Urteil des BPatG vom 21.05.2003

BPatG: beschreibende angabe, telecom, europa, telekommunikation, bestandteil, vermietung, funk, werbung, organisation, unterscheidungskraft

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 93/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Mai 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 27 306.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Voit
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beschlossen:
1.
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 03. Januar 2001 wird aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren „Büroartikel“ und die Dienst-
leistungen „Werbung, Organisation von sportlichen und kulturel-
len Veranstaltungen“ zurückgewiesen wurde.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
Telecom Europa
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeich-
nung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von
Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenauf-
zeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte
und Computer.
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Klasse
16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 28: Spiele, Spielzeug, gymnastische Geräte und Sportge-
räte soweit in Klasse 28 enthalten.
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung.
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Im-
mobilienwesen.
Klasse 37: Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von
Einrichtungen für die Telekommunikation.
Klasse
38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere
für Funk und Fernsehen.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von
sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentli-
chung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und
anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden
elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und
CD-I).
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Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung
der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken so-
wie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungsein-
richtungen und Computern; Projektierung und Planung
von Einrichtungen für die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 3. Januar 2001 zurückgewiesen. Das angemeldete
Zeichen sei eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen freihaltebe-
dürftige, nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe. Es handele sich
bei „Telecom“ um die nachweisbare Abkürzung des englischen Begriffs „telecom-
munications“. In Verbindung mit der sprachüblich nachgestellten geographischen
Angabe „Europa“ ergebe sich für die angesprochenen Verkehrskreise zwanglos
der Sinngehalt einer „europaweiten Telekommunikation“, für die die Waren und
Dienstleistungen der Anmeldung bestimmt und geeignet seien oder diese zum
Gegenstand haben. Der Bestandteil „Telecom“ weise - auch wenn er klanggleich
sei - nicht auf die Anmelderin hin, da diese im Geschäftsleben als „Telekom“ auf-
trete und als solche bekannt geworden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung des Ein-
tragungsbegehrens trägt sie im wesentlichen vor, daß der Verkehr wegen der Be-
kanntheit der Marke „Telekom“ auch den klangidentischen Bestandteil „Telecom“
der angemeldeten Marke unabhängig von dessen Schreibweise als Herkunftshin-
weis auf die Anmelderin verstehe. Hierzu weist sie auf verschiedene Gerichtsent-
scheidungen in Verletzungsverfahren hin, in denen eine markenmäßige Verwen-
dung von „TELECOM“ festgestellt und die Verwechslungsgefahr bejaht worden ist.
Sie hat außerdem umfangreiches Material zu den großen Werbeaufwendungen
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und der Marktpräsens der Kennzeichnung „Telekom“ vorgelegt. Der weitere Be-
standteil der angemeldeten Marke „Europa“ sei nicht beschreibender Natur, da die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen spezifisch geographischen
Bezug aufwiesen. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis, weil es an einem
konkreten Produktbezug der Anmeldemarke „Telecom Europa“ fehle.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 vom 3. Januar 2001
aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Mit Ausnahme der im Tenor zu
1) genannten Waren und Dienstleistungen stehen der angemeldeten Marke die
Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Auch nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Bezeichnung „Telecom
Europa“ als beschreibende Angabe im Sinne von „europaweiter Telekommunika-
tion“, „Telekommunikation in Europa“, „Telekommunikation für den geographi-
schen Bereich Europa“ anzusehen. Wie die Markenstelle mit zutreffender Begrün-
dung ausgeführt und belegt hat, ist die auf dem maßgeblichen Waren- und
Dienstleistungsgebiet geläufige Kurzfassung „Telecom“ für „telecommunication(s)“
(The Oxford Dictionary of Abbreviations, 2 Ed., 1998, 358; Koblischke Lexikon der
Abkürzungen, Bertelsmann 1994, 440; Amkreutz Abkürzungen der Informations-
verarbeitung, Datakontext-Verlag, 599; De Sola Abbreviations Dictionary 919;
Peter Wennrich Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft
und Technik, 1978; Schulze Computerkürzel 1998, Stichwort TELECOM) in
sprachüblicher Weise mit der geographischen Angabe „Europa“ zu einer Gesamt-
aussage verbunden, der die angesprochenen Verkehrskreise ohne nähere Über-
legungen die Angabe entnehmen, daß die angebotenen Waren und Dienstleistun-
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gen für die Telekommunikation in ganz Europa geeignet und bestimmt sind. Es
handelt sich dabei um eine Aussage mit beschreibendem Charakter, weil die geo-
graphische Reichweite von Funk, Fernsehen, Telefonnetzen und der neuen Tele-
kommunikationsformen sowie der zu ihrem Empfang oder ihrer Nutzung erforderli-
chen Geräte für das Publikum eine wichtige Eigenschaft oder ein bedeutsames
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen darstellt.
Der Hinweis „Telekommunikation in bzw für Europa, europaweit“ ist nicht geeignet,
Waren und Dienstleistungen für die diese Aussage eine wesentliche Bedeutung
hat, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch unter Anlegen eines
geringen Grades fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungs-
kraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
„Telecom Europa“ kann außerdem im Verkehr zur Beschreibung einer europa-
weiten Telekommunikation der betroffenen Waren und Dienstleistungen im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen. Es besteht daher ein Bedürfnis, eine derart
umfassende und weitreichende Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung
freizuhalten.
Dem steht nicht entgegen, daß der Bestandteil „Telecom“ in zahlreichen Firmen-
bezeichnungen enthalten ist. Denn er dient dort als beschreibender Hinweis auf
das Gebiet der Geschäftsfähigkeit, sofern er nicht durch die Art der Benutzung
Unterscheidungskraft erlangt hat oder als betriebliches Unterscheidungsmerkmal
verstanden wird.
Die Anmelderin kann ihr Eintragungsbegehren nicht darauf stützen, daß der Be-
standteil der angemeldeten Marke „Telecom“ klangidentisch mit ihrem Kennzei-
chen „Telekom“ ist. Daß ähnliche Bezeichnungen in den Schutzbereich der Marke
„Telekom“ fallen, wenn sie zeichenmäßig verwendet werden, ist Ausfluß des
Schutzinhalts und der Rechtswirkungen, nicht aber Grundlage für die
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Schutzentstehung und Eintragung einer Marke, die mit der bekannten Marke
ähnlich ist, selbst wenn sie klangidentisch ist.
Das vorgelegte Material bezieht sich im übrigen sämtlich auf die Bezeichnung
„Telekom“ und nicht auf „Telecom“ oder „Telecom Europa“, für die ein
selbständiger betrieblicher Hinweischarakter nicht geltend gemacht wird oder
ersichtlich ist. Die Eintragung einer von Haus aus beschreibenden Angabe kann
nicht damit begründet werden, daß eine damit klanggleiche ursprünglich als
Hinweis auf den Tätigkeitsbereich ebenfalls beschreibende Angabe den
schutzhindernden Charakter überwunden hat.
Der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Marke betrifft in erster Linie
die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 und die Dienstleistungen
der Klassen 37, 41, 42 sowie die Waren der Klassen 9 und 16, die die Telekom-
munikation europaweit ermöglichen oder sich inhaltlich damit befassen. Ein enger
Zusammenhang besteht auch zur Dienstleistung „Geschäftsführung“ und zur eu-
ropaweiten Vernetzung und des Datenaustausches auf dem Gebiet der Dienst-
leistungen der Klasse 36. Darüber hinaus werden „Bekleidungsstücke, Schuhwa-
ren, Kopfbedeckungen“ sowie „Sportgeräte“ insbesondere für Rettungsmann-
schaften, den Rettungsdienst oder als Orientierungshilfe etwa für Skifahrer oder
Senioren mit Chips oder neuen Telekommunikationsformen ausgerüstet, die eine
europaweite Erreichbarkeit (z.B. BOS Funk) und Kompatibilität über die nationalen
Funkverbindungen und Datennetze hinaus anstreben. Gymnastische Geräte wer-
den mit elektronischen Meßgeräten zur Verarbeitung der gewonnenen Daten nach
europaweiten Standards verbunden. Hinsichtlich der Waren „Spiele“ der Klasse 28
kann mit „Telecom Europa“ Inhalt und Gegenstand von Computerspielen mit
geographischem Bezug wie etwa bei dem Spiel „Weltreise“ beschrieben werden.
„Spielzeug“ wird oft echten technischen Geräten wie Notebooks, Telefonen und
Funkgeräten nachgebildet und mit ähnlichen Bezeichnungen und Beschreibungen
wie die Vorbilder aus der Erwachsenenwelt beworben, bei denen die europäische
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Dimension einen wichtigen Aspekt der Ware darstellt (vgl hierzu auch 29 W (pat)
382/99 vom 14. März 2001 - Telecom Prima derselben Anmelderin).
Dagegen konnte der Senat für die Waren „Büroartikel“ und die Dienstleistungen
„Werbung, Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“ einen
beschreibenden Bezug der angemeldeten Bezeichnung nicht feststellen.
Grabrucker Pagenberg
Richter Voit ist abgeordnet
und kann daher nicht unter-
zeichnen.
Grabrucker
Cl