Urteil des BPatG vom 02.02.2010

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 46/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Februar 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 40 121.7-51
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2010 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und des Richters Dipl.-Ing. Veit
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 17. Februar 2006 aufgehoben und das Patent
DE 102 40 121 erteilt.
Bezeichnung:
henfehlstellungen
Anmeldetag:
30. August 2002
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 20, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 2. Februar 2010;
Beschreibung, Seiten 2/10 bis 4/10 gemäß Offenlegungsschrift;
4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 30. August 2002 unter der Bezeich-
nung "Orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von Zehenfehlstellungen" beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am
25. März 2004.
- 3 -
Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften
D1
US 1 183 062
D2
DE 316 559 C
D3
DE 298 24 735 U1
D4
DE 202 05 091 U1
D5
US 5 542 774
D6
DE 299 08 981 U1
D7
DE 369 381 C
D8
DE 89 02 545 U1 und
D9
DE 1 881 215 U
D8
Druckschrift
D11
in der Beschreibung der Patentanmeldung genannt.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung mit dem in der Anhörung vom 17. Februar 2006 verkündeten Be-
schluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die am 30. Januar 2006 einge-
gangenen Patentansprüche 1, 5, 15 und die übrigen ursprünglichen Ansprüche als
Hauptantrag, sowie die in der Anhörung eingereichten neuen Patentansprüche 1
gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 zugrunde. In dem Beschluss ist ausgeführt,
dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag, nach Hilfsan-
trag 1 und nach Hilfsantrag 2 sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus
D1
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder.
- 4 -
In der Eingabe eines Dritten, eingegangen bei Gericht am 12. Januar 2007, die
auch den Anmeldern und Beschwerdeführern zugestellt wurde, ist noch die Druck-
schrift
D10
genannt worden. Der Senat hat die Anmelder in einem Zusatz zur Ladung zur
D10
vorläufige Meinung des Berichterstatters übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Anmelder neue Patentansprüche 1 bis
20 eingereicht, mit denen sie ihre Anmeldung weiter verfolgen.
Patentanspruch 1 lautet danach wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1
lungen, aufweisend
M2
streckt,
M3
ne eine durch deren Federhärte beeinflusste Korrekturkraft F1
in Richtung zur Fußinnenseite hin auf die Großzehe ausübbar
ist,
- 5 -
M4
det, welche in der Flexion- Extensionsrichtung (20) des oder
der zu korrigierenden Zehen gelenkig ausgebildet ist und eine
Gelenkeinrichtung (13) aufweist, welche eine Schwenkach-
se (12) aufweist, die in etwa der Gelenkachse des Großzehen-
grundgelenks in der Flexion-Extensionsrichtung entspricht;
M5
schenkel (10) und einen zweiten Gelenkschienenschen-
kel (11) auf, welche um die Schwenkachse (12) schwenkbar
mittels der Gelenkeinrichtung (13) gelenkig verbunden sind;
M6
dagen (5, 6) aus einem biegsamen, schmiegsamen, zirkulär
zugstarren Material gewährleistet;
M7
Ringbandage (5) auf, welche den Mittelfuß außenseitig und
die Biegeschiene (9) umgibt;
M8
richtung eine zweite Ringbandage (6) auf, welche die Großze-
he und die Biegeschiene (9) umfänglich umgibt.
Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 20 wird auf die Anlage zum Proto-
koll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
- 6 -
Die Anmelder beantragen,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2006 aufzuheben
und das Patent DE 102 40 121 zu erteilen mit den in der mündli-
chen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 20, sowie
mit der Beschreibung und der Zeichnung gemäß der Offenle-
gungsschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelder ist begründet, denn die - zweifelsohne
gewerblich anwendbare - orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von Zehenfehl-
stellungen gemäß Patentanspruch 1 ist nach erfolgter Neufassung des Patentbe-
gehrens neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche be-
treffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1
und auch die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden An-
forderungen.
1. Die Patentansprüche 1 bis 20 sind zulässig, denn sie sind in den am Anmelde-
tag eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.
Der Oberbegriff des neuen Patentanspruchs 1 gründet auf dem Oberbegriff des
M1
Anspruch 26 unter Aufnahme von Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung
(vgl. Seite 5, Zeilen 27 bis 30 und Seite 9, Zeilen 15 bis 21), wonach "zur Mediali-
sierung der Großzehe durch die Biegeschiene eine durch deren Federhärte beein-
M3
- 7 -
M4
M5
M6
chen Anspruch 12 und Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (vgl. Sei-
M7
M8
spruch 11 i. V. m. Angaben in der ursprünglichen Beschreibung (vgl. Seite 6, Zei-
len 21 bis 25) zurück.
Der Unteranspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 4 und der Unteran-
spruch 3 dem ursprünglichen Anspruch 2.
Die Unteransprüche 4 bis 13 gehen in dieser Reihenfolge auf die ursprünglichen
Ansprüche 6 bis 10, 14 und 16 bis 19 zurück. Der Unteranspruch 14 gründet auf
dem ursprünglichen Anspruch 20 i. V. m. Angaben in der ursprünglichen Beschrei-
bung (vgl. Seite 6, Zeilen 30 bis 33). Der Unteranspruch 15 ist aus der Zusam-
menfassung der ursprünglichen Ansprüche 21 und 22 hervorgegangen. Die Unter-
ansprüche 16 bis 20 entsprechen in dieser Reihenfolge den ursprünglichen An-
sprüchen 23, 24, 25, 27 und 28, wobei im Unteranspruch 19 der Begriff "Kraft"
durch "Korrekturkraft", wie im Patentanspruch 1, ersetzt ist.
2. Die Erfindung betrifft eine orthopädische Vorrichtung zur Korrektur von Zehen-
fehlstellungen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]). Aus dem Stand der Tech-
D8
sind Vorrichtungen zur Behandlung von Fehlstellungen des Großzehs bekannt, die
im normalen Schuhwerk als hinderlich, unbequem oder schmerzhaft empfunden
werden, oder die Bewegungsfreiheit des Patienten stark einschränken. Des Weite-
ren sind Spreizkeile bekannt, die zwischen den Großzeh und den zweiten Zeh ge-
schoben werden, um den Großzeh zur Fußinnenseite hin zu drücken. Nachteilig
dabei ist, dass das Abstützen der Spreizkeile an den benachbarten Zehen zu einer
Fehlstellung dieser Zehen führen kann (vgl. a. a. O., Absätze [0002] bis [0006]).
- 8 -
3. Aufgabe der Erfindung ist es daher, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der Val-
gus-Fehlstellungen von Zehen, d. h. Fehlstellungen von einer oder mehreren Ze-
hen zur Fußaußenseite hin, behandelt werden können. Weiterhin soll die Vorrich-
tung angenehm tragbar, insbesondere ohne nennenswerte Beeinträchtigung im
Alltag tragbar sein. Der Behandlungserfolg soll gegenüber dem Stand der Technik
verbessert werden (vgl. a. a. O., Absatz [0007]).
4. Die zur Lösung dieser Aufgabe im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte
orthopädische Vorrichtung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns, einem mit der Herstellung von Bandagen, Einlagen und Orthesen
zum Korrigieren von Fehlstellungen und zum Stützen von Gliedmaßen befassten,
berufserfahrenen Orthopädietechniker oder Orthopädiemeister.
D9
Korrektur von Zehenfehlstellungen (hallux valgus) bekannt (vgl. den Anspruch 1
M1
schiene (Vorderteil 5 und hinterer Teil 6 [Fig. 2], bzw. Schaft 18 [Fig. 7]), welche
M2
der Großzehe (große Zehe 2) durch die Biegeschiene eine durch deren Federhär-
te (vgl. Seite 5, letzter Absatz: "Federungsvermögen") beeinflusste Korrektur-
kraft F1 in Richtung zur Fußinnenseite hin auf die Großzehe ausübbar ist (vgl. Fi-
M3
bandage (Zehenschlaufe 22), die die Großzehe (große Zehe 2) und die Biege-
M6
eine Fersenspange 21 (vgl. Figur 7). Der Schaft der bekannten Biegeschiene ist
mit einer Ballenwölbung 20 (Figur 7) bzw. 8 (Figur 2) versehen und liegt mit dieser
Wölbung direkt auf dem Ballen des Großzehgrundgelenkes auf. Dieser Schaft ist
jedoch starr und ohne Gelenk ausgebildet.
- 9 -
Die bekannte Biegeschiene weist daher keine Gelenkeinrichtung und keine Ge-
M4
spruchs 1 beansprucht. Sie verfügt auch über keine Ringbandage zur Übertragung
der Korrekturkraft, welche den Mittelfuß und die Biegeschiene umgibt (Teil des
M6
keinerlei Anregung entnehmen, die bekannte Biegeschiene (Ballenschiene) mit ei-
nem Gelenk auf dem Ballen des großen Zehs zu versehen.
Eine weitere Schiene zur Behandlung einer Fehlstellung der Großzehe (hallux val-
D8
und 2 mit Beschreibung). Diese Schiene 4 wird in die seitliche taschenartige Auf-
nahme 3 einer Socke 1 mit einem abgeteilten Großzehenfach 2 eingeschoben,
und soll vornehmlich in der Nacht getragen werden (vgl. Seite 2, letzter Absatz).
M4
des Patentanspruchs 1 auf. Auch in dieser Druckschrift findet sich für den Fach-
mann keine Anregung, ein Gelenk bei der bekannten Schiene vorzusehen.
Eine Anregung, bei einer Biegeschiene zur Korrektur von Zehenfehlstellungen, wie
D9
schienenschenkel auf dem Ballen der Großzehe vorzusehen, welches eine
Schwenkachse aufweist, die in etwa der Gelenkachse des Großzehengrundge-
M4
der Fachmann auch den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht
entnehmen.
D1
device) zur Behandlung von Ballen (bunion) am Großzehgrundgelenk (joint of the
great toe), die gelenkig ausgebildet ist, bekannt (vgl. den Anspruch 1 und die Figu-
ren 1 bis 3 mit Beschreibung). Das Gelenk befindet sich aber an der Fußunterseite
auf der Fußsohle (vgl. Figur 1: hinge loops 13, 14; pivot rivet 15) und nicht, wie ge-
M2
- 10 -
Großzehe. Die Schwenkachse dieses Gelenks entspricht daher auch nicht in etwa
der Gelenkachse des Großzehengrundgelenks in der Flexion-Extensionsrichtung
M4
richtung (orthopedic device) nicht um eine Biegeschiene sondern um einen Ballen-
schutz (bunion guard) der mit seinem einen Teil (toe part D) mittels eines Bandes
(strap / tape 10) am Großzeh und mit seinem anderen Teil (ball part C) mit einem
um den Spann (instep) geschlungenen Band (strap / tape 2) am Fuß befestigt ist.
Dieser Druckschrift kann der Fachmann daher keine Anregung entnehmen, bei ei-
ner Biegeschiene ein Gelenk auf dem Ballen der Großzehe vorzusehen.
D10
raderichten der Zehen bekannt, die zwar ein Gelenk (Schalengelenk c, b, f) auf-
weist, welches am Ballen der Großzehe angeordnet ist (vgl. den Anspruch und die
Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung). Bei dieser Vorrichtung handelt es sich aber
nicht um eine Biegeschiene, sondern um eine gelenkige Schuheinlage (Figur 1),
die zum Einsetzen in einen Schuh bestimmt ist. Das Gelenk (Schalengelenk c, b,
f) soll den Fußballen überdecken und schützen, und ist mittels laschenartiger Fort-
sätze d, e mit der Schuheinlage a verbunden. Diese wird dadurch derart abge-
stützt, dass sie einer an ihrem Vorderteil angeordneten und um den großen Zeh
geführten elastischen Zugschleife (Ring h) zum Geraderichten der Zehen hinrei-
chend Rückhalt bieten kann (vgl. linke Spalte, Zeilen 5 bis 15 und den Anspruch).
Die Schuheinlage a erfüllt ihre Funktion nur in Verbindung mit einem Schuh, in
den sie eingesetzt wird. Sie ist deshalb nicht mit einer Biegeschiene vergleichbar,
die sich gemäß Patentanspruch 1 direkt an der Fußinnenseite erstreckt (Merk-
M2
für eine Biegeschiene mit Gelenkschienenschenkel in Betracht ziehen (Merkma-
M4
Übertragung der Korrekturkraft auf den Großzeh mit zirkulär zugstarren Ringban-
M6
der Schuheinlage a der Fuß von einem Schuh umschlossen ist und darin Halt fin-
det, ist eine Befestigung der Schuheinlage am Fuß mittels Ringbandagen auch gar
- 11 -
nicht notwendig und kann dementsprechend zu einer solchen Maßnahme auch
keine Anregung geben.
D7
den Anspruch 1 und die Figur mit Beschreibung). Diese besteht aus einer Stahl-
schiene a, an der mittels eines Gelenkes d ein Lager g befestigt ist. In dem La-
ger g ist eine Druckschraube e geführt, die eine Schale h gegen den Ballen der
Großzehe drücken soll. Am Lager g ist außerdem eine Zugschraube f angeordnet,
deren im Lager g geführte Mutter i mit einer Öse l zur Aufnahme einer Schlaufe c,
welche die Großzehe umfasst, versehen ist. Die Schwenkachse des Gelenkes d
verläuft senkrecht zur Fußsohle und ermöglicht so lediglich ein laterales Ver-
schwenken des Lagers g relativ zur Stahlschiene a (vgl. die Figur). Dadurch kann
mittels der Druckschraube e im Zusammenwirken mit der Zugschraube f und der
Schlaufe c ein seitlicher Zug und ein Zug in Längsrichtung auf die Großzehe aus-
geübt werden. Die bekannte Vorrichtung mit dem Gelenk d ist somit nicht in der
Flexion-Extensionsrichtung der zu korrigierenden Zehen gelenkig ausgebildet, wie
M4
richtung nach Patentanspruch 1. Dies ist auch gar nicht erforderlich, da die be-
kannte Vorrichtung vorwiegend nachts angebracht werden soll (vgl. Seite 2, Zei-
len 57 bis 60). Für den Fachmann ergibt sich somit auch aus dieser Druckschrift
keinerlei Anregung, bei einer Biegeschiene ein Gelenk auf dem Ballen der Groß-
zehe vorzusehen, welches eine Schwenkachse aufweist, die in etwa der Gelenk-
achse des Großzehengrundgelenks in der Flexion-Extensionsrichtung entspricht
M4
D9
D1
richtung nach Patentanspruch 1, da keine dieser Druckschriften den Fachmann
M4
M5
- 12 -
Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab. Auch sie können den Fachmann nicht
dazu veranlassen, bei einer Biegeschiene ein Gelenk auf dem Ballen der Großze-
he vorzusehen.
D2
die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung), mit einem an der Fußsohle unterhalb der
großen Zehe angeordneten Hebel e, an dessen vorderem Ende eine um einen
Stift f drehbare Platte g befestigt ist. Die Platte g trägt ein Band h, mit welchem die
große Zehe an der Platte festgeschnürt wird. Der Hebel e und die Platte g sind
zwar mittels des Stiftes f gelenkig miteinander verbunden. Dieses Gelenk ist aber
an der Unterseite des vorderen Teils der großen Zehe und nicht auf dem Ballen
des Großzehengrundgelenks angeordnet (vgl. Figur 2).
D3
gen zur Abdeckung von Hallux-Ausbeulungen im Bereich des Großzehengelenks
(vgl. die Ansprüche 1 bis 3 und die Figuren 1 und 13 mit Beschreibung); in der
D4
Fersensporn verursachten Schmerzen (vgl. den Anspruch 1 und die Figuren 1 bis
D11
stellung der ursprünglichen Wölbung der Fußsohle und der Korrektur von Hallux
valgus (vgl. den Anspruch 1 und die Figur 5) bekannt. Schienen sind in den Druck-
D3
D6
Waden-, Fersen- und Sohlenbereich (vgl. den Anspruch 1 und die Figur 1); und
D5
bspw. das Sprunggelenk (ankle), zum Verbinden einer Fuß- mit einer Beinbanda-
ge (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung, in Spalte 2, Zeilen 49 bis 57). Eine Biege-
schiene, welche sich entlang der Fußinnenseite erstreckt und ein Gelenk auf dem
Ballen der Großzehe aufweist, ist auch in diesen Druckschriften an keiner Stelle
angegeben.
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Nach alledem gelangt der Fachmann auch unter Einbeziehung der Druckschrif-
D2
spruch 1. Diesen Druckschriften sind, wie vorstehend ausgeführt, keine Hinweise
und Anregungen zu entnehmen, bei einer Biegeschiene ein Gelenk auf dem Bal-
len der Großzehe vorzusehen. Diese Maßnahme ist auch nicht dem allgemeinen
Fachwissen des zuständigen Fachmanns zuzurechnen.
5. Die Patentfähigkeit der Unteransprüche 2 bis 20 wird von der des Patentan-
spruchs 1 mitgetragen.
6. Ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus dem Beschwerde-
schriftsatz vom 6. April 2006 haben die Anmelder in der mündlichen Verhandlung
zu Recht nicht mehr aufgegriffen. Eine solche Rückzahlung setzt nach § 80 Abs. 3
PatG voraus, dass gravierende Umstände vorliegen, auf Grund derer es unbillig
erschiene, den Beschwerdeführer mit der Gebühr zu belasten, beispielsweise bei
erheblichen Verfahrensfehlern im patentamtlichen Verfahren. Daran fehlt es hier.
Eine abweichende Beurteilung des Standes der Technik und/oder der erfinderi-
schen Tätigkeit durch die Prüfungsstelle als solche rechtfertigt es nicht, die Ge-
bühr zu erstatten. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine
Einbehaltung der Gebühr als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Derartige Um-
stände haben die Anmelder nicht aufgezeigt.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Veit