Urteil des BPatG vom 06.11.2001

BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, patent, bildmarke, form, erfahrung, werbung, gestaltung, film, markenregister

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 301/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 41 345.2
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom
6. November 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
teilweise, und zwar für die Waren
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,
photographische, Film, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontroll- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Bestrah-
lungsgeräte für medizinische Zwecke; Lampen für chirurgi-
sche, ärztliche, zahn- und tierärztliche Zwecke; Beleuch-
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tungs-, Bestrahlungsgeräte für kosmetische und technische
Zwecke
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der angemeldeten Marke jegliche
Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich lediglich um die typischen Merkmale
der angemeldeten Waren ohne darüber hinausreichende graphische Gestaltung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshin-
dernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Bezeichnung im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 1, 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen (st Rspr; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE). Bild-
marken fehlt jegliche Unterscheidungskraft ua dann, wenn es sich um eine Waren-
abbildung mit der für die Art der Waren typischen oder zur Erreichung einer techni-
schen Wirkung erforderlichen Merkmalen handelt. Die beanspruchte Bildmarke
besteht aus der Abbildung einer auf dem Gewinde stehenden traditionellen Glüh-
birne, die durch ein ovales Feld mit Schattenrand rechts hinterlegt ist. Damit ist
ersichtlich keine der Waren abgebildet, für die die Anmeldung zurückgewiesen
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wurde. Leuchtmittel sind nicht beansprucht. Da es sich bei der beanspruchten
Marke auch nicht um eine ausschließlich einfache geometrische Form handelt und
auch keinerlei Belege dafür vorliegen, dass es sich bei der Marke um einfache
graphische Gestaltungselemente handelt, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung
bekannt ist – in der Werbung oder aber auch auf Warenverpackungen oder sogar
in Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form für
die beanspruchten Waren verwendet werden, fehlt es an jeglichen tatsächlichen
Feststellungen, dass der angemeldeten Marke im Hinblick auf die zurückgewiese-
nen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die Marke besteht ersichtlich auch nicht aus Zeichen, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG), da ein beschreibender Inhalt der Marke im Hinblick auf die bean-
spruchten Waren nicht festgestellt werden kann.
Winkler Klante
Sekretaruk
Wf/Fa
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Abb. 1