Urteil des BPatG vom 17.10.2006

BPatG (open source, open source software, marke, software, beratung, unternehmen, internet, www, begriff, verkehr)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 31 960.8
33 W (pat) 1/07
_______________________
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
ender und der Richter Knoll und Kätker
eschlossen:
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. September 2008 unter
B
b
- 2 -
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I
eldung der Wortmarke
Open Source Broker
Klasse
35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwal-
tung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unterneh-
men, organisatorische Beratung, organisatorisches Projektmana-
gement im EDV-Bereich, Unternehmensberatung, Dateienverwal-
tung mittels Computer, Online Werbung in einem Computernetz-
werk, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch
über das Internet, Vermittlung von Softwareprojekten und -pro-
grammieren an Nachfrager;
Die Anm
für
n, Beratung für Telekommunika-
tionstechnik, Bereitstellung von Informationen im Internet, Bereit-
Klasse 38: Telekommunikation, Beratung bei der Gestaltung von
Home-Pages und Internetseite
stellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Internet-
Chatrooms, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstel-
lung von Portalen im Internet, Beratung zum Einsatz von Voice-
over-IP, Installation von Voice-over-IP Systemen;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und
--software, Computerberatungsdienste, Beratung bei der Gestal-
tung von Home-Pages und Internetseiten, Erstellen von Websei-
ten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Computersoftware-
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beratung, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, Hard- und
Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in
Netzwerken, technische Beratung, technisches Projektmanage-
ment im EDV-Bereich, Aktualisieren von Computer-Software, Be-
reitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Computer-
softwareberatung, Design von Computer-Software, EDV-Beratung,
Daten, Pflege und Installation von Software, redaktionelle Betreu-
icherplätzen
zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting), Vermietung von
Zugriffszeiten zu Datenbanken, Wiederherstellung
von Computerdaten, Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten
erfügungstellung von
Speicherplätzen im Internet
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Installieren
von Computerprogrammen, Konfiguration von Computer-Netzwer-
ken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen und
ung von Internetauftritten, Wartung von Computersoftware, Ser-
veradministration, Vermietung und Wartung von Spe
Computersoftware, Vermietung von Web-Servern, Vermittlung und
Vermietung von
zur externen Nutzung (Web-Housing), Zurv
(Dienstleistungsverzeichnis in der Formulierung und Gruppierung des Anmelders,
ergänzt um Kommata u. Strichpunkte)
ist mit Beschluss der Markenstelle vom 17. Oktober 2006 durch ein Mitglied des
Patentamts nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.
Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unter-
scheidungskraft. Sie werde vom Verkehr nur als Hinweis darauf verstanden, dass
sich die Dienstleistungen auf die Vermittlung von Computersoftware bezögen, die
von unabhängigen Programmierern entwickelt werde und daher nicht einem be-
stimmten Unternehmen zugeordnet werde. Bei der angemeldeten Marke handele
es sich um einen Fachbegriff aus dem Computerbereich. Der Markenbestandteil
"Broker" stehe im Englischen, der Fachsprache im Computerbereich, für einen
- 5 -
Vermittler und sei mit dieser Bedeutung bereits in die deutsche Sprache einge-
gangen. Der Verkehr werde die Marke daher ohne weiteres im o. g. Sinne verste-
hen. Alle beanspruchten Dienstleistungen könnten auch einen Bezug zur Vermitt-
lung von Computersoftware haben, die von unabhängigen Programmierern ent-
wickelt werde. Die Marke weise daher nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin,
sondern nur auf Thema und Inhalt der Dienstleistungen.
Nicht maßgeblich sei, dass der Anmelder die angemeldete Wortkombination ur-
sprünglich geschaffen haben möge, da sie sich inzwischen zu einem Fachbegriff
entwickelt habe, der zudem bereits - im Internet belegbar - Verwendung finde.
Die Frage, ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2
r. 2 MarkenG vorliege, hat die Markenstelle offen gelassen.
seinem Beschwerdevorbringen und dem darin in Bezug genommenen Schrift-
satz vom 6. September 2006 führt er aus, dass es sich bei dem angemeldeten
egriff "Open Source Broker" keineswegs um eine im Verkehr allgemein ge-
er Anmelder habe diesen Begriff selbst ge-
chaffen und überhaupt geprägt. Anlässlich der Messe "Berlinux" habe er im Ok-
des Begriffs "Open Source Broker" durch das betreffende Unternehmen
auf Aktivitäten des Anmelders zurückzuführen. Dies gelte auch für entsprechende
N
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
In
B
bräuchliche Bezeichnung handele. D
s
tober 2005 einen Vortrag zu diesem Thema gehalten, wodurch der Begriff über-
haupt erst in die Fachwelt eingeführt worden sei. Auch die inhaltlichen Vorarbeiten
zu dem von der Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 7. August 2006
angeführten Artikel in Computerwoche vom 25. Januar 2006 seien ebenfalls vom
Anmelder geleistet worden. Er sei bis zu diesem Jahr bei dem im Artikel genann-
ten Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Überhaupt sei die Ver-
wendung
- 6 -
Fundstellen der Senatsrecherche, die ebenfalls eine Verwendung durch dieses
Unternehmen zeigten. Natürlich finde sich der angemeldete Begriff auch auf der
Website des Anmelders. Die ersten Treffer der Recherche bezögen sich allein auf
die Verwendung durch ihn selbst. Er verwende den Begriff "zur Beschreibung der
gerade von ihm erbrachten Dienstleistung". Weitere von der Markenstelle ange-
führte Internetbelege bezögen sich auf gänzlich andere Zusammenhänge. An-
sonsten werde der angemeldete Begriff weltweit nicht verwendet, insbesondere
existiere kein Eintrag im Internet-Lexikon Wikipedia. Ergänzend verweist der An-
melder darauf, dass die Anmeldung bereits im Jahr 2006 erfolgt sei und es ihm
nicht angelastet werden könne, wenn durch seine Aktivitäten ein Begriff eine ge-
wisse Verkehrsgeltung erlangt habe.
Dem Anmelder sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Re-
cherche übersandt worden. Außerdem wurde er auch darauf hingewiesen, dass
ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegen könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft,
der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können.
- 7 -
Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke
verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30 - 32 - Doublemint) das im All-
gemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruch-
ten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet wer-
den können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher
nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem
einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25,
26 - Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c
der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehr-
wortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Ge-
samtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des
EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P - SAT.2, Randnummer 35; GRUR 2004, 943),
und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom
6.7.1998, C-210/96 - 6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Randnummer 31; GRUR
anspruchten Dienstleistungen wer-
iegend spezielle Fachverkehrskreise angesprochen, die unternehmens-
nden) in Anspruch nehmen. Von diesen Verkehrskreisen kann ein
ebiet
1
Int. 1998, 795). Durch die in der Anmeldung be
den überw
und EDV-bezogene Dienstleistungen der angemeldeten Art erbringen, vermitteln
oder (als Ku
vergleichsweise gutes Verständnis englischer Wortkombinationen auf dem G
der einschlägigen Dienstleistungen erwartet werden.
- 8 -
Der angemeldete Begriff setzt sich aus den Bestandteilen "Open Source" (Soft-
n. Sie stammen von unabhängigen Programmierern,
ie ihren Quellcode anderen Entwicklern offen zugänglich machen und mit ihnen
sammenarbeiten. Auf diesen Bedeutungsgehalt hatte
n Vermittler von Open Source,
lso Open-Source-Software, verstehen. Bereits diese sich aus dem reinen
ergebende Bedeutung spricht dafür, dass es sich bei der an-
echnischen Schwerpunkt, bezeichnen kann. Dies wird durch das Ergebnis
er Senatsrecherche bestätigt. Es fanden sich verschiedentlich Hinweise darauf,
r" im o. g. Sinne eines Vermittlers von Open-
ww.decus.de/slices/sy2006/16_05/1E05.pdf:
ce Broker benötigt Erfahrung in Projekten und dem produktiven
mfeld und auch Erfahrung und Kontakte im Bereich der Open Source Com-
ware mit offen gelegtem Quellcode) und "Broker" (Vermittler, Makler) zusammen.
Mit "Open Source" werden Produkte bezeichnet, die allen Interessierten kostenlos
zur Verfügung gestellt werde
d
weltweit über das Internet zu
bereits die Prüferin des Patentamts unter Bezugnahme auf Quellen im Beanstan-
dungsbescheid zutreffend und vom Anmelder unwidersprochen hingewiesen. In
der sprachüblichen Kombinationsreihenfolge der Einzelbestandteile wird der Ver-
kehr unter "Open Source Broker" naheliegend eine
a
Sprachverständnis
gemeldete Marke um eine Angabe handelt, die i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich ihre Art bzw. ihren inhalt-
lich-t
d
dass der Begriff "Open Source Broke
Source(-Software) verwendet, teilweise sogar erläutert wird, etwa:
w
Definition
Der Open Source Broker ermöglicht es Unternehmen, Open Source erfolgreich
einzusetzen
Der Open Source Broker vermittelt zwischen Unternehmen und Community
Der Open Sour
U
munity";
- 9 -
www.decus.de/symposium/sy2006/vortraege/1E05.htm:
"… Der Open Source Broker verbindet die betriebliche Welt mit der des Open
Source und unterstützt die Entscheider bei der Konzeption und Umsetzung einer
Open Source Strategie. …";
www.computerwoche.de/…:
"Die ungeheure Menge der Open-Source-Projekte behindert Entscheider. Ein Bro-
ker kann zwischen Entwicklern und Anwendern vermitteln. … Der Open-Source-
Broker muss in der Lage sein, eine hinreichend große Übereinstimmung zwischen
den Interessen zweier Welten herbeizuführen. …";
www.dexea.it/de/:
"… dexea sieht sich als Open-Source-Broker. Ein Vermittler zwischen der Ent-
wickler-Community und dem potenziellen Anwender. Das was der Kunde sucht,
…";
www.opensourceaustria.at/node/36:
"Am 16. Mai 2008 fand in Trento, Südtirol das "Open Source Brokerage Event
2008" im Rahmen der Free Software Conference Italy statt. …";
www.silentpenguin.com/archives/2005/01/index.html:
"… I can envision a world … where in fact corporations no longer require the ser-
vices of traditional software-shops but instead reach out to a mesh of micro ISVs,
micro consultancies, Open Source brokers and maybe outsourced groups of pro-
grammers. …";
http://pascal.caseunilz.it/retrieve/4225/cospa-beaumont.pdf:
"… Changed model for support & maintenance
- Using small OSS broker companies …".
- 10 -
Zwar ist dem Anmelder zuzugeben, dass die Zahl derartiger Verwendungen noch
überschaubar ist. Zu seinen Gunsten geht der Senat auch davon aus, dass die
rsten drei der zitierten Internetfundstellen (bis einschließlich computerwoche.de)
d auftritt, so dass von einem Konkurrenzverhältnis
uszugehen ist. Hinzu kommen die Verwendung durch das Südtiroler Unterneh-
chische
urce-Unternehmen im deutschsprachigen Raum sowie englischsprachige
udem kann auch die beschreibende Verwendung durch den Anmelder selbst
rke als beschreibende An-
, 580 unter II.3.b) - LOKMAUS zur be-
z. B. http://drwetter.org; www.xing.com). Diese Hinweise mögen
war bei den konkreten Veröffentlichungen auf die Dienstleistungen des Anmel-
Art der Benennung der Tätigkeit wer-
Verkehr jedoch ebenso als beschreibend verstanden wie etwa die
broker". Dies gilt gerade auch deshalb, weil die Be-
hnung "Broker" dem Verkehr z. B. aus dem Finanzwesen als Tätigkeits- bzw.
er neu auftretenden Wortkombi-
enfalls zunächst von einer derartigen
ezeichnung ausgehen wird. Auch der "Erfinder" eines Ausdrucks kann (mit) dazu
e
direkt oder indirekt auf seine ehemalige Arbeitgeberin zurückgehen, bei der er
nach seinem Vortrag den angemeldeten Begriff "geschaffen" hat. Allerdings ist
weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er mit ihr noch kooperiert oder gar als
einheitlicher Anbieterverbun
a
men Dexea und ein Bericht über "Open Source Brokerage" für österrei
Open So
Verwendungen (s. o.).
Z
dafür sprechen, dass der Verkehr die angemeldete Ma
gabe versteht (vgl. BGH GRUR 2005, 578
schreibenden Verwendung einer schutzsuchenden IR-Marke durch den Lizenz-
nehmer des Markeninhaberin). Hier hat der Senat verschiedene Internetveröffent-
lichungen aufgefunden, in denen der Anmelder "Beratung als Open Source Bro-
ker" anbietet (vgl.
z
ders selbst hinweisen, in der oben zitierten
den sie vom
Formulierung "… als Börsen
zeic
Berufsbezeichnung bekannt ist, so dass er bei ein
nation "Open Source Broker" unwillkürlich eb
B
beitragen, dass dieser beschreibend wirkt (vgl. a. BPatG, 30. Sen. v. 8.1.1998
(30 W (pat) 111/97); v. 25.5.1998 (30 W (pat) 3/98)). Im Übrigen ist darauf hinzu-
weisen, dass der Markenschutz - anders als ein Patent - kein Leistungsschutz-
- 11 -
recht darstellt, bei dem der Erfinder für seine Erfindung ein Verbietungsrecht zu-
gesprochen bekommt (vgl. BPatGE 33, 12 - IRONMAN TRIATHLON).
Neben den o. g. Verwendungen der angemeldeten Wortkombination selbst ließen
sich zudem auch Variationen belegen, die wie die Anmeldemarke aufgebaut sind
und bei natürlichen Wortverständnis einen identischen oder nahezu gleichen Be-
griffsinhalt aufweisen, etwa:
www.berlios.de/index.php.de:
BerliOS
Der Open-Source-Mediator
… und dabei eine neutrale Vermittlerfunktion anzubieten. …";
www.spiegel.de/netzwelt/tech/0,1518,120201,00.html:
ndere Produkte fristeten oft ein Dasein im Schatten des bekannten Betriebssys-
ms, sagte Lutz Henckel. Der Open-Source-Vermittler möchte auch mittelständi-
ternehmen und öffentliche Verwaltungen von frei entwickelter Software
berzeugen. …";
www.indiginox.com/downloads/Sourcexing:
INDIGINOX
The Open Software Broker
Vermittlung in der Welt offener Softwarelösungen
… Brokerage in the open software world…".
Nach alledem bestehen insgesamt ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte da-
für, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Angabe handelt, die i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen wie der
Art, der Bestimmung und/oder dem inhaltlich-technischen Schwerpunkt der bean-
"Open Source ist jedoch nicht gleich Linux
A
te
sche Un
ü
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spruchten Dienstleistungen dienen kann. Soweit es sich bei der Vermittlung von
Open Source um ein noch junges technisch-wirtschaftliches Gebiet handelt, auf
dem sich noch keine festen Fachbegriffe etabliert haben, muss angesichts der
vom Senat aufgefundenen tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest von einem zu-
künftigen Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen
werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 201 m. w. N.). Ent-
gegen der Auffassung des Anmelders ist bei dieser Beurteilung nicht der Zeitpunkt
der Anmeldung sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zu
berücksichtigen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 37, Rdn. 2), wobei es dahinste-
hen kann, ob die angemeldete Marke angesichts der sich aus der Art und Rei-
henfolge ihrer Einzelbestandteile ohne weiteres ergebenden Verständlichkeit nicht
ohnehin bereits zum Anmeldezeitpunkt als freihaltungsbedürftig oder jedenfalls als
nicht unterscheidungskräftig zu beurteilen gewesen wäre.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Bender Knoll
Kätker
Cl