Urteil des BPatG vom 15.02.2005

BPatG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, marke, frist, antrag, wiedereinsetzung, information, zahlung, internet, eintragung, verschulden)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 4/05
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 087 279
(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr)
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15.
Februar
2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss
der Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 8. November 2004 aufgehoben.
2. Dem Markeninhaber wird Wiedereinsetzung in die Frist zur zu-
schlagsfreien Zahlung der Verlängerungsgebühr für die Marke
2 087 279 gewährt.
G r ü n d e
I
Die streitgegenständliche Marke ist am 12.
Mai
1993 angemeldet und am
14. Dezember 1994 mit der damaligen Anschrift des Markeninhabers eingetragen
worden.
Im Oktober 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Dienststelle Jena -
erfolglos versucht, dem Markeninhaber eine "Information über den Ablauf der
Schutzdauer" an die eingetragene Anschrift formlos zu übersenden.
Mit Antrag vom 12. März 2004, eingegangen am selben Tag, hat der Markenin-
haber durch inzwischen bevollmächtigte Vertreter beantragt, die Löschung
rückgängig zu machen, hilfsweise gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung
der Verlängerungsgebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe "in den vergangenen Tagen" telefo-
nisch mit dem Amt Kontakt aufgenommen. Er sei im Jahr 2001 umgezogen. Als
markenrechtlicher Laie habe er bisher keine Notwendigkeit gesehen, das Amt von
seinem Umzug zu unterrichten. Nach den Informationen des Patentamts auf der
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Webseite www.dpma.de sei er auch davon ausgegangen, dass die Verlängerung
seiner Marke erst 10 Jahre "nach der Eintragung" anstehe. Zum Beleg hierfür hat
der Markeninhaber einen Ausdruck aus der Homepage des Patentamts vom
12. März 2004 vorgelegt, in dem es unter "FAQ – Häufig gestellte Fragen" heißt:
"…
Wann tritt der Schutz ein und wie lange kann das Schutzrecht
bestehen?
Der Markenschutz tritt mit Eintragung der Marke in das amtliche
Register ein. Die Schutzdauer beträgt zunächst 10 Jahre. Sie
kann unbegrenzt um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.
…"
Die Verlängerungsgebühr in Höhe von 600.-- € hat der Markeninhaber am
12. März 2004 entrichtet. Am 20. April 2004 sind weitere 50.-- € Zuschlag gezahlt
worden.
Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat die Markenabteilung 3.1. festgestellt,
dass der Antrag auf Rückgängigmachung der Löschung gegenstandslos ist und
zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlän-
gerungsgebühr samt Zuschlag zurückgewiesen. Zur Begründung der Feststellung
der Gegenstandslosigkeit führt sie aus, dass die Löschung der Markeneintragung
gemäß § 47 Abs. 6 MarkenG im Register noch nicht vollzogen sei, sodass der
Antrag auf Rückgängigmachung gegenstandslos sei.
Es könne offen bleiben, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig, insbe-
sondere unter Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Frist des § 91
Abs. 2, 4 MarkenG gestellt worden sei. Dies könne nicht festgestellt werden, da
der Markeninhaber den Zeitpunkt, zu dem das für die Fristversäumung ursächliche
Hindernis entfallen sei, nicht angegeben habe. Jedenfalls sei der Antrag auf
Wiedereinsetzung unbegründet. Ein im übrigen nicht glaubhaft gemachtes
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fehlerhaftes Verständnis der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen
des Patentamts könne ein Verschulden des Markeninhabers an der
Fristversäumung nicht ausschließen. Es sei für den Markeninhaber zumutbar
gewesen, sich die erforderliche Kenntnis über die Aufrechterhaltung des
Schutzrechts zu verschaffen, wenn er keine anwaltliche Unterstützung in
Anspruch nehmen wollte. Hierfür habe es nicht genügt, sich auf "seine persönliche
Auslegung einer mehr oder weniger eindeutig formulierten Kurzinformation zu
verlassen", auch wenn diese der Webseite des Patentamts zu entnehmen
gewesen sei. Gerade in Rechtsfragen seien "üblicherweise kompakt formulierte
Antworten auf sog. FAQs nicht als rechtsverbindliche Belehrungen anzusehen",
die die Hinzuziehung der einschlägigen Rechtsgrundlagen ersetzen könnten.
Zudem besage die vom Markeninhaber in Bezug genommene Textpassage noch
nichts über die Gebührenpflichtigkeit einer Schutzdauerverlängerung und folglich
auch nichts über Gebührenhöhen und Zahlungsfristen. Für einen "gewissenhaften,
seine Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Markeninhaber" seien auch
deswegen weitere Recherchen geboten gewesen. Im übrigen sei aus weiteren
Informationen innerhalb des Menüs "Informationen" der patentamtlichen
Internetseite eindeutig zu entnehmen, dass die Schutzdauer mit dem Anmeldetag
beginne bzw. die Laufzeit 10 Jahre ab dem Anmeldetag betrage. Außerdem sei
der Markeninhaber bereits mit der Eintragungsurkunde über Beginn und Dauer
des Markenschutzes informiert worden. Die Information des Amtes über den
Ablauf der Schutzdauer sei lediglich eine Serviceleistung, so dass es - unabhängig
von der Pflicht des Markeninhabers zur eigenverantwortlichen Überwachung der
Zahlungsfristen und zur Aktualisierung seiner Zustellungsanschrift im Register -
ebenfalls ohne Belang gewesen sei, dass er die Informationen nicht erhalten
habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers, mit der
er sinngemäß beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn in die Frist zur
Zahlung der Verlängerungsgebühr für die Marke 2
087
279
wiedereinzusetzen.
Hilfsweise regt er an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Er ist der Auffassung, dass der Wiedereinsetzungsantrag zulässig und begründet
ist. Insbesondere sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden. Das für die
Fristversäumung ursächliche Hindernis sei erst am 11. März 2004 entfallen.
Ausgehend von den Informationen des Patentamts sei er davon ausgegangen,
dass er erst im Frühjahr 2004 habe aktiv werden müssen. Daher habe er auch
keinen Anlass gesehen, dem Patentamt seinen Umzug mitzuteilen. Vermutlich am
11. März 2004 habe er mit dem Patentamt telefoniert, wobei ihm die Problematik
erst bewusst geworden sei. Unmittelbar danach habe er den Antrag auf
Wiedereinsetzung stellen lassen.
Die Versäumung der Zahlungsfrist sei ohne sein Verschulden eingetreten. Zwar
sei er für die Aktualisierung seiner Zustellungsanschrift im Register verantwortlich
gewesen, auch habe es sich bei der Information des Patentamts über den Ablauf
der Schutzdauer, die ihn nicht erreicht habe, um eine reine Serviceleistung
gehandelt. Dennoch sei er seiner Pflicht nachgekommen, die gesetzlichen
Zahlungsfristen zu überwachen und einzuhalten. Als markenrechtlicher Laie habe
er sich auf die vom Patentamt selbst ins Internet gestellten Informationen
verlassen. Die betreffende Auskunft sei jedoch missverständlich gewesen, sodass
er sie falsch verstanden habe. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die
Angaben unvollständig seien oder durch weitere Recherchen auf Richtigkeit
überprüft werden müssten. Daher sei er unverschuldet davon ausgegangen, das
Schutzrecht bestehe mindestens bis Ende 2004. Das Patentamt habe offenbar
selbst erkannt, dass die Formulierung an dieser Stelle unklar und missverständlich
sei, da es den betreffenden Antworttext zwischenzeitlich geändert habe.
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Zur Glaubhaftmachung versichert er eidesstattlich, die notwendigen Daten zur
Verlängerung seiner Marke auf der Basis der Informationen des Patentamts im
Internet aufgeschrieben und am 11. März 2004 entsprechende Formulare aus-
gedruckt und ausgefüllt zu haben. Auf seine Bitte hin habe ihn das Amt ein oder
zwei Tage später zurückgerufen, als er den Betrag bereits überwiesen habe.
Daraufhin habe er sogleich seine Bevollmächtigten informiert, die einen Tag
später einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
1. Der am 12. März 2004 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.
Insbesondere sind zu diesem Zeitpunkt die Schutzdauer der Marke (am
31. Mai 2003, § 47 Abs. 1 MarkenG) sowie die Fristen zur Zahlung der Verlänge-
rungsgebühr ohne Zuschlag (am 31. Juli 2003, § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG) und
mit Zuschlag (am 31. November 2003, § 7 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) abgelaufen.
Hinsichtlich der Zahlungsfristen liegt daher in jeder Hinsicht ein Fristversäumnis
vor.
Der Antrag ist auch innerhalb der Zweimonatsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG
gestellt worden, da er innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses
gestellt worden ist. Als Hindernis ist Unkenntnis bzw. Irrtum über die den Ablauf
der Schutzdauer und die Zahlungsfristen regelnden gesetzlichen Bestimmungen
geltend gemacht worden. Das Hindernis fällt weg, wenn es seine die Vornahme
der Handlung hindernde Wirkung auf den Säumigen verliert, d.h. bei subjektiven
Hindernissen, wenn die weitere Säumnis nicht mehr unverschuldet ist . Bei einem
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Irrtum über den Fristablauf kommt es darauf an, wann erstmals erneut Anlass zur
Prüfung der Fristberechnung bestand (vgl. Busse-Keukenschrijver, Patentgesetz,
6. Aufl., § 123, Rdnr. 64).
Nach dem Inhalt seines Vorbringens und der zur Glaubhaftmachung eingereichten
eidesstattlichen Versicherung des Markeninhabers kommt, da ihm die "Information
über den Ablauf der Schutzdauer" nachweislich nicht erreicht hat, der 11.,
spätestens der 12. März 2004 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der bisher
anwaltlich nicht vertretene Anmelder an seine jetzigen Vertreter gewandt, so dass
er spätestens dann von ihnen instruiert worden sein muss. Im Übrigen ist dem
Markeninhaber ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Vertretung zugleich nach
§ 85 Abs. 2 ZPO die Kenntnis seiner Vertreter zuzurechnen. Der zeitgleich
gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher fristgemäß gestellt worden.
Ebenso liegt die Nachholung der versäumten Handlung durch Zahlung der Gebühr
(12.03.2004) und des Zuschlags (20.04.2004) innerhalb der Zweimonatsfrist.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch begründet. Durch Vorlage eines
- vom Senat auf inhaltliche Richtigkeit überprüften - Auszugs aus der Homepage
des Deutschen Patent- und Markenamts vom Frühjahr 2004 und Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung hat der Markeninhaber glaubhaft gemacht, dass er
ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten.
Ohne Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt aufwendet, deren Beachtung
im Einzelfall nach seinen subjektiven Verhältnissen für ihn zumutbar ist (vgl. Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 7.
Aufl., §
91, Rdnr.
16). Bei dem hier geltend
gemachten Wiedereinsetzungsgrund eines Rechtirrtums bzw. mangelnder
Kenntnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (über Beginn und Ende der
10jährigen Verlängerungsfrist) ist zwar in der Regel ein strenger Maßstab
anzusetzen. So soll jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich verpflichtet sein, sich
die Kenntnis über das Recht des Verfahrens zu verschaffen, an dem er sich
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beteiligen möchte, so dass Rechtsirrtum oder Gesetzesunkenntnis grundsätzlich
keine Wiedereinsetzungsgründe darstellen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
2. Aufl., § 91, Rdnr. 13; Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 123, Rdnr. 129). Diese
hohen Anforderungen sind jedoch auf einen nicht anwaltlich vertretenen
Einzelanmelder nur eingeschränkt anwendbar. Von ihm kann die detaillierte
Kenntnis der Bestimmungen nicht erwartet werden (Schulte, a.a.O., vgl. a. Busse-
Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rdnr. 36).
Zudem begründet der Antragsteller hier die Wiedereinsetzung nicht mit einfacher
Gesetzesunkenntnis sondern mit einer Falschinformation durch das Patentamt.
Nach der Rechtsprechung sind Belehrungen, Benachrichtigungen oder sonstige
Hinweise der zuständigen Behörde ohne Weiteres geeignet, das Verschulden
eines anwaltlich nicht vertretenen Einzelanmelders oder -inhabers an der
Fristversäumnis auszuschließen, wenn sie inhaltlich falsch oder so unvollständig
sind, dass sie beim Beteiligten in der konkreten Verfahrenssituation zu einer
rechtlichen Fehlbeurteilung führen (vgl. BPatG Mitteilungen 1963, 155; 1980, 39;
BPatGE
11, 230; 13, 204; 27, 212, vgl. a. Busse-Keukenschrijver, a.a.O.,
Rdnr. 39; Benkard-Schäfers, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl.,
§ 123, Rdnr. 38).
Entgegen der Auffassung der Markenabteilung ist der vom Antragsteller in Bezug
genommene Antworttext des Teils "FAQ
Häufig gestellte Fragen" im In-
ternetauftritt des Deutschen Patent- und Markenamts (Stand: bis jedenfalls März
2004, inzwischen geändert) auch ohne Weiteres geeignet, eine schuld-
ausschließende behördliche Fehlinformation darzustellen und damit das Nicht-
verschulden des Antragstellers darzutun. Ruft man die DPMA-Homepage unter
www.dpma.de auf, um Informationen zur Schutzdauer und Verlängerung aufzu-
finden, so erscheint eine Eingangs- bzw. Portalseite, mit einer Auswahl an wei-
terführenden Themenbereichen, auf der ein Informationssuchender naheliegend
auf den Link "Informationen" klicken wird. In der sich daraufhin öffnenden Seite
erscheint zunächst oben der Link "Aktuelles", der einen nach grundsätzlichen
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Informationen suchenden Benutzer jedoch nicht interessieren kann. Direkt
darunter folgt bereits der Link "FAQ - Häufig gestellte Fragen" und lädt den Inte-
ressierten aufgrund seines Titels und seiner Position besonders zum Anklicken
ein. Auf der sich daraufhin öffnenden Seite wird der an Informationen zur Ver-
längerung von Marken interessierte Nutzer die Schutzrechtsarten bis zu "Marken"
nach unten verfolgen und folgende der dort aufgelisteten Fragen (in der aktuellen
Fassung der Internetseite) anklicken: "Wann tritt der Schutz ein und wie lange
kann das Schutzrecht bestehen?", "Wie verlängere ich eine Marke?" und die
Ergänzungsfrage: "Hat die Eintragung meiner Marke in jedem Fall zehn Jahre
Bestand?". Dabei kann von einem Schutzrechtsinhaber erwartet werden, dass er
sämtliche o.g., mit der Schutzdauer und Verlängerung in Zusammenhang
stehenden Fragen bzw. Antworten zur Kenntnis nimmt, was auch durch die
zusammenhängende Art der Präsentation der Antworten nahegelegt wird. Hierbei
wird ihm nach dem h e u t i g e n Stand der Webseite unmissverständlich
klargemacht, dass die Schutzdauer ab dem Tag der Anmeldung berechnet wird.
Demgegenüber enthielt die jedenfalls noch im Frühjahr 2004 ins Internet gestellte
Fassung der "FAQs" eine unrichtige Information. Der Markeninhaber hat hierzu
einen Auszug mit dem im Tatbestand zitierten Inhalt vorgelegt. Dieser Inhalt
konnte vom Senat anhand des Internetarchivs www.archive.org als jedenfalls für
das Jahr
2001 authentisch festgestellt werden, so dass -
unter Mit-
berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung und der Einreichung des
Internetausdrucks durch Rechtsanwälte - auch für März 2004 von seiner inhalt-
lichen Authentizität auszugehen ist. Darin ist unter der Frage "Wann tritt der
Schutz ein und wie lange kann das Schutzrecht bestehen?" im ersten Satz der
Antwort (richtig) die Eintragung der Marke als für den Beginn des Schutzes
maßgebender Zeitpunkt benannt worden. Dann aber muss der Folgesatz "Die
Schutzdauer beträgt zunächst 10 Jahre" zum falschen Eindruck führen, dass diese
Frist ab dem Schutzbeginn, also ab dem Tag der Eintragung berechnet wird. Die
in der aktuellen Fassung der "FAQs" zusätzlich vorhandene Frage "Wie
verlängere ich eine Marke?", deren Antwort dem falschen Eindruck hätte
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entgegenwirken können ("… Die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr
beginnt am letzten Tag des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde…“), war
damals noch nicht in die "FAQs" aufgenommen. Auch haben die unter der
Ergänzungsfrage "Hat die Eintragung meiner Marke in jedem Fall zehn Jahre
Bestand?" aufgeführten Informationen damals ebenfalls keine weiteren Er-
kenntnisse gebracht.
Damit konnte der Markeninhaber glaubhaft machen, dass das Patentamt durch die
von ihm veröffentlichten Informationen eine falsche Berechnung der Schutzdauer
provoziert hat. Diese falschen bzw. unvollständigen Informationen schließen auch
das Verschulden des Markeninhabers aus. Denn zum Einen müssen Anmelder
und Schutzrechtsinhaber amtlichen Informationen vertrauen dürfen, die das
Patentamt gerade zur ihrer Unterrichtung veröffentlicht, ohne dass sie deshalb ein
Verschuldensvorwurf trifft (vgl. BPatG a.a.O., Busse-Keukenschrijver, a.a.O.).
Zum Anderen kann - worauf jedoch die Markenabteilung offenbar hinaus will - von
einem anwaltlich nicht vertretenen Markeninhaber auch schwerlich eine größere
Sorgfalt bei der Informationsbeschaffung und beim Verständnis einschlägiger Re-
gelungen verlangt werden, als sie das Deutsche Patent- und Markenamt bei der
Erstellung und Veröffentlichung von Informationstexten über die bei ihm
betriebenen Verfahren selbst aufzubringen vermag. Dies zeigt sich nicht zuletzt
auch darin, dass das Patentamt die im Tatbestand zitierte Antwort zur Frage
"Wann tritt der Schutz ein und wie lange kann das Schutzrecht bestehen?" in der
aktuellen Fassung inzwischen wie folgt berichtigt hat:
"Der Markenschutz tritt - wenn die Marke eingetragen wird! - ab
Tag der Anmeldung
10 Jahre. Sie kann unbegrenzt um jeweils weitere 10 Jahre
verlängert werden."
Die aktuelle Antwort provoziert zwar keine falsche Schutzdauerberechnung mehr,
ist nun aber, was den Beginn des Markenschutzes anbetrifft, wiederum falsch,
zumindest grob unvollständig (vgl. § 4 Nr. 1 MarkenG, vgl. a. Ströbele/Hacker,
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Markengesetz, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 10, § 47 Rdnr. 1), was wohl auch durch den
unglücklichen Wortlaut des § 47 Abs. 1 MarkenG bedingt ist ("Schutzdauer" statt
z.B. "Verlängerungsdauer" o.Ä.), der eine korrekte Erläuterung von Schutzbeginn
und "Schutzdauer" innerhalb derselben Textpassage kaum zulässt. Unter diesen
Umständen wirken die Sorgfaltsanforderungen, wie sie die Markenabteilung an
einen anwaltlich nicht vertretenen bzw. mit Verfahren vor dem Patentamt offenbar
nicht vertrauten Markeninhaber trotz dessen Einsichtnahme in behördliche
Internet-Veröffentlichungen stellen will, gänzlich überzogen.
Insbesondere kann der Markenabteilung nicht gefolgt werden, wenn sie von
solchen Markeninhabern "weitere Recherchen" verlangt, wobei sie auch auf den
weiteren Inhalt der patentamtlichen Internetseite verwiesen hat, aus dem eine
korrekte Berechnung der Schutzdauer i.S.d. § 47 MarkenG entnehmbar sei. Zwar
wäre der Markeninhaber auch bereits im Frühjahr 2004 auf die richtigen
Informationen zur Schutzdauerberechnung gestoßen, wenn er innerhalb des
Bereichs "Informationen" neben den "FAQs" auch noch die Links "Informationen
für Einsteiger", "Verfahren zu Schutzrechten" und/oder "Broschüren" angeklickt
hätte. Eine solche Pflicht zum systematischen Nachverfolgen aller möglicherweise
Erfolg versprechenden Links erscheint jedoch für den Regelfall übertrieben. Will
ein Markeninhaber, der jahrelang nicht mehr mit der Aufrechterhaltung des
Registermarkenschutzes befasst war, sich vergewissern, wann in etwa eine
Schutzrechtverlängerung ansteht, braucht er sich nicht durch alle angebotenen
Informationen "durchzuklicken". Dies entspräche schon nicht dem Aufbau und der
üblichen Nutzung umfangreicher und stark verästelter Websites von Behörden und
größeren Unternehmen, die eine in ihrer Gesamtheit kaum zu verarbeitende
Informationsfülle anbieten. Daher wird der Nutzer, wie auch bei der DPMA-
Homepage, zumeist über entsprechende Links zu den gesuchten Themen geführt,
wobei gerade auch "FAQs", also "häufig gestellte Fragen" erkennbar der
Vermeidung langer Such- und Lesewege dienen sollen.
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Stößt ein Schutzrechtsinhaber auf einer behördlichen Informationswebseite auf die
erste Auskunft zu seiner Frage und kann er daraus die beruhigende Information
entnehmen, mit der Verlängerung noch Monate Zeit zu haben, so hat er keinen
Anlass, an der Richtigkeit dieser (immerhin behördlichen) Information zu zweifeln
und sich durch den weiteren Internetauftritt der Behörde durchzuarbeiten.
Abgesehen davon, dass grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von
patentamtlichen Belehrungen vertraut werden darf (vgl. Busse-Keukenschrijver,
a.a.O., Rdnr. 39), kann ein Anmelder oder Schutzrechtsinhaber darüber hinaus
grundsätzlich auch bei j e d e r im Internetauftritt einer Behörde veröffentlichten
(Einzel-)Information erwarten, dass sie, im Vergleich etwa zu einfachen
Telefonauskünften, mit einer gewissen Gründlichkeit erarbeitet und gegengeprüft
ist. Denn ähnlich wie z.B. Merkblätter oder Veröffentlichungen in Amtsblättern
dienen ins Internet gestellte Informationen der Orientierung der Öffentlichkeit und
sollen auch zahlreiche Einzelanfragen vermeiden, weshalb sie einer
unbestimmten Vielzahl von Informationssuchenden zugänglich gemacht werden.
Hier kommt hinzu, dass die o.g. Fehlinformation die naheliegendste Stelle war, zu
der ein Internetnutzer, der sich über die Schutzdauer von Marken informieren will,
beim Aufruf der DPMA-Homepage gelangt (s.o.). Für den Markeninhaber konnte
daher kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der vorgefundenen Information
bestehen, die eine weitergehende Nachprüfung erforderlich gemacht hätten,
zumal ein weiteres Absuchen im Internetauftritt des Patentamts auch nur zur
Erkenntnis des Vorhandenseins widersprüchlicher Informationen, noch nicht aber
zur Lösung des Informationsproblems geführt hätten.
Im Übrigen erscheint es unbillig einen Markeninhaber, der sich gegen Ende der
Schutzdauer selbständig im Internet um Informationen bemüht, hinsichtlich seiner
Sorgfaltspflichten schlechter zu stellen, als einen privaten Markeninhaber, den die
offiziöse Mitteilung über den Schutzdauerablauf ebenfalls nicht erreicht hat und
der die Frage der Verlängerung nach 10 Jahren schlicht vergessen hat. Ohne
dass es hier noch entscheidungserheblich darauf ankommt, würde es nach
Ansicht des Senats jedenfalls für schutzrechtlich nicht versierte Markeninhaber,
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Klein- und Mittelbetriebe, möglicherweise selbst für größere Betriebe ohne eigene
Schutzrechtsabteilung eine besondere organisatorische Leistung darstellen, die
10jährige Verlängerungsfrist ohne Pannen so erfolgreich zu überwachen, dass
das Schutzrecht ohne jegliches Zutun der Registerbehörde oder von
spezialisierten Dienstleistern verlängert wird. Denn nach etwa 10 Jahren werden
in den meisten Betrieben auf allen Ebenen, die sich mit der Überwachung,
Entscheidung und Ausführung der Verlängerung zu befassen haben, sowohl das
Personal wie auch die technische Ausstattung weitestgehend ausgetauscht sein.
Hinzu kommen rechtliche oder organisatorische Betriebsänderungen wie
Fusionen, Insolvenzen, Sitzverlegungen, Betriebs(-teil-)auslagerungen usw., so
dass die Fristenüberwachung schon wegen der schieren Länge der
markenrechtlichen Schutzdauer schwierig sein wird. Außerdem läuft nach
Abschluss des Eintragungs-, ggf. eines anschließenden Widerspruchsverfahrens,
i.d.R. kein patentamtliches Verfahren mit entsprechender Behördenkorrespondenz
mehr, das einem Schutzrechtsinhaber nach etwa 10 Jahren noch helfen könnte,
auch das Erfordernis der Verlängerung von selbst im Auge zu behalten.
Gewerbliche Schutzrechte, jedenfalls ihre registerrechtliche Aufrechterhaltung,
stehen auch nicht ständig im Fokus der unternehmerischen Tätigkeit, wie dies
etwa bei steuerrechtlichen Fragen der Fall ist. Ohne dass es hier einer Vertiefung
bedarf, wird sich dieser Aspekt sicherlich auch auf die Beurteilung der
individuellen Sorgfaltspflichten auswirken müssen, wenn ein Schutzrechtsinhaber
-
wie hier
- behördlich nicht über den baldigen Ablauf der Schutz- oder
Zahlungsfristen informiert werden konnte (ähnlich BPatG, 4. Sen., Mitteilungen
1980, 136, 137 zur siebenjährigen Frist für die Stellung des Prüfungsantrags im
(laufenden!) patentrechtlichen Anmeldeverfahren).
Der Markeninhaber hat auch nicht dadurch gegen seine Sorgfaltspflichten ver-
stoßen, dass er nach seinem Umzug dem Patentamt nicht seine neue Wohnan-
schrift mitgeteilt hat. Von einem privaten Schutzrechtsinhaber, der nach Abschluss
des Eintragungsverfahrens mit der Registerbehörde i.d.R. keine laufende
Korrespondenz mehr führt und zu ihr, wenn überhaupt, allenfalls noch alle
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10 Jahre durch Gebührenzahlung einseitig "Kontakt" hat, darf bei lebensnaher
Betrachtung nicht erwartet werden, dass er dort wie bei einem Einwoh-
nermeldeamt von selbst eine Ummeldung veranlasst. Aus der von der Marken-
abteilung genannten Vorschrift des § 46 Abs. 2 MarkenV a.F., die den notwen-
digen Inhalt von Umschreibungsanträgen behandelte, ist ebenso wie aus anderen
markenrechtlichen Vorschriften für die Frage der Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Für den Markeninhaber wäre es auch unschädlich, wenn er, wie die Marken-
abteilung behauptet, mit der Eintragung der Marke im Jahr 1994 eine Eintra-
gungsurkunde erhalten hatte und bereits daraus Informationen über die Be-
rechnung der Schutzdauer entnehmen konnte. Denn nach etwa 10 Jahren wären
solche Informationen erkennbar veraltet und würden allenfalls Anlass zur
Vergewisserung geben, etwa durch Aufruf der Internetseite der zuständigen
Behörde.
Winkler Dr.
Hock
Kätker
Cl