Urteil des BPatG vom 18.05.2009

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 59/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Mai 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 05 803.5-31
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die
Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
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beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - hat die
am 10. Februar 2000 eingegangene Patentanmeldung durch Beschluss vom
17. Juni 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. August 2004 beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt eingegangene Beschwerde. Die Anmelderin hat ihre Be-
schwerde nicht begründet.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
„Verfahren für die Anzeige sich abwechselnder Sende- und Emp-
fangsphasen einer Sprachkommunikation in einem Mobiltelefon
bei Betrieb im Freisprechmode, das die Schritte enthält:
Vergleich der Intensität des empfangenen Sprachsignals von ei-
nem Anrufer mit der eines ausgesendeten Sprachsignals;
Ausgabe des empfangenen Sprachsignals über einen Lautspre-
cher des Mobiltelefons unter Anzeige eines die Empfangsphase
darstellenden, graphischen Symbolzeichens auf der Anzeigefläche
des Mobiltelefons, wenn die Intensität des empfangenen Sprach-
signals größer als die des ausgesendeten Sprachsignals ist; und
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Aussenden des abgehenden Sprachsignals an den Anrufer unter
Anzeige eines die Sendephase darstellenden, graphischen Sym-
bolzeichens auf der Anzeigefläche des Mobiltelefons, wenn die
Intensität des empfangenen Sprachsignals kleiner als die des
ausgesendeten Sprachsignals ist.“
Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, den Komfort und die Sicherheit bezüg-
lich der Bedienbarkeit moderne Mobiltelefone im Freisprechmodus durch die An-
zeige der abwechselnden Sende- und Empfangsphasen einer Sprachkommunika-
tion zu verbessern (vgl. OS Sp. 1, Z. 29 bis 32).
Die Anmelderin, die - wie zuvor angekündigt - an der mündlichen Verhandlung
nicht teilgenommen hat, hat mit der Beschwerdeschrift vom 9. August 2004,
Bl. 5, 6 da., sinngemäß folgenden Antrag gestellt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2004 aufzuheben
und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu
erteilen:
-
Patentansprüche 1 bis 3 und
-
Beschreibung Seiten 1 bis 3,
jeweils beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-
gen am 26. August 2003,
-
weiter Beschreibung Seiten 3 bis 5 und
-
Figuren 1, 2A, 2B, 3A und 3B,
jeweils vom Anmeldetag.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 für den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der Fach-
richtung Nachrichtentechnik, der insbesondere über Erfahrungen bei der Kon-
struktion von Mobiltelefonen, insbesondere unter ergonomischen Gesichtspunk-
ten, verfügt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wie sich aus der zu-
treffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 17. Juni 2004 im
einzelnen nachvollziehbar ergibt. Der Senat macht sich diese Begründung zu ei-
gen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH in GRUR 1993, 896 - Leistungshalb-
leiter).
Mit dem Anspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche, da das Patent nur so
erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches
Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen).
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Kleinschmidt
Pr