Urteil des BPatG vom 20.02.2003

BPatG: stand der technik, fig, druck, eingriff, form, kanal, einbau, einwirkung, nichtigkeitsgrund, patentfähigkeit

BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 9/02 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
20. Februar 2003
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 524 056
(= DE 692 02 015)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Phys. Dr. Greis,
Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-
publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 524 056 (Streitpatent), das
am 8. Juli 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Patentan-
meldung 9109253 vom 15. Juli 1991 angemeldet worden ist.
Das in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlichte Streitpatent, das beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 692 02 015 geführt
wird, betrifft einen Schwingungserreger mit einstellbarer Unwucht, insbesondere
zum Eintreiben von Gegenständen in den Boden. Es umfaßt 12 Ansprüche, von
denen Patentanspruch 1 in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift fol-
genden Wortlaut hat:
- 3 -
Schwingungserzeuger mit veränderlichem Moment, der zum Ein-
treiben von Gegenständen in den Boden verwendbar ist, wobei
dieser Schwingungserzeuger mindestens zwei exzentrische Flieh-
gewichtgänge (1,2) verwendet, die je mindestens zwei exzentri-
sche Fliehgewichte (M. M') aufweisen, welche drehbar auf fest mit
zwei Ritzeln (P) verbundenen Wellen montiert sind, die so
ineinandergreifen, daß sie mit Hilfe eines Motorantriebs in
zueinander entgegengesetzte Richtungen drehen, der einen ers-
ten Motor (H
1
) und eine einen Phasenschieber (7) aufweisende
Antriebsvorrichtung enthält,
dadurch gekennzeichnet, daß der erste Motor (H
1
) mit dem ersten
Gang (2) von Fliehgewichten (M) über eine erste Ritzelanordnung
(P
1
) und mit dem zweiten Gang (1) über eine Antriebsvorrichtung
(P
2
– P
6
) gekoppelt ist, die sich von der ersten Ritzelanordnung
(P
1
) unterscheidet und den Phasenschieber (7) enthält, wobei die-
ser Phasenschieber (7) aufweist:
- eine erste Antriebswelle (8), die drehbar auf einer in bezug auf
das Gehäuse des Schwingungserzeugers ortsfesten Struk-
tur (4) montiert ist, wobei diese Drehwelle mindestens einen
Abschnitt aufweist, der die Form einer zylindrischen Muffe hat,
deren Innenbohrung eine erste Dichtfläche (11) gefolgt von ei-
nem ersten innengewindeten Abschnitt mit Schraubverzahnun-
gen (12) aufweist,
eine zweite Antriebswelle (6) zylindrischer Form, die koaxial zur
ersten Antriebswelle (8) drehbar angeordnet ist und die mit die-
ser einen ringförmigen Raum (13) abgrenzt, der auf einer Seite
von einem Boden (15) verschlossen wird, wobei diese zweite
Antriebswelle (6) aufeinanderfolgend eine zweite Dichtfläche
(16) und einen ersten Außengewindebereich mit Schraubver-
zahnungen (17) aufweist,
- 4 -
- ein ringförmiges Teil (20), das als in diesem ringförmigen Raum
axial beweglicher Kolben dient und eine zylindrische Außenflä-
che, die aufeinanderfolgend eine dritte Dichtfläche (21), die
dicht auf der ersten Dichtfläche (11) gleiten kann, und einen
zweiten Außengewindebereich (22) enthält, der Schraubver-
zahnungen aufweist, die in die Zahnungen des ersten Innen-
gewindeteils (12) eingreifen, und eine Innenfläche besitzt, die
aufeinanderfolgend eine vierte Dichtfläche (23), die dicht auf
der zweiten Dichtfläche (16) gleiten kann, und einen zweiten
Innengewindeabschnitt (24) enthält, der Schraubverzahnungen
aufweist, die in die Schraubverzahnungen des ersten Außen-
gewindebereichs (17) eingreifen,
- einen Einlaßkreis für unter Druck stehendes Fluid, der einen
axialen Kanal (25) aufweist, der in der zweiten Antriebswelle
ausgebildet ist und einerseits in der von den beiden Antriebs-
wellen (6, 8) und dem ringförmigen Teil (20) abgegrenzten Ar-
beitskammer (E
1
) und andererseits in einer Verteilungsleitung
über eine Drehverbindung (26) mündet, die am Ende der zwei-
ten Antriebswelle (6) montiert ist.
Wegen der Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-
patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu,
beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
- 5 -
Sie beruft sich hierzu auf die nachveröffentlichte Druckschrift
K2) EP 0 473 449 B1 (prioritätsältere Anmeldung vom 30. August 1991),
und auf die vorveröffentlichten Druckschriften
K3) US 4 113 034
K4) Zeitschrift o+p "Ölhydraulik und Pneumatik" 30, 1986, Nr. 10, S. 727-736
K5) Prospekt der Fa. Hydropa Ölhydraulik "Schwenkmotoren mit
Steilgewindeumlenkung", Ausgabe 8/87 und
K6) DE-AS 1 078 058.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend auf die vorveröffentlichte
Druckschrift
K7) DE 39 02 730 A1
Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 524 056 mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent für patentfähig.
- 6 -
Entscheidungsgründe:
Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Ab-
satz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1 bis 4 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zuläs-
sig, jedoch nicht begründet.
I.
Das Streitpatent betrifft einen Schwingungserreger mit veränderlichem Moment,
der zum Eintreiben von Gegenständen in den Boden verwendbar ist. In der Ein-
leitung der Streitpatentschrift wird es als wünschenswert bezeichnet, zur Leis-
tungsregelung und für die Betriebsaufnahme- bzw. Betriebsbeendigungsphase
des Schwingungserregers die Amplitude der erzeugten Schwingungen regeln zu
können. Als vordergründige Lösung hierfür wird auf die Verwendung von An-
triebsmitteln mit variabler Geschwindigkeit hingewiesen, die jedoch in der Praxis
wegen diverser Nachteile (raumaufwendig, teuer, mechanisch instabil) keine Rolle
spiele. Auch der in der Beschreibungseinleitung druckschriftlich angegebene
Stand der Technik (US 3 564 932, WO 89/07988 A1, JP 59-177 427 A) wird ins-
besondere bezüglich seiner mechanischen Stabilität und seiner Regelbarkeit als
mängelbehaftet charakterisiert.
Mit der streitpatentgemäßen Lehre wird demgegenüber das Ziel verfolgt, einen
Schwingungserzeuger ohne die aufgezeigten Nachteile zu schaffen.
Die hierzu im Anspruch 1 des Streitpatents enthaltene Lehre läßt sich wie folgt in
Merkmale gliedern:
1. Schwingungserzeuger mit veränderlichem Moment, der zum Eintreiben von
Gegenständen in den Boden verwendbar ist.
2. Der Schwingungserzeuger verwendet mindestens zwei exzentrische Fliehge-
wichtsgänge (1,2)
- 7 -
3. Jeder Fliehgewichtsgang weist jeweils mindestens zwei exzentrische Fliehge-
wichte (M,M') auf.
4. Die Fliehgewichte sind drehbar auf fest mit zwei Ritzeln (P) verbundenen Wel-
len montiert.
5. Die Ritzel greifen so ineinander, das sie mit Hilfe eines Motorantriebes
zueinander in entgegen gesetzter Richtung drehen.
6. Der Motorantrieb enthält einen ersten Motor (H
1
) und eine einen Phasenschie-
ber (7) aufweisende Antriebsvorrichtung.
7. Der erste Motor (H
1
) ist mit dem ersten Gang (2) von Fliehgewichten (M) über
eine Ritzelanordnung gekoppelt.
8. Der erste Motor (H
1
) ist mit dem zweiten Gang (1) über eine Antriebsvorrichtung
(P
2
– P
6
) gekoppelt.
9. Die Antriebsvorrichtung (P
2
– P
6
) unterscheidet sich von der ersten Ritzelanord-
nung und enthält einen Phasenschieber mit folgenden Merkmalen:
10. Der Phasenschieber (7) weist eine erste Antriebswelle (8) auf, die drehbar auf
einer in bezug auf das Gehäuse des Schwingungserzeugers ortsfesten Struktur
montiert ist.
11. Diese erste Antriebswelle weist mindestens einen Abschnitt auf, der die Form
einer zylindrischen Muffe hat.
12. Die Innenbohrung der Muffe weist eine erste Dichtfläche (11) gefolgt von ei-
nem ersten innengewindeten Abschnitt mit Schraubenverzahnung (12) auf.
- 8 -
13. Die zweite Antriebswelle (6) von zylindrischer Form ist koaxial zur ersten An-
triebswelle angeordnet und grenzt mit dieser einen ringförmigen Raum (13) ab.
14. Der ringförmige Raum (13) ist auf einer Seite von einem Boden (15) ver-
schlossen.
15. Diese zweite Antriebswelle (6) weist aufeinander folgend eine zweite Dichtflä-
che (16) und einen ersten Außengewindebereich mit Schraubverzahnung (17) auf.
16. Der Phasenschieber weist ein ringförmiges Teil (20) auf, das als in diesem
ringförmigen Raum (13) axial beweglicher Kolben dient.
17. Das ringförmige Teil (20) weist eine zylindrische Außenfläche auf, die
aufeinanderfolgend eine dritte Dichtfläche (21), die dicht auf der ersten Dichtflä-
che (11) gleiten kann und einen zweiten Außengewindebereich (22) enthält.
18. Der zweite Außengewindebereich (22) weist Schraubverzahnungen auf, die in
die Zahnungen des ersten Innengewindeteils (12) eingreifen.
19. Das ringförmige Teil besitzt auf der Innenfläche eine vierte Dichtfläche (23),
die dicht auf der zweiten Dichtfläche gleiten kann.
20. Die Innenfläche enthält aufeinanderfolgend einen zweiten Innengewindeab-
schnitt (24), der Schraubenverzahnungen aufweist, die in die Schraubenverzah-
nung des ersten Außengewindebereichs (17) eingreift.
21. Der Phasenschieber besitzt einen Einlasskreis für unter Druck stehendes
Fluid, der einen axialen Kanal (25) aufweist, der in der zweiten Antriebswelle aus-
gebildet ist.
22. Der Kanal mündet einerseits in der von den beiden Antriebswellen (6,8) und
dem ringförmigen Teil abgegrenzten Arbeitskammer (E
1
).
- 9 -
23. Der Kanal mündet andererseits in einer Verteilungsleitung über eine Drehver-
bindung (26), die am Ende der zweiten Antriebswelle (6) montiert ist.
Der technischen Lehre des Anspruchs 1 entnimmt der maßgebliche Fachmann,
ein FH-Konstrukteur mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, folgende
Einzelheiten:
Es geht um einen Schwingungserreger mit veränderlichem Moment - d.h. mit ein-
stellbarer Unwucht -, der zum Eintreiben von Gegenständen in den Boden ver-
wendet werden kann. Als unwuchterzeugende Elemente dienen zwei Reihen
("Gänge") von Fliehgewichten M und M', die jeweils auf Wellen A1...An bzw. A1'....
An' übereinander in einem Gehäuse 3, 4 montiert sind und untereinander über
Ritzel P gekoppelt sind. Jeweils zu einer Reihe gehörende, benachbarte Fliehge-
wichte M bzw. M' drehen sich gegensinnig. Als Antrieb dient mindestens ein
Hydraulikmotor H1, der über das Ritzel P1 mit dem Antriebsritzel des ersten
Fliehgewichtes A1' des Ganges 2 und - unter Zwischenschaltung des Phasen-
schiebers 7 - über das Ritzel P6 mit dem Antriebsritzel des ersten Fliehgewichtes
A1 des Ganges 1 in Verbindung steht.
Die in Fig.2 dargestellte Position der Fliehgewichte führt zu maximaler Unwucht.
Beim Hochfahren bzw. Anhalten des Schwingungserzeugers ist diese Position
unerwünscht, da hierbei die Eigenresonanzen des Schwingungserregers maxi-
malen Effekt zeigen (S.1, le. Abs. mit S.2, 1. Abs; S.9, Z.8-23 der DE 692 02 015
T2). Eine Unwucht-Änderung, d.h. eine Änderung des Winkels zwischen den
Fliehgewichten der beiden Reihen, ist weiterhin erwünscht zur Anpassung an den
jeweiligen Leistungsbedarf (S.1, 3. Abs.). Für diese Winkeländerung wird der be-
reits erwähnte Phasenschieber 7 eingesetzt, mit dessen Hilfe stufenlos ein zwi-
schen den Ritzeln P5, P6 auftretender Winkelversatz von 0° - wie in Fig. 2 darge-
stellt, maximale Unwucht - bis zum Winkelversatz 180°, Unwucht Null, eingestellt
werden kann. Damit ein eingestellter Winkelversatz zwischen beiden Gängen
auch eine stabile Unwuchteinstellung zur Folge hat, ist eine drehfeste Verbindung
zwischen dem jeweiligen Fliehgewicht und der zugeordneten Welle erforderlich.
- 10 -
Der Phasenschieber wird in der Merkmalsgliederung durch die Merkmale 10 bis
23 beschrieben. Zu diesem Phasenschieber gehören zwei den Ritzeln P5 bzw. P6
zugeordnete Antriebswellen 6, 8, die über den Kolben 20 miteinander über jewei-
lige Innen- und Außengewinde 17, 24 bzw. 12, 22 drehbar gekoppelt sind, wobei
der Winkelversatz über Fluid-Druckbeaufschlagungen des Kolbens 20 einstellbar
ist.
II.
Der gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ
iVm Artikeln 54, 56 EPÜ geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit liegt nicht vor.
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist neu.
Druckschrift K2 (EP 0 473 449 B1), mit der die ältere EP-Anmeldung 91 307959.6
offengelegt wurde, zeigt in den Fig. 1 und 6 einen Schwingungserzeuger mit ins-
gesamt 6 Fliehgewichten, von denen die Gewichte 51Aa und b sowie 51B auf der
Welle 21 und die Gewichte 52Aa und b sowie 52B auf der Welle 22 angebracht
sind. Die Antriebsleistung wird über eine Riemenscheibe 25 zugeführt. Das Zahn-
rad 31, das mit der Riemenscheibe 25 auf der Welle 21 sitzt, befindet sich im Ein-
griff mit dem Zahnrad 33 (Welle 22). Letzteres treibt dann über Zahnrad 35 den
auf Welle 23 sitzenden Phasenschieber an. Durch Zufuhr bzw. Entnahme von
Hydrauliköl über die Öffnungen 66, 68 wird die im hydraulischen Zylinder befindli-
che Schubstange 65 in axialer Richtung bewegt. Ihr linker Endbereich, zu dem
das Lager 69 gehört, steht in Kontakt mit der Hohlwelle 71, die zusammen mit der
Welle 72 die Welle 70 für die Einstellung des gewünschten Winkelversatzes bildet.
Eine axiale Verschiebung der Schubstange 65 bewirkt eine gleichartige Ver-
schiebung der Hohlwelle 71. Diese ist über ihr Innengewinde 73 mit dem rechten,
mit einem passenden Außengewinde 74 versehenen Endbereich der Welle 72
gekoppelt, so daß die Axialbewegung der Schubstange 65 einen entsprechenden
- 11 -
Winkelversatz zwischen der Hohlwelle 71 und der Welle 72 zur Folge hat. Nach-
dem Zahnrad 35 mit Hohlwelle 71 einerseits und Welle 72 mit Zahnrad 36 ande-
rerseits fest gekoppelt sind, ergibt sich auch zwischen diesen beiden Zahnrädern
eine Winkeländerung, die über die auf den Wellen 22 und 21 (über Lager 46 und
45) drehbar gelagerten Zahnräder 34 und 32 und die Stifte 38 und 37 zu den
Fliehgewichten 52B und 51B übertragen wird. Es erfolgt auf diese Weise eine
Unwuchtverstellung durch Verstellung des Winkels zwischen Fliehgewichten, die
sich gemeinsam auf einer Welle befinden (Sp.6, Z.12-29; Sp. 10, Z.43 bis Sp.12,
Z.44).
Ein erster Unterschied zwischen dem Gegenstand der älteren Anmeldung nach
Druckschrift K2 und dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ergibt
sich hinsichtlich der Art der Phasenverschiebung. Nach Druckschrift K2 sind auf
jeder der Wellen 21, 22 festsitzende Fliehgewichte 51Aa und 51Ab bzw. 52 Aa
und 52 Ab und gegen die genannten Wellen verdrehbare Fliehgewichte 51B bzw.
52B angeordnet (Fig. 1und 6; Sp.18, Z.3-15). Es erfolgt somit die Phasenver-
schiebung zur Unwuchteinstellung jeweils zwischen den Fliehgewichten auf einer
Welle. Beim Schwingungserzeuger nach Anspruch 1 des Streitpatents sind hinge-
gen entsprechend Merkmal 4 die Fliehgewichte fest auf den jeweiligen Wellen
montiert. Die Phasenverschiebung wird nicht durch Eingriff auf einzelne Fliehge-
wichte hervorgerufen; sie wird nach den Merkmalen 7 bis 9 vielmehr durch einen
dem zweiten Fliehgewichtsgang vorgeschalteten Phasenschieber für alle zu die-
sem Gang gehörenden Fliehgewichte gemeinsam bewirkt.
Ein weiterer Unterschied zwischen dem Stand der Technik nach Druckschrift K2
und dem beanspruchten Gegenstand besteht hinsichtlich der Erzeugung der in die
gewünschte Phasenverschiebung umzusetzenden Axialbewegung . Beim Pha-
senschieber nach K2 wird die Axialbewegung der Hohlwelle 71 durch entspre-
chende Einwirkung der Schubstange 65 auf diese Welle hervorgerufen, wogegen
beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ein durch die zweite An-
triebswelle führender Axialkanal unter Druck stehendes Fluid einem Arbeitskanal
zuleitet, wobei der zu letzterem gehörende "ringförmige Teil" durch diesen Fluid-
- 12 -
Druck Axialbewegungen ausführt, die in Verbindung mit den weiteren Kompo-
nenten des Phasenschiebers in Drehbewegungen umgesetzt werden und auf
diese Weise zur gewünschten Phasenverschiebung führen.
Das von der Klägerin vorgetragene Argument, der Einsatz von Druckfluiden
anstelle der Schubstange 65 bei dem Phasenschieber nach Druckschrift K2, Fig.
6 dränge sich dem Fachman auf, da der in derselben Druckschrift in den Figuren
16 bis 18 offenbarte Schwingungserzeuger bereits mit hydraulisch einstellbarem
Phasenschieber ausgestattet sei, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Bei
dem zuletzt genannten Phasenschieber wird die gewünschte Phasenverschiebung
nicht über die Axialbewegung einer zum Phasenschieber gehörenden
Komponente vorgegeben. Wie aus den Fig. 18A und B hervorgeht, wird durch die
Beaufschlagung der ersten und zweiten Arbeitskammern 101 und 102 mit
hydraulischem Druck eine direkte Drehbewegung der für die Phasenverschiebung
verantwortlichen Komponenten 95, 96 hervorgerufen. Für den Fachmann ist es
somit keinesfalls eine Selbstverständlichkeit, die hydraulische
Phasenschiebereinstellung des Schwingungserzeugers nach den Fig. 16 bis 18
auf den Phasenschieber mit Schubstangeneinstellung nach Fig. 6 zu übertragen,
zumal der bei einer solchen Übertragung erforderliche Arbeitskanal noch eine
diesbezügliche Änderung der Phasenschieberkomponenten notwendig machen
würde.
Der Schwingungserzeuger nach Anspruch 1 des Streitpatents wird somit durch die
nachveröffentlichte Druckschrift K2 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die Neuheit des beanspruchten Schwingungserzeugers ist auch gegenüber dem
geltend gemachten, vorveröffentlichten Stand der Technik gegeben.
Druckschrift K3 offenbart einen Schwingungungserzeuger mit zwei Gängen zu je 2
Fliehgewichten 14a, b und 14 c, d (Fig.2, 4, 5), wobei sich die Fliehgewichtspaare
gegenläufig drehen (Sp.1, Z.50-55; Sp.2, Z.44-46 mit Fig.7 und 8). Die Fliehge-
wichte sind fest auf mit Ritzeln 19 versehenen Wellen 15 montiert und werden
- 13 -
durch jeweils zugeordnete Motoren 20a bis 20d angetrieben (Sp.3, Z.6-6 und
Z.17-22; Sp.4, Z.52-54). Die Winkelstellung der zu den jeweiligen Gängen gehö-
renden Fliehgewichtspaare - nämlich 14a, b gegen 14c, d - kann durch einen
Phasenschieber 22 verändert werden können. Zu diesem Phasenschieber gehört
zunächst ein Zahnrad 24, dessen Nabe 26 ein Spiralinnengewinde aufweist. Die-
ses Spiralinnengewinde befindet sich im Eingriff mit dem Spiralaußengewinde 27
einer Hülse 25, die ihrerseits über eine axial ausgerichtete Nutung ihrer Innenseite
mit einer hierzu an ihrer Außenseite mit Nuten versehenen Antriebswelle 20g
formschlüssig gekoppelt ist (Fig.3 und 5). Die Winkelstellung das Zahnrades 24
zur Welle 20g wird über eine durch Betätigung des Hebels 34, 37 über den Ring
38 bewirkte Axialbewegung der Hülse 25 verändert, wobei diese Axialbewegung
über das Spiralaußengewinde der Hülse 25 und das Spiralinnengewinde der Nabe
26 in die gewünschte Winkeländerung umgesetzt wird und wobei - wie von der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - der Ring 38 über ein
Gleitlager mit der Hülse 25 in Verbindung stehen muss (Sp.3, Z.3 bis Sp.4, Z.18).
Somit zeigt die Druckschrift K3 einen Schwingungserzeuger, bei dem die Anord-
nung der Fliehgewichte in zwei Gängen mit gegenläufigem Antrieb und zwischen-
geschaltetem Phasenschieber dem mit den Merkmalen 1 bis 9 beschriebenen
Aufbau dieser Komponenten beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents
entspricht.
Unterschiede bestehen zum einen hinsichtlich des Motorantriebs, da beim Ge-
genstand der Druckschrift K3 für jedes Fliehgewicht ein eigener Motor vorgesehen
ist, ferner bezüglich des Phasenschiebers, da beim genannten Gegenstand die
zur Winkeländerung erforderliche Linearbewegung innerhalb des Phasenschie-
bers nicht mit einem unter Druck stehenden Fluid, sondern durch mechanische
Einwirkung auf die Hülse mittels Gabel 37 und Ring 38 hervorgerufen wird. Folg-
lich finden sich bei dem Phasenschieber nach Druckschrift K3 auch keine
fluidspezifischen Ausgestaltungen - Unterteilung der Antriebswellen in Bereiche
mit Dichtflächen bzw. Schraubverzahnung, Bildung eines ringförmigen Raumes
mit darin sich bewegendem ringförmigem Teil - seiner Komponenten.
- 14 -
Druckschrift K4 zeigt diverse Arten von Schwenkmotoren (= hydraulische oder
pneumatische Umformer für begrenzte Drehbewegungen , S. 736, Zusammenfas-
sung), darunter auf S.730 in Bild 9 einen "Steilgewinde-Schwenkmotor mit Paral-
lelkolben".
Bei diesem Steilgewinde-Schwenkmotor ist ein ringförmiges Teil in Gestalt des
hohlen und axial beweglichen Druckkolben 2 mit einem gegenläufig gedrallten In-
nen-und Außengewinde versehen und steht mit dem Außengewinde im Eingriff mit
einem im Motorgehäuse 7 innen befindlichen Steilgewinde. Das Innengewinde des
Druckkolbens 2 ist formschlüssig mit dem Außengewinde des Abtriebszapfens 1
verbunden. Bei Beaufschlagung mittels Druckmedium führt die dadurch
hervorgerufene Axialbewegung des Druckkolbens 2 über den jeweiligen Eingriff
seines Außen - und Innengewindes mit dem feststehenden Gehäuse 7 bzw. dem
Antriebszapfen 1 zu einer "summierten" Drehbegung dieses Zapfens. Zwischen
diesem Schwenkmotor und dem Phasenschieber zum Gegenstand des Anspruchs
1 des Streitpatents gehörenden Phasenschieber gibt es insoweit Entsprechungen,
als der Abtriebszapfen 1 mit der zweiten Antriebswelle 6 und der Druckkolben 2
mit dem ringförmigen Teil 20 vergleichbar sind.
Der in Druckschrift K5, S.6, Mitte, dargestellte Schwenkmotor entspricht dem
Steilgewinde-Schwenkmotor mit Parallelkolben nach K4.
In Druckschrift K6 wird ein Schwingungserzeuger mit zwei Fliehgewichtspaaren 2,
3 und 2', 3' beschrieben, wobei zu jedem Fliehgewicht eine eigene Unwuchtwelle
4, 5, 4', 5' gehört und diese Wellen sich mittels Zahnräder 6, 7, 6', 7' und Kupplung
13 synchron drehen.
Die Fliehgewichte 2 und 2' sind mit ihrer jeweiligen Welle 4 bzw. 4' über eine
hydraulisch betätigbare Verdrehvorrichtung ("Phasenschieber") verbunden. Bei
einer Ausführungsform dieser Verdrehvorrichtung besitzt die zugehörige Welle 4
bzw. 4' ein Steilgewinde, das sich im Eingriff mit dem gegenläufigen Steilgewinde
einer Mutter 10 bzw. 10' befindet, wobei die zugehörigen Fliehgewichte 2 bzw. 2'
mit Keilen 18, 19 bzw. 18', 19' oder über ein Steilgewinde an diesen Muttern fixiert
sind. Zur Verstellung des jeweiligen Winkels der Fliehgewichte 2, 2' wird über
- 15 -
Wellenbohrungen 8, 9 bzw. 8', 9' Öldruck in den Druckräumen 14, 15, bzw. 14', 15'
erzeugt und auf diese Weise die Mutter 10 bzw. 10' nach links oder rechts (mit
entsprechender Winkelverstellung der Fliehgewichte) bewegt (Sp.1, Z.27-46; Sp.3,
Z.32-37; Ansprüche 1 bis 4; Figur mit Beschreibung).
Im Unterschied zum mit mindestens zwei Fliehgewichtsgängen und zwischen die-
sen Gängen befindlichem Phasenschieber ausgestatteten Gegenstand des An-
spruchs 1 des Streitpatents ist beim Schwingungserzeuger nach Druckschrift K6
jeweils einem Fliehgewicht aus einem Fliehgewichtspaar ein Phasenschieber zu-
geordnet. Beim bekannten Unwuchterzeuger wird außerdem der der Unwucht-
welle zugeordnete Endbereich des Fliehgewichtes als Phasenschieberumhüllung
verwendet, so daß ihm ein Element, das mit der zum beanspruchten Gegenstand
gehörenden "ersten Antriebswelle" vergleichbar ist, fehlt.
In Druckschrift K7 werden als "Digitalmotor" bezeichnete regelbare Maschinenan-
triebe beschrieben, deren gleichförmige Drehbewegung sich aus digitalen Schrit-
ten zusammensetzt und die bei niedriger Drehgeschwindigkeit hohe Drehmo-
mente erzeugen. Ein solcher Antrieb besteht aus einem Schwenkmotor, dessen
Drehschwenkbewegung durch das Zusammenwirken mit einem Freilauf oder ei-
nem Klinkensperrgetriebe zu einer schrittweisen Drehbewegung an der Abtriebs-
welle umgewandelt wird. Bei rotationssymmetrischem Aufbau ist ein solcher Digi-
talmotor auch als Umlaufantrieb mit rotierendem Gehäuse zur Erzeugung einer
Differenzdrehzahl geeignet. Bei der Ausführungsform nach Figur 6 besteht der Di-
gitalmotor aus einem Drehkolbenzylinder (25) und einem Freilauf (6). Die hin- und
hergehende Bewegung (26) des Kolben (25) wird durch gleichläufig angeordnete
Differential-Steilgewinde mit unterschiedlichen Steigungen zwischen Zylinder und
Kolben (27) bzw. Kolben und Innenwelle (28) in eine Drehschwenkbewegung (29)
umgewandelt. Durch den Freilauf wird daraus eine schrittweise Drehbewegung
(Zusammenfassung; Sp.1, Z.40-60; Anspruch 6).
Die Übereinstimmung zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpa-
tents und dem vorstehend beschriebenen Digitalmotor als Umlaufantrieb mit rotie-
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rendem Gehäuse beschränkt sich auf die bei beiden Gegenständen gegebene
Umsetzung der Axialbewegung eines hydraulisch beaufschlagten Kolbens über
jeweilige Steilgewinde in Drehbewegungen der den Kolben von außen bzw. von
innen begrenzenden Wellen.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf erfinderi-
scher Tätigkeit.
Aus Druckschrift K3 ist, wie im vorhergehenden Abschnitt bereits dargelegt, ein
Schwingungserzeuger bekannt, dessen Fliehgewichte in Gängen angeordnet sind,
wobei der zwischen diesen Fliehgewichtsgängen für eine gewünschte Unwucht
einzustellende Winkelversatz mittels Phasenschieber vorgenommen wird.
Für den Antrieb ist beim Schwingungserzeuger nach Druckschrift K3 für jedes
Fliehgewicht ein eigener Motor vorgesehen. Dieses hat zur Folge, daß vom zuge-
hörigen Phasenschieber nicht die notwendige Rotationsenergie für die Fliehge-
wichte eines Ganges übertragen werden muß - wie dieses beim Phasenschieber
des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Streitpatents bezüglich der Fliehgewichte
des zweiten Ganges der Fall ist (Merkmale 8, 9)-, sondern lediglich etwaige
Leistungsunterschiede der einzelnen Antriebsmotoren vom Phasenschieber aus-
gleichend aufgenommen werden müssen. Der Phasenschieber nach Druckschrift
K3 kann entsprechend für eine geringere Belastung ausgelegt werden.
Die Verwendung von jeweils einem Antriebsmotor für ein Fliehgewicht beim
Schwingungserzeuger nach Druckschrift K3 stellt eine aufwendige Antriebs-
gestaltung dar, wodurch der Fachmann Veranlassung hat, sich nach einer
diesbezüglich einfacheren Lösung umzusehen. Naheliegend ist es in diesem Zu-
sammenhang, in einer ersten Stufe pro Fliehgewichtsgang nur einen Motor vorzu-
sehen. Hierbei kann der Phasenschieber im wesentlichen unverändert bleiben, da
er weiterhin nicht für die Übertragung der Rotationsenergie eines Fliehgewichts-
ganges ausgelegt werden muß. Stellt der Fachmann bezüglich Antriebs-
umgestaltung die weitergehende Überlegung an, nur mit einem Antriebsmotor
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auszukommen, so ist er gehalten, sich hinsichtlich dann erforderlicher Ver-
stärkungen des Phasenschiebers umzusehen.
Der geltend gemachte Stand der Technik gemäß Druckschrift K4 ist allerdings
nicht geeignet, dem Fachmann eine entsprechende Veränderung des aus Druck-
schrift K3 bekannten Phasenschiebers nahezulegen. Der in Druckschrift K4 auf
S.730, Bild 9 dargestellte Steilgewinde-Schwenkmotor mit Parallelkolben ist mit
einem Gehäuse 7 ausgestattet und über die Bohrungen in dessen Stirnfläche zum
fixierten Einbau vorgesehen. Eine von der Klägerin als nahegelegt angesehene
Verwendung des bekannten Steilgewinde-Schwenkmotors als Phasenschieber
beim Schwingungserzeuger nach Druckschrift K3 würde dem Fachmann die Vor-
gehensweise abverlangen, das erwähnte Gehäuse 7 als erste Antriebswelle aus-
gestalten und diesen so veränderten Schwenkmotor dann mit einem "neuen" Ge-
häuse für die Verwendung als Phasenschieber zu versehen . Die in Druckschrift
K4 auf S.732 im Abschnitt "Einsatzbereiche" angegebenen Verwendungsmöglich-
keiten geben jedoch keine Anregung zu einer solchen Umgestaltung, da ein mög-
licher Einsatz als Phasenschieber nicht angesprochen ist. Auch der aus Bild 9 er-
sichtliche Aufbau läßt einen solchen Umbau als abwegig erscheinen, da die aus
Bild 9 mit der Bezugsziffer 10 ersichtlichen "Dämpfungs"- Bohrungen im Gehäuse
nach S.732, Bild 11 mit einem Tank zur Aufnahme von Druckmedium verbunden
sind und somit zu einem für rotierende Anwendung gänzlich ungeeigneten Aufbau
führen.
Für den Steilgewinde-Schwenkmotor nach Druckschrift K5, der baugleich ist mit
jenem nach Druckschrift K4, gilt dieselbe Argumentation. Es ist nämlich auch in
Druckschrift K5 nur der Einsatz mit fixiertem Gehäuse beschrieben, da auf S. 5 im
Abschnitt "Einbau" auf die Wichtigkeit der Farbfreiheit der Flanschauflage (siehe
hierzu S.4, Flansch-Maßbilder rechts) und des Fluchtens der Abtriebswelle bezüg-
lich des mit dem Flansch verbundenen Teils hingewiesen wird.
Auch die Druckschrift K7 gibt dem Fachmann keine Anregung zum Einsatz der
Steilgewinde-Schwenkmotoren nach den Druckschriften K4, K5 als Phasenschie-
ber beim Schwingungserzeuger nach Druckschrift K3. In K7 werden zwar Antriebe
mit Schwenkmotoren mit rotierendem Gehäuse beschrieben, jedoch werden diese
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Antriebe als Digitalmotoren realisiert, bei denen aus der hin- und hergehenden
Drehschwenkbewegung des Schwenkmotors eine schrittweise Drehbewegung,
Rastdrehbewegung oder voll kontinuierliche langsame Drehbewegung entsteht,
die sich aus Einzelschritten zusammensetzt (Sp.1, Z. 46 -55). Als mögliches
Einsatzgebiet für diese Art von Antrieb werden Schneckenzentrifugen genannt
(Sp.1, Z.34-36; Sp.2, Z.23-32).
Druckschrift K7 gibt dem Fachmann somit keine Hinweise auf Einsatzmöglichkei-
ten von deren Gegenstand in Verbindung mit Phasenschiebern von Schwin-
gungserzeugern.
Auch der aus Druckschrift K6 hervorgehende Schwingungserzeuger vermag den
Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents weder für sich noch in Verbindung
mit den sonstigen vorveröffentlichten Druckschriften nahe zu legen. Die bei die-
sem Schwingungserzeuger erfolgende Unwuchteinstellung mit jeweils in ein Flieh-
gewicht eines Fliehgewichtpaares integriertem Phasenschieber ist nicht geeignet,
als sinnvoller Ausgangspunkt für Überlegungen zu einem Schwingungserzeuger
mit fliehgewichtsgangbezogenem Phasenschieber gemäß Streitpatent herange-
zogen zu werden.
Es ist zwar als Einzelaspekt bei dem in Druckschrift K6 offenbarten Phasenschie-
ber bekannt, die Kraft auf jenes Teil (Kolben 10, 11, 12), dessen Axialbewegung
in den gewünschten Winkelversatz umgewandelt wird - in entsprechender Über-
einstimmung mit Merkmal 21 - hydraulisch über Wellenbohrungen (axiale Bohrun-
gen 8,9) aufzubringen, doch zieht der Fachmann eine Übertragung auf den Pha-
senschieber nach Druckschrift 3 wegen dessen hierfür nicht geeigneten Aufbaus
nicht in Betracht.
Gegenüber dem geltend gemachten vorveröffentlichten Stand der Technik beruht
der Gegenstand des Anspruchs 1 somit aus den genannten Gründen auf erfinde-
rischer Tätigkeit.
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2. Zu den von der Klägerin in ihrem Klagevorbringen noch in Bezug genommenen
Druckschriften aus dem Erteilungsverfahren des Streitpatents wurden für dessen
materiellrechtliche Beurteilung bedeutsame Umstände weder vorgetragen noch
sind solche ersichtlich.
3. Die ebenfalls angegriffenen und auf den rechtsbeständigen Anspruch 1 direkt
oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 haben in Verbindung mit An-
spruch 1 ebenfalls Bestand, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte
(BPatGE 34, 215).
III.
Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2
PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO.
Meinhardt Gutermuth Dr.
Greis
Prasch
Schuster
Ju