Urteil des BPatG vom 27.10.2009

BPatG (stand der technik, fachmann, druck, bundesrepublik deutschland, treibmittel, verwendung, zusammensetzung, stand, gegenstand, technik)

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 9/08 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
27. Oktober 2009
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 131 051
(DE 699 29 358)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Richters
Engels als Vorsitzenden, des Richters Harrer, der Richterin
Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Gerster und der
Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg
für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. November 1999 beim euro-
päischen Patentamt angemeldeten, die Prioritäten der italienischen Anmeldungen
MI982559 vom 25. November 1998 und MI991712 vom 30. Juli 1999 in Anspruch
nehmenden mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-
schen Patents 1 131 051 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Marken-
amt unter der Nummer 699 29 358 geführt wird. Das Streitpatent betrifft „Druckdo-
sierinhalatoren“ und umfasst 12 Patentansprüche. Die unabhängigen, nicht rück-
bezogenen Patentansprüche 1 und 12 gemäß EP 1 131 051 B1 lauten:
1.
Mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren, enthaltend eine
Zusammensetzung für die Aerosolverabreichung, enthaltend
- 3 -
eine Lösung von Budesonid oder Epimeren davon, ein Fluor-
kohlenwasserstoff-Treibmittel und ein Cosolvens, wobei ein
Teil der oder die gesamten Innenoberflächen der Inhalatoren
aus Edelstahl oder anodisiertem Aluminium besteht/bestehen
oder mit einer inerten organischen Beschichtung, ausgewählt
aus einem Perfluoralkoxyalkan, einem Epoxy-Phenol-Harz
oder einem fluorierten Ethylen-Propylen-Polyethersulfon, aus-
gekleidet ist/sind.
12. Verwendung der mit Druck beaufschlagten Dosierinhalatoren
nach den Ansprüchen 1-11 zur Verhinderung des chemischen
Abbaus des aktiven Ingredienz.
Die Patentansprüche 2 bis 11 betreffen besondere Ausgestaltungen der mit Druck
beaufschlagten Dosierinhalatoren nach Patentanspruch 1.
Die Klägerin greift mit der vorliegenden Klage das Streitpatent uneingeschränkt an
und begründet ihre Klage damit, der Gegenstand des Streitpatentes beruhe ge-
mäß Artikel Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ und
Art. 56 EPÜ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In diesem Zusammenhang
verweist sie auf die Druckschriften:
TM1:
EP 1 131 051 B1 (Streitpatent)
TM2:
Registerauszug zu EP 1 131 051 B1
TM3:
DE 699 29 358.8 T2 (Übersetzung des Streitpatents)
TM4:
Registerauszug zu DE 699 29 358.8 T2
TM5:
WO 95/17195 A1
TM6:
WO 98/24420 A1
TM7:
E. Mutschler, „Arzneimittelwirkungen“, 7. Auflage, 1996, S. 514
TM8:
WO 97/01329 A1
TM9:
WO 96/32345 A1 = EP 820 414 A1
- 4 -
TM10: WO 98/13031 A2
TM11: R. Voigt, Pharmazeutische Technologie für Studium und Beruf,
Verlag Ullstein Mosby, 1993, S. 516 bis 517
TM12: L.V. Sevenko et al., Khimiko-Farmat. Zhurnal, Vol. 10, No. 4,
1976, S. 94 bis 99 (Übersetzung)
TM13: Erklärung von Herrn Dave Watson von der Firma Presspart
TM14: G. Roth et al., Proc. of Symp. Anal. Steroids, 1981, S: 389 bis 394
TM15: H. Bundgaard et al., Arch. Pharm. Chemi, Sci. Ed. 8, 1980, S: 995
bis 1014
TM16: Einspruchsabteilung EPA, Entscheidung vom 25. Januar 2008
TM17: Gebrauchmusterabteilung I
DPMA,
Bescheid
vom
7. Dezember 2006
TM18: Gebrauchmusterabteilung I
DPMA,
Beschluss
vom
21. Januar 2008
TM19: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2006
TM20: Rücknahmeerklärung vom 6. Februar 2008 im Einspruchsverfah-
ren vor dem EPA
TM21: Prof. F. Bracher, Expertengutachten vom 23. Juni 2009
TM22: R.O. Williams III et al., European J. of Pharmaceutics and
Biopharmaceutics, 44, 1997, S. 195 bis 203
TM23: Prof. A. J. Hickey, Expertengutachten vom 30. Juni 2009
Die Klägerin bestreitet die Patentfähigkeit im Hinblick auf die erfinderische Tätig-
keit des Gegenstandes des Streitpatents, da der hier angesprochene Fachmann
bei der angestrebten Problemlösung unter Vermeidung der Nachteile einer Sus-
pension des Wirkstoffs Budesonid in mit Druck beaufschlagten Dosierinhalatoren
und Beseitigung der mit einer Lösung verbundenen chemischen Stabilitätsprob-
leme von der Druckschrift der TM10 als nächstkommenden Stand ausgegangen
sei, und zwangsläufig bei der Suche nach einer anderen Problemlösung auf die
TM5 und die dort für den Wirkstoff Flunisolid gefundene Lösungsformulierung ge-
stoßen sei, welche der Fachmann auf den Wirkstoff Budesonid übertragen habe
und deren Erfolg er durch einfaches Ausprobieren habe feststellen können. Insbe-
- 5 -
sondere habe wegen der Ähnlichkeit der Wirkstoffe Budesonid und Flunisolid auch
kein technisches Vorurteil dieser naheliegenden Vorgehensweise entgegenge-
standen.
Die Klägerin beantragt:
das europäische Patent EP 1 131 051 B1 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihr Patent in unverändertem Umfang und verweist auf die Druck-
schriften
KW1:
Rote Liste 1998
KW2:
Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) vom 24. Oktober 2002
KW3:
Rote Liste 2004
KW4:
„Der Hausarzt“ 01/03, S. 2 und 3
KW5:
M.J. Kontny, et al., Journal of Aerosol Medicine, Bd. 4, Nr. 3,
1991, S. 181 bis 187
KW6: E. Preisegger et al., Int. J. Refrig., 1992, Bd. 15, Nr. 6, S. 326
bis 331
KW7a: Fachinformation zu Forair®
KW7b: Fachinformation zu Foster®
KW8:
Urteil des LG Düsseldorf vom 18. März 2008
KW9:
EP 1 194 121 B1
KW10: Schriftsatz der Nichtigkeitsklägerin vom 7. Februar 2008 an das
Landgericht Düsseldorf
- 6 -
KW11: Streitwieser/Heathcock,
Organische
Chemie,
Verlag
Che-
mie GmbH, Weinheim 1980, S. 656 bis 667
KW12: EP 0 794 767 B1 (zitiert in TM21)
KW13: Expertengutachten von Herrn Dr. Karsten Cremer vom
14. Oktober 2009
Die Beklagte macht geltend, dass die Argumentation der Klägerin auf einer unzu-
lässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der dem Streitpatent
zugrundeliegenden Erfindung beruhe. Zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde
liegenden Aufgabe, eine chemisch stabile Aerosolformulierung für Budesonid oder
Epimeren davon zur inhalativen Verabreichung unter Vermeidung der ozonschä-
digenden Chlorkohlenwasserstoff-Treibmittel bereitzustellen, sei es für den Durch-
schnittsfachmann nicht naheliegend gewesen, eine Fluorkohlenwasserstoff ent-
haltende Lösungs-Aerosolformulierung anstatt einer Suspensionsformulierung,
Pulverformulierung oder treibmittelfreien Lösungs-Aerosolformulierung von Bude-
sonid bereitzustellen, und auch nicht naheliegend gewesen, ein bestimmtes Be-
hältermaterial bzw. Material auf den Innenoberflächen des mit Druck beauf-
schlagten Dosierinhalators zur Stabilisierung des Budesonid in der Lösungs-Aero-
solformulierung, umfassend ein chlorfreies Fluorkohlenwasserstoff-Treibmittel und
ein Cosolvens, auszuwählen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien sowie hinsichtlich der einge-
reichten Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gegen den deutschen Teil des Streitpatents gerichtete und auf den Nichtig-
keitsgrund fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 56 EPÜ) gestützte Klage ist zulässig, aber unbegründet und
deshalb abzuweisen.
- 7 -
1.
Das Streitpatent betrifft mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren, die eine
Zusammensetzung für die Aerosolverabreichung enthalten, und die Verwendung
der mit Druck beaufschlagten Dosierinhalatoren. Im einzelnen enthält die Zusam-
mensetzung für die Aerosolverabreichung eine Lösung von Budesonid oder Epi-
meren davon in einem Fluorkohlenwasserstoff-Treibmittel und einem Cosolvens,
wobei ein Teil der oder die gesamte Innenoberfläche der Inhalatoren aus Edelstahl
oder anodisiertem Aluminium besteht oder mit einer inerten organischen Be-
schichtung ausgekleidet ist, ausgewählt aus einem Perfluoralkoxyalkan, einem
Epoxy-Phenol-Harz oder einem fluorierten Ethylen-Propylen-Polyethersulfon.
Mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren (MDIs) sind gut bekannte Vorrichtun-
gen zur Verabreichung pharmazeutischer Produkte in die Atemwege mittels Inha-
lation. Wirksame Materialien, die üblicherweise mittels Inhalation abgegeben wer-
den, sind unter anderem Corticosteroide. Dabei werden Treibmittel verwendet, um
Tröpfchen, die das pharmazeutische Produkt enthalten, als Aerosol in die Atem-
wege auszustoßen. Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFCs) waren die bevorzugten
Treibmittel, die aber mit der Zerstörung der Ozonschicht in Verbindung gebracht
wurden. Fluoralkane (HFAs) werden als weniger zerstörend erachtet und als Er-
satzstoffe für CFCs vorgeschlagen, wobei insbesondere 1,1, 1,2-Tetrafluorethan
(HFA 134a) und 1,1,1,2,3,3,3-Heptafluorpropan (HFA 227) als beste Anwärter für
CFC freie Treibmittel anerkannt sind. Es gibt eine Anzahl an medizinischen Aer-
solformulierungen, in denen solche HFA-Treibmittelsysteme verwendet werden.
Zusammensetzungen zur Aerosolverabreichung über MDIs können Lösungen
oder Suspensionen sein. Lösungszusammensetzungen bieten mehrere Vorteile,
da sie durch ihre vollständige Lösung in dem Treibmittelvehikel bequem herstell-
bar sind und physikalische Stabilitätsprobleme, die mit Suspensionszusammen-
setzungen verbunden sind, vermieden werden. Die verbreitete Verwendung von
Lösungen ist aber durch ihre chemische Instabilität begrenzt, die zur Bildung von
Abbauprodukten führt. Zur Vermeidung der Probleme wurde die Verwendung von
Stabilisatoren, wie Säuren, vorgeschlagen. Für Wirkstoffe die als Suspension in
dem Treibmittel vorliegen, wurden Dosierinhalatoren vorgeschlagen, die mit Fluor-
kohlenstoffpoylmeren beschichtet, bzw. aus Aluminium oder Polyestern hergestellt
- 8 -
sind, um die Haftung der mikronisierten Partikel der Suspensionen an den Behäl-
terwandungen, Ventilen und Dichtungen zu vermeiden. Bei Aerosolzusammenset-
zungen mit Lösungen von Flunisolid kommt es unabhängig vom Werkstoff des
Behälters zu keinen chemischen Stabilitätsproblemen. Beim Wirkstoff Budesonid
handelt es sich aber um ein in Lösungs-Aerosolfomulierungen chemisch instabiles
Corticosteroid. Bisher wurden daher nur HFA/Budesonid-Zusammensetzungen
beschrieben, in denen Budesonid in Suspension in dem Treibmittel vorliegt. (vgl.
Abs. [0002] bis [0021], [0041] und [0042] der Streitpatentschrift TM3).
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die technische Aufgabe
zugrunde, eine verbesserte chemisch stabile Aerosolformulierung für Budesonid
oder Epimeren davon zur inhalativen Verabreichung unter Vermeidung der ozon-
schädigenden CFC-Treibmittel bereitzustellen (vgl. Abs. [0022] der TM3).
3.
Die Aufgabe wird durch die mit Druck beaufschlagten Dosierinhalatoren,
enthaltend eine Zusammensetzung für die Aerosolverabreichung, enthaltend eine
Lösung von Budesonid oder Epimeren davon, nach Patentanspruch 1 und die
Verwendung der mit Druck beaufschlagten Dosierinhalatoren nach Anspruch 12
gelöst.
Der Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:
1)
Mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren,
2)
enthaltend eine Zusammensetzung für die Aerosolverabrei-
chung,
3)
enthaltend eine Lösung,
4)
von Budesonid oder Epimeren davon,
5)
ein Fluorkohlenwasserstofftreibmittel und
6)
ein Cosolvens, wobei
7)
ein Teil oder die gesamten Innenoberflächen der Inhalatoren
aus
7.1) Edelstahl oder
- 9 -
7.2) anodisiertem Aluminium besteht/bestehen oder
7.3) mit einer inerten organischen Beschichtung ausgekleidet
sind, ausgewählt aus
7.4) einem Perfluoralkoxyalkan,
7.5) einem Epoxy-Phenol-Harz oder
7.6) einem fluorierten Ethylen-Propylen-Polyethersulfon
4.
Zuständiger Fachmann ist ein Pharmazeut, der sich auf das Gebiet der
pharmazeutischen Technologie spezialisiert hat, mit mehrjähriger Erfahrung in der
Entwicklung von pharmazeutischen Formulierungen, insbesondere von Inhalati-
onspräparaten, der mit einem organischen Chemiker und einem Fachmann für
Arzneimittelverpackungen zusammenarbeitet.
II.
1.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüchen 1 bis 12 des Streitpatents
sind neu, da keines der vorliegenden Dokumente eine pharmazeutische Zusam-
mensetzung mit sämtlichen Merkmalen gemäß geltendem Patentanspruch 1 be-
schreibt. Dies wurde von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.
2.
Die Lehre des Streitpatents nach Patentanspruch 1 ist auch erfinderisch, da
sie unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumente für den hier angespro-
chenen Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents entgegen der Rechts-
ansicht der Klägerin nicht nahegelegt war, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ und Art. 56 EPÜ. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
der Dokumente TM5 und TM10 als von der Klägerin herangezogenen nächstlie-
gendem Stand der Technik.
Für die Frage der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist allerdings zunächst
hervorzuheben, dass insoweit entscheidend ist, um welche Leistung der Stand der
Technik bereichert ist, was die Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet
(BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger), wobei verschiedene Ausgangs-
- 10 -
punkte in Betracht zu ziehen sein können und zu fragen ist, ob der Fachmann
Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Es ist deshalb grund-
sätzlich nicht von einem bestimmten nächstliegenden Stand der Technik als Be-
urteilungsgrundlage auszugehen, da bereits die Wahl dieses Ausgangspunkts der
Rechtfertigung bedarf, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns liegt, für
einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte
Stand der Technik zur Verfügung stellt (BPatG GRUR 2004, 317 - Programmart-
mitteilung; BGH GRUR 2009, 382 Olanzapin).
Zur Lösung der Aufgabe, nämlich eine verbesserte chemisch stabile Aerosolfor-
mulierung für den Wirkstoff Budesonid oder Epimeren davon zur inhalativen Ver-
abreichung unter Vermeidung der ozonschädigenden CFC-Treibgase bereitzu-
stellen, geht der Fachmann von bekannten Aerosolformulierungen zur inhalativen
Verabreichung von Budesonid aus. Nach der zum Anmeldezeitpunkt des Streit-
patents geltenden roten Liste (KW1) waren ausschließlich Dosieraerosole von Bu-
desonidsuspensionen mit Chlorfluorkohlenwasserstoffen (CFCs) als Treibgasen,
Budesonidsuspensionen zur Inhalation mit einem Vernebler oder Budesonidpulver
zur Inhalation, jedoch keine Budesonidlösungen zur Druckgasinhalation mit Chlor-
fluorkohlenwasserstoffen im Handel.
Ausgehend davon lag es dann für den Fachmann zur Lösung der Aufgabe auf der
Hand sich mit der TM10 zu befassen, die sich bereits speziell mit der Bereitstel-
lung einer Dosieraerosolformulierung für mit Druck beaufschlagte Dosierinhalato-
ren (MDIs) mit Budesonid und einem Fluorkohlenwasserstofftreibmittel anstelle
der ozonschädigenden CFC-Treibmittel zur inhalativen Verabreichung beschäftigt.
Budesonidsuspensionen neigen nach TM10 zur Flockenbildung und Redispersion,
was sich negativ auf die Reproduzierbarkeit der Dosierung auswirkt. Außerdem
lagert sich Budesonid tendenziell aus der Suspension auf Behälterwandungen ab.
Um diese Probleme zu vermeiden und stabile Suspensionen von teilchenförmigen
Budesonid zu erhalten, wird bei TM10 eine Zusammensetzung verwendet, die ein
Gemisch aus Fluorkohlenwasserstofftreibmitteln, insbesondere HFA 134a und
HFA 227, ein Adjuvans mit einem Kauri-Butanol-Wert von mindestens 10, insbe-
- 11 -
sondere Ethanol, und ein Tensid enthält. Das Gemisch aus Fluorkohlenwasser-
stofftreibmitteln muss dabei so gewählt werden, dass die Dichte des Treibmittel-
gemisches im Wesentlichen mit der Dichte von Budesonid übereinstimmt (Ansprü-
che 1, 2, 3, 4, 12 und 19 i. V. m. S 1 Z. 3 bis 16, S: 2 Z. 12 bis 17, S: 3 Z. 13 bis 17
und Z. 23 bis S: 4 Z. 13). Budesonid liegt hier als Suspension und nicht, wie ge-
mäß Merkmal 3) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erforderlich, als Lösung
vor. Auch die Beschaffenheit der Innenoberflächen der Inhalatoren spielt bei TM10
keine Rolle, sodass auch das Merkmal 7 in TM10 nicht vorbeschrieben ist. Gemäß
TM10 wurden also die bei Suspensionsformulierungen auftretenden Probleme
nicht dadurch gelöst, eine Lösung von Budesonid bereitzustellen, sondern durch
Dichteanpassung des Treibmittels an die Dichte des Budesonid. Nach TM10
wurde nämlich gefunden, dass stabile Suspensionen nur bei Verwendung von bis
zu 3 %, insbesondere bis 1 % eines Zusatzes mit einem Kauri-Butanol-Wert von
mindestens 10, wie Ethanol, erhalten werden, wogegen höhere Konzentrationen,
wie 5 %, des Zusatzes eine Solubilisierung von Budesonid bewirken, was zum
chemischen Abbau und zur Partikelvergrößerung bei der Lagerung führt (S. 2
Z. 12 bis 17, Z. 25 bis S. 3 Z. 2, S. 5 Z. 1 bis 5 und S. 7 Z. 13 bis 16 i. V. m. Bei-
spielen 12 bis 22). Es wird also in TM10 von der Bereitstellung von mit Druck be-
aufschlagten Dosierinhalatoren, die zur Aerosolverabreichung eine Lösung von
Budesonid enthalten, wegen der mangelnden chemischen Stabilität des Budeso-
nid in der Lösung, abgeraten. TM10 kann also den Fachmann nicht dazu veran-
lassen, eine Aerosolformulierung für mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren
auf Basis einer Budesonidlösung gemäß dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
bereitzustellen.
TM5 betrifft gleich dem Streitpatent eine spezielle Dosieraerosolformulierung für
MDIs mit dem Budesonid ähnlichen Glucocorticoid Flunisolid als Wirkstoff, Fluor-
kohlenwasserstofftreibmitteln (HFA 134a und HFA 227) und Ethanol in einer
Menge zur Lösung des Flunisolid in der Formulierung (Ansprüche 1 und 18). TM5
unterscheidet sich also vom Gegenstand des Anspruchs 1 durch den Wirkstoff
Flunisolid anstelle Budesonid (Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 des Streitpa-
tents). Als Inhalationsbehälter können bei TM5 konventionelle Aerosolbehälter
- 12 -
verwendet werden, wie Glas, Aluminium sowie mit Harz, z. B. Epoxy-Phenol-Harz,
beschichtete Aluminiumbehälter, wobei die genannten Behälter die chemische
Stabilität bestimmter Formulierungen verbessern und die Absorption des Flunisolid
an den Behälterinnenwänden verringern (S. 7 Z. 3 bis 17, Ansprüche 19 bis 21
und Beispiele 1 bis 29). Bei den Beispielen 1 bis 28 werden Glas oder Aluminium-
behälter eingesetzt. Im Beispiel 29 neben Glas und Aluminium auch mit Epoxy-
Phenol-Formaldehydharz beschichtete Aluminiumbehälter und Plastikbehälter
(Polyethylenterephthalatbehälter), die als einzige wegen ihrer schlechten Wirk-
stoffrückgewinnung als Behälter für die Flunisolidformulierungen ungeeignet er-
scheinen, wogegen bei Aluminium-, Glas und beschichtetem Behälter im Rahmen
der Fehlergrenze die Rückgewinnung vollständig ist. Beim mit Epoxy-Phenol-For-
maldehydharz beschichteten Behälter wurden zwar die geringsten Mengen an
Verunreinigungen durch chemischen Abbau ermittelt, was aber im Rahmen der
Fehlergrenzen nicht signifikant ist, wie z. B. die Messfehler bei den Rückgewin-
nungswerten von über 100 % beim Beispiel 29 (Tabelle 8), oder die unterschiedli-
chen Werte für Verunreinigungen durch Flunisolidabbau bei den Beispielen 5 (Ta-
belle 2) und 19 (Tabelle 5), die identische Formulierungen in identischen Behältern
betreffen, zeigen. Aus TM5 kann jedenfalls der Fachmann nicht ableiten, dass die
Aerosolformulierungen mit Flunisolidlösungen in den üblichen Glas- und Alumini-
umbehältern instabil sind, was bei den Budesonidlösungsformulierungen des
Streitpatents der Fall ist (vgl. TM3 Tabellen 1 und 2). Flunisolidlösungen sind nach
TM5 also in Zusammensetzungen für die Aerosolverabreichung in mit Druck be-
aufschlagten Dosierinhalatoren chemisch stabil.
Die Frage, ob der Fachmann in Kenntnis der ihm bekannten und auch in der TM10
angesprochenen Nachteile einer Suspensionsformulierung und Stabilitätsprob-
leme, insbesondere bei einer Lösungsformulierung, welche mit dem Wirkstoff Bu-
desonid einhergehen, sich weitere Anregungen aus der TM5 geholt hätte und die
dort für den Wirkstoff Flunisolid realisierte Lösungsformulierung auf seine Prob-
lemstellung übertragen hätte, ist nach Überzeugung des Senats zu verneinen.
Denn der Fachmann hatte entgegen der Ansicht der Klägerin überhaupt keine
Veranlassung für die von ihm angestrebte Problemlösung einer auf den Wirkstoff
- 13 -
Budesonid bezogenen Verbesserung die Lehre der TM5 als relevant zu betrach-
ten und die dort im Einzelnen erläuterten Erkenntnisse in Bezug auf eine - für Bu-
desonid nicht existierende und für einen anderen, nicht als instabil geltenden
Wirkstoff vorgeschlagene - Lösungsformulierung heranzuziehen. In diesem Zu-
sammenhang kann auch das auf die Gutachten TM21 und TM23 und die Ausfüh-
rungen im Lehrbuch TM7 gestützte Vorbringen der Klägerin nicht durch greifen,
dass Budesonid und Flunisolid sich chemisch gleich verhalten würden und daher
Flunisolid ohne weiteres durch Budesonid in den Formulierungen der TM5 ersetzt
werden könne. TM7 beschreibt nämlich lediglich, dass Flunisolid, Beclometason
und Budesonid die bevorzugten inhalativ angewandten Glucocorticoide sind. Bu-
desonid und Flunisolid weisen eine 1,3-Dioxolangruppe auf, die beim Budesonid
eine Acetal- und beim Flunisolid eine Ketalgruppe enthält, wobei Flunisolid außer-
dem an der Position 6 des Ringsystems mit einem Fluoratom substituiert ist (vgl.
TM21 S. 2 bis 3). Daraus ergeben sich zwar strukturelle Ähnlichkeiten. Die Dosie-
rung der beiden Wirkstoffen zeigt aber nach TM7 bereits deutliche Unterschiede.
Denn beim Budesonid ist eine Dosis von 0,4 bis 0,8 mg pro Tag und beim Fluniso-
lid von 1 bis 2 mg pro Tag üblich. Auch ist kein identisches Verhalten in der Lö-
sung zu erwarten. Denn ein Vergleich von TM5 mit dem Streitpatent zeigt, dass
Flunisolidlösungen in den meisten Behältermaterialien stabil sind, wogegen dies
bei Budesonidlösungen, die nach TM10 instabil sind, nur bei den im Anspruch 1
gemäß Merkmal 7.1 bis 7.6 angegebenen Behältermaterialien der Fall ist. Auch in
den Gutachten TM21 und TM23 wird lediglich behauptet aber nicht experimentell
belegt, dass sich Budesonid und Flunisolid chemisch identisch verhalten.
Für die Frage der Veranlassung zur Problemlösung ist nämlich zu beachten, dass
erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen
Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich
plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen
eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs - hier die
Formulierung einer Lösung für einen Wirkstoff, der bekanntermaßen in dieser
Formulierung Stabilitätsprobleme aufwies und bis dahin auch in dieser Form nicht
existierte - nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen,
- 14 -
bedarf es - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem es für den
Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die
Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,
Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf
dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicher-
heitseinrichtung). Der Fachmann hatte angesichts der vorliegenden Sachlage ge-
rade keine Veranlassung, hier trotz der zu erwartenden Stabilitätsprobleme statt
einer Suspensionsformulierung eine Lösungsformulierung zu suchen, obwohl An-
regungen und Hinweise nur in Bezug auf einen anderen, nicht als instabil gelten-
den Wirkstoff existierten und nicht stattdessen den naheliegenden und erfolgver-
sprechenden Weg einer Verbesserung der Suspension einzuschlagen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Durchschnittsfachmann auch weitere For-
mulierungen gemäß der Roten Liste KW1 in Betracht gezogen hätte, z. B. Pulver-
formulierungen des Wirkstoffs, oder Suspensionsformulierungen bzw. Lösungs-
formulierungen mit stabilisierenden Zusätzen zur Verabreichung mit Verneblern,
und deshalb um so weniger Veranlassung hatte, die Formulierung als Lösung trotz
der zu erwartenden Schwierigkeiten vorzuziehen, sondern nach Lösungsmöglich-
keiten zu suchen, bei denen diese Schwierigkeiten nicht in dem Maß zu erwarten
waren.
Auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung
dass die Druckschrift TM6 zur streitpatentgemäßen Lösung der Aufgabe anrege,
kann der Senat sich nicht anschließen. TM6 betrifft pharmazeutische Zusammen-
setzungen, umfassend einen pharmazeutischen Wirkstoff in einer Lösung von ver-
flüssigtem HFA 134a oder HFA 227 als Treibmittel und einem Träger zur Verab-
reichung in Aerosolform in einem Dosierbehälter, der zumindest zum Teil aus Po-
lyester besteht. Als Träger für den Wirkstoff kann dabei bevorzugt Ethanol einge-
setzt werden. Dabei wurde gefunden, dass HFA 134a und HFA 227 in Kombina-
tion mit vielen pharmazeutischen Wirkstoffen verwendet werden können, ohne
diese zu zersetzen oder deren physiologische Wirksamkeit zu verringern. TM6
umfasst neben Lösungen der Wirkstoffe auch Zusammensetzungen, bei denen
- 15 -
der Wirkstoff nur in teilweise gelöster Form vorliegt. Unter einer Vielzahl der Wirk-
stoffe wird auch Budesonid aufgelistet. Eine spezielle Zusammensetzung mit einer
Budesonidlösung wird in TM6 jedoch nicht beschrieben und deren Stabilität folg-
lich auch nicht untersucht. Die Ausführungsbeispiele betreffen nämlich Lösungen
von Beclometason-Dipropionat (BDP), Mupirocin, Isosorbid-Dinitrat, Cromoglycat,
Domperidon, Salbutamol, Xylometazolin, Miconazol und Benzocain. Ausgehend
von TM6 hat der Fachmann auch deshalb keine Veranlassung nach anderen Ma-
terialien für Druckgasbehälter als Polyester zu suchen, denn TM6 befasst sich mit
dem Problem, dass Aerosolzusammensetzungen mit Wirkstoffen, Lösungsmitteln
und HFA 134a oder HFA 227 ein Quellen von Plastikmaterialen bewirken und löst
dieses Problem durch den Einsatz von Polyester (Ansprüche 1, 3, 17, Beispiele 1
bis 11, S. 1 Z. 22 bis 24, S. 2 Z. 12 bis 20, S. 8 Z. 12 bis S. 9 Z. 22). Der Druck-
schrift TM6 kann also der Fachmann nicht entnehmen, gerade die in TM10 ange-
sprochenen Stabilitätsprobleme von Budesonidlösungen in MDIs durch den Ein-
satz bestimmter ausgewählter Behältermaterialien zu lösen. Ausgehend von der
Lehre der TM10, dass Budesonidlösungen in Aerosolformulierungen für MDIs in-
stabil sind, würde der Fachmann vielmehr keine Budesonidlösungen sondern Bu-
desonidsuspensionen unter den Ausführungsformen der TM6 subsumieren.
TM22 beschäftigt sich mit MDIs (metered-dose inhalators) für die Anwendung mit
Hydrofluoralkantreibmitteln, die mit einer inerten organischen Beschichtung, wie
einem Phenol-Epoxy-Harz beschichtet sind, und befasst sich hauptsächlich mit
der Adsorption von Wirkstoffen insbesondere aus Suspensionen an den Behälter-
wandungen (vgl. S. 195 re. Sp. bis S. 196 li. Sp. Abs. 1 und S. 198 li. Sp. Abs. 1).
Aus TM13 geht lediglich hervor, dass im Anspruch 1 des Streitpatent verwendete
MDIs zum Prioritätszeitpunkt lieferbar waren. Diese wird auch im Streitpatent ein-
geräumt (TM3 Abs. [0031, 0033]). Ein Bezug zu Budesonidlösungen wird von die-
sen Entgegenhaltungen im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht herge-
stellt.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht gezogene Druckschrift
TM8 liefert ebenfalls keine Anregung zur streitpatentgemäßen Lösung der Auf-
- 16 -
gabe. Diese Druckschrift führt vielmehr vom Gegenstand des Streitpatents weg,
da nach der Lehre von TM8 treibgasfreie Aerosole treibgashaltige Dosieraerosole
ersetzen sollen. Die TM8 beschreibt nämlich Arzneimittelzubereitungen in Form
von stabilen ethanolischen Wirkstofflösungen zur Erzeugung treibgasfreier Aero-
sole, die mit Verneblern verabreicht werden. Gemäß TM8 können durch die Ver-
wendung von ethanolischen Wirkstofflösungen in Kombination mit Verneblern we-
sentlich bessere inhalierfähige Teilchenspektren generiert werden, als dies bei
treibgashaltigen Dosieraerosolen der Fall ist. Unter den in Betracht gezogenen
Wirkstoffgruppen werden auch Steroide und dabei unter anderem Budesonid ge-
nannt. Die Lagerstabilität gerade ethanolischer Flunisolid- oder Budesonidlösun-
gen wird durch Zusatz einer organischen oder anorganischen Säure vorzugsweise
in Kombination mit einem Komplexbildner verbessert. Über die Stabilität von treib-
gashaltigen Dosieraerosolen mit Budesonid als Wirkstoff findet sich in TM8 jedoch
keine Aussage (Ansprüche 1, 10, 15, i. V. m. S 1 Abs. 4, S: 2 Abs. 5 bis S: 4
Abs. 1 und Abs. 6 bis S: 5 unten).
Die weiteren Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand des Streitpatents weiter
entfernt und wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Betracht
gezogen.
Nach alledem wird also der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
vom Stand der Technik nicht nahegelegt. Die Auffassung des Senats wird bestä-
tigt durch die übereinstimmende Bewertung, welche auch dass LG Düsseldorf im
Urteil des vom 18. März 2008 (KW8) und die Einspruchsabteilung des Europäi-
schen Patentamts im Beschluss vom 25. Januar 2008 (TM16) geäußert haben.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 betrifft die Verwendung der mit
Druck beaufschlagten Dosierinhalatoren nach den Patentansprüchen 1 bis 11 zur
Verhinderung des chemischen Abbaus des aktiven Ingredienz. Diese Verwendung
wird ebenfalls aus den vorstehenden Gründen vom Stand der Technik nicht na-
helegt und erfüllt alle Patentierungsvoraussetzungen.
- 17 -
4.
Die verteidigten veröffentlichten Patentansprüche 1 und 12 haben daher Be-
stand. Mit ihnen haben die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen, vorteilhafte
Ausführungsformen betreffenden Patentansprüche 2 bis 11 ebenfalls Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Engels
Harrer
Dr. Proksch-Ledig
Dr. Gerster
Dr. Münzberg
Pr