Urteil des BPatG vom 17.01.2007

BPatG (patg, abweisung der klage, patent, patentanspruch, antrag, ddr, nebenintervenient, neuheit, anmeldung, prüfung)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 72/05
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
17. Januar 2007
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
08.05
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betreffend das deutsche Patent DD 256 169
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Januar 2007 durch …
für Recht erkannt:
1. Das Patent DD 256 169 B5 wird für nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. Juni 1986 angemeldeten Pa-
tents DD 256 169 (Streitpatent). Es betrifft einen getriebelosen Windenergiekon-
verter und umfasst nach einer, aufgrund einer Prüfung gemäß § 12 ErstrG durch-
geführten und am 30. Oktober 2003 veröffentlichten beschränkten Aufrechterhal-
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tung 16 Patentansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Patentanspruch 1 hat
ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:
Getriebeloser Windenergiekonverter mit einem auf einem Mast
oder Turm angeordneten Elektroenergiegenerator und mit ver-
stellbaren Rotorblättern, wobei diese mit dem rotierenden Teil des
dadurch gekenn-
zeichnet
rator mit einer leistungsabhängigen Anzahl von Polen versehen
ausgebildet ist und ein elektrodynamischer Rotor des Vielpolgene-
rators mit einem aeordynamischen Rotor, der Rotorblätter trägt,
auf einer gemeinsamen Konverterachse angeordnet ist.
Wegen der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-
genen Patentansprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift DD 256 169 B5
Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlender
Neuheit nicht patentfähig, offenbare die Erfindung unzureichend und gehe über
den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4 PatG). Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Doku-
mente:
K1
K7
WO 82/04466 A1
Im Übrigen zeige der Vergleich des Gegenstandes des Streitpatents der A1-Schrift
mit dem der B5-Schrift, dass eine Schutzbereichserweiterung gemäß § 22 Abs. 1
PatG vorliege.
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Die Klägerin beantragt,
das Patent DD 256 169 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang entgegen. Sie hält die
behaupteten Nichtigkeitsgründe für nicht gegeben.
Der Nebenintervenient hat mit Schriftsatz vom 14. September 2006 den Beitritt
zum Verfahren auf Seiten der Beklagten erklärt und sich deren Antrag auf Abwei-
sung der Klage angeschlossen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klage richtet sich gegen die im Zeitpunkt der Klageerhebung eingetragene
Patentinhaberin. Dass der Nebenintervenient, Anmelder und bis zum
13. September 2005 Patentinhaber, derzeit versucht, die Rückübertragung des
Patents auf sich gerichtlich durchzusetzen, ist ohne Belang.
Die Klägerin ist auch ordnungsgemäß durch ihre Prozessbevollmächtigten vertre-
ten. Durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges in der mündlichen Verhand-
lung wurde nachgewiesen, dass Herr A…, der die Vollmacht unterschrieben,
allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist.
Das Streitpatent ist zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen. Das nunmehr er-
forderliche Rechtsschutzbedürfnis ist sowohl in Bezug auf das Verhältnis zwischen
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den Prozessparteien als auch in Bezug auf den Nebenintervenienten gegeben.
Die Beklagte erklärte schriftsätzlich, sich Schadensersatzansprüche vorzubehal-
ten, so dass die Nichtigerklärung des Patents der Klägerin einen rechtlichen Vor-
teil bringen kann (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 81 Rdnr. 49, 51). Dem
Nebenintervenienten steht aufgrund seiner Rechtsstreite in der Schweiz (Bezirks-
gericht Höfe, Dossiernr. BZ 06 31) und vor dem Oberlandesgericht Braunschweig
(2 U 108/06) ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
2. Die Klage ist auch begründet.
Dass die ordnungsgemäß geladene Beklagte in der mündlichen Verhandlung we-
der erschienen noch vertreten war, steht einer Entscheidung nicht entgegen. Wie
sich aus § 82 PatG ergibt, führt die Säumnis der Beklagten nicht zu einem Ver-
säumnisurteil, weil ein solches mit dem das Patentnichtigkeitsverfahren beherr-
schenden Untersuchungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre. Nach dieser Vor-
schrift kann auch beim Ausbleiben einer Partei durch streitiges Endurteil entschie-
den werden (vgl. BGH GRUR 1966, 107; GRUR 1996, 757; Benkard/Rogge,
PatG, 10. Aufl., § 83 Rdnr. 15). Daran ändert auch die mit Schriftsatz der Beklag-
tenvertreter vom 7. Dezember 2006 erklärte Niederlegung des Mandats nichts, da
sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein neuer Inlandsvertreter für
die Beklagte bestellt hat (§ 25 Abs. 4 PatG).
II.
1. Für die Beurteilung der Nichtigkeitsgründe ist das Streitpatent in der Fassung
der Patentschrift DD 256 169 B5 zugrunde zu legen.
Das am 4. Juni 1986 angemeldete Streitpatent wurde gemäß § 17 Abs. 1 DD
PatG als Wirtschaftspatent ungeprüft erteilt. Die Erteilung wurde am 27. April 1988
veröffentlicht. Es wurde kein Antrag zum Zwecke der Prüfung der Schutzvoraus-
setzungen nach § 5 DDR PatG gestellt, d. h. es erfolgte vor der „Wende“ keine
Bestätigung, teilweise oder vollständige Aufhebung des Patents gemäß § 18 DDR
PatG. Gemäß § 4 Abs. 1 ErstrG wurde das Wirtschaftspatent auf das übrige Bun-
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desgebiet erstreckt. Nach § 12 Abs. 1 ErstrG wird ein Wirtschaftspatent, dass -
wie hier - noch nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist,
auf Antrag von der Prüfungsstelle des Patentamts geprüft. Einen solchen Antrag
hatte der Nebenintervenient, damals Patentinhaber, am 20. März 1996 gestellt.
Das Patent wurde darauf hin gemäß § 12 Abs. 3 ErstrG geprüft und durch Be-
schluss vom 15. Mai 2003 beschränkt aufrechterhalten. Die Veröffentlichung er-
folgte am 30.
Oktober
2003. Während des Prüfungsverfahrens wurde am
12. Juli 2000 das Patent auf einen Rechtsnachfolger des Nebenintervenienten
umgeschrieben. Dieser legte gleichwohl Einspruch gegen die Entscheidung des
Amtes ein. Sein Einspruch wurde mangels Berechtigung mit Beschluss des Bun-
despatentgerichts vom 23.
August
2004 als unzulässig verworfen
(9 W (pat) 34/04).
Die Lizenzbereitschaftserklärung, die dem Wirtschaftspatent gemäß § 7 Abs. 1
ErstrG noch anhaftete, wurde am 22. September 2003 von der seinerzeit einge-
tragenen Rechtsinhaberin widerrufen (§ 7 Abs. 2 ErstrG). Am 11. Oktober 2005
wurde das Patent dann auf die Nichtigkeitsbeklagte umgeschrieben.
Dass als maßgebliche Fassung die B5-Schrift zugrundezulegen ist, und diese ei-
ner Erteilung nach § 49 PatG entspricht, ergibt sich zunächst aus § 12 Abs. 1
ErstrG. Danach sind für die Prüfung §§ 44 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1 und § 45 PatG
entsprechend anzuwenden. D. h., dass das Patentamt prüft, „ob die Anmeldung
den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt“. Daraus folgt, dass die Anmel-
dung des Patentgesetzes dem ungeprüften Wirtschaftspatent entspricht. Ferner
ergibt sich diese Rechtsfolge auch aus dem Umstand, dass gegen die be-
schränkte Aufrechterhaltung des Patentes (B5-Schrift) innerhalb von 3 Monaten
nach Veröffentlichung der Aufrechterhaltung Einspruch eingelegt werden kann.
Auch hier wird daher die B5-Schrift einem nach § 49 PatG erteilten Patent gleich-
gesetzt. Bei dieser Sachlage stellt sich daher die Frage nach einem Nichtigkeits-
grund der Erweiterung des Schutzbereiches nicht.
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2. Das Streitpatent betrifft einen Windenergiekonverter, der Windenergie in
elektrische Energie umwandelt. Nach der Beschreibungseinleitung des B5-Paten-
tes seien derartige Anlagen seit langem bekannt, wiesen aber den Nachteil auf,
dass zur Nutzbarmachung der mechanischen Energie ein Getriebe zur Drehzahl-
erhöhung eingesetzt werden müsse, was wegen der damit verbundenen Massen
bei kleinen Windgeschwindigkeiten unter 5 m/s eine Nutzbarmachung der Wind-
energie verhindere und bei Windgeschwindigkeiten über 15 m/s eine Anbremsung
der Rotorwelle, gegebenenfalls bis zum Stillstand, erfordere. Zwar seien auch
Windenergiekonverter bekannt, die ohne ein mechanisches Getriebe arbeiteten.
Diese seien jedoch konstruktiv sehr aufwendig und zeigten aus mechanischer
Sicht Probleme.
3. Davon
ausgehend
bezeichnet
die Patentschrift als zu lösendes technisches
Problem, einen Windenergiekonverter zur Umwandlung von Windenergie in elekt-
rische Energie ohne Zwischenschaltung eines mechanischen Getriebes zu schaf-
fen, wobei ringförmige Wicklungssysteme mit relativ kleinen Durchmessern ein-
setzbar sein sollen und auch bei mit geringer Drehzahl laufendem aerodynami-
schem Rotor eine ausreichende Relativgeschwindigkeit zwischen dem induzieren-
den und dem induzierten Wicklungssystem mit Sicherheit erreicht wird (S. 3, Ab-
satz 3 des B5-Patentes).
4. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung B5 beschreibt demgemäß einen
1. Windenergiekonverter,
2.
der Windenergiekonverter ist getriebelos,
3.
der Windenergiekonverter weist einen auf einem Mast oder
Turm angeordneten Elektroenergiegenerator auf,
4.
der Windenergiekonverter weist verstellbare Rotorblätter auf,
4.1 die Rotorblätter sind mit dem rotierenden Teil des
Elektroenergiegenerators verbunden,
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5. der
Elektroenergiegenerator ist als ein Vielpolgenerator mit
einer leistungsabhängigen Anzahl von Polen versehen aus-
gebildet,
6. ein
elektrodynamischer
Rotor des Vielpolgenerators ist mit
einem aerodynamischen Rotor, der die Rotorblätter trägt, auf
einer gemeinsamen Konverterachse angeordnet.
5. Die Klägerin konnte den Senat davon überzeugen, dass der im Patentan-
spruch 1 des B5-Patentes angegebene Windenergiekonverter nicht patentfähig ist,
da er nicht neu ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4, 5 ErstrG und § 5 PatG-
DDR).
Ob für die Beurteilung der Patentfähigkeit von DDR-Patenten, die im Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 30. Juni 1990 angemeldet wurden, § 5
PatG-DDR 1983 oder 1990 anzuwenden ist, kann dahinstehen, da in beiden Fäl-
len die Neuheit gleichermaßen zu prüfen ist.
5.2 Auf dem Gebiet der Windenergiekonverter ist als hier zuständiger Fachmann
ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau/Elektrotechnik zuständig, der über
Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von Windenergieanlagen
verfügt.
5.3 Die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des
B5-Patentes ist nicht gegeben.
Aus der WO 82/04466 A1 ist ein Windenergiekonverter mit allen Merkmalen
des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt. Der dort beschriebene Windener-
giekonverter ist getriebelos (S. 1, Z. 32 bis 35 der WO-Schrift) - Merkmale 1
und 2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes. Der Windenergiekonverter
weist einen Turm (tower 10) auf, auf dem ein Elektroenergiegenerator (gene-
rator 46) angeordnet ist (S. 1, Z. 32 bis 35 der WO-Schrift) - Merkmal 3. Weiter
weist er verstellbare Rotorblätter (blade 54) auf (S. 5, Z. 1 bis 3 mit Fig. 1 der
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WO-Schrift), wobei die Rotorblätter 54 mit dem rotierenden Teil (rotor 50) des
Generators 46 verbunden sind (S. 4, Z. 29 bis 33 der WO-Schrift) - Merkmale 4
und 4.1.
Der Generator 46 ist als ein Vielpolgenerator ausgebildet. Als Beispiel sind
108 Polpaare für eine Rotordrehzahl von 28 U/min angegeben (S. 4, Z. 16
bis 19 der WO-Schrift). Aus dem ausdrücklich als Beispiel „e. g.“ gegebenen
Hinweis auf die Drehzahl des Rotors ergibt sich für den zuständigen Fachmann
unmittelbar die Lehre, dass die Zahl der Polpaare abhängig von der jeweiligen
Rotordrehzahl und damit der Leistung des Windenergiekonverters auszubilden
ist. Somit ist auch Merkmal 5 aus der WO-Schrift bekannt.
Der elektrodynamische Rotor 50 des Vielpolgenerators 46 ist in Übereinstim-
mung mit Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes auch zusam-
men mit dem aerodynamischen Rotor 66, der die Rotorblätter 54 trägt, auf ei-
ner gemeinsamen Konverterachse (turbine shaft 56) angeordnet. Denn dort ist
auf S. 4, Z. 29 bis 33 der WO-Schrift beschrieben, dass der Rotor 50 des Ge-
nerators 46 mit der Konverterachse 56 verbunden ist. Außerdem ist in den
nachfolgenden Zeilen 36 und 37 beschrieben, dass auch der aerodynamische
Rotor 66 mit den Rotorblättern 54 auf derselben Konverterachse 56 angeord-
net ist. Somit sind sowohl der elektrodynamische Rotor als auch der aerody-
namische Rotor gemeinsam auf ein und derselben Konverterachse, nämlich
der „turbine shaft 56“, angeordnet.
Der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten macht geltend, dass die Neu-
heit des beanspruchten Windenergiekonverters gegeben sei, da beim Wind-
energiekonverter nach der WO-Schrift die Kraftübertragung von der Konverter-
achse auf den elektrodynamischen Rotor nicht direkt, sondern über eine
Kupplung 58 erfolge. Dem stimmt der Senat nicht zu. Denn der Patentan-
spruch 1 des Streitpatentes enthält kein Merkmal, durch das die Art der Kraft-
übertragung von der Konverterachse auf den elektrodynamischen Rotor fest-
gelegt ist. Das Merkmal 6, dass der elektrodynamische und der aerodynami-
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sche Rotor „auf einer gemeinsamen Konverterachse angeordnet“ sind, be-
deutet nämlich lediglich, dass eine kraftübertragende Verbindung zwischen
den beiden Rotoren besteht. Diese Bedingung ist in jedem Fall bei Zwischen-
schaltung einer elastischen Kupplung zur Stoßdämpfung erfüllt, wie sie auf
S. 4, Z 29 bis 33 der WO-Schrift beschrieben ist.
6. Bei der Beurteilung der Unteransprüche folgt der Senat der für die Einspruchs-
und Einspruchsbeschwerdeverfahren allgemein anerkannten Rechtsprechung,
dass einem Antrag nur insgesamt stattgegeben werden kann oder dem Antrag
insgesamt nicht gefolgt werden kann. Denn es ist Sache des Patentinhabers, bei
der Formulierung eines Schutzbegehrens - und somit auch bei einer beschränkten
Verteidigung seines Patentes - Überlegungen hinsichtlich der technischen Ver-
wertbarkeit der geschützten Erfindung und der Durchsetzbarkeit seines Patents
auf dem Markt anzustellen, insbesondere sich Gedanken über die Behauptung
seines Schutzrechts gegenüber Mitbewerbern zu machen und möglicherweise
Verletzungsformen einzuschätzen. Da weder das Deutsche Patent- und Marken-
amt noch das Bundespatentgericht die Auswirkungen von Änderungen auf mögli-
che Verletzungsformen übersehen können, ist es nicht ihre Aufgabe, an Stelle des
Patentinhabers derartige Überlegungen anzustellen, zumal dieser allein die Fol-
gen einer für ihn ungeeigneten Formulierung seines Schutzbegehrens tragen
muss. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt das Schutzrecht letztlich haben
soll, muss daher demjenigen überlassen sein, der es wirtschaftlich nutzen will
(GRUR 1989, S. 32, 33 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen). Für das Nichtig-
keitsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Patentinhaber bestimmt daher
durch seine Anträge den Umfang der Prüfung. Es kann ihm nichts zugesprochen
werden, was er nicht - mindestens hilfsweise - beantragt hat (Benkard PatG,
10. Auflage, § 87, Rdnr. 28). Hilfsanträge zur beschränkten Verteidigung des
Streitpatents wurden nicht gestellt.
Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche teilen sein Schicksal.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention auf § 101 Abs. 1
ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
gez.
Unterschriften