Urteil des BPatG vom 07.02.2001
BPatG (marke, bezeichnung, eintragung, verkehr, preis, beschwerde, unterscheidungskraft, inland, registrierung, titelschutz)
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 143/00
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 52 135.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
- 2 -
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Marke
für
"Fernsehunterhaltung, insbes in der Art eines Quiz-Pro-
gramms;
interaktives Fernsehen; interaktive Telefondienstleistungen
nach Art eines Quiz-Programms"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die
Anmeldung mit Beschluß vom 1. März 2000 durch eine Beamtin des höheren
Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungs-
bedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemel-
dete Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar im Sinne
von "64 000,00-Dollar-Frage" verstanden, da die Wertangabe "$ 64,000" und die
zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Bezeichnung
"QUESTION" den deutschen Verkehrskreisen weitgehend bekannt seien. In
Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen weise die Marke lediglich auf
den Inhalt der Sendungen und des Quiz-Programms hin. Die Wertangabe sei
keine phantasievolle Zahl, sondern sehr naheliegend, da bei einer jeweiligen Ver-
doppelung des Preisgeldes beginnend mit 1 000 schließlich 64 000 erreicht
- 3 -
werden könnten. Die Währungseinheit Dollar sei ebenfalls nicht phantasievoll, da
diese Währung in Deutschland bekannt und bei einem Anbieter aus den USA
auch nicht überraschend sei. Die Annahme, es handele sich um die Produk-
tionskosten oder das Jahreseinkommen des Moderators der Fernsehsendung, sei
im Gesamtzusammenhang fernliegend. Ein möglicher Titelschutz an der an-
gemeldeten Marke rechtfertige nicht die Registrierung, da die Voraussetzungen
zwischen Titel- und Markenschutz unterschiedlich seien, insbesondere hinsichtlich
der Herkunftsfunktion.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem
(sinngemäßen) Antrag,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. März 2000 aufzuheben.
Sie macht geltend, der Hinweis auf 64 000,00 Dollar sei nicht eindeutig, da es sich
hierbei auch um eine symbolische Bezeichnung der Themenkategorie handeln
könne. Wegen des Komma sei der Schluß auf vierundsechzigtausend Dollar nicht
zwingend. Es sei auch zweifelhaft, ob ausgerechnet deutsche Fernsehzuschauer
die angemeldete Marke als inhaltsbeschreibend für eine Quizsendung ansähen ,
da im Inland DM sowie Euro Zahlungsmittel seien und der fremdsprachige Be-
standteil "QUESTION" von großen Teilen des Verkehrs gar nicht verstanden
werde. Zudem sei die Voranstellung der Währungseinheit sprachregelwidrig und
demnach in der gewählten Reihenfolge durchaus überraschend, phantasievoll und
keineswegs freihaltungsbedürftig. In ihrer Gesamtheit werde die Kombinations-
marke nicht von den Mitbewerbern benötigt.
- 4 -
II.
Die nach § 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist
unbegründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten
Marke entgegensteht
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (unter ande-
rem) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merk-
male der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882
"Bücher für eine bessere Welt").
Die angemeldete Marke enthält einen beschreibenden Hinweis auf die jeweilige
Dienstleistung, nämlich daß Mitspieler und Mitspielerinnen 64
000,00
Dollar
gewinnen können. Dies ist ohne weiteres erkennbar, da die fremdsprachige Be-
zeichnung "QUESTION"zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört
(Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1989, S 81) und auch in allen
Schularten von Hauptschule bis Gymnasium als eines der ersten Worte erlernt
wird.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist aus der angemeldeten Marke auch
eindeutig ersichtlich, daß 64 000,00 Dollar als Preis für die richtige Beantwortung
der Frage ausgesetzt werden. Das Dollar-Symbol ist auch im Inland sehr geläufig,
da diese Währung neben DM und Euro wegen der Leitwährungsfunktion und
ständigen Erwähnung in den Medien zu den bedeutsamsten Zahlungsmitteln ge-
hört. Die Voranstellung der Währungseinheit ist nicht ungewöhnlich, wie ein Blick
auf Überweisungsbelege zeigt, in denen DM oder Euro vor dem einzusetzenden
Betrag aufgeführt sind. Auch das Komma statt eines Punktes nach der Zahl 64 ist
nicht geeignet, von dem Eindruck, 64 000 Dollar würden als Preis ausgesetzt,
wegzuführen, da drei Nullen nachgestellt sind, so daß der Gedanke an
vierundsechzig Dollar fernliegt.
- 5 -
Ist mithin die inhaltsbeschreibende Angabe, die die angemeldete Marke enthält,
wegen ihrer Erkennbarkeit geeignet, als Sachhinweis auf Quiz-Programme zu
dienen, besteht auch ein Bedürfnis der Mitbewerber, sich dieser Inhaltsbe-
schreibung zu bedienen. Gerade die in RTL ausgestrahlte Sendung "Wer wird
Millionär?", bei der die 64 000,00 DM-Frage eine Zwischenstufe zur Millionenfrage
ist, belegt das Bedürfnis anderer Anbieter, diese sich im Wege der Verdoppelung
ergebende Summe als (Höchst-)Preis auszusetzen und die angesprochenen
Verkehrskreise hierauf hinzuweisen. Dies gilt auch für die Angabe der
Währungseinheit Dollar, der wegen seines DM und Euro übersteigenden Wertes
im Inland besonders zugkräftig sein dürfte.
Ein – etwaiger - Titelschutz gemäß § 5 Abs 3 MarkenG hat keine Auswirkungen
auf die Frage einer Registrierbarkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Wenngleich
sich Titel- und Markenschutz nicht grundsätzlich ausschließen (BGH GRUR 2 00,
882 "Bücher für eine bessere Welt"), steht im vorliegenden Fall jedoch der
inhaltsbeschreibende Charakter der Marke einer Registrierung gemäß § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegen.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die zur Eintragung er-
forderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterschei-
dungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner
analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 "Logo" mwNachw).
Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus um das Schutzhindernis zu
überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70
= BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese konkrete Unterscheidungseignung fehlt
jedoch unter anderem dann, wenn der beanspruchten Wortfolge ein für die in
- 6 -
Frage stehenden Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Das ist hier der Fall. Die
angesprochenen Verkehrskreise werden in der Anmeldung lediglich eine
werbemäßige Herausstellung der Gewinnsumme sehen, die bei positiver Beant-
wortung der entscheidenden Frage zu erreichen ist. Deshalb wird der Verkehr in
der angemeldeten Marke einen Hinweis auf ein bestimmtes Quiz-Programm, nicht
aber ein Kennzeichen des veranstaltenden Unternehmens sehen (vgl BGH
GRUR 1989, 626, 627 "Festival Europäischer Musik"). Dies gilt in Verbindung mit
allen Dienstleistungen, also auch interaktivem Fernsehen, da insoweit der Fern-
sehzuschauer in der Lage ist, aktiv an der Fernsehsendung teilzunehmen und
ebenfalls den Preis zu gewinnen.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
br/Na