Urteil des BPatG vom 21.04.2004

BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, wortmarke, patent, veranstaltung, veranstalter, kennzeichen, fremdsprache, unternehmen, markenregister

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 247/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 35 596.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21.
April
2004 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa
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beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29.
Juni
2000 und vom
5. Februar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurück-
gewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Formel 1 Großer Preis von Deutschland
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 41 - teil-
weise, u.a. für die Waren auf welche die Anmelderin ihr Warenverzeichnis im Be-
schwerdeverfahren beschränkt hat,
"Bespielte Audiobänder;
Bekleidungsstücke für Damen und Herren, Kopfbedeckungen"
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke insoweit nicht
unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Der begehrten Eintragung der Marke in das Markenregister für die oben aufge-
führten Waren steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-
nehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungs-
identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer ent-
sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalts-
punkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unter-
scheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Die Marke ist ersichtlich keine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch
beanspruchten Waren. Diese richten sich an die allgemeinen deutschen Ver-
kehrskreise. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es üblich ist, für diese
Waren einen "Formel 1 Großer Preis von Deutschland" zu vergeben.
Das bestätigt eine Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets
(hier: Google am 21. April 2004). Man erhält ausschließlich Treffer, die sich mit der
Formel-1-Autorennsportveranstaltung befassen. "Formel 1 Großer Preis von
Deutschland" wird dabei ausschließlich als Kennzeichen für diese Veranstaltung
verwendet. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehr
die angemeldete Marke nicht als Unterscheidungsmittel versteht. Gerade auch die
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Bekanntheit der Autosportveranstaltungen wird einem beachtlichen Teil des Ver-
kehrs Anlass sein, die mit der Marke bezeichneten Waren, dem bestimmten Ver-
anstalter – wer immer das sein mag – zuzuordnen.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen, denn sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Ver-
kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der
beanspruchten Waren dienen können. Es konnten keine Feststellungen dahinge-
hend getroffen werden, dass die Marke unmissverständlich ein Merkmal der noch
beanspruchten Waren beschreibt.
Anhaltspunkte dafür, dass sich "Formel 1 Großer Preis von Deutschland" künftig
als Produktmerkmalsbeschreibung eignen könnte, sind nicht ersichtlich.
Winkler Sekretaruk Kruppa
Hu