Urteil des BPatG vom 09.06.2000

BPatG: beschreibende angabe, holz, verkehr, europa, währung, begriff, unterscheidungskraft, anzeige, bestandteil, englisch

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 6/00
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 06 802.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. Februar 1999 die Wortmarke
Eurowood
für die Waren
"Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauholz; Platten, nicht aus Me-
tall; Leisten; Profilleisten; Holzwerkstoffe"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 22. September 1999 wegen fehlender
Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer be-
schreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung
zurückgewiesen, die angemeldete Marke enthalte lediglich den beschreibenden
Hinweis, daß die beanspruchten Waren aus Holz nach einem europäischen Stan-
dard bestünden. Das Präfix "Euro-" werde sprachüblich als Kürzel für "Europa",
"europäisch" verwendet und sei hier mit einem glatten Warennamen kombiniert.
Derartige Wörter ließen sich häufig als bereits gebräuchliche Fachausdrücke
feststellen. Der beschreibende Sinngehalt der weder eigenartigen noch phanta-
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sievollen Zusammensetzung erschließe sich dem Verkehr ohne weiteres, denn
der englische Begriff "wood" sei dem Verkehr im Zusammenhang mit den hier be-
troffenen Waren leicht verständlich.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein-
gelegt. Sie beantragt,
den Beschluß vom 22. September 1999 aufzuheben,
und trägt vor, da dem Begriff "Euro" mehrere Bedeutungen zugeordnet werden
könnten, eigne sich die Bezeichnung "Eurowood" nicht als freizuhaltende
Sachangabe. Der Bestandteil "Euro" habe nicht allein die von der Markenstelle
festgestellte Bedeutung als Abkürzung für "Europa" oder "europäisch". Vielmehr
bezeichne das Wort "Euro" auch die aktuell gültige europäische Währung. Bei
dem Begriff "Euro" denke der angesprochene Verkehr zunächst an die in ständi-
ger Diskussion befindliche "europäische" Währung. Auf Grund der Währungsum-
stellung in die Währung Euro sähen die angesprochenen Verkehrskreise in dem
"Euro"-Wortbestandteil nicht mehr die Gedankenverbindung zum europäischen
Markt. Für Holz und Holzwaren gebe es auch keine europäischen Standards oder
Normen. Im übrigen werde ein nicht unerheblicher Teil des inländischen Verkehrs
die englischsprachige Wortzusammensetzung "Eurowood" mangels Sprachkennt-
nis nicht verstehen.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat ist im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts zu der
Beurteilung gelangt, daß der angemeldeten Marke "Eurowood" im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren jedenfalls bereits jegliche Unterscheidungskraft
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gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit
gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen.
Einer als Marke angemeldeten Bezeichnung mangelt es insbesondere dann an
der erforderlichen, auch noch so geringen Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, wenn ihr ein für die in Frage stehenden Waren im Vorder-
grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (vgl zB
BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).
Gerade dies ist bei der Anmeldemarke "Eurowood" der Fall.
Die angesprochenen Verkehrskreise - vor allem Handwerker und Bauunterneh-
mer, aber auch Heimwerker - werden die angemeldete Bezeichnung "Eurowood"
hinsichtlich der beanspruchten Waren - insbesondere auch soweit die Anmelderin
in der mündlichen Verhandlung die Einschränkung des Warenverzeichnisses auf
die Waren "Baumaterialien, nicht aus Metall, nämlich Fensterbänke" in Erwägung
gezogen hat - ohne weiteres lediglich als rein beschreibende Angabe auffassen.
Der Senat geht zwar mangels eines lexikalischen Nachweises von einer Wort-
neuschöpfung aus, der Verkehr wird aber den sprachüblich gebildeten Ausdruck
"Eurowood" unwillkürlich in erster Linie bloß als Kurzform mit der Bedeutung
"europäisches Holz", "Holz aus Europa" verstehen.
Wie die Anmelderin nicht in Frage stellt, gibt es zahlreiche deutsche ebenso wie
englische Begriffe mit dem Bestimmungswort "Euro-"; insbesondere in den Medien
begegnet man auch alltäglich weiteren neuen Sachbegriffen mit dem Präfix
"Euro-". Das allgemeine Publikum ist unter anderen an Wortverbindungen des
Kürzels "Euro-" mit Warennamen wie "Europalette", "Eurosuper", "Euroscheck",
"EUROMARMOR" etc gewöhnt (vgl zB Anzeige im Kreisboten STA vom
26. April 2000, S 32:EUROMARMOR; BPatG Beschluß vom 2.
Juli
1997
- 28 W (pat) 194/96 - Euroglas). Der Ansicht der Anmelderin, nach Einführung der
europäischen Gemeinschaftswährung denke der Verkehr bei dem Wort "Euro"
nunmehr regelmäßig zunächst an die Währungsbezeichnung, so daß die Wort-
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kombination "Eurowood" hier mehrdeutig und eigenartig wirke, vermag der Senat
allerdings nicht zu folgen. Bereits lange vor der Einführung der europäischen Ge-
meinschaftswährung mit dem Namen "Euro" ist das allgemein geläufige Bestim-
mungswort "Euro-" in vielen Begriffen als Kürzel für "Europa", "europäisch" ver-
wendet worden. Mit steigender Bedeutung der neuen Währung "Euro" treten zwar
mittlerweile ständig immer mehr Wortverbindungen auf, in denen das Bestim-
mungswort "Euro-" die Währung meint. Die Währungsbezeichnung "Euro" hat aber
die Bedeutung des Präfixes "Euro-" im Sinne von "Europa", "europäisch" nicht
abgelöst, sondern ist vielmehr hinzugetreten. Welcher Sinngehalt dem
Wortbestandteil "Euro-" jeweils zukommt, läßt sich somit erst aus dem wörtlichen
und sachlichem Zusammenhang entnehmen.
In Kombination mit dem englischen Begriff "wood", der als ein zum Grundwort-
schatz der englischen Sprache gehörendes Wort (vgl E. Weis, Grund- und Auf-
bauwortschatz Englisch, Ernst Klett Verlag, 1995, S 115) sowie als glatt beschrei-
bende Materialangabe der beanspruchten Waren vom Verkehr ohne weiteres im
Sinne von "Holz" verstanden wird, kann der Bestandteil "Euro" hier jedoch sicher
nicht die europäische Gemeinschaftswährung bezeichnen, da dies offensichtlich
keinen vernünftigen Sinne ergäbe, während die Bedeutung "europäisches Holz",
"Holz aus Europa" äußerst naheliegend erscheinen muß.
Die im Vordergrund stehende Aussage der Anmeldemarke "Eurowood", daß es
sich bei dem Material der beanspruchten Waren um Holz handelt, das aus Europa
stammt, stellt nämlich eine die Abnehmer durchaus interessierende Eigenschaft
der angebotenen Waren dar. Denn ein beachtlicher Teil der angesprochenen
Verkehrskreise lehnt schon aus Gründen des Umweltschutzes den Einsatz von
Tropenholz strikt ab. Im übrigen verlangt der Verkehr häufig ökologisch un-
bedenkliches und qualitativ bekanntes "heimisches Holz", "skandinavisches Holz"
etc oder jedenfalls europäisches Holz (vgl zB Anzeige im Kreisboten STA vom
26. April 2000, S 31: TomWood-made in Bavaria, Ökologisch und qualitativ
hochwertig, Ausschließlich aus skandinavischem Holz ...).
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Zudem könnte die Auffassung der Bezeichnung "Eurowood" im Sinne von
"europäisches Holz" noch dadurch begünstigt werden, daß fachbegriffliche Namen
vom Baumarten, die geographische Herkunftsangaben enthalten -
wie bei-
spielsweise "Europäische Lärche", "Europäische Hopfenbuche", "Europäische
Zirbelkiefer", "Orientbuche", "Orientfichte", "Chinesisches Rotholz", "Japanischer
Ahorn", "Kanadische Pappel", "Andentanne", "Kaukasusfichte", "Libanonzeder" -
nicht ungewöhnlich sind.
Die Annahme der Markenstelle des Patentamts, der Verkehr werde die angemel-
dete Bezeichnung "Eurowood" als beschreibenden Hinweis auf die Einhaltung
eines bestimmten europäischen Standards oder europäischer Normen für Holz
und Holzwaren auffassen, erscheint dem Senat zwar weniger wahrscheinlich, aber
nicht ausgeschlossen. Ob die Behauptung der Anmelderin zutrifft, es gebe auf
dem Gebiet der Holzwaren keine europäischen Standards oder Normen, kann hier
dahingestellt bleiben. Denn europäische Verordnungen, Richtlinien und Normen
gelten bereits so umfangreich und in ständig zunehmendem Maße für vielfältige
Produkte, insbesondere auch in land- und forstwirtschaftlichen Bereichen, daß
selbst Fachleute eine ihnen (noch) nicht bekannte Holz oder Holzwaren be-
treffende Normung für möglich halten können, zumal qualitative und anwendungs-
spezifische Holzkategorien handelsüblich sind.
Letztlich werden die Abnehmer der beanspruchten Waren die angemeldete Be-
zeichnung "Eurowood" jedenfalls ausschließlich als rein beschreibende Angabe
und keineswegs als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmittel anse-
hen, wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob und inwiefern die angespro-
chenen Verkehrskreise den Begriffsinhalt entweder als Herkunftsangabe des Hol-
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zes oder teilweise eher als einer Normung entsprechende Qualtitätsangabe
verstehen werden.
Vorsitzender Richter
Winkler ist wegen Ur-
laubs an der Unterschrift
verhindert.
v. Zglinitzki
Pagenberg v.
Zglinitzki
Cl