Urteil des BPatG vom 13.03.2017

BPatG (wirkung ex nunc, ex nunc, patent, beschwerde, beschwer, widerruf, rechtsmittel, verzicht, wegfall, zeitpunkt)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 21/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 40 631
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie
der Richter Hövelmann, Dipl.- Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing.
Sandkämper beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 13. Juni 2001 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Ver-
fahren zur Herstellung einer mehrschichtigen Ausweiskarte aus Kunststoff“ hat die
Einsprechende am 13. September 2001 Einspruch eingelegt.
Das Deutsche Patent - und Markenamt hat das Patent aufrechterhalten. Gegen
diesen Beschluss, der den Beteiligten als spästens am 12. Februar 2004 zu-
gestellt gilt, hat die Einsprechende am 11. Februar 2004 Beschwerde eingelegt.
Das Patent ist im Februar 2009 durch Verzicht erloschen.
Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Wi-
derruf des Patents geltend gemacht.
II.
Mit dem Erlöschen des Patents ist die Beschwerde mangels eines Recht-
schutzinteresses nachträglich unzulässig geworden. Im Zeitpunkt ihrer Einlegung
war die Beschwerde zwar zulässig. Nachdem das Patent aber durch Verzicht mit
Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Beschwer-
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deverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit
am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Ein-
sprechende selbst hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Wi-
derruf des Patents geltend gemacht. Damit ist die zunächst auf Grund der
Aufrechterhaltung des Patents begründete Beschwer mit diesem Wegfall des
Rechtschutzbedürfnisses nachträglich entfallen. Die Beschwer muss - als allge-
meine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel - noch zum Zeitpunkt der
Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das
Rechtsmittel unzulässig (Senat in GRUR 2008, 96 - Rauchbarer Artikel m. w.
Nachweisen; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 51).
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
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