren vorderer und hinterer in üblicher Weise ausgebildet sind und die
Höhe des Wetterdecks definieren und deren mittlerer als Kühlfrachtraum ausge-
bildet ist, dessen ihn oben abschließendes Deck deutlich, nämlich mindestens um
20 % der Seitenhöhe des Schiffes höher als das Wetterdeck liegt.
Bei dem aus "Projects generate interest" (D1, ebenso bzw ähnlich D18 bis D20)
bekannten Transportschiff sind zwar ein vorderer und ein hinterer Abschnitt zum
Stauen von Containern unter und auf dem Wetterdeck ausgebildet. Ein Kühlfracht-
raum im mittleren Abschnitt des Schiffes liegt aber vollständig unterhalb des Wet-
terdecks. Auch der Abschnitt des Wetterdecks über dem Kühlfrachtraum ist zum
Stapeln von Containern eingerichtet. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand
des Schutzanspruchs 1 durch die Merkmale 5.3 und 5.4.
In der DE-AS 25 31 487 (D14) ist ein reines Kühlcontainerschiff beschrieben, bei
dem sämtliche Laderäume über das Wetterdeck hinaus nach oben vergrößert
sind.
Bei dem Schnellfrachter "Friesenstein" (D25) weist der vordere, sich über mehr als
die halbe Schiffslänge erstreckende Teil des Schiffes Frachträume ohne Kühlung
auf. Im hinteren Teil des Schiffes sind einige Kühlfrachträume angeordnet, deren
- 35 -
Anteil an der Gesamtladekapazität unter 5 % der Gesamtladekapazität beträgt
(D25, S 914 reSp). Die Kühlfrachträume liegen an Steuerbord und an Backbord
oberhalb (Ladekühl 6A) oder unterhalb (Ladekühl 6B) der Höhe des Wetterdecks
(S25, S 916 Seitenansicht). Hiervon unterscheidet sich das Transportschiff nach
Schutzanspruch 1 zumindest durch die Merkmale 5 und 5.1 in Kombination mit 5.3
und 5.4.
Die "blue class"-Schiffe (D26) haben eine Ladekapazität für Container von
220 TEU (Twenty Feet Equivalent Unit) in Laderäumen und 136 TEU auf dem
Deck bzw den Luken (D26, 4.
S). Die Schiffe haben Anschlüsse für
36 Kühlcontainer. Alle diese Anschlüsse befinden sich auf dem Deck (D26, 2. S,
li Sp, 2. Tab iVm 4. S, Tab "refeer sockets"). Die Merkmale 5 bis 5.4 sind somit bei
diesen Schiffen nicht vorhanden.
Die übrigen Druckschriften kommen dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1
auch nicht näher.
Die Lehre für das Transportschiff nach Schutzanspruch 1, dessen gewerbliche
Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einen erfinderischen Schritt.
Im Unterschied zu der bisher anzutreffenden im wesentlichen einheitlichen Ausbil-
dung der Laderaumhöhe und ggfs der Decksladefähigkeit längs des Schiffes ist
nunmehr das Schiff in Längsrichtung in drei Abschnitte unterteilt, wobei der Kühl-
frachtraumabschnitt durch seine im Vergleich zu den normalen Frachträumen grö-
ßere Höhe den Verlauf des Wetterdecks unterbricht. Für den Grundgedanken, den
Kühlfrachtraumabschnitt gegenüber der herkömmlichen Bauweise zu verkürzen
und ihn statt dessen nach oben über das Wetterdeck hinaus unter Aufgabe des
dort herkömmlicherweise vorgesehenen Stauraums zu vergrößern, findet der
durchschnittliche Fachmann - ein Schiffbauingenieur mit Erfahrungen in der Kon-
struktion von Frachtschiffen, insbesondere Kühl- und/oder Container-Frachtschif-
fen - in dem aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild. Da es nicht einfach
- 36 -
darum geht, einen Laderaum vorgegebener Länge höher auszubilden, um ihn zu
vergrößern, sondern da es um die Verteilung des insgesamt vorhandenen Lade-
raums für die unterschiedlichen Frachtarten – Kühlfracht und andere Fracht - in
Längs- und in Vertikalrichtung geht, erhält der Fachmann auch aus Druckschriften
wie der DE-AS 25 31 487 (D14), in denen Schiffe mit über das Wetterdeck hinaus
erhöhten Laderäumen beschrieben sind, keine Anregung für die beanspruchte Lö-
sung.
Die Schutzansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegen-
stands des Schutzanspruchs 1 gerichtet. Die Gegenstände dieser Schutzansprü-
che sind daher ebenfalls schutzfähig.
1.2 Der Gegenstand des als selbständiger Nebenanspruch formulierten Schutz-
anspruchs 5 ist nicht schutzfähig iSv §§ 1, 3 GebrMG, weil er nicht auf einem er-
finderischen Schritt beruht. Die Frage, ob Schutzanspruch 5 in der Fassung des
Hauptantrages zulässig ist, kann deswegen dahinstehen.
Die Merkmale des Gegenstands dieses Schutzanspruchs lassen sich wie folgt
gliedern:
Transportschiff (20)
1. mit einem Rumpf, der eine Verschalung (22), ein Wetterdeck (23, 23')
und einen Frachtraum (28, 28', 30) aufweist und einen vorderen Ab-
schnitt (35), einen hinteren Abschnitt (25) und einen mittleren Abschnitt
(29) hat, wobei
2. der vordere Abschnitt (35) einen durch den Rumpf und das Wetterdeck
(23') definierten Frachtraumabschnitt (28') und Zugangsluken im Wet-
terdeck (23') für den Frachtraumabschnitt (28') aufweist,
- 37 -
3. der hintere Abschnitt (25) einen durch den Rumpf und das Wetterdeck
(23) definierten Frachtraumabschnitt (28) und Zugangsluken im Wetter-
deck (23) für den Frachtraumabschnitt (28) aufweist
4.
das Wetterdeck (23, 23') an ein Stützen einer Ladung angepasst ist,
5. der mittlere Abschnitt (29) einen Kühlfrachtraumabschnitt (30) aufweist,
der durch ein oberes thermisch isoliertes, den Kühlfrachtraumabschnitt
(30) oben abschließendes Deck (130), einen thermisch isolierten Boden
und durch thermisch isolierte oder thermisch isolierende Wände (132,
133, ...) definiert ist,
5.1 der Boden des Kühlfrachtraumabschnittes (30) unterhalb des
Wetterdecks (23, 23') angeordnet ist,
5.2 die Wände (132, 133, ...) des Kühlfrachtraumabschnittes (30) sich
in der Querrichtung und in der Längsrichtung des Schiffes
erstrecken,
5.3 der Kühlfrachtraumabschnitt (30) Zwischendecks zum Lagern von
auf Paletten gelagerten Gütern aufweist
5.4 die Navigationsbrücke (27) des Schiffes und die Mannschafts-
räume (26) auf dem oberen, den Kühlfrachtraumabschnitt (30)
oben abschließenden Deck (130) vorgesehen sind, wobei die Na-
vigationsbrücke (27) ausschließlich über dem oberen, den Kühl-
frachtraumabschnitt (30) abschließenden Deck (130) liegt.
In "Projects generate interest" (D1) und in der DE 43 33 083 A1 (D20) ist ein
Transportschiff beschrieben, das offensichtlich die Merkmale 1 bis 4 der vorste-
henden Merkmalsgliederung aufweist. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Ab-
bildung. Der mittlere Abschnitt des Schiffes mit sechs Laderäumen ist zur Auf-
nahme von Paletten mit Obst in isolierten Kühlräumen ausgebildet (D1 liSp Abs 4).
Somit sind auch die Merkmale 5 bis 5.3 vorhanden.
- 38 -
Anders als bei dem bekannten Schiff, bei dem die Navigationsbrücke und die
Mannschaftsräume am Heck angeordnet sind, sollen diese nunmehr gemäß
Merkmal 5.4 auf dem Deck des Kühlfrachtraumabschnitts angeordnet werden.
Damit bleibt das Schiff aber im Rahmen bekannter Schiffsformen, denn Transport-
schiffe mit Navigationsbrücke und Mannschaftsräumen an allen möglichen Stellen
in Längsrichtung des Schiffes sind bekannt - zB vorn (D10), im mittleren Bereich
(D21), am Heck (D1) und sogar an beliebiger Stelle festsetzbar (D22). In der letzt-
genannten Druckschrift ist zudem ausdrücklich auf eine Positionierung der Navi-
gationsbrücke unter dem Gesichtspunkt guter Sichtbedingungen hingewiesen
(S 2, Z 55 bis 58). Die Anordnung der Navigationsbrücke und der Mannschafts-
räume entsprechend Merkmal 5.4 ist deswegen eine technische Lösung, die dem
Fachmann bereits aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse geläufig ist.
Die nach allen Hilfsanträgen gleichlautenden Schutzansprüche 6 bis 17 sind zu-
mindest mittelbar auf den Schutzanspruch1 und/oder den Schutzanspruch 5 rück-
bezogen. Insofern sie auf Schutzanspruch 1 rückbezogen sind, sind sie unstreitig
zulässig. Der Schutzanspruch 6 findet seine Stütze auf Seite 14, Zeilen 33 bis 35
der Beschreibung. Der Schutzanspruch 7 stammt aus dem eingetragenen Schutz-
anspruch
2. Die Schutzansprüche
8 bis
17 entsprechen den eingetragenen
Schutzansprüchen 3 bis 5 und 7 bis 13.
In ihrem Rückbezug auf Schutzanspruch 1 sind die Schutzansprüche 6 bis 17 auf
Merkmale gerichtet, die den Gegenstand von Schutzanspruch 1 weiter ausbilden.
Insoweit sind die Schutzansprüche 6 bis 17 schutzfähig wie Schutzanspruch 1, auf
den sie sich beziehen.
Insoweit die Schutzansprüche 6 bis 17 auf Schutzanspruch 5 rückbezogen sind,
kann ihre Zulässigkeit dahinstehen; denn sie sind jedenfalls ohne eigenständigen
erfinderischen Gehalt.
- 39 -
1.3 Der nach Hauptantrag und 1. Hilfsantrag gleichlautende selbständige
Nebenanspruch 18 ist unstreitig zulässig, denn er stimmt überein mit dem Schutz-
anspruch 18 gem Hauptantrag vom 19. Februar 2003, dem Schutzanspruch 18
vom 11.Oktober 2001 und dem eingetragenen Schutzanspruch 14. Sein Gegen-
stand ist jedoch nicht schutzfähig iSv §§ 1, 3 GebrMG, weil er nicht auf einem er-
finderischen Schritt beruht.
Die Merkmale des Gegenstands dieses Schutzanspruchs lassen sich wie folgt
gliedern:
Transportschiff (220), das an einen gleichzeitigen Transport einer Ladung
angepasst ist, die aus i) einer Flüssigkeit insbesondere Öl und ii) einer Viel-
zahl an Containern (232, 232') und auch iii) wahlweise zumindest einer zu-
sätzlichen Art an Gütern besteht,
1. mit einem Rumpf, der eine Verschalung (222), ein Wetterdeck (223,
223'), einen Boden (218) und einen vorderen Abschnitt (235), einen
hinteren Abschnitt (225) und einen mittleren Abschnitt (229) aufweist,
2. mit einem Tank (230) für ein Speichern und Transportieren der Flüssig-
keit,
3. mit einer Vielzahl an Frachtraumabschnitten (228, 228'), die durch den
Boden (218) und das Wetterdeck (223, 223') definiert und an ein Lagern
von Containern (232, 232') und / oder der wahlweisen anderen Art an
Gütern angepasst sind,
4.
das Wetterdeck (223, 223') ist an ein Stützen von Containern (232, 232')
angepasst,
5. das Wetterdeck (223, 223') weist Zugangsluken zu den Frachtraumab-
schnitten (228, 228') auf,
6. der Tank (230) erstreckt sich von der Fläche an dem Boden (218). des
Schiffes in der nach oben weisenden Richtung bis zu einer Höhe oberhalb
des Wetterdecks (223, 223').
- 40 -
Der nach Hauptantrag und dem 1. Hilfsantrag gleichlautende Schutzanspruch 18
ist unstreitig zulässig. Denn er entspricht dem eingetragenen Schutzanspruch 14.
Der Gegenstand des Anspruchs 18 nach Hauptantrag ist jedoch nicht schutzfähig,
weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
In der Druckschrift "Western Gallantry" (D12) ist ein Transportschiff beschrieben,
das zum gleichzeitigen Transport von Öl, Containern und zusätzlichen Gütern ge-
eignet ist (S 17 mittlere Sp unteres Drittel). Das Schiff weist selbstverständlich ei-
nen Rumpf mit Seitenwänden, einem Boden und einem Wetterdeck sowie einem
vorderen, einem mittleren und einem hinteren Abschnitt auf. Für das Öl sind meh-
rere Tanks (auch beim Gegenstand des Schutzanspruchs 18 kann gemäß dem
eingetragenen Schutzanspruch 19 der Tank in eine Vielzahl von unabhängigen
Räumen unterteilt sein) und für den Transport von Containern oder anderem
Frachtgut mehrere Frachtraumabschnitte vorgesehen. Das Wetterdeck weist Zu-
gangsluken zu den Frachtraumabschnitten auf und ist an ein Stützen von Contai-
nern angepaßt (D12 aaO).
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 18 unterscheidet sich somit von dem be-
kannten Schiff nur durch das Merkmal 6. Unter dieses Merkmal fallen aber auch
Ausbildungen, bei denen der Tank nur geringfügig nach oben über das Wetter-
deck hinausragt. Zu einer derartigen beliebigen Ausbildung bedarf es keiner erfin-
derischen Überlegungen, zumal bei dem bekannten Schiff die Laderäume, auch
die als Tanks ausgebildeten, mit ihren Süllen und Luken über das Wetterdeck hin-
ausragen, wie der Fachmann aus der Abbildung "Seitenansicht nach dem Umbau"
auf Seite 18 der D12 entnimmt.
Die auf Schutzanspruch 18 rückbezogenen Schutzansprüche 19 bis 28 sind Fort-
bildungen von Schutzanspruch 18 ohne selbständigen erfinderischen Gehalt und
wie dieser nicht schutzfähig.
- 41 -
2.
Zur Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters in der Fassung der Schutzan-
Hilfsantrag 1
2.1
Die Schutzansprüche 1 bis 4 sind gleichlautend mit den Schutzansprü-
chen 1 bis 4 nach Hauptantrag und wie diese schutzfähig.
2.2
Schutzanspruch 5 in der Fassung des 1. Hilfsantrages ist zulässig und
schutzfähig iSv §§ 1, 3 GebrMG. Nach diesem Hilfsantrag sind Schutzansprüche 6
bis 17 auch insoweit zulässig und schutzfähig, als sie auf Schutzanspruch 5 rück-
bezogen sind.
Entgegen seiner Formulierung als selbständiger Nebenanspruch enthält der in den
sung, sondern lediglich eine vorteilhafte Weiterbildung des Schiffes gemäß
Schutzanspruch 1. Nach den ersten drei Hilfsanträgen enthält Schutzanspruch 5
alle Merkmale 1 bis 5.4 des Schutzanspruchs 1 und zusätzlich das weiter ein-
schränkende Merkmal, daß
5.5 die Navigationsbrücke (27) des Schiffes und die Mannschaftsräume
(26) auf dem oberen, den Kühlfrachtraumabschnitt (30) oben abschlie-
ßenden Deck (130) vorgesehen sind.
Dieses Merkmal geht zurück auf den eingetragenen Schutzanspruch 6.
Da der Schutzanspruch 5 nach dem 1. Hilfsantrag – wie vorstehend ausgeführt –
in einem zusätzlichen Merkmal eine vorteilhafte Weiterbildung des Schiffes gemäß
Schutzanspruch 1 umfaßt, ist er wie dieser schutzfähig.
Die Schutzansprüche 6 bis 17 in ihrer Rückbeziehung auf den Schutzanspruch 5
sind auf Merkmale gerichtet, die den Gegenstand des Schutzanspruches 5 weiter
ausbilden. Ihre Gegenstände sind somit auch insoweit schutzfähig.
- 42 -
2.3 Schutzansprüche 18 bis 28 sind gleichlautend mit den entsprechenden
Schutzansprüchen in der Fassung des Hauptantrages der Antragsgegnerin und
daher wie diese nicht schutzfähig.
3.
Zur Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters in der Fassung der Schutzan-
2. Hilfsantrag
3.1 Schutzansprüche 1 bis 17 stimmen mit Schutzansprüchen 1 bis 17 in der
Fassung des 1. Hilfsantrages überein und sind daher wie diese zulässig und
schutzfähig.
3.2 Die Schutzansprüche 18 bis 27 in der Fassung des 2. Hilfsantrages sind zu-
lässig, ihre Gegenstände jedoch nicht schutzfähig iSv §§ 1, 3 GebrMG.
Die Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruchs 18 lassen sich wie folgt
gliedern:
Transportschiff (220), das an einen gleichzeitigen Transport einer Ladung
angepasst ist, die aus i) einer Flüssigkeit insbesondere Öl und ii) einer Viel-
zahl an Containern (232, 232') und auch iii) wahlweise zumindest einer zu-
sätzlichen Art an Gütern besteht,
1. mit einem Rumpf, der eine Verschalung (222), ein Wetterdeck (223,
223'), einen Boden (218) und einen vorderen Abschnitt (235), einen
hinteren Abschnitt (225) und einen mittleren Abschnitt (229) aufweist,
2. mit einem Tank (230) für ein Speichern und Transportieren der Flüssig-
keit,
2.1 der im mittleren Abschnitt (229) des Transportschiffes angeordnet
ist,
3. mit einer Vielzahl an Frachtraumabschnitten (228, 228'), die durch den
Boden (218) und das Wetterdeck (223, 223') definiert und an ein Lagern
- 43 -
von Containern (232, 232') und / oder der wahlweisen anderen Art an
Gütern angepasst sind,
3.1 wobei je einer der Frachtraumabschnitte (228, 228') in dem vorderen
und in dem hinteren Abschnitt (235, 225) des Transportschiffes an-
geordnet ist,
4.
das Wetterdeck (223, 223') ist an ein Stützen von Containern (232, 232')
angepasst,
5. das Wetterdeck (223, 223') weist Zugangsluken zu den Frachtraumab-
schnitten (228, 228') auf,
6. der Tank (230) erstreckt sich von der Fläche an dem Boden (218) des
Schiffes in der nach oben weisenden Richtung bis zu einer Höhe ober-
halb des Wetterdecks (223, 223'.
Die gegenüber der Fassung nach dem 1. Hilfsantrag zusätzlichen Merkmale 2.1
und 3.1 stammen aus dem eingetragenen Schutzanspruch 18.
3.3 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 18 gemäß dem 2. Hilfsantrag ist
nicht schutzfähig, da er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Gemäß den im Vergleich zum Schutzanspruch 18 gemäß 1. Hilfsantrag zusätzlich
aufgenommenen Merkmalen sollen der vordere und der hintere Abschnitt des
Transportschiffes jeweils einen Frachtraumabschnitt und der mittlere Abschnitt des
Transportschiffes den Tank aufweisen. Auch diese Maßnahme erschließt sich
dem Fachmann bereits ohne weiteres bei einer routinemäßigen Durchsicht des
Standes der Technik. Aus der Druckschrift "Western Gallantry" (D12) ist es näm-
lich bereits bekannt, die Tankabschnitte zwischen Abschnitten für Container bzw
anderes Frachtgut anzuordnen. Die Aufteilung des Transportschiffs in drei Fracht-
raumabschnitte, von denen der mittlere den Tank aufnimmt, gemäß Schutzan-
- 44 -
spruch 18 nach 2. Hilfsantrag bleibt im Rahmen dieses Konstruktionsprinzips und
bietet sich dem Fachmann ohne weiteres an.
4.
Zur Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters in der Fassung der Schutzan-
3. Hilfsantrag
4.1 Die Schutzansprüche 1 bis 17 stimmen mit Schutzansprüchen 1 bis 17 in
der Fassung des 1. Hilfsantrages überein und sind daher wie diese zulässig und
schutzfähig.
4.2 Die Schutzansprüche 18 bis 26 in der Fassung des 3. Hilfsantrages sind zu-
lässig und schutzfähig iSv §§ 1, 3 GebrMG.
Die Merkmale des nebengeordneten Schutzanspruchs 18 gemäß dem
3. Hilfsantrag lassen sich wie folgt gliedern:
Transportschiff (220), das an einen gleichzeitigen Transport einer Ladung
angepasst ist, die aus i) einer Flüssigkeit insbesondere Öl und ii) einer Viel-
zahl an Containern (232, 232') und auch iii) wahlweise zumindest einer zu-
sätzlichen Art an Gütern besteht,
1. mit einem Rumpf, der eine Verschalung (222), ein Wetterdeck (223,
223'), einen Boden (218) und einen vorderen Abschnitt (235), einen
hinteren Abschnitt (225) und einen mittleren Abschnitt (229) aufweist,
2. mit einem Tank (230) für ein Speichern und Transportieren der Flüssig-
keit,
2.1 der im mittleren Abschnitt (229) des Transportschiffes angeordnet
ist,
3. mit einer Vielzahl an Frachtraumabschnitten (228, 228'), die durch den
Boden (218) und das Wetterdeck (223, 223') definiert und an ein Lagern
- 45 -
von Containern (232, 232') und / oder der wahlweisen anderen Art an
Gütern angepasst sind,
3.1 wobei je einer der Frachtraumabschnitte (228, 228') in dem vorderen
und in dem hinteren Abschnitt (235, 225) des Transportschiffes an-
geordnet ist,
4.
das Wetterdeck (223, 223') ist an ein Stützen von Containern (232, 232')
angepasst,
5. das Wetterdeck (223, 223') weist Zugangsluken zu den Frachtraumab-
schnitten (228, 228') auf,
6. der Tank (230) erstreckt sich von der Fläche an dem Boden (218) des
Schiffes in der nach oben weisenden Richtung bis zu einer Höhe ober-
halb des Wetterdecks (223, 223') von zwischen 10 % und 200 % und
vorzugsweise zwischen 50 % und 150 % der Seitenhöhe des Schiffes
(220) gemessen bis zu dem Wetterdeck (223, 223').
Der Schutzanspruch 18 enthält die Merkmale aus den eingetragenen Schutzan-
sprüchen 14, 18 und 21. Die Schutzansprüche 19 bis 26 entsprechen den einge-
tragenen Schutzansprüchen 15 bis 17, 19, 20 und 22 bis 24.
4.3 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 18 nach dem 3. Hilfsantrag ist
schutzfähig.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der
Technik neu. Dies gilt zum einen in Hinblick auf die Druckschrift "Western
Gallantry" (D12), wie zum 1. und zum 2. Hilfsantrag bereits ausgeführt wurde, und
zum andern im Hinblick auf die DE 43 02 821 C1 (D21).
In der D21 ist ein Containerschiff beschrieben, bei dem das Deckshaus etwa in 1/3
der Schiffslänge (vom Bug gesehen) über einer Tankscheibe angeordnet ist. Vor
- 46 -
und hinter dem Deckshaus und der Tankscheibe können Container in Frachträu-
men unter Deck und auch auf dem Wetterdeck geladen werde. Die sich gemäß
den Zeichnungen vom Schiffsboden bis etwa zur Höhe des Wetterdecks er-
streckende Tankscheibe weist Tanks für den zum Antrieb des Schiffes benötigten
Kraftstoff auf. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand
des Schutzanspruchs 18 durch die Merkmale 2 und 6 gemäß der vorstehenden
Merkmalsgliederung.
Auch in keiner der übrigen Druckschriften ist ein Transportschiff mit der Kombina-
tion der Merkmale 2, 2.1, 3 und 6 offenbart.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 18, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einem erfinderischen Schritt. Die Lehre die-
ses Schutzanspruchs enthält die gleiche Grundidee wie die des Anspruchs 1,
nämlich den Tank (beim SA1 den Kühlfrachtraumabschnitt) deutlich über das
Wetterdeck nach oben hinausragen zu lassen, um so den gegenüber einer
Erstreckung über die gesamte Länge des Schiffs eingebüßten Frachtraum durch
die größere Höhe ganz oder teilweise zurückzugewinnen. Dazu liefert der aufge-
zeigte Stand der Technik dem Fachmann keinerlei Anregungen. So sind bei der
"Western Gallantry" (D12) sämtliche Frachträume sowohl für Öl als auch für an-
dere Ladungen gleich hoch.
Die Schutzansprüche 19 bis 26 nach 3. Hilfsantrag sind auf Merkmale zur Weiter-
bildung des Gegenstands des Schutzanspruchs 18 gerichtet. Die Gegenstände
dieser Schutzansprüche sind somit ebenfalls schutzfähig.
5.
Alle nach dieser Entscheidung schutzfähigen Schutzansprüche sind in den
Schutzansprüchen nach Hilfsantrag 3 enthalten, gleichzeitig sind alle Schutzan-
sprüche nach diesem Hilfsantrag schutzfähig. Dagegen sind die Schutzansprüche
nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 2 der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2003
jeweils nur teilweise schutzfähig. Deswegen wurde dem Löschungsantrag stattge-
- 47 -
geben, soweit er über den 3. Hilfsantrag der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2003
hinausging.
Mit dieser Entscheidung haben sich die weiteren Hilfsanträge der Antragsgegnerin
erledigt.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84
Abs 2 Satz 2 PatG und iVm §§ 92 Abs 1, 97 Abs 1 ZPO. Mit der jetzt angeordne-
ten teilweisen Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters hat dessen Gegen-
stand in etwa zur Hälfte seinen ursprünglichen Schutz verloren. Weiter war zu
berücksichtigen, daß die Antragstellerin 2) keine Beschwerde eingelegt hatte.
Werner Köhn
Dr.
Pösentrup
Pr