Urteil des BPatG vom 04.06.2008

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, verkehr, eugh, computer, kunststoff, industrie, unternehmen, installation, erdbeben

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juni 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 56 065.0
26 W (pat) 8/07
en Richters
r. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek
eschlossen:
hat der 26. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündli-
che Verhandlung vom 4.
Juni
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzend
D
b
- 2 -
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I
Für die Waren
„Schränke, insbesondere aus Metall und/oder Kunststoff beste-
hende Schaltschränke, Racks, Gehäuse und Pulte, vorzugsweise
für Industrie, Installation, Elektronik, Computer, interaktive Termi-
nalsysteme und Datenübertragung, auch in Verbindung mit Trag-
armsystemen, auch klimatisiert, und/oder erdbeben-/oder vanda-
len-, und/oder explosionssicher; Baugruppenträger für steckbare
Baugruppen mit elektronischen Schaltungen (soweit in Klasse 9
enthalten); Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computertasta-
angemeldet worden.
ie Markenstelle für Klasse 20 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-
dungskr
ung hat
sie aus
Begriffe
„Comfo
der an-
gemeld
ik stelle
das Wo
ekann-
ten Fachausdruck dar, der die mit Bedienelementen und/oder Anzeigen versehene
Vorderseite eines Gerätes oder einer Anlage, z. B. einer Schalttafel oder einem
Bedienpult, bezeichne. Ebenso sei das vorangestellte Wort „Comfort“ als werbe-
turen“
ist die Wortmarke 304 56 065.0
Comfort-Panel
D
aft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründ
geführt, es handele sich um eine Kombination der geläufigen
rt“ und „Panel“, deren Eigenständigkeit infolge der Schreibweise
eten Marke mit Bindstrich klar hervortrete. Im Bereich der Elektron
rt „Panel“ einen gebräuchlichen, den beteiligten Verkehrskreisen b
- 4 -
üblicher Hinweis auf benutzerfreundliche Eigenschaften der betreffenden Waren
unmittelbar verständlich. Insgesamt erschließe sich die angemeldete Wortkombi-
nation ohne Weiteres, d. h. ohne dass hierfür eine zergliedernde oder analysie-
rende Betrachtungsweise erforderlich wäre, als Hinweis auf eine komfortable, be-
nutzerfreundliche (elektronische) Anzeige- oder Regelungseinheit. Sie vermittele
damit für alle beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden beschrei-
benden Sinngehalt, weil diese entweder bereits derartige Panels aufwiesen oder –
als bloße Gehäuse- oder Baugruppenträger – zu deren Herstellung dienen könn-
ten. Die Marke weise zudem als sprachübliche Wortbildung aus dem Grundwort
„Panel“ und dem dieses näher erläuternden Bestimmungswort „Comfort“ auch in
der äußeren Form keine individuelle Gestaltung auf, so dass der Verkehr keine
Veranlassung habe, darin das Unterscheidungsmerkmal eines bestimmten Unter-
nehmens zu sehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit der Beschwerde wurde
in eingeschränktes Warenverzeichnis als Grundlage für das weitere Verfahren
eingere
„Pulte; Datenverarbeitungsgeräte; Baugruppenträger; Computer;
Computertastaturen“
e
icht, aus dem die Waren
gestrichen worden sind, so dass das neue Warenverzeichnis wie folgt lautet:
„Schränke, insbesondere aus Metall und/oder Kunststoff beste-
hende Schaltschränke, Racks, Gehäuse, vorzugsweise für In-
dustrie, Installation, Elektronik, Computer, interaktive Terminal-
systeme, auch in Verbindung mit Tragarmsystemen, auch klima-
tisiert, und/oder erdbeben-/ oder vandalen-, und/oder explosions-
sicher“.
- 5 -
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, nach Streichung der einschlägigen Waren
könne nicht mehr von einer fehlenden Unterscheidungskraft ausgegangen wer-
den. Bei der Bezeichnung „Comfort-Panel“ handele es sich um einen zusammen-
gesetzten, mehrdeutigen Markenbegriff, der keinesfalls lediglich eine Qualität der
beanspruchten Waren beschreibe, sondern wegen seiner Mehrdeutigkeit her-
unftskennzeichnend wirke. Die Markenstelle habe nicht ausreichend dargelegt,
onkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
intragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
k
dass die beiden fremdsprachlichen Markenbestandteile ohne weiteres vom Ver-
kehr als definierte Begriffe einer Fremdsprache empfunden würden. Sie biete ihre
Produkte nicht ausschließlich einem Fachpublikum an, sondern breitesten
Verbraucherkreisen, denen sehr spezielle Begriffe aus der Nachrichtentechnik
nicht bekannt seien. Insbesondere im Hinblick auf den beanspruchten Oberbegriff
„Schränke“, die zur Unterbringung einer Vielzahl von Gegenständen dienen
könnten, weise die angemeldete Marke keinen beschreibenden Charakter auf.
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn die angemeldete
Marke entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (k
E
kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von den denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hin-
blick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR
Int. 2003, 632, 635 - Linde u. a.; GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor;
- 6 -
GRUR Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform). Keine Unterschei-
dungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Ver-
kehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH
GRUR 2001, 1153, 1154 - marktfrisch; GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).
Die angemeldete Marke besteht aus den geläufigen Begriffen „Comfort“ und „Pa-
nel“, wobei die Schreibweise mit Bindestrich der in der deutschen Rechtschrei-
bung üblichen Kopplung fremdsprachiger oder entlehnter Wörter entspricht und
insofern keine Besonderheit darstellt. Die Zusammenfügung beider Bezeichnun-
gen, die dem Verkehr auch ohne spezielle Fachkenntnisse im Elektronikbereich
aufgrund ständig zunehmender Anglizismen insbesondere auf dem Techniksektor
geläufig sind, erscheint sprachüblich, da das Grundwort „Panel“ mit dem dieses
näher erläuternden, vorangestellten Bestimmungswort „Comfort“ verbunden ist.
Die von der Anmelderin behauptete fremdsprachige Herkunft der Begriffe ist hier
unerheblich, da nach ständiger Rechtsprechung fremdsprachige Begriffe den ent-
sprechenden deutschen gleichgestellt sind, sofern sie geläufige warenbeschrei-
bende Bezeichnungen darstellen, die von den angesprochenen inländischen Ver-
kehrskreisen auch verstanden werden (vgl. BGH GRUR
2001, 1047,
1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Maßgeblich für die Schutzfähig-
keit zusammengesetzter Begriffe ist, ob der durch die Kombination bewirkte Ge-
samteindruck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht
der sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,
beanspruch-
o
678 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012,
1014 – BioID).
Dies ist vorliegend der Fall; „Comfort-Panel“ ist von den angesprochenen Ver-
kehrskreisen in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres als
komfortable, mit Bedienungselementen und/oder Anzeigen versehene Vorderseite
eines Gerätes oder einer Anlage, z. B. einer Schalttafel oder eines Bedienpults, zu
verstehen. Damit wird in beschreibender Weise der Gegenstand der
- 7 -
ten Waren zum Ausdruck gebracht. Die Anmelderin trägt zwar vor, dass die Marke
keinen beschreibenden Charakter für die beanspruchten Waren „Schaltschränke,
Racks und Gehäuse“ insoweit besitze, als diese bestenfalls lediglich geeignet
eien, mit Bedien-/Anzeigeelementen versehene Gerätevorderseiten (Panels) auf-
unehmen, diese aber nicht selbst aufwiesen. Maßgeblich ist allerdings darauf
eanspruchten
als bloße Gehäuse oder
enträger zur Herstellung von Produkten, die ein „Comfort-Panel“ aufweisen, die-
nen . Damit stellt „Comfort-Panel“ insofern eine beschreibende Angabe
dar, als die beanspruchten Schaltschränke, Racks und Gehäuse nach ihrer Art
und Beschaffenheit für komfortable, mit Bedien-/Anzeigeelementen versehene
Gerätevorderseiten (Panels) bestimmt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
auch bei technischen Produkten das Design, hier des Schalt-
schranks/Racks/Gehäuses, ein wichtiges Qualitätsmerkmal ist (vgl. BPatG PAVIS
PROMA 30 W (pat) 192/03 – Compact-Panel). Soweit die Anmelderin in Bezug
auf den beanspruchten Oberbegriff „Schränke“ die Auffassung vertritt, für einen
gleichfalls diesem Oberbegriff unterfallenden normalen Schrank (z. B. für Klei-
dung, Lebensmittel etc.) werde der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung
„Comfort-Panel“ keine beschreibende Aussage entnehmen können, ist darauf hin-
zuweisen, dass die im Warenverzeichnis der angemeldeten Marke - beispielhaft
eingeleitet durch die Formulierung „insbesondere“ - aufgeführten Schränke das
Begriffsverständnis jedoch zweifellos und von vornherein auf Schaltschränke und
Gehäuse lenken, die ein „Comfort-Panel“ aufzunehmen bestimmt sind.
Einen betrieblichen Herkunftshinweis wird der Verkehr der angemeldeten be-
schreibenden Aussage daher nicht entnehmen. Die von der Anmelderin darge-
legte Mehrdeutigkeit ist unbeachtlich, sofern nur ein beschreibender Sinngehalt
besteht, was vorliegend ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. EuGH GRUR 2004,
146 ff. – DOUBLEMINT). Zudem ist für die Annahme des Schutzhindernisses ge-
mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erfor-
derlich, dass die Angabe im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl.
EuGH 2004, 1027, 1029 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
s
z
abzustellen, dass die b
Waren
Baugrup-
p
- 8 -
Da somit eine fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu
bejahen ist, kann die Frage eines fehlenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG im Ergebnis dahingestellt bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb